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Gerichtliche Auslagenentscheidung – Willkürverbot

VerfGH Berlin – Az.: VerfGH 130/20 – Beschluss vom 27.04.2022

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2020 – 319 OWi 60/20 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB), soweit über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2020 – 319 OWi 60/20 – gegenstandslos.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Dezember 2019 – 58.60.397018.5 B – wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld wegen Parkens auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung verhängt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten Einspruch ein. Mit am 27. Februar 2020 formlos abgesandtem Schreiben teilte das Amtsgericht mit, es beabsichtige, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen und die Kosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Kasse des Landes Berlin aufzuerlegen, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zehn Tagen. Mit Beschluss vom 11. März 2020 – 319 OWi 60/20 – stellte es das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auf. Die Entscheidung wurde nicht begründet. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Auslagenentscheidung Anhörungsrüge. Er machte geltend, die Frist zur Stellungnahme sei zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht abgelaufen gewesen und die Entscheidung verstoße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil sie ohne Begründung ergangen sei. Das Amtsgericht Tiergarten wies die Rüge mit Beschluss vom 29. Juni 2020 – 319 OWi 60/20 – mit der Begründung zurück, eine Gehörsverletzung liege wegen der erfolgten Anhörung nicht vor.

Gegen beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 3. August 2020 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, sie verletzten ihn in seinen Grundrechten auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), weil das Gericht nach erfolgter Verfahrenseinstellung ohne Begründung von der gesetzlichen Regel der Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – i. V. m. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – abgewichen sei und ihn hierzu auch nicht angehört habe.

Dem Äußerungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat mit der angegriffenen Kosten- und Auslagenentscheidung gegen Art. 10 Abs. 1 VvB in der Ausprägung des Willkürverbots verstoßen.

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 21; vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10 – juris Rn. 29).

Dieser materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 22).

Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss vom 11. März 2020 hinsichtlich der angegriffenen Auslagenentscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB. Der Beschluss enthält – ungeachtet der vom Beschwerdeführer rechtlich und tatsächlich in Abrede gestellten Verdachtslage einer Ordnungswidrigkeit – keinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Auslagenentscheidung und auch keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht sich insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Anders als in Fällen, in denen eine Begründung vorhanden ist und auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden kann, kann Willkür im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung – hier gerichtet auf die Erstattung notwendiger Auslagen als dem gesetzlichen Regelfall – nahegelegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 33; vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 251/93 – juris Rn. 4; vgl. zur Frage der Berufungszulassung Beschluss vom 12. März 2008 – 2 BvR 378/05 – juris Rn. 33).

Wird das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, fallen seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Ausnahmen hiervon sind in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 467 Abs. 3 StPO oder nach § 109a Abs. 2 OWiG geregelt für den Fall, dass der Betroffene Auslagen durch schuldhafte Säumnis, eine unwahre Selbstanzeige oder eine wahrheitswidrige Selbstbelastung verursacht hat oder die Einstellung allein auf einem Verfahrenshindernis beruhte – was vorliegend jeweils erkennbar nicht gegeben war. Zwar kann ein Gericht im Falle einer in seinem Ermessen liegenden Verfahrenseinstellung gemäß § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen enthält jedoch keinerlei Erwägungen, weshalb hier von dem gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abgewichen wurde. Es fehlt schon der Hinweis, auf welcher Rechtsgrundlage die Auslagenentscheidung getroffen wurde. Auch das Anhörungsschreiben vom 26./27. Februar 2020 und der Rügebeschluss vom 29. Juni 2020 enthalten insoweit keinerlei Begründung. Damit ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot festzustellen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Amtsgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Ob der Beschwerdeführer durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden ist, bedarf daneben keiner Entscheidung.

III.

Sie wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Damit ist der Rügebeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2020 gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

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