Skip to content

Gegenstandswert bei Ordnungsgeld im Umgangsrecht: Anwaltskosten nach der Höhe

Ein Elternteil kämpfte vor dem OLG Bamberg gegen ein 100 Euro hohes Ordnungsgeld wegen verletzten Umgangsrechts, was den Gegenstandswert bei Ordnungsgeld im Umgangsrecht massiv beeinflusste. Obwohl der Wert der Hauptsache bei 1.333 Euro lag, könnte sich die Gebührenbasis für die Anwaltskosten nun überraschend nach der minimalen Summe des Bußgeldes richten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 WF 104/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 01.09.2025
  • Aktenzeichen: 2 WF 104/25 e
  • Verfahren: Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Anwaltskostenrecht

  • Das Problem: Eine Anwältin forderte für ihre Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren einen hohen Gebührenwert von 1.333 Euro. Dieses Verfahren betraf die Aufhebung eines Bußgeldes von nur 100 Euro wegen der Verletzung einer Umgangsregelung. Die Gegenseite hielt diesen hohen Wert zur Berechnung der Anwaltsgebühren für falsch.
  • Die Rechtsfrage: Wie hoch muss der Wert angesetzt werden, um die Anwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren gegen ein verhängtes Bußgeld wegen Umgangsverletzung zu berechnen? Richtet sich der Wert nach dem ursprünglichen Streit um das Umgangsrecht oder nur nach der Höhe des Bußgeldes?
  • Die Antwort: Der Wert wird nur auf die tatsächliche Höhe des Bußgeldes (100 Euro) festgesetzt. Das Gericht entschied, dass im Beschwerdeverfahren das Interesse der Person zählt, die das Bußgeld abwehren wollte. Dieses Interesse entspricht der Höhe des abzuwehrenden Bußgeldes.
  • Die Bedeutung: Wenn jemand gegen ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung Beschwerde einlegt, sind die Anwaltskosten dafür geringer als erwartet. Die Gebührenbasis berechnet sich nach der Höhe des Bußgeldes, nicht nach dem viel höheren Wert des zugrundeliegenden Streits um das Umgangsrecht.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei dem 100-Euro-Ordnungsgeld?

Eine Mutter kämpfte gegen ein Ordnungsgeld von 100 Euro, das ein Familiengericht gegen sie verhängt hatte – und sie gewann. Ein Moment der Erleichterung, der von einem Brief der gegnerischen Anwältin jäh beendet wurde.

Die Anwaltskosten für die Anfechtung eines Ordnungsgeldes im Umgangsrecht richten sich nach dem Gegenstandswert.
OLG Bamberg entschied: Für die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld gilt ein Streitwert von 100 Euro. | Symbolbild: KI

Die Rechnung für ihren Sieg drohte, mehr als dreizehnmal so hoch auszufallen wie die Strafe, die sie gerade abgewendet hatte. Dieser Fall des Oberlandesgerichts Bamberg taucht tief in eine paradoxe Frage ein: Kann es teurer sein, einen Rechtsstreit zu gewinnen, als ihn zu verlieren? Der Auslöser war ein Verstoß gegen eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung. Das Amtsgericht Aschaffenburg hatte die Mutter daraufhin zur Zahlung von 100 Euro verpflichtet. Sie legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf. Der Sieg war errungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste die Mutter aber trotzdem tragen.

Warum forderte die Anwältin eine Vergütung auf Basis von 1.333 Euro?

Die Anwältin der Gegenseite stellte ihre Rechnung nicht auf Basis der abgewehrten 100 Euro aus. Sie setzte für die Berechnung ihrer Gebühren einen Gegenstandswert von 1.333 Euro an. Ihre Begründung war auf den ersten Blick nachvollziehbar. Das Amtsgericht hatte in der ersten Instanz, als es um die Vollstreckung der Umgangsregelung ging, den Wert des Verfahrens auf eben diese 1.333 Euro festgesetzt. Dieser Wert spiegelte nicht die Höhe der Strafe wider, sondern einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache – also des Umgangsrechts selbst. Die Anwältin argumentierte, dieser einmal festgesetzte Wert müsse auch für das nachfolgende Beschwerdeverfahren gelten. Ein höherer Wert bedeutet höhere Anwaltsgebühren. Ihre Forderung stützte sich auf die Annahme, dass der Wert des ursprünglichen Konflikts die gesamte Auseinandersetzung prägt, auch die kleinen Nebenschauplätze.

Wie begründete das Gericht seine Entscheidung für einen Wert von 100 Euro?

Das Oberlandesgericht Bamberg durchkreuzte diese Logik mit einer präzisen juristischen Unterscheidung. Die Richter stellten klar, dass man zwei Verfahrensstufen nicht in einen Topf werfen darf. Das ursprüngliche Verfahren zur Verhängung des Ordnungsgeldes und das Beschwerdeverfahren dagegen sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren ist eine spezielle Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entscheidend. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt es auf das Interesse desjenigen an, der die Beschwerde einlegt. Das Gericht fragte sich: Welches konkrete Ziel verfolgte die Mutter mit ihrer Beschwerde? Die Antwort war unmissverständlich. Sie wollte die Zahlung des Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro vermeiden. Ihr Wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren war exakt dieser Betrag. Nicht mehr und nicht weniger. Der vom Amtsgericht festgesetzte höhere Wert war für diese Betrachtung irrelevant.

Warum ist der Wert einer Beschwerde anders als der des ursprünglichen Verfahrens?

Die Entscheidung zementiert einen Grundsatz: Der Wert eines Rechtsstreits bemisst sich nach dem, was auf dem Spiel steht – und das kann sich in jeder Phase des Verfahrens ändern. Im ersten Schritt, der Zwangsvollstreckung, geht es darum, ein grundlegendes Recht durchzusetzen. Hier orientiert sich der Wert an der Bedeutung der Hauptsache, dem Umgangsrecht. Das Gesetz sieht dafür in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine entsprechende Regelung vor. Im zweiten Schritt, der Beschwerde gegen eine konkrete Strafe, verschiebt sich der Fokus. Der Streit dreht sich nicht mehr um das große Ganze, sondern nur noch um die finanzielle Last der Sanktion. Die Perspektive wechselt vom Gläubiger des Umgangsrechts zum Schuldner des Ordnungsgeldes. Für diesen Schuldner ist der Wert des Streits die Summe, die er zu zahlen hat. Das Gericht zog eine klare Trennlinie. Es machte deutlich, dass der Wert eines Verfahrens nicht starr ist, sondern sich dynamisch am jeweiligen Streitgegenstand orientiert. Für die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld zählten allein die 100 Euro.

Die Urteilslogik

Der Verfahrenswert im Familienrecht orientiert sich nicht starr an der Hauptsache, sondern passt sich dynamisch dem konkreten Streitgegenstand jeder Instanz an.

  • Interesse des Beschwerdeführers bestimmt den Wert: Die Gebührenbasis für eine Beschwerde gegen ein spezifisches Ordnungsgeld richtet sich ausschließlich nach dem Betrag, den die Partei vermeiden will, da dies ihr alleiniges wirtschaftliches Interesse im Beschwerdeverfahren darstellt.
  • Verfahrensphasen trennen die Bewertung: Juristen müssen den Gegenstandswert der ursprünglichen Zwangsvollstreckung — der sich an der Bedeutung der Hauptsache misst — klar vom Gegenstandswert der nachfolgenden Beschwerde gegen die Sanktion abgrenzen.

Um unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden, muss der Wert eines Verfahrens in jeder Instanz neu und spezifisch am aktuellen Konfliktherd bemessen werden.


Benötigen Sie Hilfe?


Wird in Ihrem Verfahren der Gegenstandswert für Anwaltsgebühren zu hoch angesetzt?
Lassen Sie uns die Berechnung prüfen und erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Experten Kommentar

Ein Sieg vor Gericht ist schnell ein Pyrrhus-Sieg, wenn die Anwaltsrechnung am Ende höher ausfällt als die abgewendete Strafe. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren richtet sich bei einer Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld konsequent nach dessen tatsächlicher Höhe, nicht nach dem oft viel höheren Wert der Hauptsache, dem Umgangsrecht. Wer gegen ein Ordnungsgeld vorgeht, kann die Kostenrisiken dadurch realistischer einschätzen, weil die Gebührenbasis nicht künstlich aufgebläht wird. Diese strikte Abgrenzung ist essenziell, denn sie ermöglicht es, kleine Auseinandersetzungen zu führen, ohne das volle finanzielle Risiko des gesamten familiengerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Anfechtung eines Ordnungsgeldes mehr kosten als die Strafe selbst?

Ja, diese paradoxe Situation kann theoretisch entstehen, wenn die Anwaltsgebühren der Gegenseite falsch berechnet werden. Das Risiko besteht, falls Anwälte versuchen, ihre Vergütung nicht nach der geringen Höhe des Ordnungsgeldes (zum Beispiel 100 Euro) anzusetzen. Stattdessen nutzen sie den oft deutlich höheren Wert der ursprünglichen Hauptsache (etwa 1.333 Euro) als Basis für die Berechnung. Die Rechnung für den erfolgreichen Rechtsstreit kann dadurch stark überhöht ausfallen.

Der Grund für die drohende Kostenfalle liegt in der Bemessung des Gegenstandswertes. Anwälte berufen sich darauf, dass der Wert der Hauptsache, die zur Vollstreckung führte, die gesamte Auseinandersetzung prägt. Dieser höhere Wert spiegelt nicht die Sanktion wider, sondern die juristische Bedeutung des zugrundeliegenden Rechts. Obwohl Sie die Zahlung der Strafe abgewendet haben, müssen Sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Wenn der Wert zu hoch angesetzt wird, kann der Aufwand des Sieges dadurch zunichtegemacht werden.

Das Oberlandesgericht Bamberg durchkreuzte diese Logik jedoch mit einer klaren Unterscheidung. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld ein eigenständiges Verfahren ist. Für die Kostenberechnung zählt ausschließlich das konkrete wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers. Dieses Interesse entspricht exakt dem Betrag, dessen Zahlung Sie vermeiden wollten – also der festgelegten Höhe des Ordnungsgeldes. Der höhere Wert der Hauptsache ist in dieser spezifischen Gebührenprüfung irrelevant geworden.

Fordern Sie von Ihrem Anwalt sofort eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung des Gegenstandswertes und bestehen Sie auf der Begrenzung durch die Höhe des Ordnungsgeldes.


zurück zur FAQ Übersicht

Wird der Streitwert für meine Anwaltsgebühren nach der Höhe des Ordnungsgeldes berechnet?

Ja, die Berechnungsgrundlage richtet sich exakt nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes. Für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren ist nicht der Wert des ursprünglichen Hauptsacheverfahrens maßgeblich. Das Gericht berücksichtigt nur Ihr konkretes wirtschaftliches Interesse an der Abwehr der Sanktion. Die juristische Basis für diese Feststellung ist § 23 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die Regel besagt, dass der Wert des Interesses des Beschwerdeführers zählt. Ziel der Beschwerde ist es, die Zahlung der Sanktion zu vermeiden. Deshalb muss der Streitwert für die Anwaltsrechnung der tatsächlichen Höhe des Ordnungsgeldes entsprechen. Der Betrag, der ursprünglich für das Zwangsvollstreckungsverfahren der Hauptsache festgesetzt wurde, spielt in dieser Instanz keine Rolle mehr. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese präzise juristische Abgrenzung.

Konkret bedeutet das: Wurde gegen Sie ein Ordnungsgeld von 100 Euro verhängt, beträgt der maximale Gegenstandswert der Beschwerde ebenfalls 100 Euro. Eine Argumentation der Gegenseite, die den höheren Hauptsachewert von beispielsweise 1.333 Euro als Basis nutzt, ist juristisch unhaltbar. Die Richter stellen klar, dass der Streit sich in diesem Stadium ausschließlich um die finanzielle Last der Strafe dreht.

Suchen Sie im Beschluss des Amtsgerichts den tatsächlich festgesetzten Ordnungsgeldbetrag und nutzen Sie diesen Betrag als maximale Basis zur Überprüfung Ihrer Anwaltsrechnung.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie unterscheidet sich der Verfahrenswert der Hauptsache vom Wert der Ordnungsgeld-Beschwerde?

Die juristische Unterscheidung zwischen diesen beiden Werten liegt im jeweiligen Streitgegenstand des Verfahrens. Der Hauptsachewert spiegelt die allgemeine Bedeutung des zugrundeliegenden Rechts, wie etwa des Umgangsrechts, wider. Im Gegensatz dazu orientiert sich der Verfahrenswert der Beschwerde ausschließlich am konkreten, auf dem Spiel stehenden finanziellen Risiko der verhängten Sanktion, dem Ordnungsgeld.

Der Hauptsachewert wird in der Regel zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens festgesetzt, um die Tragweite des durchzusetzenden Rechts gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG abzubilden. Dieser Wert ist oft deutlich höher, da er das gesamte Grundverhältnis betrifft. Legen Sie anschließend Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes ein, trennt das Gericht diese Verfahrensstufe strikt von der Hauptsache.

Der Fokus verschiebt sich von der Durchsetzung des Rechts auf die Abwehr der Strafe. Für die Beschwerde zählt allein das wirtschaftliche Interesse des Schuldners: die Vermeidung der finanziellen Belastung durch die Sanktion. Gerichte betrachten diese Vorgänge als zwei verschiedene Paar Schuhe. Das bedeutet, dass ein Hauptsachewert von beispielsweise 1.333 Euro für das Umgangsverfahren nicht auf eine Beschwerde gegen 100 Euro Ordnungsgeld übertragbar ist.

Markieren Sie in den Verfahrensakten die Stelle, an der das Amtsgericht den Hauptsachewert festgesetzt hat, und identifizieren Sie diesen als falschen Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung der Beschwerde.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der Gegenstandswert für meine Beschwerde zu hoch angesetzt wurde?

Haben Sie eine Anwaltsrechnung erhalten, die auf einem überhöhten Gegenstandswert basiert, müssen Sie schnell und entschlossen aktiv werden. Legen Sie formalen Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung ein und begründen diesen juristisch fundiert. Berufen Sie sich dabei auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, welcher den Wert der Anwaltsgebühren auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers begrenzt. Diese Überprüfung geschieht nicht automatisch; Sie müssen die Korrektur des Wertes aktiv beim Gericht einfordern.

Weisen Sie die Forderung eines hohen Gegenstandswertes (z.B. 1.333 Euro) entschieden als unhaltbar zurück. Dieser höhere Betrag war lediglich für das ursprüngliche Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Hauptsache relevant. Die nachfolgende Beschwerde dreht sich hingegen ausschließlich um die Abwehr des festgesetzten Ordnungsgeldes. Gerichte müssen klar zwischen diesen beiden Verfahrensstufen unterscheiden, da sich der Streitgegenstand verändert hat.

Verlangen Sie, dass der Gegenstandswert zwingend auf die Höhe des Ordnungsgeldes korrigiert wird, also beispielsweise 100 Euro. Nur dieser Betrag spiegelt Ihr tatsächliches Interesse an der Beschwerde wider: die Vermeidung der finanziellen Sanktion. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg untermauert diese präzise juristische Unterscheidung und schützt Sie vor einer unfairen Kostenfalle.

Setzen Sie der Gegenseite eine Frist von maximal 14 Tagen für die Korrektur der Rechnung und fügen Sie Ihrem Widerspruch die zentrale Argumentationslogik des OLG bei.


zurück zur FAQ Übersicht

Was zählt als mein wirtschaftliches Interesse bei der Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld?

Die juristische Definition Ihres wirtschaftlichen Interesses bei einer Beschwerde ist eng und präzise gefasst. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zählt ausschließlich der Betrag, dessen Zahlung Sie durch die erfolgreiche Beschwerde vermeiden wollen. Ihr Interesse entspricht somit 1:1 der Höhe der gegen Sie festgesetzten Sanktion, also dem Betrag des Ordnungsgeldes.

Der Gesetzgeber fokussiert sich bei dieser Kostenberechnung auf das unmittelbare finanzielle Ziel des Beschwerdeführers. In dieser Verfahrensphase ist das Ziel nicht mehr die Durchsetzung des ursprünglichen Rechts, sondern lediglich die Abwehr der konkreten Geldstrafe. Die Gerichte sehen Sie hier als reinen Schuldner der Sanktion. Nur diese tatsächliche finanzielle Belastung bildet die Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren.

Führen Sie in Ihrer Argumentation keine Faktoren ins Feld, die über die konkrete Strafe hinausgehen. Weder die emotionale Bedeutung des zugrundeliegenden Rechts noch die psychologische Belastung des Verfahrens werden bei dieser spezifischen Kostenprüfung berücksichtigt. Ein höheres Verfahrensinteresse aus der Hauptsache (etwa 1.333 Euro) bleibt für die Berechnung der Anwaltsgebühren der Beschwerde irrelevant.

Formulieren Sie in Ihrer Begründung explizit, dass Ihr einziges wirtschaftliches Interesse die Vermeidung der Zahlung des festgesetzten Ordnungsgeldes ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist der monetäre Betrag, der als Berechnungsgrundlage für alle Anwalts- und Gerichtskosten in einem Rechtsstreit dient. Juristen nennen diesen Wert auch Streitwert; er legt fest, wie teuer ein Verfahren wird, da die Gebühren prozentual von der Höhe des finanziellen Risikos abhängen.

Beispiel:
Da die Anwältin der Gegenseite im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 1.333 Euro ansetzen wollte, forderte sie deutlich höhere Gebühren, als es das Ordnungsgeld von 100 Euro gerechtfertigt hätte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Hauptsachewert

Der Hauptsachewert bezeichnet den vom Gericht festgesetzten Wert des zugrundeliegenden Rechtsstreits, der die grundlegende juristische Bedeutung einer Angelegenheit, wie etwa das Umgangsrecht, widerspiegelt. Dieser Wert wird meist zu Beginn eines Vollstreckungsverfahrens festgelegt, um die Tragweite der durchzusetzenden Rechte angemessen in der Kostenberechnung abzubilden.

Beispiel:
Im familiengerichtlichen Verfahren wurde der Hauptsachewert auf 1.333 Euro festgesetzt, weil er die gesamte Bedeutung des Umgangsrechts umfasste und nicht nur die nachfolgende Sanktion.

Zurück zur Glossar Übersicht

Ordnungsgeld

Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die ein Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren verhängt, um die Einhaltung einer richterlichen Anordnung (wie einer Umgangsregelung) zu erzwingen. Das Gesetz nutzt diese Maßnahme als Druckmittel gegenüber Personen, die einer gerichtlichen Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen, um die Durchsetzung von Rechten sicherzustellen.

Beispiel:
Die Mutter wehrte sich erfolgreich gegen das Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, weil sie die Verhängung dieser finanziellen Sanktion durch das Familiengericht als ungerechtfertigt empfand.

Zurück zur Glossar Übersicht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, ist die zentrale gesetzliche Grundlage, die die Höhe der Gebühren regelt, welche Anwälte für ihre Tätigkeiten verlangen dürfen. Es standardisiert die Abrechnung von Anwaltsleistungen in Deutschland, indem es festlegt, welche Gebührensätze bei welchem Gegenstandswert in den verschiedenen Instanzen anfallen.

Beispiel:
Das Oberlandesgericht Bamberg stützte seine Entscheidung, den Gegenstandswert zu korrigieren, maßgeblich auf die präzise Auslegung des Paragrafen 23 Absatz 3 Satz 2 RVG.

Zurück zur Glossar Übersicht

Wirtschaftliches Interesse

Das wirtschaftliche Interesse ist der spezifische juristische Maßstab, der festlegt, welchen konkreten finanziellen Vorteil oder Nachteil eine Partei durch eine Verfahrenshandlung (wie eine Beschwerde) unmittelbar verfolgt. Gerade in isolierten Verfahrensstufen, wie der Beschwerde gegen eine Sanktion, wird das Interesse nicht nach dem Gesamtwert, sondern nur nach der konkreten Summe bestimmt, die tatsächlich auf dem Spiel steht.

Beispiel:
Da die Mutter durch ihre Beschwerde lediglich die Zahlung der 100 Euro Ordnungsgeld vermeiden wollte, betrug ihr tatsächliches wirtschaftliches Interesse exakt diesen Betrag.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 2 WF 104/25 e – Beschluss vom 01.09.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!