Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was ist eine gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt ein Auto als gefährliches Werkzeug nach § 224?
- Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c vor?
- Warum fiel die Gesamtstrafe weg?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, wenn ich niemanden verletzen wollte?
- Gelten Verletzungen durch umherfliegende Trümmerteile rechtlich als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs?
- Schützt mich das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang vor dem Vorwurf des Vorsatzes?
- Muss die Strafe neu verhandelt werden, wenn der unmittelbare Körperkontakt nicht nachweisbar ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 52/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt nur die Einzelstrafe im Fall II.3 und die Gesamtstrafe auf.
- Der Angeklagte bleibt sonst wegen mehrerer Verkehrsdelikte verurteilt.
- Das Gericht verwarf die meisten Rügen als unzulässig oder unbegründet.
- Nur die gefährliche Körperverletzung brauchte neue Prüfung wegen fehlender Feststellungen.
- Für das zweite Tatmittel fehlte der Nachweis unmittelbarer Verletzung durch das Fahrzeug.
- Die neue Strafkammer muss die Strafe insgesamt neu berechnen.
- Gericht: BGH
- Datum: 08.05.2025
- Aktenzeichen: 4 StR 52/24
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Gerichte bei Verkehrsdelikten
Was ist eine gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr?
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Behandlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, das Leben in Gefahr zu bringen. Eine tatsächliche Lebensgefahr muss dabei nicht eingetreten sein – die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung reicht aus. Der Täter muss allerdings die Umstände erkennen, aus denen sich diese Gefährlichkeit ergibt; seine Vorstellung von der Tat muss auf eine mögliche Lebensgefährdung „angelegt“ sein.
Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. – so der Bundesgerichtshof
Diese Frage stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, der sich mit der Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 befasste (Beschluss vom 8. Mai 2025, Az. 4 StR 52/24). Eine Revision ist dabei keine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme, sondern eine reine Rechtskontrolle: Der BGH prüft nur, ob das Landgericht bei der Anwendung des Gesetzes Fehler gemacht hat. Seine Revision hatte am Ende nur in einem einzigen Punkt Erfolg. Der Fahrer war unter Alkoholeinfluss – mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,91 und 2,64 Promille – frontal mit dem entgegenkommenden Mercedes Sprinter des Zeugen S. zusammengestoßen, nachdem er zuvor bereits einen VW-Bus gerammt und mehrere geparkte Fahrzeuge sowie Verkehrseinrichtungen beschädigt hatte. Trotz der potentiell lebensgefährlichen Geschwindigkeit beim Zusammenstoß hielt der Bundesgerichtshof den Vorsatz für gegeben, weil der Betroffene das Risiko eines Unfalls mit Personenschaden billigend in Kauf genommen hatte. Dass er darauf vertraute, ein folgenschwerer Frontalunfall werde ausbleiben, änderte an dieser rechtlichen Einordnung als lebensgefährdende Behandlung nichts.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine gefährliche Körperverletzung in der Form der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die konkrete Tathandlung subjektiv als lebensgefährlich bewertet; es genügt, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die potentielle Lebensgefährlichkeit seiner Handlung ergibt. Das Vertrauen darauf, ein lebensgefährlicher Ausgang werde ausbleiben, schließt den Vorsatz nicht aus.
- Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs erfordert festgestellte Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Verletzung durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper des Opfers entstanden ist; fehlen solche Feststellungen im tatrichterlichen Urteil, trägt der Schuldspruch insoweit nicht.
- Weist der Schuldspruch in einem tateinheitlich abgeurteilten Fall einen Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe führt, zieht dies regelmäßig auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Im Strafverfahren hören Gerichte oft die Verteidigung, der Fahrer habe fest darauf vertraut, dass kein schwerer Unfall passieren werde. Der BGH stellt in diesem Beschluss klar: Dieses bloße Hoffen reicht nicht aus, um einen Vorsatz auszuschließen. Wer die konkrete Lebensgefahr etwa durch massive Alkoholisierung erkennt und sich dennoch ans Steuer setzt, nimmt mögliche Personenschäden rechtlich billigend in Kauf. Der Vorsatz ist damit begründet, auch wenn ein schwerer Crash eigentlich nicht gewollt war.
Wann gilt ein Auto als gefährliches Werkzeug nach § 224?
Für eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Verletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht werden. Setzt der Täter ein Kraftfahrzeug ein, muss der Verletzungserfolg bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erforderlich ist somit ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper des Opfers.
Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. – so der Bundesgerichtshof
An dieser Voraussetzung scheiterte die zusätzliche Verurteilung im Fall II. 3.: Das Landgericht Koblenz hatte den Fahrer dort zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs verurteilt, doch der Bundesgerichtshof hob diesen Teil des Schuldspruchs auf. Den Urteilsgründen ließ sich kein Verletzungsmechanismus entnehmen, der einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Körper des Geschädigten S. belegt hätte. Ob dessen Verletzungen tatsächlich durch den direkten Anstoß des Fahrzeugs entstanden waren, blieb offen; diese Lücke in den Feststellungen führte zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Punkt.
Damit ein Auto als „gefährliches Werkzeug“ gewertet wird, muss es den Körper des Opfers unmittelbar berühren. Verletzungen durch indirekte Einwirkung – etwa durch umherfliegende Trümmerteile, Glassplitter oder reine Schleuderbewegungen – reichen für diese Qualifikation nicht aus. Fehlen im erstinstanzlichen Urteil exakte Feststellungen zum direkten Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper, ist dies ein konkreter Ansatzpunkt für eine Revision.
Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c vor?
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB kann durch alkoholbedingte Fahrunsicherheit begründet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer fahrlässigen Gefährdung nach § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB und einer vorsätzlichen Gefährdung nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Fahrlässig handelt, wer die Gefahr hätte erkennen können und müssen, aber nicht absichtlich gefährdet – etwa weil er seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzte. Vorsätzlich handelt dagegen, wer um die Gefahr weiß und sich dennoch ans Steuer setzt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Das bedeutet konkret: Es muss sich eine tatsächliche, unmittelbar drohende Gefahrensituation ergeben haben – die bloße abstrakte Möglichkeit eines Unfalls reicht nicht aus.
Auf der B49 zwischen A. und N. reihten sich am 10. Oktober 2022 gleich drei solcher Situationen aneinander, die dem Fahrer als Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zur Last gelegt wurden. Bei der ersten Fahrt geriet er zwischen die Fahrstreifen, kam auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem entgegenkommenden VW-Bus der Zeugin M. – ein Vorfall, den das Landgericht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs wertete. Anschließend fuhr er trotz Kenntnis der Kollision weiter, löste eine Beinahe-Kollision mit dem Zeugen F. aus, beschädigte innerorts Verkehrsinseln und ein Verkehrszeichen und kollidierte schließlich mit drei geparkten Fahrzeugen, wobei Außenspiegel abrissen. Im dritten Geschehen missachtete er wegen seiner Alkoholisierung Fahrbahnverschwenkungen im Begegnungsverkehr, geriet erneut auf die Gegenfahrbahn und verursachte den Totalschaden am Mercedes Sprinter des Zeugen S., der dabei leichte Verletzungen erlitt.
Warum fiel die Gesamtstrafe weg?
Fehlen wesentliche Feststellungen zum Verletzungsmechanismus, kann dies zur Aufhebung einzelner Strafen führen. Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung tateinheitlich begangener Delikte ziehen regelmäßig auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Tateinheit bedeutet: Mehrere Straftaten werden durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht – etwa wenn ein einzelner Unfall gleichzeitig eine Straßenverkehrsgefährdung und eine Körperverletzung darstellt. Aus mehreren Einzelstrafen bildet das Gericht dann eine Gesamtstrafe, die höher ist als die schwerste Einzelstrafe, aber niedriger als die Summe aller Einzelstrafen. Wird eine dieser Grundlagen aufgehoben, muss die Gesamtstrafe neu berechnet werden. Nach einer solchen Teilaufhebung verweist das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
Die Revision des Fahrers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 hatte vor dem Bundesgerichtshof nur in einem Punkt Erfolg. Der Schuldspruch blieb weitgehend bestehen, doch der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (Az. 4 StR 52/24) die Einzelstrafe im Fall II. 3. sowie die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück. Die isolierte Fahrerlaubnissperre und die übrigen Schuldsprüche sind damit rechtskräftig – diese Teile des Urteils sind also endgültig und können von keiner Seite mehr angefochten werden. Nur über die Strafhöhe muss neu entschieden werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Alkoholfahrten?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Beschluss Grundsätze bekräftigt, die für alle Strafgerichte in Deutschland Leitwirkung entfalten. Zwar sind BGH-Entscheidungen formal nur für den konkreten Einzelfall verbindlich. In der Praxis orientieren sich aber alle nachgeordneten Amts- und Landgerichte an diesen Grundsatzentscheidungen, um spätere Aufhebungen durch den BGH zu vermeiden. Die Kernaussage – dass massives Alkoholtrinken und anschließendes Fahren den Vorsatz für eine gefährliche Körperverletzung begründet, auch wenn der Fahrer auf einen glimpflichen Ausgang hoffte – ist damit auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar und nicht auf diesen Einzelfall beschränkt.
Wer wegen gefährlicher Körperverletzung im Straßenverkehr angeklagt ist, sollte mit seinem Verteidiger das erstinstanzliche Urteil darauf prüfen, ob der exakte Verletzungsmechanismus – insbesondere der unmittelbare Kontakt zwischen Fahrzeug und Opferkörper – lückenlos festgestellt wurde. Fehlen diese Feststellungen, bietet das einen konkreten Ansatzpunkt für eine Revision, die mindestens zur Neufestsetzung der Strafe führen kann.
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Straßenverkehr?
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie entscheidend die exakten Feststellungen zum Tatgeschehen – insbesondere zum Verletzungsmechanismus – für den Schuldspruch und die Strafhöhe sein können. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihr erstinstanzliches Urteil auf revisionsrelevante Rechtsfehler und prüfen die erfolgversprechendsten Ansatzpunkte für Ihre Verteidigung.
Experten-Kommentar
Was in der Praxis oft übersehen wird: Staatsanwaltschaften klagen nach schweren Unfällen fast standardmäßig die deutlich härtere gefährliche Körperverletzung an, um den Einigungsdruck zu maximieren. Im hektischen Ermittlungsverfahren wird dabei selten genau geprüft, ob der verletzte Unfallgegner tatsächlich direkt vom Blech getroffen wurde oder sekundäre Schäden erlitt.
Ich rate dringend dazu, die Ermittlungsakte und medizinischen Berichte penibel auf den exakten Verletzungsmechanismus hin zu sezieren. Eine detaillierte Rekonstruktion schützt Betroffene vor drakonischen Mindeststrafen und erzwingt oft schon im Vorfeld ein Einlenken von Gericht und Staatsanwaltschaft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, wenn ich niemanden verletzen wollte?
Ja, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist auch ohne Verletzungsabsicht möglich, wenn Sie die Lebensgefahr durch Ihre alkoholisierte Fahrt billigend in Kauf genommen haben. Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB reicht bedingter Vorsatz aus; Absicht ist nicht erforderlich.
Entscheidend ist nicht, ob Sie jemanden gezielt verletzen wollten, sondern ob Sie die konkrete Gefahr für Leib oder Leben erkannt und trotzdem weitergefahren sind. Wer alkoholbedingt fahrunsicher ist, weiß regelmäßig, dass ein Unfall mit Personenschaden eintreten kann, und nimmt dieses Risiko rechtlich hin, wenn er dennoch fährt. Das bloße Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren, schließt den Vorsatz nicht aus, solange die Gefahr erkannt wurde. Deshalb kann auch jemand bestraft werden, der subjektiv niemanden schädigen wollte, objektiv aber eine lebensgefährdende Behandlung verwirklicht hat.
Anders liegt es nur, wenn Sie die gefahrerhöhenden Umstände tatsächlich nicht wahrgenommen haben und auch nicht wahrnehmen konnten. Fehlt diese Kenntnis von der eigenen Fahrunsicherheit oder der konkreten Lebensgefahr, scheidet bedingter Vorsatz aus; dann kommt je nach Fall eher Fahrlässigkeit in Betracht.
Gelten Verletzungen durch umherfliegende Trümmerteile rechtlich als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs?
Nein, Verletzungen durch umherfliegende Trümmerteile oder Glassplitter reichen für die Einstufung des Autos als gefährliches Werkzeug nicht aus. Für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist entscheidend, dass das Fahrzeug den Körper des Opfers unmittelbar trifft und die Verletzung gerade durch diesen Kontakt entsteht.
Das gefährliche Werkzeug ist das Auto rechtlich nur dann, wenn seine eigene Einwirkung den Verletzungserfolg auslöst. Werden die Verletzungen dagegen nur durch Splitter, Trümmer oder die bloße Wucht des Unfalls verursacht, fehlt der erforderliche unmittelbare Fahrzeug-Körper-Kontakt. Dann liegt zwar unter Umständen eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit vor, nicht aber diese Qualifikation als gefährliche Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug. Für die Verurteilung müssen die Feststellungen des Gerichts den genauen Verletzungsmechanismus lückenlos tragen.
Gerade bei Unfallgutachten ist daher wichtig, ob ausdrücklich ein direkter Anstoß oder nur eine indirekte Einwirkung beschrieben wird. Fehlt diese klare Zuordnung, ist der Schuldspruch in diesem Punkt angreifbar, weil die bloße Unfallbeteiligung des Autos die Qualifikation nicht automatisch ersetzt.
Schützt mich das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang vor dem Vorwurf des Vorsatzes?
Nein, das bloße Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang schützt nicht vor dem Vorsatzvorwurf. Wer trotz erkannter Fahrunsicherheit oder erheblicher Alkoholisierung fährt, kann den Eintritt eines Unfalls rechtlich billigend in Kauf genommen haben.
Im Strafrecht genügt für bedingten Vorsatz, dass der Täter die Gefahr eines Erfolgs erkennt und sich mit ihr abfindet; ein stilles Hoffen auf das Gegenteil entlastet dann nicht. Gerade bei einer stark alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit liegt die lebensgefährliche Situation offen zutage, sodass die subjektive Hoffnung regelmäßig nur danebensteht. Entscheidend ist nicht, ob Sie einen Unfall wollten, sondern ob Sie die Möglichkeit eines Unfalls als real erkannt und dennoch weitergefahren sind. In dieser Konstellation bewertet die Rechtsprechung das Verhalten häufig als billigende Inkaufnahme.
Ein Vorsatzausschluss kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene die Gefährlichkeit der Lage tatsächlich nicht erfassen konnte, etwa wegen erheblicher Wahrnehmungs- oder Erinnerungsausfälle. Bloßes Behaupten, man habe „fest geglaubt“, es werde schon nichts passieren, hilft dagegen meist nicht, weil es das erkannte Risiko eher bestätigt als entkräftet.
Muss die Strafe neu verhandelt werden, wenn der unmittelbare Körperkontakt nicht nachweisbar ist?
Ja, wenn der unmittelbare Körperkontakt nicht nachweisbar ist, wird die Einzelstrafe für das gefährliche Werkzeug und regelmäßig auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Das Revisionsgericht verweist die Sache dann zur neuen Strafzumessung zurück, obwohl der übrige Schuldspruch bestehen bleiben kann.
Der Grund ist, dass § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beim Einsatz eines Autos konkrete Feststellungen dazu verlangt, dass die Verletzung gerade durch den direkten Anstoß zwischen Fahrzeug und Körper entstanden ist. Fehlen diese Feststellungen, trägt dieser Schuldspruchteil rechtlich nicht, und die dafür verhängte Strafe fällt weg. Bei Tateinheit hängen die Einzelstrafen zusammen, weil das Gericht aus ihnen eine Gesamtstrafe bildet. Wird eine tragende Einzelstrafe aufgehoben, muss auch die Gesamtstrafe neu bemessen werden, damit das Strafmaß auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht.
Die übrigen Verurteilungen bleiben dabei grundsätzlich unberührt, wenn sie von dem Fehler nicht betroffen sind. Neu verhandelt wird also regelmäßig nicht der gesamte Fall, sondern nur der Strafausspruch und die darauf beruhende Gesamtstrafe. Das ist besonders wichtig, wenn das Urteil zum Verletzungsmechanismus lückenhaft ist, weil genau dort ein erfolgreicher Revisionsangriff ansetzen kann.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 52/24 – Beschluss vom 08.05.2025
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