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Fütterungsverbot von Wasservögeln und Tauben – Wirksamkeit

OLG Koblenz – Az.: 1 SsBs 105/12 – Beschluss vom 02.11.2012

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 29. Mai 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cochem zurückverwiesen.

Gründe

I.

Fütterungsverbot von Wasservögeln und Tauben - Wirksamkeit
Symbolfoto: Von gorkemmeseci /Shutterstock.com

Mit Bußgeldbescheid vom 10. November 2011 hat die Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] gegen den Betroffenen …[A] wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde …[Z] vom 22. Januar 2011 (im Folgenden: GVO) eine Geldbuße von 300 € festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheiden vom 22. September 2011 und 20. Januar 2012 hat die Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] gegen den Betroffenen …[B] wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 4 der GVO Geldbußen von 300 € bzw. 500 € festgesetzt.

Das Amtsgericht hat die drei Bußgeldverfahren durch Beschluss vom 23. April 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Durch Urteil vom 29. Mai 2012 hat es den Betroffenen …[A] in einem Fall und den Betroffenen …[B] in zwei Fällen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die GVO für schuldig befunden und den Betroffenen …[A] zu einer Geldbuße von 300 € sowie den Betroffenen …[B] zu zwei Geldbußen in Höhe von 300 € und 500 € verurteilt.

In den Feststellungen des Urteils ist ausgeführt, dass sich die Betroffenen seit vielen Jahren im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes, insbesondere im Bereich der Stadt …[Z] und deren Anlagen an der Mosel engagieren. Weiter heißt es, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Anmerkung des Senats: richtig § 2 Abs. 1 Nr. 9) der Gefahrenabwehrordnung der Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] vom 18. Januar 2011, in Kraft getreten am 22. Januar 2011, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, verboten wurde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern oder an deren Ufern zu füttern.

Zu den Taten der Betroffenen stellt das Amtsgericht fest:

„Beide Betroffene hielten sich jedoch nicht an dieses Fütterungsverbot von Wasservögeln (insbesondere Schwänen) und fütterten weiterhin die Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt …[Z].

Der Betroffene …[B] fütterte so am 09.09.2011 gegen 14.20 Uhr in …[Z] an der Fähranlegestelle Schwäne mit Brot und Brötchenkrümel, welche er zuvor aus seinen Fahrradtaschen entnommen hatte.

Der Betroffene …[A] fütterte vergleichbar am 20.09.2011 gegen 11.33 Uhr in …[Z] in den Moselanlagen – Mündungsbereich des …[Y] Baches – in einem nicht unerheblichen Maße Wasservögel. Er schüttete aus einem Futtersack Nahrungsmittel – insbesondere Brotreste und Maiskörner – aus.

Am 25.10.2011 gegen 14.45 Uhr fütterte der Betroffene …[B] in den Moselanlagen der Stadt …[Z] – gegenüber der Kreisverwaltung …[Z] – auf einer Wiese erneut Schwäne. Er brachte Brotreste und Maiskörner auf der Wiese auf.“

Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerden eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerden als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerden haben mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.

Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Fütterungsverbot von Wasservögeln gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 9 der GVO der Verbandsgemeinde …[Z] hält einer Überprüfung nicht stand, da die amtsgerichtlichen Feststellungen zu den Tatorten unzureichend sind.

1. Der Senat hat allerdings keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der GVO der Verbandsgemeinde …[Z]. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 wird Bezug genommen. Der Senat schließt sich im Übrigen den hier entsprechend geltenden Ausführungen des 2. Strafsenats im Beschluss vom 2. Mai 2012 (2 SsBs 114/11) zu der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt …[X] hinsichtlich des Taubenfütterungsverbotes an. In dem Beschluss ist ausgeführt:

„Die in Rede stehenden Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt …[X] sind wirksam. Die Taubenfütterungsverbotsverordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (§ 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 (nachfolgend: POG)) und hält sich in deren Rahmen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, das zur Nichtigkeit der Verordnung führen würde, liegt nicht vor.

Das Fütterungsverbot für verwilderte Tauben verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz). Dieses wird nur innerhalb der Schranken der Gesetze, zu denen auch auf gesetzlicher Grundlage erlassene Rechtsverordnungen zählen, gewährleistet. Soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt ist, muss daher jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen und den Wesensgehalt des Grundrechts nicht antasten. Zwar schützt die allgemeine Handlungsfreiheit auch die Tierliebe in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und damit auch das Füttern von Tauben auf Straßen und in Anlagen. Letzteres gehört jedoch nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist es gerechtfertigt, dem Schutz der Bürger vor Belästigung durch Verunreinigungen oder Schäden am Eigentum den Vorrang vor dem Interesse des Tierliebhabers zu geben (HessVGH, Beschluss 8 A 396/10 v. 01.09.2011 – juris – ; BayVerfG BayVBl. 2005, 172; OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 836/06 v. 22.02.2007; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980, 2 BvR 854/79 – Juris -).

Das Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum (vgl. OLG Hamm a.a.O.; HessVGH a.a.O.; BayVerfG a.a.O.; VGH BW, Beschluss 1 S 261/05 v. 27.09.2005 – alle Juris -). Schließlich fallen jedenfalls Reinigungskosten an, damit die durch Taubenkot verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten (VGH BW, a.a.O.). Das Fütterungsverbot stellt deshalb die geringst mögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar.

Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Schutzbereich des Grundrechts ist berührt, wenn eine ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung in Rede steht, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE, Beschluss vom 21.12.1960, 1 BvL 21/60 – Juris -). Im Hinblick auf das beharrlich anhaltende Füttern von Tauben trotz Sanktionierung mit teils empfindlichen Geldbußen in der Vergangenheit kann der Senat nicht ausschließen, dass für die Betroffene eine Situation gegeben ist, die sie aus ihrem Verständnis des Tierschutzes zu diesem Handeln veranlasst. Die von Art. 4 Abs. 1 GG erfasste Gewissensfreiheit umfasst dabei nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2007, 2 BvR 475/02 – Juris -). Zwar unterliegt das Grundrecht der Gewissensfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt, es gilt aber dennoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken durch die hier tangierten Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG . Der Betroffenen ist es daher unbenommen, sich auf sonst zulässige Art und Weise für den Tierschutz zu engagieren.

Das Verbot der Taubenfütterung steht ferner auch mit Art. 20a GG in Einklang. Nach der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung dieser Norm schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es handelt sich bei der Regelung in Art. 20a GG jedoch um eine bloße Staatszielbestimmung. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Regelung in Art. 20a GG scheidet deshalb aus. Dass auch nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz die Gemeinden befugt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der geltenden Ermächtigungsgrundlagen entsprechende Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen, die auch ein Taubenfütterungsverbot zum Inhalt haben, ist überdies inzwischen hinreichend geklärt (VGH BW, a.a.O.; BayVerfGH NuR 2005, 388 f.; OLG Saarbrücken VRS 106, 389, 392, OLG Hamm a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2011, Az. 18 K 1622/11, – Juris -; VG Ansbach, Urteil v. 14.07.2011, Az. AN 5 K 10.01853 – juris -).

Schließlich erfüllt das Taubenfütterungsverbot auch nicht die Strafnormen der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b und der Tiertötung nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Voraussetzung dafür wäre, dass man Tieren „ohne vernünftigen Grund“ (§ 1 Satz 2 TierSchG) Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Es kann dahinstehen, ob es überhaupt eine Verpflichtung gibt, wild lebende Tiere zu füttern, weil es „auf der Hand liegt, dass dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und dass deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind“ (BVerwG, Beschluss 3 BN 1/97 v. 24.10.1997 – Juris -). Eine (insoweit ausreichende) abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (BVerwG a.a.O.). Auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall kann verzichtet werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, das durch das Auftreten einer großen Anzahl wild lebender Tauben auch eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt.“

2. Der Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 9 der kommunalen GVO steht höherrangiges Bundes- oder Landesrecht, insbesondere die Regelung im Bundeswasserstraßengesetz nicht entgegen. Allgemeines Ordnungsrecht unterliegt landesrechtlicher Normgebungskompetenz (vgl. zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs-, des Immissionsschutz- und des Tierschutzrechts: BGH NJW 1991, 162; OLG Düsseldorf VRS 82, 58; OLG Hamm NStZ 1988, 321). Die GVO durfte, abgeleitet aus dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung an der Mosel als Bundeswasserstraße im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches regeln. Nach § 24 Abs. 1 WaStrG haben die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (nur) die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). Die Abwehr von Gefahren für die Schifffahrt auf der Mosel zu regeln, „maßt“ sich die Verbandsgemeinde nicht an. Auf den Inhalt von – im Übrigen im Urteil nicht mitgeteilten – Nutzungsverträgen der Stadt oder der Verbandsgemeinde …[Z] mit dem Bund dürfte es daher nicht ankommen.

3. Das angefochtene Urteil ist jedoch bezüglich der Tatortbeschreibungen insoweit lückenhaft, als den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass die Verstöße gegen das Fütterungsverbot auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen nach § 6 Abs. 1 der GVO im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 der GVO begangen wurden. Im Urteil werden nur die Schlussfolgerungen, dass die „maßgeblichen Flächen“ der GVO unterliegen, mitgeteilt. Die Orte, an denen das Futter ausgelegt wurde, können in den Urteilsgründen hinreichend beschrieben werden. Auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf in den Akten befindliche Abbildungen gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden, könnten die Tatortbeschreibungen ergänzt werden (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rdn. 8-10).

4. Für die erneute Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, den der Täter trifft. Daraus ist abzuleiten, dass hiermit der individuelle (Schuld-)Vorwurf gemeint ist (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rdn. 17). Wenn vom Amtsgericht das ehrenamtliche Engagement der Betroffenen im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes besonders herausgestellt wird und dies als verständliche Beweggründe auch bei der Höhe des Bußgeldes Berücksichtigung findet, so könnten die verhängten Geldbußen – auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen – angesichts eines ersten Verstoßes gegen die GVO unangemessen hoch sein. Dem Übermaßverbot könnte auch durch sachgerechte Anwendung des § 47 OWiG genügt werden (BGH NJW 1991, 162).

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