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Führerscheinverfahren – Bindungswirkung an in Strafverfahren festgestellten Sachverhalt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 15.2682 – Beschluss vom 04.03.2016

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Am 9. April 2013 beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) am 10. April 2013 mit, für den Kläger seien fünf Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister erfasst. Dabei handele es sich u.a. um zwei strafrechtliche Verurteilungen und die unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 3. August 2010.

Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein Vorfall vom 8. Dezember 2006 zu Grunde. Das Amtsgericht Schwabach verurteilte den Kläger deswegen am 17. September 2007 (Az. 3 Cs 706 Js 60932/07) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von (noch) sechs Monaten (d.h. insgesamt ca. 15 Monate) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth änderte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Schwabach mit Urteil vom 14. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch ab (Az. 2 Ns 706 Js 60932/07) und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von weiteren drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Klägers, die er nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung vom 14. April 2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verwarf das Landgericht als unbegründet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überholte der Kläger einen Personenkraftwagen, dessen Fahrer, ohne den Blinker zu setzen, während des Überholvorgangs des Klägers ebenfalls zum Überholen ansetzte. Der Kläger scherte daraufhin äußerst knapp vor dem anderen Personenkraftwagen wieder rechts ein und bremste aus einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis zum Stillstand ab, ohne dass dies verkehrsbedingt erforderlich gewesen wäre. Der andere Personenkraftwagen kam ungefähr einen Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug zum Stehen. Der Kläger stieg aus und begab sich zu dem anderen Fahrzeug. Nachdem der Fahrer das Fahrzeug von innen verriegelt hatte, schlug der Kläger das linke Seitenfenster ein, traf den Fahrer des Pkw dabei mit der Faust und versetzte ihm dann noch einen Faustschlag gegen den Kopf.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, gestützt auf § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV auf, ein Gutachten einer medizinisch-psycho-logischen Untersuchungsstelle beizubringen. Es müsse geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Kläger trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential, künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Das vorgelegte Gutachten des Instituts für Beratung – Begutachtung – Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 7. August 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Grundlage für diese Beurteilung sei, dass die Angaben des Klägers zu dem Vorfall am 8. Dezember 2006 in erheblichem Widerspruch zur Aktenlage stünden (Kriterium 0.4 N). Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei nicht wahrscheinlicher als der aktenkundige Sachverhalt. Aufgrund der Widersprüche könne keine ausreichende selbstkritische Distanzierung von den Taten festgestellt werden. Seine Verhaltensproblematik sei dem Kläger nicht hinreichend bewusst.

Daraufhin lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 zurück.

Die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Aus dem Gutachten der IBBK ergäbe sich, dass der Kläger nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Das Gutachten entspreche den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung und sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Nachdem der Kläger das Gutachten vorgelegt habe, komme es nicht mehr darauf an, ob die Anordnung rechtmäßig gewesen sei. Soweit der Kläger vortrage, der Vorfall vom 8. Dezember 2006 habe sich nicht so zugetragen wie im Strafurteil festgestellt, könne dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Behörde sei entsprechend § 3 Abs. 4 StVG an den durch das Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Der Kläger habe weder vorgetragen, dass neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gegeben seien, noch habe er einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gestellt. Er habe durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch selbst versäumt, die tatsächlichen Feststellungen in der Berufungsinstanz nochmals überprüfen zu lassen. Selbst wenn das Gutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte, so habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, da er seine Eignung nicht nachgewiesen habe. Auf die bedingt gestellten Beweisanträge komme es nicht entscheidungserheblich an. Ob dem Kläger ein hohes Aggressionspotential im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung zukomme, sei bereits sachverständig entschieden. Eine neue Begutachtung dränge sich nicht auf.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er habe die abgeurteilten Straftaten nicht begangen. Er habe sich zwar falsch verhalten, indem er die Seitenscheibe des Fahrzeugs beschädigt habe, aber die Feststellungen der Strafgerichte träfen im Übrigen nicht zu. Er sei ein Opfer von falschen Verdächtigungen, falschen Aussagen und Rechtsbeugung geworden. Es sei ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen und der Sachverhalt neu zu bewerten, damit die Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung ihrer Bewertung nicht stets den falschen Sachverhalt zu Grunde legen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall mittlerweile schon lange zurück liege. Die Fahrerlaubnisbehörde habe bei der Anordnung der Gutachtensvorlage ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die Wertungen des Fahreignung-Bewertungssystems seien zu beachten. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die bedingt gestellten Beweisanträge nicht ankomme, sei verfehlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515). Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7). Daran fehlt es hier.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten oder einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die Straftaten unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis wegen einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 entzogen war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV).

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Zweifel an seiner Fahreignung begründet und daher die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt gleichwohl nicht jeweils neu ermitteln müssen. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 – 11 ZB 14.1452 – BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 – 11 ZB 11.2200 – juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt überwiegend nur den erstinstanzlichen Vortrag. Auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Landgericht seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und somit selbst zu vertreten, dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen seien, hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO hat er weder geltend gemacht noch dargelegt, dass er Anstrengungen hinsichtlich eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens unternommen hat. Damit sind ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Kläger vorträgt, die Verurteilung liege schon lange zurück, kann dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 CS 15.1499 – juris; B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris). Eintragungen von Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG regelmäßig zehn Jahre nach dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG) aus dem Fahreignungsregister zu tilgen. Diese Frist ist bei den für den Kläger eingetragenen Straftaten noch nicht abgelaufen.

Die Auffassung des Klägers, die Gutachtensanordnung leide unter Ermessensfehlern, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei unerheblich, ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig sei, denn der Kläger habe das Gutachten vorgelegt. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Erwägungen hinsichtlich des Fahreignungs-Bewertungssystems erforderlich gewesen sein könnten.

Auch die Ablehnung der bedingt gestellten Beweisanträge führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit der Antragsbegründung wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Beweisanträge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein sollen. Der Kläger führt selbst zutreffend aus, dass die Begehung einer erheblichen Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotential hindeutet, Anlass für eine Gutachtensanordnung sein kann. Er verkennt jedoch, dass in dem Gutachten nicht isoliert zu klären ist, ob bei ihm ein hohes Aggressionspotential im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung vorliegt, sondern ob zu erwarten ist, dass er künftig Verkehrsverstöße begehen wird. Das vorliegende Gutachten kam hier insbesondere deshalb zu einer negativen Prognose, da die Angaben des Klägers mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen waren (Nr. 3.3.1 Kriterium 0.4 N der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 97) und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den durch den Vorfall zu Tage getretenen Verhaltensweisen erfolgte. Soweit der Kläger meint, es sei zu klären, dass bei ihm kein hohes Aggressionspotential vorliege, um damit die Sachverhaltsfeststellungen in den strafrechtlichen Entscheidungen zu erschüttern, zeigt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für weitere Sachverhaltsermittlungen nicht vorliegen.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis habe, selbst wenn das vorgelegte Gutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte, da er seine Eignung nachweisen müsse. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten wäre.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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