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Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach erledigtem Bußgeldverfahren: Abgewiesen

Ein Autofahrer zahlte seine Geldbuße wegen Raserei, kämpfte aber weiter um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach erledigtem Bußgeldverfahren. Er musste dem Verwaltungsgericht München beweisen, warum ihn die Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterhin interessierte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: M 30 K 23.4701 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht München
  • Datum: 03.06.2025
  • Aktenzeichen: M 30 K 23.4701
  • Verfahren: Fortsetzungsfeststellungsklage (nach Klagerücknahmen)
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Mess- und Eichrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer, der geblitzt wurde, beantragte die Befundprüfung des Messgeräts beim Landesamt. Das Landesamt lehnte dies ab und nahm später die Entscheidung zurück. Das Bußgeldverfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger forderte vom Verwaltungsgericht eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Gericht nachträglich feststellen, dass die Ablehnung einer Messgeräteprüfung rechtswidrig war, obwohl das Bußgeldverfahren bereits abgeschlossen ist und die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung zurückgenommen hat?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Dem Kläger fehlt ein Berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Feststellung würde seine Rechtsposition nicht verbessern.
  • Die Bedeutung: Der Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens beseitigt in der Regel das Rechtsschutzinteresse für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten um eine vorgeschaltete Messgeräteprüfung. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nur bei schwerwiegenden Gründen wie konkreter Wiederholungsgefahr möglich.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem juristischen Endspiel?

Ein Autofahrer, geblitzt mit 21 km/h zu viel. Ein Bußgeld, das er nicht akzeptieren wollte. Sein Schachzug: Er verlangte eine offizielle Nachprüfung des Blitzers, eine sogenannte Befundprüfung. Die zuständige Behörde, das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, spielte mit, führte eine Prüfung durch und schickte eine Rechnung. Dann der überraschende Konter – die Behörde zog alles zurück, erklärte ihre eigene Prüfung für ungültig und lehnte den Antrag des Fahrers nachträglich ab. Das Spielbrett war leer, das Bußgeldverfahren längst beendet. Vor dem Verwaltungsgericht München lag nur noch eine Frage: Wer hat den letzten Zug in diesem juristischen Streit?

Was wollte der Fahrer mit der Befundprüfung erreichen?

Der Fahrer zweifelte an der Korrektheit der Messung vom 18. Oktober 2022. Er wollte die Messrichtigkeit des Geräts amtlich bestätigt oder widerlegt sehen. Dafür beantragte er nach dem Mess- und Eichgesetz eine Befundprüfung (§ 39 MessEG). Sein Argument: Solange gegen ihn ein Bußgeldverfahren läuft, hat er ein berechtigtes Interesse an einer solchen Überprüfung. Er wollte Munition für seinen Prozess vor dem Amtsgericht sammeln. Weiterhin forderte er, bei der Prüfung anwesend sein zu dürfen. Er kritisierte, eine reine Laborprüfung sei unzureichend. Die Prüfung müsse die konkrete Situation am Tattag nachstellen.

Warum machte die Behörde eine Kehrtwende?

Ein Prüftechniker untersucht das Messgerät, um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Blitzerprüfung zu klären.
Behörde zog eigene Blitzerprüfung zurück – Fahrer scheitert mit Feststellungsklage. | Symbolbild: KI

Die Behörde setzte zunächst einen Prüftermin an. Sie führte die Befundprüfung durch und stellte einen positiven Prüfschein aus. Der Fahrer klagte gegen das Ergebnis und den dazugehörigen Kostenbescheid. Er warf der Behörde vor, die Prüfung sei fehlerhaft gewesen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte die Behörde ihre Strategie komplett. Sie erklärte nun selbst, der Fahrer habe von Anfang an kein berechtigtes Interesse an der Prüfung gehabt. Ein Test im Juli 2023 könne keine verlässliche Aussage über eine Messung im Oktober 2022 treffen. Die äußeren Umstände – Verkehr, Wetter, Licht – seien nicht reproduzierbar. Ein Prüfergebnis hätte im Bußgeldverfahren ohnehin keine bindende Wirkung für den Richter. Die Richterliche Beweiswürdigung nach § 261 der Strafprozessordnung bleibe frei. Folgerichtig nahm die Behörde ihren eigenen Prüfschein und den Kostenbescheid zurück. Sie lehnte den ursprünglichen Antrag des Fahrers nun offiziell ab.

Darf man für ein Prinzip klagen, wenn der eigentliche Streit erledigt ist?

Das ist die Kernfrage des Verwaltungsrechts. Das Bußgeldverfahren des Fahrers endete mit einer Verurteilung zu 55 Euro – er hatte seinen Einspruch auf die Höhe der Strafe beschränkt. Der Prüfbericht, gegen den er ursprünglich geklagt hatte, war von der Behörde selbst aus der Welt geschafft worden. Juristen sprechen von „Erledigung„. Der Fahrer änderte seine Klage. Er wollte vom Gericht nicht mehr die Durchführung einer neuen Prüfung, sondern nur noch die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags rechtswidrig war. Eine solche Klage ist möglich. Sie nennt sich Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Sie erfordert aber ein spezielles „berechtigtes Interesse“ an dieser nachträglichen Klärung.

Weshalb sah das Gericht kein berechtigtes Interesse des Fahrers?

Das Verwaltungsgericht München prüfte systematisch alle anerkannten Gründe für ein solches Interesse und fand keinen einzigen.

Erstens: die Wiederholungsgefahr. Das Gericht sah keine konkrete Gefahr, dass der Fahrer in naher Zukunft erneut unter exakt gleichen Umständen eine Befundprüfung beantragen und eine Ablehnung erhalten würde. Eine rein theoretische Möglichkeit genügt nicht.

Zweitens: das Rehabilitierungsinteresse. Die Ablehnung der Befundprüfung war kein Akt, der den Fahrer in seiner Ehre oder seinem Ansehen herabwürdigte. Es ging um eine rein technische Verwaltungsentscheidung, nicht um eine diskriminierende Maßnahme.

Drittens: ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die Verweigerung einer technischen Prüfung greift nicht tief in die Grundrechte einer Person ein. Es ist kein Fall, der mit einer Freiheitsentziehung oder einer Wohnungsdurchsuchung vergleichbar wäre.

Viertens: die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Ein Kläger kann ein Interesse an einer Feststellung haben, um später Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Der Fahrer hatte das zwar angedeutet, aber nicht konkretisiert. Er legte nicht dar, welcher Schaden ihm in welcher Höhe entstanden sein sollte. Die bloße Behauptung, klagen zu wollen, reicht den Richtern nicht aus.

Das Gericht kam zum Schluss: Eine gerichtliche Feststellung würde die rechtliche Position des Fahrers in keiner Weise mehr verbessern. Sein ursprüngliches Ziel – die Beeinflussung des Bußgeldverfahrens – war durch dessen rechtskräftigen Abschluss unerreichbar geworden. Die Klage war unzulässig.

Die Urteilslogik

Gerichte untersagen es, bereits erledigte Rechtsstreitigkeiten allein aus Prinzip weiterzuführen, wenn das primäre Klageziel unerreichbar ist.

  • Interesse an nachträglicher Klärung: Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nur dann fort, wenn spezifische Gründe wie akute Wiederholungsgefahr, ein massiver Grundrechtseingriff oder ein konkretes Rehabilitierungsinteresse eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung zwingend erfordern.
  • Grenzen der Beweiswürdigung: Die nachträgliche technische Überprüfung eines Messgeräts entfaltet keine Bindungswirkung für die richterliche Beweiswürdigung, da sie die Verhältnisse des abgeschlossenen Verfahrens weder reproduziert noch korrigiert.
  • Anforderungen an Amtshaftungsklagen: Wer eine gerichtliche Feststellung für einen potenziellen Amtshaftungsprozess benötigt, muss den Schaden und die Kausalität konkret darlegen; die bloße Behauptung einer Klageabsicht reicht nicht als ausreichendes Fortsetzungsinteresse aus.

Die Justiz widmet sich nur Rechtsfragen, die die Position des Klägers aktuell oder zukünftig verbessern, nicht retrospektiven Streitigkeiten ohne praktischen Nutzen.


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Experten Kommentar

Wer eine Geschwindigkeitsmessung anfechten will, muss wissen, dass die juristische Uhr tickt. Dieses Urteil macht mit aller Klarheit deutlich: Sobald das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, erkennt das Verwaltungsgericht kaum noch ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen technischen Klärung der Messgenauigkeit an. Der Kläger versuchte, das Gericht für einen reinen Prinzipienstreit zu nutzen, doch die Hürden für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sind enorm hoch, wenn kein konkreter Schaden mehr nachweisbar ist. Praktisch heißt das: Die Chance, die Blitzerprüfung zu erzwingen, existiert nur, solange der eigentliche Kampf um die Sanktion läuft. Das Verfahren ist vorbei, wenn es vorbei ist.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Blitzer-Befundprüfung vor oder nach dem Bußgeldverfahren erfolgen?

Die Befundprüfung des Messgeräts muss unbedingt während des laufenden Bußgeldverfahrens beantragt werden. Nur dann dient das Ergebnis als entscheidendes Beweismittel im Prozess vor dem Amtsgericht. Wird das Bußgeldverfahren hingegen rechtskräftig abgeschlossen, entfällt automatisch Ihr berechtigtes Interesse an der technischen Überprüfung. Ein späteres Prüfergebnis wird für das Gericht bedeutungslos.

Die Prüfung nach dem Mess- und Eichgesetz (§ 39 MessEG) soll die Messrichtigkeit des Blitzers am Tattag belegen oder widerlegen. Reichen Sie den Antrag erst nach Verfahrensende ein, kann das Ergebnis die ursprüngliche Verurteilung nicht mehr beeinflussen. Die richterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist frei und stützt sich auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Ein nachträglicher Test hat auf diese richterliche Entscheidung keine bindende Wirkung mehr und wird oft als irrelevant abgetan.

Nehmen wir an, Sie legen Einspruch ein, beschränken diesen jedoch später auf die Höhe des Bußgeldes oder nehmen ihn vollständig zurück. Dies führt schnell zum Verfahrensabschluss, wie es im Fall des geblitzten Fahrers geschah. Sein ursprüngliches Ziel – die Beeinflussung des Bußgeldverfahrens – war dadurch unerreichbar geworden. Vermeiden Sie diesen Fehler, denn die teure technische Prüfung verliert sonst ihren Zweck als entlastendes Beweismittel.

Fügen Sie den Antrag auf Befundprüfung daher direkt in Ihre Einspruchsbegründung ein und betonen Sie, dass das Verfahren bis zum Testergebnis ruhen soll.


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Wann habe ich ein „berechtigtes Interesse“, eine erledigte Bußgeld-Ablehnung anzufechten?

Nachdem das ursprüngliche Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, gilt der Streit um die Messprüfung juristisch als erledigt. Wenn Sie die Ablehnung der technischen Prüfung trotzdem gerichtlich anfechten möchten, benötigen Sie ein spezielles berechtigtes Interesse. Ein allgemeiner Wunsch, Prinzipien durchzusetzen oder die Rechtslage nachträglich zu klären, reicht den Gerichten nicht aus. Die Anforderungen an diese Fortsetzungsfeststellungsklage sind sehr streng.

Gerichte prüfen systematisch, ob anerkannte Ausnahmetatbestände vorliegen. Die rein theoretische Möglichkeit, erneut geblitzt zu werden und eine Ablehnung zu erhalten, genügt nicht. Eine Wiederholungsgefahr muss konkret dargelegt werden, zum Beispiel durch den Nachweis, dass die Behörde diese Ablehnung bereits routinemäßig bei vielen Betroffenen vornimmt. Es besteht auch kein Rehabilitierungsinteresse, da die Verweigerung einer technischen Messprüfung keine persönliche Herabwürdigung des Ansehens oder der Ehre darstellt.

Ein Gericht anerkennt ein Interesse meist nur bei Fällen von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie einer Wohnungsdurchsuchung, nicht aber bei der Verweigerung einer technischen Prüfung. Ein häufig genutzter Weg ist die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses. Hierfür müssen Sie präzise beziffern, welche Kosten Ihnen ausschließlich durch die rechtswidrige Ablehnung der Prüfung entstanden sind, da die bloße Absicht zu klagen nicht ausreichend ist.

Prüfen Sie sofort, ob das Verwaltungshandeln in Ihrer Region bereits zur Routine geworden ist, und sammeln Sie Belege für identische Ablehnungsbescheide.


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Was kann ich tun, wenn die Behörde meine beantragte Blitzerprüfung nachträglich ablehnt?

Reagiert die Behörde mit einer überraschenden Kehrtwende und nimmt einen zuvor erteilten positiven Bescheid zurück, liegt eine „Erledigung“ Ihrer ursprünglichen Klage vor. Dieses taktische Manöver zielt darauf ab, Ihnen die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu nehmen. Sie müssen deshalb sofort die Klageart ändern. Um den Rechtsstreit fortzuführen und die ursprüngliche Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich.

Die Behörde begründet die nachträgliche Ablehnung oft damit, eine Befundprüfung könne die äußeren Umstände des Tattages – wie Verkehr, Wetter oder Lichtverhältnisse – nicht mehr reproduzieren. Demnach sei das Ergebnis irrelevant und die Prüfung selbst von Anfang an ohne berechtigtes Interesse erfolgt. Durch die Rücknahme ihres eigenen Bescheides erklären sie den ursprünglichen Streit für erledigt. Sie entziehen dem Gericht dadurch die Grundlage für eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.

Um diesen juristischen Strategiewechsel zu kontern, stellen Sie auf die Fortsetzungsfeststellungsklage um. Dies ist in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelt. Ziel dieser Klage ist die nachträgliche Feststellung, dass die ursprüngliche Ablehnung des Antrags rechtswidrig war. Dadurch verhindern Sie, dass die Behörde durch die bloße Rücknahme ihres Bescheides einem Kläger die Möglichkeit nimmt, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns gerichtlich feststellen zu lassen.

Informieren Sie unverzüglich Ihren Anwalt oder das Gericht schriftlich über die formelle Umstellung Ihrer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.


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Wer muss die Kosten für die Befundprüfung des Messgeräts tragen?

Die Kosten für die technische Befundprüfung trägt zunächst der Antragsteller, also der betroffene Fahrer. Die zuständige Behörde, meist ein Landesamt für Maß und Gewicht, führt den Test durch und schickt Ihnen dafür eine entsprechende Rechnung. Dieser Kostenbescheid ist jedoch angreifbar und kann hinfällig werden, wenn die Behörde ihre eigene Dienstleistung nachträglich als irrelevant erklärt.

Die anfängliche Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Behörde im Nachhinein feststellt, dass kein berechtigtes Interesse des Fahrers an der Prüfung mehr bestand. Konkret passiert dies, wenn das Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und der Prüfbericht seine ursprüngliche Funktion als Beweismittel verliert. Die Behörde argumentiert dann, dass der spätere Test die äußeren Umstände des Tattages nicht mehr reproduzieren kann und das Ergebnis ohnehin keine bindende Wirkung für den Richter hat.

Im beschriebenen Fall spielte die zuständige Behörde zunächst mit, führte die Befundprüfung durch und stellte die Rechnung. Als der Fahrer gegen diesen Kostenbescheid Klage einreichte, vollzog die Behörde die strategische Kehrtwende: Sie erklärte ihre eigene Prüfung für ungültig, lehnte den ursprünglichen Antrag des Fahrers ab und zog folgerichtig den Kostenbescheid zurück. Die finanzielle Last entfiel damit für den Fahrer.

Sobald Sie den Kostenbescheid für die Befundprüfung erhalten, legen Sie vorsorglich Widerspruch dagegen ein und begründen diesen mit der mangelnden Bindungswirkung im Bußgeldverfahren.


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Welche Beweise brauche ich, um nach der Ablehnung der Prüfung Schadensersatz zu fordern?

Wenn Sie Schadensersatz von der Behörde verlangen wollen, müssen Sie den Schaden konkret und präzise beziffern. Gerichte akzeptieren keine vagen Andeutungen über mögliche zukünftige Klagen wegen Amtshaftung. Sie müssen vielmehr einen finanziellen Nachteil nachweisen, der ausschließlich kausal durch die rechtswidrige Ablehnung der Befundprüfung entstanden ist.

Das Interesse, einen Schadensersatzprozess vorzubereiten, ist nur dann berechtigt, wenn der tatsächlich entstandene Schaden konkretisiert und belegt wurde. Es reicht nicht aus, nur die Absicht zu erklären, Amtshaftung geltend machen zu wollen. Sie müssen darlegen können, welche finanziellen Nachteile Ihnen durch das fehlerhafte Verwaltungshandeln entstanden sind. Die bloße Behauptung, klagen zu wollen, reichte den Richtern im vorliegenden Fall nicht aus, weil der Schaden nicht dargelegt wurde.

Wichtig ist die Kausalität: Allgemeine Kosten des Bußgeldverfahrens, die ohnehin angefallen wären, zählen hierbei nicht. Ein anerkennbarer Schaden könnten beispielsweise unnötige Anwaltskosten sein, die spezifisch für die Anfechtung der Ablehnung anfallen mussten. Die juristische Vorarbeit leistet in solchen Fällen die Fortsetzungsfeststellungsklage, welche nachträglich feststellen soll, dass die ursprüngliche Ablehnung rechtswidrig war.

Erstellen Sie sofort eine detaillierte Aufstellung aller entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten, die spezifisch auf die Anfechtung der Ablehnung der Befundprüfung zurückzuführen sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse beschreibt die notwendige rechtliche Relevanz oder den persönlichen Vorteil, den ein Kläger durch die gerichtliche Klärung einer Sachlage erzielen muss. Das Gesetz verhindert damit, dass Gerichte sich mit rein theoretischen oder längst abgeschlossenen Streitigkeiten befassen, die keinen praktischen Nutzen mehr haben.

Beispiel:
Im vorliegenden Fall verlor der Fahrer sein berechtigtes Interesse an der Befundprüfung, da sein Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

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Befundprüfung

Eine Befundprüfung ist eine offizielle, technische Überprüfung eines Messgeräts (wie eines Blitzers) durch eine Eichbehörde, um dessen Messrichtigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Dieses Verfahren, geregelt im Mess- und Eichgesetz, soll sicherstellen, dass die in Verwaltungsverfahren verwendeten Messinstrumente exakt und verlässlich funktionieren.

Beispiel:
Der geblitzte Autofahrer verlangte eine Befundprüfung des verwendeten Messgeräts, um Munition für seinen Prozess vor dem Amtsgericht zu sammeln.

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Erledigung

Juristen sprechen von einer Erledigung, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit nach Klageerhebung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung, gegenstandslos wird, oft weil die Behörde ihren Bescheid zurücknimmt oder das Ziel anderweitig erreicht wurde. Tritt die Erledigung ein, entfällt das ursprüngliche Rechtsschutzbedürfnis, und der Kläger muss die Klageart wechseln, um den Streit fortzuführen.

Beispiel:
Die Behörde erklärte den Streit für erledigt, als sie ihren eigenen Prüfschein zurückzog und den ursprünglichen Antrag des Fahrers nachträglich ablehnte.

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Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine spezielle Klageform des Verwaltungsrechts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), mit der nachträglich festgestellt werden soll, dass ein bereits erledigter Verwaltungsakt ursprünglich rechtswidrig war. Dieses Instrument bewahrt den Bürger davor, dass Verwaltungsorgane durch die einfache Rücknahme eines Bescheides (Erledigung) einer gerichtlichen Kontrolle entgehen.

Beispiel:
Nachdem das Bußgeldverfahren abgeschlossen war, änderte der Fahrer seine ursprüngliche Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, um die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellen zu lassen.

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Richterliche Beweiswürdigung

Gemäß § 261 der Strafprozessordnung ist die richterliche Beweiswürdigung das Prinzip der freien Beweisaufnahme, bei dem der Richter entscheidet, welche Beweise er für glaubhaft und relevant hält. Dieses Gesetz gibt dem Richter die Freiheit, alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine eigene Überzeugung zu bilden, ohne an technische Gutachten gebunden zu sein.

Beispiel:
Die Behörde argumentierte, ein Prüfergebnis hätte im Bußgeldverfahren ohnehin keine bindende Wirkung für den Richter, da die richterliche Beweiswürdigung frei bleibe.

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Wiederholungsgefahr

Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger in der Zukunft erneut mit einer identischen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung konfrontiert wird. Liegt eine solche Gefahr vor, begründet sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Falls, selbst wenn der ursprüngliche Streit bereits erledigt ist.

Beispiel:
Das Verwaltungsgericht München lehnte das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ab, weil eine rein theoretische Möglichkeit, erneut geblitzt zu werden, nicht genügt.

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Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 30 K 23.4701 – Urteil vom 03.06.2025


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