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Fortgesetzt rechtswidriges Parken in Parkraumbewirtschaftungszone

Ein Hamburger Rechtsanwalt wehrt sich gegen Parkgebühren, indem er einfach nicht zahlt – und kassiert dafür eine saftige Strafe. Trotz vorheriger Verurteilung wegen ähnlicher Delikte parkte er wiederholt ohne Parkschein in einer Bewirtschaftungszone und muss nun tief in die Tasche greifen. Das Amtsgericht ließ seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftung nicht gelten und erhöhte die Geldbußen sogar noch.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Betroffene parkte regelmäßig ohne Parkschein in einer bewirtschafteten Parkzone.
  • Er wurde aufgrund von 55 Verstößen zu verschiedenen Geldbußen verurteilt.
  • Die Parkverstöße erfolgten trotz einer vorherigen Verurteilung wegen ähnlicher Vergehen.
  • Der Betroffene argumentierte, die Parkraumbewirtschaftungszone sei rechtswidrig.
  • Das Gericht entschied, dass die Wirksamkeit der Zone unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit besteht.
  • Verkehrsschilder müssen für Autofahrer erkennbar sein, was hier der Fall war.
  • Widersprüche gegen Verkehrszeichen haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Die Geldbußen wurden wegen der wiederholten Verstöße erhöht.
  • Der Betroffene erkannte den Geltungsanspruch der Zone nicht an, was zur Erhöhung der Bußgelder führte.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Städtisches Parken: Wann „fortgesetztes rechtswidriges Parken“ strafbar ist

Das Parken in der Stadt, insbesondere in belebten Gebieten, ist oft eine Herausforderung. Es gilt, freie Parkplätze zu finden, die Parkplatzgebühren zu beachten und die vorgeschriebenen Parkzeiten einzuhalten. Doch was passiert, wenn ein Fahrzeug trotz Parkraumbewirtschaftung dauerhaft falsch geparkt wird? Wenn die erlaubte Parkzeit überschritten wird und das Fahrzeug trotz Warnungen oder Strafzetteln weiterhin am gleichen Ort steht, liegt ein Fall von „fortgesetztem rechtswidrigen Parken“ vor.

Solche Situationen bringen nicht nur für die betroffenen Anwohner Ärger durch blockierte Zufahrten und eingeschränkte Verkehrssicherheit mit sich, sondern stellen auch Behörden und Ordnungskräfte vor rechtliche Herausforderungen. Wie lange darf ein Fahrzeug an einer Stelle falsch geparkt sein, bevor es rechtlich als „fortgesetzt rechtswidrig“ gilt? Welche Sanktionen sind in solchen Fällen zulässig? Diese Fragen wollen wir im Folgenden im Kontext eines aktuellen Gerichtsurteils näher beleuchten.

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Der Fall vor Gericht


Anwalt muss für 55 Parkverstöße in Hamburg empfindliche Geldbuße zahlen

Das Amtsgericht Hamburg hat einen Rechtsanwalt wegen 55 Parkverstößen zu Geldbußen in Höhe von insgesamt mehreren hundert Euro verurteilt. Der Betroffene hatte wiederholt sein Fahrzeug in einer Parkraumbewirtschaftungszone abgestellt, ohne einen gültigen Parkschein zu lösen.

Hintergrund des Falls: Wiederholte Verstöße gegen Parkvorschriften

Der selbstständige Rechtsanwalt parkte regelmäßig seinen VW in der M.straße in Hamburg. Diese Straße liegt seit 2020 in einer Parkraumbewirtschaftungszone, in der nur mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis geparkt werden darf. Obwohl der Anwalt keinen Bewohnerparkausweis besaß und sein Antrag dafür abgelehnt wurde, stellte er sein Fahrzeug wiederholt ohne gültigen Parkschein ab. Bereits im Mai 2021 war er wegen 29 Parkverstößen in derselben Zone verurteilt worden. Trotz dieser Verurteilung setzte er sein Verhalten fort und beging weitere 55 Parkverstöße.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das Gericht stufte das Verhalten des Anwalts als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO ein. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht die vom Betroffenen vorgebrachten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftungszone zurückwies. Es betonte, dass für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit lediglich die Wirksamkeit und sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes entscheidend sei, nicht jedoch dessen Rechtmäßigkeit.

Das Gericht führte aus, dass die Parkraumbewirtschaftungszone wirksam durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen bekanntgegeben wurde. Es genüge, wenn die Schilder so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Die Argumentation des Betroffenen, die Beschilderung sei unzureichend, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

Festsetzung der Geldbußen und Begründung der Höhe

Bei der Festsetzung der Geldbußen ging das Gericht über die ursprünglich von der Bußgeldstelle festgesetzten Beträge hinaus. Für die Parkverstöße nach dem Urteil vom 4. Mai 2021 erhöhte das Gericht die Geldbußen zunächst auf den Regelsatz nach Nr. 63 BKatV und verdoppelte diesen anschließend noch einmal.

Das Gericht begründete diese Erhöhung mit mehreren Faktoren:

  1. Es handelte sich nicht um bloße Nachlässigkeit, sondern der Betroffene erkannte den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone grundsätzlich nicht an.
  2. Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Verstöße deuteten auf ein systematisches Verhalten hin.
  3. Der Betroffene handelte nicht aus Not, da er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, einen Parkschein zu lösen.
  4. Spätestens nach dem Urteil vom 4. Mai 2021 hätte der Betroffene als Rechtsanwalt erkennen müssen, dass seine Rechtsauffassung nicht zutreffend war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anwalt zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte, was die erhöhten Geldbußen rechtfertigte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Wirksamkeit und sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ausreicht, unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit. Es unterstreicht zudem, dass wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Parkvorschriften, insbesondere nach vorheriger gerichtlicher Verurteilung, zu erheblich höheren Geldbußen führen können. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene als Rechtsanwalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte erkennen müssen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Autofahrer und Anwohner in Parkraumbewirtschaftungszonen. Als Verkehrsteilnehmer müssen Sie die Beschilderung beachten, auch wenn Sie deren Rechtmäßigkeit anzweifeln. Wiederholtes Falschparken kann zu drastisch erhöhten Bußgeldern führen, insbesondere nach vorherigen Verurteilungen. Für Anwohner bedeutet das Urteil, dass die Parkraumregelungen wirksam durchgesetzt werden. Wenn Sie von Dauerfalschparkern betroffen sind, können Sie sich an die Ordnungsbehörden wenden, die verpflichtet sind, die Regeln konsequent durchzusetzen. Das Urteil stärkt somit den Schutz des bewirtschafteten Parkraums für Anwohner und regulär parkende Autofahrer.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben ein Knöllchen bekommen? Fortgesetztes rechtswidriges Parken kann schnell teuer werden. Unsere FAQ-Rubrik beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Thema und hilft Ihnen, Bußgelder zu vermeiden.


Welche Ansprüche haben Eltern nach dem Tod ihres Kindes durch ein Gewaltdelikt?

Nach dem Tod eines Kindes durch ein Gewaltdelikt haben die Eltern verschiedene rechtliche Ansprüche. Diese zielen darauf ab, den erlittenen Verlust zumindest finanziell in gewissem Maße auszugleichen.

Ein zentraler Anspruch ist das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB. Dieses steht Personen zu, die zum Zeitpunkt der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen. Bei Eltern wird dieses Näheverhältnis gesetzlich vermutet. Das Hinterbliebenengeld soll das seelische Leid der Hinterbliebenen kompensieren und wird als Geldbetrag ausgezahlt. Die Höhe variiert je nach Einzelfall, kann aber durchaus fünfstellige Beträge erreichen.

Daneben können Eltern Beerdigungskosten geltend machen. Der Verursacher des Todes muss für eine angemessene Bestattung aufkommen. Dies umfasst üblicherweise Kosten für den Bestatter, die Grabstätte, eine Trauerfeier, Blumenschmuck und Trauerkleidung für die engsten Angehörigen. Auch Kosten für Todesanzeigen und einen Leichenschmaus können erstattungsfähig sein.

In bestimmten Fällen steht den Eltern als Erben ihres Kindes auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser kommt in Betracht, wenn das Kind den Angriff noch bewusst erlebt und Schmerzen erlitten hat, bevor es verstarb. Der Anspruch geht dann im Erbweg auf die Eltern über.

Sollten die Eltern durch den gewaltsamen Verlust ihres Kindes selbst eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erleiden, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, können sie zusätzlich Schmerzensgeld für diese eigene Gesundheitsschädigung fordern. Dies wird in der Rechtsprechung als sogenannter Schockschaden anerkannt.

Bei anhaltenden psychischen Folgen besteht zudem die Möglichkeit, die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden zu verlangen. Dies sichert Ansprüche ab, falls sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Eltern in Zukunft verschlimmern sollten.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Ansprüche unabhängig voneinander bestehen können. So schließt etwa die Zahlung von Hinterbliebenengeld einen zusätzlichen Schmerzensgeldanspruch wegen einer eigenen Gesundheitsschädigung der Eltern nicht aus.

Die genaue Höhe der Ansprüche hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerichte berücksichtigen dabei Faktoren wie die Schwere der Tat, das Alter des Kindes, ob es sich um ein Einzelkind handelte und wie eng die Beziehung zwischen Eltern und Kind war. Auch die finanziellen Verhältnisse des Täters können eine Rolle spielen.

Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche ist zu beachten, dass sie sich primär gegen den Täter richten. Ist dieser nicht zahlungsfähig, können unter Umständen staatliche Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Hinterbliebenengeld zu erhalten?

Das Hinterbliebenengeld ist eine gesetzlich verankerte finanzielle Entschädigung für Personen, die einen nahestehenden Menschen durch die Handlung eines Dritten verloren haben. Um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend machen zu können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss ein Mensch durch eine unerlaubte Handlung oder eine Gefährdungshaftung getötet worden sein. Dies kann beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, einem ärztlichen Behandlungsfehler oder einer Gewalttat der Fall sein. Die zum Tod führende Verletzung muss nach dem 22. Juli 2017 eingetreten sein, da das Hinterbliebenengeld erst zu diesem Zeitpunkt in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist das Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten. Bei bestimmten Personengruppen wird dieses Näheverhältnis vom Gesetz vermutet. Dazu gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder des Verstorbenen. In diesen Fällen muss das besondere Näheverhältnis nicht gesondert nachgewiesen werden.

Andere Personen, wie etwa Geschwister, Großeltern oder enge Freunde, können ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Sie müssen jedoch das besondere persönliche Näheverhältnis im Einzelfall darlegen und beweisen. Hierfür können verschiedene Indizien herangezogen werden, etwa eine gemeinsame Wohnung, regelmäßige Kontakte oder gegenseitige Unterstützung im Alltag.

Das seelische Leid des Hinterbliebenen aufgrund des Verlusts ist eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses wird dieses seelische Leid in der Regel vermutet. Es muss also nicht gesondert nachgewiesen werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Gericht muss im Einzelfall eine angemessene Entschädigung festsetzen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Intensität des Näheverhältnisses, die Umstände des Todesfalls und das Ausmaß des seelischen Leids. In der Praxis bewegen sich die zugesprochenen Beträge häufig zwischen 5.000 und 25.000 Euro, können in besonderen Fällen aber auch darüber hinausgehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld unabhängig von anderen Ansprüchen besteht. Er mindert weder mögliche Schadensersatzansprüche noch einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen. Allerdings kann der Anspruch in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein, etwa wenn der Schädiger nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VII privilegiert ist.

Um den Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend zu machen, sollten Betroffene zeitnah nach dem Todesfall aktiv werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen und Beweise zu sammeln, die das besondere Näheverhältnis zum Verstorbenen belegen können. Dazu gehören beispielsweise Fotos, Briefe, Zeugenaussagen oder Nachweise über gemeinsame Aktivitäten.

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld verjährt nach den allgemeinen Vorschriften, in der Regel also nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Hinterbliebene von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

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Wie lange kann man nach dem Tod eines Kindes Ansprüche auf Hinterbliebenengeld geltend machen?

Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld nach dem Tod eines Kindes unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im Fall des Hinterbliebenengeldes entsteht der Anspruch mit dem Tod des Kindes. Die Verjährungsfrist beginnt somit in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Kind verstorben ist. Beispielsweise würde bei einem Todesfall im März 2023 die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2026 ablaufen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Umstände gehemmt oder unterbrochen werden kann. Eine Hemmung tritt etwa ein, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. In diesem Fall ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung kann auch durch Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Dies gibt den Anspruchsberechtigten mehr Zeit, ihre Rechte geltend zu machen.

Für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes spielt der Zeitpunkt der Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist grundsätzlich keine Rolle. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Intensität der Beziehung zwischen dem verstorbenen Kind und den Hinterbliebenen sowie dem Ausmaß des erlittenen seelischen Leids.

Bei der Geltendmachung des Hinterbliebenengeldes ist Eile geboten, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine zeitnahe Anspruchsstellung erleichtert die Beweisführung und kann den Heilungsprozess der Hinterbliebenen unterstützen. Zudem vermeidet eine frühzeitige Geltendmachung mögliche Einwände des Schädigers bezüglich der Angemessenheit des geforderten Betrags aufgrund des verstrichenen Zeitraums.

Es empfiehlt sich, den Anspruch auf Hinterbliebenengeld schriftlich gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Dabei sollten die Umstände des Todesfalls, das besondere Näheverhältnis zum verstorbenen Kind und die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen dargelegt werden. Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts und der geltend gemachten Ansprüche ist ratsam, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gut vorbereitet zu sein.

Obwohl das Gesetz eine dreijährige Verjährungsfrist vorsieht, ist es im Interesse der Hinterbliebenen, den Anspruch möglichst zeitnah geltend zu machen. Dies ermöglicht eine zügige Klärung der Ansprüche und kann zur emotionalen Bewältigung des Verlusts beitragen.

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Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Eltern, die ein Kind durch ein Gewaltdelikt verloren haben?

Eltern, die ein Kind durch ein Gewaltdelikt verloren haben, können auf verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen. Das Opferentschädigungsgesetz bildet hierbei eine wichtige rechtliche Grundlage. Es sieht vor, dass Hinterbliebene von Gewaltopfern Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Diese umfassen nicht nur finanzielle Hilfen, sondern auch Heil- und Krankenbehandlungen sowie Pflegeleistungen. Besonders relevant ist, dass auch psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen dieser Leistungen abgedeckt sein können.

Neben den gesetzlich verankerten Ansprüchen gibt es zahlreiche weitere Unterstützungsangebote. Eine zentrale Anlaufstelle ist das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, das rund um die Uhr unter der Nummer 08000 116 016 erreichbar ist. Hier erhalten Betroffene erste Beratung und werden an spezialisierte Einrichtungen weitervermittelt. Für Männer existiert ein ähnliches Angebot unter der Nummer 0800 123 99 00.

Von besonderer Bedeutung für trauernde Eltern sind spezielle Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen. Der Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e.V. bietet ein bundesweites Netzwerk von Anlaufstellen. Hier finden Betroffene nicht nur emotionale Unterstützung, sondern auch praktische Hilfe bei der Bewältigung des Alltags nach dem Verlust.

Für die rechtliche Beratung und Unterstützung im Strafverfahren gegen den Täter können sich Eltern an die Opferhilfe wenden. Diese bietet kostenlose Beratung und vermittelt bei Bedarf an spezialisierte Rechtsanwälte. In vielen Fällen haben Opfer von Gewaltdelikten auch Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren.

Soziale Leistungen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Das Sozialamt kann bei finanziellen Engpässen Unterstützung leisten, etwa durch Übernahme von Bestattungskosten oder vorübergehende Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch die gesetzliche Rentenversicherung bietet unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Hinterbliebene an.

Für die psychologische Betreuung stehen neben niedergelassenen Therapeuten auch spezielle Traumaambulanzen zur Verfügung. Diese sind auf die Behandlung von Gewaltopfern und deren Angehörige spezialisiert und können oft kurzfristig Termine anbieten. Die Kosten für diese Behandlungen werden in der Regel von den Krankenkassen oder im Rahmen der Opferentschädigung übernommen.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Bedeutung von Seelsorge und spiritueller Begleitung. Viele Kirchengemeinden und religiöse Einrichtungen bieten Trauergruppen und individuelle Begleitung an, die für manche Betroffene eine wichtige Stütze darstellen können.

Für Eltern, die aufgrund der Trauer vorübergehend arbeitsunfähig sind, kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen. In besonders schweren Fällen besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme zur psychischen Stabilisierung.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme dieser Hilfsangebote keine Schwäche darstellt, sondern ein wichtiger Schritt im Bewältigungsprozess sein kann. Die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten ergänzen sich gegenseitig und können individuell kombiniert werden, um den spezifischen Bedürfnissen der trauernden Eltern gerecht zu werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeit: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die in der Regel mit einer Geldbuße geahndet wird. Sie unterscheidet sich von einer Straftat dadurch, dass sie keine kriminelle Handlung darstellt, sondern ein Verstoß gegen Ordnungsregeln, wie z.B. Verkehrsregeln. In diesem Fall handelt es sich um Verstöße gegen Parkvorschriften.
  • Parkraumbewirtschaftungszone: Dies ist ein speziell ausgewiesener Bereich, in dem das Parken nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, zum Beispiel mit einem gültigen Parkschein oder Bewohnerparkausweis. Diese Zonen werden durch Verkehrszeichen gekennzeichnet und sollen den Parkraum effizienter nutzen und den Parkdruck verringern.
  • Verwaltungsakt: Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen, die für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich ist.
  • Widerspruch: Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Person gegen einen Verwaltungsakt vorgehen kann. Der Widerspruch muss bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene gegen die Parkraumbewirtschaftungszone Widerspruch eingelegt, was jedoch keine aufschiebende Wirkung hatte.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Die BKatV enthält standardisierte Bußgeldsätze für verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten. Sie sorgt für eine einheitliche Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall wurden die Bußgelder für den Betroffenen gemäß dieser Verordnung festgesetzt und aufgrund der wiederholten Verstöße erhöht.
  • Verkehrszeichen 314.1: Dieses Verkehrszeichen markiert den Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone. Es zeigt an, dass in dem gekennzeichneten Bereich besondere Parkregelungen gelten. Verkehrsteilnehmer müssen dieses Schild beachten und entsprechend handeln, z.B. einen Parkschein lösen oder einen Bewohnerparkausweis besitzen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO: Diese Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Parkverstößen in Deutschland. Sie definieren, was als Parken gilt, welche Bereiche als Parkraumbewirtschaftungszone ausgewiesen werden können und welche Sanktionen bei Verstößen drohen. Im vorliegenden Fall wurde der Anwalt aufgrund dieser Vorschriften verurteilt, da er wiederholt ohne gültigen Parkschein in einer solchen Zone parkte.
  • § 267 Abs. 1 S. 3 StPO: Dieser Paragraph regelt die Verweisung auf Urkunden oder andere Schriftstücke in gerichtlichen Entscheidungen. Er ermöglicht es dem Gericht, auf umfangreiche Dokumente wie Beschilderungspläne zu verweisen, ohne sie im Urteil vollständig wiedergeben zu müssen. Im vorliegenden Fall wurde auf diese Weise auf die Beschilderungspläne verwiesen, die die Grenzen der Parkraumbewirtschaftungszone definieren.
  • § 1 StVO: Dieser Paragraph legt die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr fest. Er besagt, dass Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen, um Gefahren zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung dieser Sorgfalt die Verkehrszeichen, die die Parkraumbewirtschaftungszone kennzeichnen, erkennen müsste.
  • Nr. 8 der Anlage 3 zur StVO: Diese Vorschrift definiert das Verkehrszeichen 314.1, das den Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone markiert. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Platzierung dieses Zeichens innerhalb der Zone zu Verwirrung führen könnte und ob es ausreichend ist, es nur an den Einfahrten aufzustellen.
  • Nr. 63 BKatV: Der Bußgeldkatalog (BKatV) legt die Regelsätze für Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr fest. Im vorliegenden Fall wurden die Geldbußen für den Anwalt teilweise über den Regelsatz hinaus erhöht, da das Gericht von einem vorsätzlichen Handeln ausging.

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Das vorliegende Urteil


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

AG Hamburg – Az.: 248a OWi 97/21 – Urteil vom 22.10.2021

1. Der Betroffene wird wegen Parkens in einer Parkraumbewirtschaftungszone ohne Parkschein in 55 Fällen zu folgenden Geldbußen verurteilt:

– 27 Geldbußen zu jeweils € 10,-;

– 7 Geldbußen zu jeweils € 30,-;

– 17 Geldbußen zu jeweils € 40,-;

– 1 Geldbuße zu € 50,-;

– 1 Geldbuße zu € 60,-;

– 2 Geldbußen zu jeweils € 80,-.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, Nr. 63 BKat.

Gründe

I.

Das Gericht legt die „Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide als Einsprüche aus. Denn dies ist der statthafte Rechtsbehelf.

II.

Der Betroffene ist selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzlei in der G.allee, Hamburg.

Er parkt mit seinem VW, amtliches Kennzeichen […] regelmäßig in der M.straße. Diese liegt seit dem Jahr 2020 in einer Parkraumbewirtschaftungszone, in der nur mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis geparkt werden darf. Um einen Bewohnerparkausweis hat sich der Betroffene bisher vergeblich bemüht; sein Antrag wurde abgelehnt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.05.2021 (Az. 248a OWi 41/21) wurde er wegen 29 Parkverstößen, die er durch Parken in der Moorweidenstraße begangen hat, bereits verurteilt.

Es kam jedoch zu weiteren Parkverstößen, die sich aus nachfolgender Tabelle ergeben; in allen Fällen hatte er zuvor keinen Parkschein gezogen:

……….

III.

Der Betroffene hat die einzelnen Parkverstöße so wie sie unter II. festgestellt wurden glaubhaft eingeräumt. Ihm ist ein solches Verhalten auch nicht wesensfremd, wie sich aus dem verlesenen Urteil vom 04.05.2021 ergibt. Die Grenzen der Parkraumbewirtschaftungszone ergeben sich aus den Beschilderungsplänen, in denen auch die Standorte der Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 eingezeichnet sind; auf sie wird wegen der Einzelheiten verwiesen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

IV.

Die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts, inkl. der Bußgeldhöhe, ergibt sich aus §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, Nr. 63 BKatV.

Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes: Der Betroffene hat geltend gemacht, die Parkraumbewirtschaftungszone sei rechtswidrig (dazu 1.) und er habe Widerspruch gegen die Zone eingelegt (dazu 2.). Beides steht einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit jedoch nicht entgegen

1. Wenn die Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Handeln entgegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt, muss der jeweilige Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Verstoßes allein wirksam und sofort vollziehbar sein, nicht jedoch rechtmäßig. Dies entspricht der tradierten Lehre vom Verwaltungsakt. Auch im Falle der Rechtswidrigkeit bleibt dieser wirksam, muss mithin vom Bürger befolgt werden. Dem Bürger wird auferlegt, mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ihn vorzugehen (vgl. Kuhli, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 49 StVO, Rn. 4).

Die Parkraumbewirtschaftungszone ist wirksam. Ihre Bekanntgabe erfolgte durch Aufstellen der Verkehrszeichen 314.1 und 314.2. Sind Verkehrsschilder so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 32/09, BeckRS-Tz. 12).

Das Gericht ist überzeugt, dass jeder, der in die Parkraumbewirtschaftungszone fuhr und fährt, dies durch einen „einem raschen und beiläufigen Blick“ auf die Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 erfassen konnte. Dies schließt das Gericht aus den Plänen, die Teil der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen waren. Auf diesen sind die Straßen eingezeichnet und es ist zu sehen, dass an allen Einfahrten der Parkraumbewirtschaftungszone das Verkehrszeichen 314.1, und an allen Ausfahrten das Verkehrszeichen 314.2 aufgestellt war. Entgegen der Ansicht des Betroffenen genügt es, dass nur an allen Ein- und Ausfahrten der Zone die Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 aufgestellt werden, nicht jedoch in dieser selbst. Denn indem ein Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen 314.1 passiert weiß er nun, dass er sich solange in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet, solange er nicht das Verkehrszeichen 314.2 passiert hat. Das Zeichen 314.1 auch innerhalb der Zone aufzustellen würde zu Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern führen. Denn dieses Zeichen markiert nach der StVO den Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (vgl. Nr. 8 der Anlage 3 zur StVO). Bei Zeichen innerhalb der Zone entstände für die Verkehrsteilnehmer der Eindruck man führe jetzt erst in die Zone hinein. Die StVO sieht kein Zeichen dafür vor, dass man sich gegenwärtig in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet. So ist im Übrigen auch gewährleistet, dass in Innenstädten der „Schilderwald“ nicht allzu sehr ausufert.

Soweit der Betroffene bemängelt, dass bei der Einfahrt vom Theodor-Heuss-Platz in die Rothenbaumchaussee nur auf der rechten Straßenseite das Zeichen 314.1 stehe, jedoch nicht auf der linken, so genügt dies. Denn es herrscht Rechtsverkehr; mithin sind Verkehrsschilder, die auf der in Fahrtrichtung rechten Straßenseite stehen, für die Verkehrsteilnehmer am besten sichtbar.

Das Gericht ist zuletzt auch davon überzeugt davon, dass alle Verkehrsschilder, die die Grenzen der Parkraumbewirtschaftungszone dem Verkehrsteilnehmer aufzeigen, so aufgestellt waren, wie es in den straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen bestimmt war. Denn der LBV hat mitgeteilt, die Beschilderung auf Vollständigkeit überprüft zu haben und erst im Anschluss, ab dem 21.09.2020, die Kontrolle begonnen zu haben (E-Mail vom 15.04.2021).

Die Parkraumbewirtschaftungszone ist auch nicht unwirksam aufgrund Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3 HmbVwVfG. Insbesondere leidet sich nach Überzeugung des Gerichts nicht an einem besonders schwer wiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, vgl. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG. Die zahlreichen Argumente des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftungszone führen – selbst unterstellt, dass sie durchgreifen – nicht zur Nichtigkeit der Zone.

2. Der Widerspruch des Betroffenen gegen die Parkraumbewirtschaftungszone steht der Ahnung der Parkverstöße als Ordnungswidrigkeit nicht entgegen. Denn ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt schließt eine Ordnungswidrigkeit nur dann aus, wenn dem Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO zukommt (Kuhli, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 49 StVO, Rn. 4). Widersprüche gegen Verkehrszeichen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog (Schoch, in: ders./Schneider, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 VwGO, Rn. 150). Der vom Betroffenen beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit verlesenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.08.2021 abgelehnt. Im Übrigen hätte selbst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (diese träte rückwirkend ein) auf die ordnungswidrigkeitsrechtliche Beurteilung keine Auswirkung gehabt (OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; Odenthal NStZ 1991, 418, 420).

3. Die von der Bußgeldstelle festgesetzten Bußgeldhöhen liegen unter dem Regelsatz des Bußgeldkataloges. Das Verbot der reformatio in peius gilt nach Einspruch im gerichtlichen Verfahren nicht (mit Ausnahme im Beschlussverfahren, § 72 Abs. 3 S. 2 OWiG). Das Gericht erhöht für die Parkverstöße, die zeitlich nach dem Urteil vom 04.05.2021 liegen, die Geldbußen in einem ersten Schritt jeweils auf den Regelsatz nach Nr. 63 BKatV. In einem zweiten Schritt wird der Regelsatz noch einmal verdoppelt.

Zwar entfaltet der Bußgeldkatalog als Rechtsverordnung nach § 26a StVG eine nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern auch von den Gerichten zu beachtende Bindungswirkung. Er stellt eine Zumessungsregel für den Durchschnittsfall dar, die – ohne in objektiver oder subjektiver Hinsicht Besonderheiten aufzuweisen – stets von gewöhnlichen Tatumständen bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehungsweise ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV). Er ist ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, entbindet aber nicht von einer im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes (Euler, in: BeckOK OWiG, Graf, 31. Edition, Stand: 01.07.2021, § 1 BKatV, Rn. 1).

Hier liegen aber in der Gesamtbetrachtung Umstände vor, die betreffend die Fälle nach dem 04.05.2021 die Erhöhung des Regelsatzes in vorbezeichnetem Umfang gebieten. Zum einen liegt hier nicht eine bloße Nachlässigkeit des Betroffenen vor, sondern der Betroffene erkennt den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone schlicht nicht an. Dies schließt das Gericht aus der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Parkverstöße. Er handelte auch nicht aus Not, da er sich ja stets einen Parkschein hätten ziehen können. Zumindest nach dem Urteil vom 04.05.2021 hat der Betroffene jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, da er nun damit rechnen musste, dass seine Rechtsauffassung nicht zutreffend ist. Diesen Schluss hätte er als Rechtsanwalt auch ohne weiteres ziehen können.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.

 


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