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Falschparken auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge – Sichtbarkeitsgrundsatz

VG Hamburg – Az.: 2 K 7467/17 – Gerichtsbescheid vom 25.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Auslagen und Gebühren und begehrt deren Rückerstattung.

Der Kläger war am 20 März 2017 Fahrer eines … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Halterin dieses Fahrzeuges ist die … GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Am Abend des 20. März 2017 stand dieses Fahrzeug, das einen Verbrennungsmotor besitzt, zwischen 19.43 und 20.11 Uhr auf dem Gehweg vor dem Gebäude in der … Nr. 2 in Hamburg.

Unmittelbar links von dem o.g. Fahrzeug, etwa 1,50 m von der Fahrbahn zurückgesetzt auf dem Gehweg, befand sich ausweislich der in der Sachakte befindlichen Lichtbilder ein Schildermast mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) mit je einem weißen Richtungspfeil nach rechts und links. Unmittelbar darunter angebracht war ein weißes Zusatzzeichen, auf dem ein Fahrzeug mit einem Elektrostecker abgebildet ist. Unmittelbar darunter befand sich ein zweites weißes Zusatzzeichen, auf dem eine Parkuhr mit der Angabe „2 Stunden“ zu sehen ist. Direkt darunter befand sich ein drittes Zusatzzeichen mit der Beschriftung „werktags von 9 bis 20 Uhr“. Vor dem Schildermast befand sich eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge. An dieser Ladesäule war ein Aushang „E-Mobilität in Hamburg“, auf dem der Regelungsgehalt des Verkehrszeichen 314 sowie der Zusatzzeichen erklärt war, angebracht. Im Text dieser Beschreibung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge an der hier vorgenommenen Beschilderung zu erkennen sei. Für die Nutzung eines solchen Parkplatzes benötige man ein E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge. Ohne E-Mobil dürfe der Parkplatz zu keiner Zeit genutzt werden. Wer sein Fahrzeug dennoch abstelle, müsse damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde. Zusätzlich werde ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben.

Die Beklagte wurde am 20. März 2017 um 19.38 Uhr telefonisch darüber informiert, dass das o.g. Fahrzeug auf einem der beiden so beschilderten Parkplätze stehe. Ein Polizeibediensteter beauftragte um 19.51 Uhr ein Abschleppunternehmen mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses brachte das Fahrzeug zwischen 20.03 und 20.11 Uhr zum Verwahrplatz, wo der Kläger es am selben Tag gegen 21.50 Uhr abholte.

Mit Gebührenbescheid vom 20. März 2017 verlangte die Beklagte vom Kläger die Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von 258,50 Euro (Abschleppkosten in Höhe von 119,00 Euro zuzüglich Amtshandlungsgebühr in Höhe von 61,60 Euro und Verwahrgebühr in Höhe von 77,90 Euro) ersetzt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Pkw am 20. März 2017 verkehrsbehindernd auf einem Parkplatz zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an Ladesäulen geparkt habe, weshalb elektrisch betriebene Fahrzeuge den Sonderparkplatz nicht hätten nutzen können. Die geltend gemachten Kosten des Abschleppvorgangs beglich der Kläger in voller Höhe bei Abholung des Fahrzeugs bei der Verwahrstelle.

Falschparken auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge - Sichtbarkeitsgrundsatz
(Symbolfoto: moreimages/Shutterstock.com)

Gegen den Gebührenbescheid der Beklagten erhob der Kläger am 29. März 2017 Widerspruch. Er führte aus, dass das Verkehrsschild nicht bestimmt genug sei, da es aus vier einzelnen Schildern bestehe. Er habe das Verkehrsschild dahingehend verstanden, dass Elektrofahrzeuge auf dem Parkplatz für unbegrenzte Zeit parken dürften, wohingegen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor werktags von 9-20 Uhr nur 2 Stunden mit eingestellter Parkscheibe auf dem Parkplatz abgestellt werden dürften. Eine Verkehrsbehinderung habe nicht vorgelegen, da kein Elektrofahrzeug in dieser Zeit versucht habe, auf dem Parkplatz zu parken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017, zugestellt am selben Tag, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es handele sich um Gebühren und Auslagen einer polizeilichen Sicherstellung mit anschließender Verwahrung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG), deren Erstattung gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 und 4 HmbSOG dem Verantwortlichen zu Last falle. Die Anordnung des Abschleppens sei rechtmäßig erfolgt, da das Fahrzeug verbotswidrig auf einem durch Verkehrszeichen 314 mit Zusatzschild Elektrofahrzeuge gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge ohne die entsprechende Berechtigung geparkt habe. Auf einem so gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge gelte ein grundsätzliches Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts stelle es keine unzumutbare Anforderung an einen Verkehrsteilnehmer dar, sich vor dem endgültigen Abstellen eines Fahrzeugs zu vergewissern, ob an der betreffenden Stelle das Halten bzw. Parken aufgrund einer besonderen Regelung unzulässig ist. Bei Zweifeln über die Wirksamkeit bzw. Geltung des Verkehrszeichens für diesen Bereich müsse der Verkehrsteilnehmer einen anderen Parkplatz aufsuchen. Das Abschleppen des Fahrzeuges sei zur Beseitigung der eingetretenen Störung auch erforderlich gewesen. Schließlich habe die Anordnung auch nicht gegen das in § 4 SOG konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, da der Polizei Hamburg zur Beseitigung dieser Störung kein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als die Sicherstellung des Fahrzeuges geblieben sei.

Der Kläger hat am 17. August 2017 Klage gegen die „Polizei Hamburg“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Polizei nicht für die Abschleppmaßnahme zuständig gewesen sei, sondern die Ordnungsbehörde. Maßnahmen, die den ruhenden Verkehr beträfen, dürften von der Polizei nicht vorgenommen werden, da sie nicht unaufschiebbar seien. Außerdem halte er angesichts der Verkehrszeichenkombination von 4 einzelnen Verkehrszeichen das Verkehrsschild für nicht bestimmt genug und daher für unwirksam. Das Anbringen einer schriftlichen Erläuterung des Verkehrsschildes an der Ladesäule bestätige, dass der Beklagten diese Problematik bewusst gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass 10 ortsfremde durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht zu einem einheitlichen Ergebnis über den Regelungsgehalt kämen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, ob der Verkehrsteilnehmer (wie hier der Kläger) ortsfremd sei, da noch nicht jede Stadt Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge bereithalte, so dass es sich nicht für jeden Verkehrsteilnehmer um eine typische und bekannte Verkehrssituation handle. Schließlich weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass die Beklagte die Möglichkeit habe, Sonderanfertigungen für Verkehrszeichen anzufordern, so dass eine eindeutige Regelungsmöglichkeit denkbar wäre. Der Kläger wiederholt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Parkplatz ab 20 Uhr von allen Fahrzeugen genutzt werden dürfe. Da dem Polizeibeamten bewusst gewesen sei, dass das um 19.51 Uhr beauftragte Abschleppunternehmen nicht vor 20 Uhr ankommen würde, sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt wörtlich,

1. Der Bescheid der Polizei Hamburg vom 20.3.2017, AZ. …, mit welchem dem Kläger die Verpflichtung zur Tragung von Abschleppkosten in Höhe von 258,50 € auferlegt wird, wird aufgehoben.

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 258,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Verkehrszeichenkombination aus dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ eine Parkerlaubnis ausschließlich für Elektrofahrzeuge begründe. Die sich aus den zwei weiteren Zusatzzeichen ergebenden Beschränkungen beträfen ausschließlich Elektrofahrzeuge. § 39 Abs. 3 S. 3 StVO besage, dass Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht seien. Ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen beziehe sich daher nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichenkombination sei daher eindeutig und ließe keinen Spielraum für weitere Deutungsmöglichkeiten offen. Das Zusatzzeichen mit der Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nachzuweisen durch Auslegen einer Parkscheibe, beziehe sich auf die Parkbeschränkung zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge und das Zusatzzeichen mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20 Uhr“ beziehe sich wiederum auf die Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nicht jedoch auf die Beschränkung der Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge. Durch die vorhandene Verkehrszeichenkombination werde auch nicht gegen die VwV zu § 39 – 43 StVO Nr. III. 11. A), Rn. 35 verstoßen. Da sich die Verkehrszeichenkombination vorliegend auf den ruhenden Verkehr beziehe, könne bei besonderem Bedarf von der Verwaltungsvorschrift abgewichen werden, da andernfalls die Verkehrszeichenkombination nicht hinreichend konkret sei. Somit habe der Kläger das Ge- bzw. Verbot der Verkehrszeichenkombination schlicht falsch gedeutet. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der Verkehrszeichenkombination.

Zudem träfen den Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der den ruhenden Verkehr regelnden Verkehrszeichen höhere Sorgfalts- und Informationspflichten. Dem Kläger sei es möglich gewesen, sich vor dem endgültigen Abstellen des Fahrzeugs in aller Ruhe und mit der gebotenen Sorgfalt darüber zu informieren, um welches Verkehrszeichen es sich konkret vor Ort handele und ob das Parken an dieser Stelle zulässig sei. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit sei der zusätzliche Aushang an der Ladesäule angebracht worden.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Vorsitzenden erklärt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 24. März 2018 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Dieses Schreiben ging den Klägervertretern am 28. März 2018 und der Beklagten am 29. März 2018 zu. Die Sachakten der Beklagten lag dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung durfte gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ergehen.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 VwGO lagen vor. Insbesondere wurden die Beteiligten vorab angehört.

II.

Das Klagebegehren ist gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des angegriffenen Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 begehrt. Denn Gegenstand der mit dem Klageantrag zu erstens erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Das Rubrum ist auf Seiten der Beklagten von Amts wegen berichtigt worden. Richtige Beklagte ist nicht, wie in der Klageschrift vom 18. August 2017 genannt, die Polizei Hamburg, sondern die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport. Gemäß § 61 Nr. 3 VwGO sind Behörden grundsätzlich nicht beteiligungsfähig, es sei denn das Landesrecht erklärt sie für beteiligungsfähig. Die Freie Hansestadt Hamburg hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge ist im Rubrum nicht die Polizei Hamburg, sondern die Freie Hansestadt Hamburg aufzuführen. In dieser Rubrumsberichtigung liegt keine Auswechslung der Beklagten, die an der Vorschrift des § 91 VwGO zu messen wäre. Vielmehr bestimmt § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO, um dem Kläger die schwierige Feststellung zu erleichtern, gegen welchen Rechtsträger die Klage zu errichten ist, dass zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt.

III.

Die zulässigen Klageanträge zu 1. und 2. bleiben in der Sache ohne Erfolg. Weder dringt der Kläger mit seinem zu Ziffer 1 erhobenen Anfechtungsbegehren durch (siehe unter 1.) noch mit seinem Leistungsbegehren (siehe unter 2.).

1. Das Anfechtungsbegehren ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 20. März 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 sind nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. Spät. Änd. – GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. – GebOSiO) in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 S. 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.).

Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger nach den genannten Rechtsgrundlagen sind gegeben. Denn die von der Beklagten am 20. März 2017 angeordnete und der Kostenforderung zugrunde liegende Sicherstellung und Verwahrung des von dem Kläger geführten Fahrzeugs waren rechtmäßig (a). Die Heranziehung zu den Kosten war verhältnismäßig (b.). Auch Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden (c.).

a. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einem in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Für diese Maßnahme war die Polizei zuständig (aa.); außerdem waren die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben (bb.-dd.) und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (ee.).

aa. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung bestehen nicht. Die Polizei war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 lit.1 HmbSOG hierfür zuständig, da es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme der Gefahrenabwehr handelte, in der die Polizei neben der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig werden durfte.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr dienen nach § 3 Abs. 1 HmbSOG dazu, bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen (bereits) dann, wenn Verstöße gegen die Rechtsordnung, also auch Parkverstöße abzuwenden sind. Die Maßnahmen zur Abwendung von Verstößen gegen durch Verkehrszeichen getroffene Regelungen sind auch unaufschiebbar. Denn einem Rechtsbehelf gegen einem durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot wäre keine aufschiebende Wirkung beigelegt (§ 18 Abs. 1 lit. c HmbVwVG). Vielmehr stehen solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623; OVG Hamburg, Urt. v. 22.2.2005, 3 Bf 25/02, juris Rn. 31). Damit gestattet das Hamburgische Landesrecht ein Einschreiten der Polizei bei Parkverstößen auch dann, wenn eine Ordnungsbehörde des zuständigen Bezirksamts erreichbar wäre. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass an einem Montagabend gegen 20 Uhr mangels Notdienstes eine andere Verwaltungsbehörde nicht mehr besetzt gewesen wäre, um die Maßnahme zu veranlassen.

bb. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten am 20. März 2017 gegen 19.43 Uhr und auch noch zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme gegen 20.11 Uhr verbotswidrig abgestellt. Denn es stand zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 3, auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge. Auf diesem Sonderparkplatz auf dem Gehweg in der … auf der Höhe der Hausnummer 2, auf dem der Kläger sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abgestellt hatte, war das Parken von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren aufgrund der straßenbehördlichen Anordnung, die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen für Elektrofahrzeuge bekannt gemacht wurde, grundsätzlich verboten.

Der mit der oben beschriebenen Beschilderung erlassene Verwaltungsakt ist dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten.

Verkehrszeichen sind – ebenso wie Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG. Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 StVO Zusatzzeichen, die auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verkehrszeichen werden gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichen (St. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz bezogen auf den fließenden Verkehr so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen oder beiläufigen Blick“ erfassen kann (BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 17 ff.). Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. „Erfassen“ meint dabei nicht allein die – hier unproblematische – bloße Wahrnehmung im Sinne der Augenfälligkeit, sondern auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 31; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.10.2015, 2 K 392/14, n.v.). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. (BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 17 m.w.N.).

Dies setzt voraus, dass die Verkehrszeichen eindeutig, klar und bestimmt sind (vgl. VG Bremen, Beschl. V. 11.4.2011, 5 V 2085/10, juris Rn. 29).

Zum einen muss sich aus einer durch ein Zusatzschild getroffenen Regelung ergeben, worauf sie sich bezieht. Hierfür ist nicht – wie der Kläger meint – seine eigene Interpretation maßgeblich, sondern die Rechtslage, deren Kenntnis von einem Fahrer eines Pkw nach entsprechend absolvierter Fahrprüfung zu erwarten ist. So ergibt sich aus der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO, wonach Zusatzschilder unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht werden, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbarer darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für – zulässig – auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003, 3 C 51/02, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.8.2002, 3 Bf 312/01, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Zusatzschilder, die unterhalb mehrerer Schilder angebracht sind, können sich aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Deutlichkeit von Verkehrszeichen nur auf das eine, oberhalb angebrachte Schild beziehen. Denn angesichts des Umstandes, dass verkehrsregelnde Vorschriften so beschaffen sein müssen, dass sie schnell erfasst und verstanden werden können, darf eine Regelung keine Zweifelsfragen aufwerfen. Der Verkehrsteilnehmer muss nicht überlegen müssen, ob das Zusatzschild nur für eines oder aber für alle Verkehrszeichen gelten soll. Steht dagegen fest, dass ein Zusatzschild sich nur auf das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht, bleibt ihm diese Prüfung erspart (OVG Hamburg, Urt. v. 27.8.2002, a.a.O., Rn. 30). Denn unter Beachtung dieser Lesart kann der Regelungsgehalt der Verkehrsschilder trotz der Anzahl von Zeichen von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erfasst werden.

Probleme beim Erfassen von Regelungen dürfen trotz dieser Bezugnahme auch nicht aus deren Vielzahl entstehen. Dementsprechend wird in Abschnitt III Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgegeben, dass Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden sind. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss. Abschnitt III Nr. 17 b S. 1 VwV-StVO regelt daher, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen nicht angebracht werden sollen. Bei diesen durch die Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die Behörden und stellen auch für gerichtliche Entscheidungen eine Auslegungshilfe dar. Bei einer Vielzahl von Einzelregelungen, die rasch erfasst werden sollen, kann der Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2008, 3 C 18/07, juris Rn. 12 zu einem in fünf Einzelzeichen geregelten Durchfahrtsverbot). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Erkennbarkeit auch ein drittes Zusatzzeichen nicht zu beanstanden, wenn die durch die Zusatzzeichen getroffenen Ausnahmeregelungen trotz der Anzahl der Zeichen rasch erfasst werden können (VG Bremen, Beschl. v. 11.4.2011, a.a.O.) oder wenn – wie bei einer Regelung zum Parken – der Verkehrsteilnehmer genügend Zeit hat, mehrere Schilder auf ihren Regelungsgehalt zu überprüfen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.1.2010, 1 S 484/09, juris Rn. 17).

Ob der Verkehrsteilnehmer ein nach diesen Maßstäben rechtmäßig aufgestelltes Verkehrszeichen selbst wahrgenommen und ob er es zutreffend gedeutet hat, ist für die Bekanntgabe und die Wirksamkeit der Regelung unerheblich.

Gemessen an diesen Maßstäben lag am 20. März 2017 auf dem Gehweg vor der Juliusstraße 2 in Hamburg eine zulässige, unmissverständliche und erfassbare Regelung vor, die dem Sichtbarkeitsgrundsatz entsprach. Das Verkehrszeichen 314 erlaubte – zunächst unbeschränkt – das Parken auf dem Gehweg, da es sich nicht am Fahrbahnrand, sondern zurückgesetzt auf dem Gehweg befand. Gemäß Nr. 3a zur laufenden Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis nach dem Zeichen 314 zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. Dies war hier durch das unmittelbar unter dem Verkehrszeichen 314 angebrachte weiße Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO mit dem Sinnbild eines Pkw mit Elektrokabel der Fall, das gemäß § 39 Abs. 10 StVO (in der Fassung vom 30.11.2016) für die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge verwendet werden kann. Seit dem 30. Mai 2017 ist dieses Sinnbild darüber hinaus als Verkehrszeichen 1010-66 des Verkehrszeichenkatalogs nach § 39 Abs. 9 StVO (www.VzKat.de) geregelt. Die Erfassbarkeit und Verständlichkeit dieses Verkehrszeichens – isoliert betrachtet – zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das unmittelbar unter der Parkerlaubnis montierte Zusatzzeichen mit dem Sinnbild des elektrisch betriebenen Fahrzeugs beschränkte damit die Parkerlaubnis auf eben diese bevorrechtigten Fahrzeuge. Damit war unmissverständlich geregelt, dass das ausnahmsweise erlaubte Parken auf dem Gehweg ausschließlich den Elektrofahrzeugen gestattet war.

Diese Regelung wurde auch nicht durch die unter diesen beiden Verkehrszeichen befindlichen weiteren Zusatzschilder in Zweifel gezogen oder aufgehoben. Nach der vom Verordnungsgeber vorgegebenen und von der Rechtsprechung bestätigten Auslegungsmethode stellten die weiter unten angebrachten Zusatzschilder Regelungen dar, die sich ausschließlich auf das jeweils darüber montierte Verkehrszeichen bezogenen. So bezieht sich das Zusatzschild mit der Beschränkung der Parkzeit auf 2 Stunden, nachzuweisen durch Auslegen der Parkscheibe, auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, regelt also die Parkdauer der bevorrechtigten elektrisch betriebenen Fahrzeuge. Das Zusatzschild mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20 Uhr“ bezieht sich ebenfalls nur auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, also die Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nicht jedoch auf die Parkbevorrechtigung zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge. Es begrenzt wiederum die Parkdauerbeschränkung der bevorrechtigten Fahrzeuge auf bestimmte Tage und Tageszeiten.

Angesichts des Umstandes, dass es sich hier um eine Regelung zum ruhenden Verkehr handelt, verstößt auch die Zahl der Verkehrsschilder (Vkz. 314 mit drei Zusatzschildern) nach den oben genannten Maßstäben nicht gegen den Grundsatz der Sichtbarkeit und Erfassbarkeit. Denn der Kläger musste nicht im Vorbeifahren den Gehalt der Regelung erfassen, sondern hatte vor, während und auch nach dem Parkvorgang vor dem Verlassen des Fahrzeugs genügend Zeit, sich über den Regelungsgehalt der Beschilderung klar zu werden.

Der Umstand, dass der Kläger nicht ortsansässig ist, ist – wie oben dargestellt – für die Wirksamkeit der Beschilderung unerheblich, da es nicht auf seine konkrete Wahrnehmung oder seine Auslegung ankommt. Schließlich lassen auch die äußeren Umstände, dass sich die zwei Sonderparkplätze direkt an den zwei Zugänge der E-Ladesäule befinden, die nur von Fahrzeugen auf den zwei Sonderparkplätzen genutzt werden können, keine andere Interpretation zu. Auch die zusätzlichen Hinweise, die an der Ladestation angebracht waren, waren unmissverständlich. Es bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass werktags ab 20:00 Uhr auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dort parken dürften. Vielmehr dient die getroffene Regelung dem Bedürfnis der bevorrechtigten Nutzer von Elektrofahrzeugen, ihre Fahrzeuge nachts über einen längeren Zeitraum vollständig aufladen zu können.

cc. Aufgrund des verbotswidrigen Parkens war eine Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG auszuschließen. Das Fahrzeug des Klägers behinderte die Fahrer elektrisch betriebener Fahrzeuge an der Nutzung des Sonderparkplatzes zur Ladung ihres Elektrofahrzeuges.

dd. Der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Gefahr war ausweislich der Stellungnahme der zuständigen Polizeibeamten in der Sachakte der Beklagten nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum zu begegnen. Hierauf hatte die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen, ohne dass der Kläger dem konkret entgegengetreten ist.

ee. Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeuges vor, so war es „in der Regel“ sicherzustellen. Gründe dafür, warum im konkreten Fall kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass das vom Kläger abgestellte Fahrzeug die Fahrer elektrisch betriebener Fahrzeuge an der genehmigten Nutzung des Sonderparkplatzes zur Ladung ihres Elektrofahrzeuges behinderte. Anders als vom Kläger vorgetragen bestand diese Behinderung auch nach 20 Uhr fort, da auf dem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge ein von der Tageszeit und dem Wochentag unabhängiges Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt.

Ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert hat, bedarf keiner Überprüfung. Denn bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.). Diese Grundsätze sind auf die für bevorrechtigte Elektrofahrzeuge vorgesehenen Parkplätze an Ladesäulen zu übertragen. Auch deren Funktion wird nur gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde, und dass ein Abschleppvorgang daher unverhältnismäßig sein könnte, lagen nicht vor.

b. Die Kostenfestsetzung in Gestalt des Gebührenbescheids ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 HmbSOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zu Last. Der polizeirechtlich Verantwortliche ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen.

Eine Anwendungskorrektur, die sich im Einzelfall aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben kann, ist nur dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urteil v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 50 zu § 5 Abs. 5 GebG). In diesem Fall (in dem vorliegenden Fall) sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die daraufhin deuten, dass die Kostentragung durch den Kläger unangemessen ist. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der Kläger in Hamburg ortsfremd und daher mit dem Zusatzschild für Elektrofahrzeuge nicht vertraut war, keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Denn ein ortfremder Verkehrsteilnehmer ist ebenso verpflichtet, sich mit neuen Zusatzschildern vertraut zu machen und bei Zweifeln hinsichtlich des Regelungsgehalts eines Verkehrszeichens sich entweder zu informieren oder einen anderen Parkplatz aufzusuchen.

c. Die Höhe der gegenüber dem Kläger festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden, er hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

Nach der hier maßgeblichen Fassung der Anlage 1 GebOSiO vom 6. Dezember 2016 betrug die Höhe der Amtshandlungsgebühr im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge 61,60 Euro (Nr. 25 der Anlage 1). Die Gebühr für die Verwahrung des Fahrzeuges auf dem Verwahrplatz betrug gemäß Nr. 26.3.1. der Anlage 1 zur GebOSiO in der hier maßgeblichen Fassung 77,90 Euro für die ersten angebrochenen 24 Stunden. Die Abschleppkosten sind als besondere Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und 9 GebO gesondert in tatsächlich entstandener Höhe – hier 119,00 Euro – zu erheben (§ 5 Abs. 2 S. 2 GebO).

2. Der auf Erstattung der gezahlten Gebühren gerichtete Leistungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Vollzugsbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 258,50 Euro zu, da die Kosten – wie dargestellt – zu Recht erhoben wurden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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