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Fahrverbotverhängung  – Tenorierung bei Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge

AG Pößneck – Az.: 620 Js 33008/10 – 1 OWi – Beschluss vom 13.07.2011

1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 78 km/h eine Geldbuße von 680,– EUR festgesetzt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Von dem Fahrverbot sind ausdrücklich ausgenommen Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1E und CE.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe

Von einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Beschlusses wird mit Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes wird auf den Bußgeldbescheid vom 02.07.2010 verwiesen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 StVG; 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO; §§ 1 Abs. 1 u. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BkatV; lfd. Nr. 11.3.10 Bkat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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