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Fahrverbotsanordnung bei langzurückliegender Geschwindigkeitsüberschreitung?

OLG Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 41/13, 1 Ss Bs 41/13, Beschluss vom 30.05.2014

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. August 2013 dahin geändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz hat den Betroffenen am 29. August 2012 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h – zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von 2 Monaten gegen ihn festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Urteils begehrt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt auf die Sachrüge hin zu einem geringen Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Soweit die Aufklärungsrüge hinsichtlich des Erfordernisses eines Ortstermins bzw. der Anforderung eines amtlichen Beschilderungsplans erhoben wurde, ist diese nicht ausreichend bestimmt. Es wurde insoweit nicht dargelegt, welche Umstände das Gericht dazu hätten drängen müssen, von diesen Beweismitteln zur Aufklärung Gebrauch zu machen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rn.8 mwN). Konkrete Umstände, weshalb die Schilder im Rahmen eines Geschwindigkeitstrichters nicht sichtbar gewesen sein sollen oder weshalb nur ein maßstabsgetreuer Plan einen ausreichenden Eindruck verschaffen kann, sind nicht vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, allgemein auf mögliche botanische Einschränkungen im Frühling zu verweisen.

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des eingesetzten Messgerätes begegnet keinen Bedenken; die seitens der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen und der von ihm vorgenommenen Messung drängten angesichts der Erfahrung des dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten Zeugen keine entsprechende Beweiserhebung auf. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass der Senat bereits entschieden hat, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic um ein standardisiertes Messverfahren handelt (Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 SsRs 29/11). Insoweit ist auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs mangels Vorlage bzw. Einsichtnahme in die Betriebserlaubnis nicht nachvollziehbar, da hierdurch nicht die Ordnungsgemäßheit der Messung in Frage gestellt wird.

2. Die Sachrüge führt zum einem geringen Teilerfolg.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zunächst zum Schuldausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insbesondere sind die getroffenen Feststellungen geeignet, die Verurteilung des Betroffenen wegen der erkannten Geschwindigkeitsüberschreitung zu tragen. Auf die auch im Rahmen der Sachrüge geäußerten Bedenken des Betroffenen hinsichtlich des eingesetzten Messverfahrens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Erwägungen des Tatgerichts zur Zumessung der Höhe der Geldbuße sind nicht zu beanstanden. Der Bußgeldrichterin war es bei der moderaten Erhöhung des Regelsatzes von 440,– auf 500,– Euro nicht verwehrt, auf die Voreintragungen hinzuweisen, da zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 29. August 2011 hinsichtlich des maßgeblichen Verstoßes vom 7. September 2011, rechtskräftig seit 21. September 2011 gerade noch keine Tilgungsreife eingetreten war.

Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots. Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004, 2 Ss 112/04 und vom 23.07.2007, 2 Ss 224/04 – juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).

Vorliegend betrug der seit der Tat verstrichene Zeitablauf bis zur Vorlage beim Rechtsbeschwerdegericht bereits ein Jahr und acht Monate. Zu Gunsten des Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass der erste Verhandlungstermin vom 7. Februar 2013, an dem der Betroffene anwesend war, ausgesetzt wurde, da der Messbeamte zunächst wegen Urlaubs und in der Folgezeit wegen Krankheit verhindert war, was jedenfalls nicht dem Betroffenen als Verfahrensverzögerung anzulasten ist.

Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 25. August 2011, 1 SsBs 24/11).

Der Senat hat davon abgesehen, die Kosten der Rechtsbeschwerde teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Das Ziel des Rechtsmittels war in erster Linie darauf ausgerichtet, den Betroffenen freizusprechen bzw. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zurückzuverweisen. Da der Erfolg des Rechtsmittels insoweit gering und nach den Anträgen davon auszugehen ist, dass in jedem Fall ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre, erscheint es nicht unbillig, den Betroffenen mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 473Abs. 1 und 4 StPO).

 

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