Skip to content
Menü

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung als Fahrzeugführer

OLG Brandenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 103 B/00, Beschluss vom 15.06.2000

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 24. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 49, 41 Abs. 2 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 130 Deutsche Mark verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Juli 1999 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesautobahn (BAB …) in Fahrtrichtung S. In Höhe von km 76,45 war eine Messstelle zur Geschwindigkeitskontrolle eingerichtet. Das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug wurde unter Einsatz eines Geschwindigkeitsmessgerätes des Fabrikats: Traffipax speedophot-M — bei durch Verkehrszeichen 274 (VZ 274) vorgegebener zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h — mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung eines dem Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten dienenden Toleranzwertes von 4 km/h — bei höchstzulässigen 100 km/h — 27 km/h betrug.

Hiergegen richtet sich die mit einer Sachrüge und mit Verfahrensbeanstandungen begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Wie seine Ausführungen im Gesamtzusammenhang belegen, beanstandet er vor allem und in erster Linie die Anordnung eines Fahrverbots.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die Feststellungen tragen den Rechtsfolgenausspruch nicht.

Als alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots kommt hier § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann zusätzlich zu einer Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Bußgeldkatalogverordnung enthält (standardisierte) Regelfälle grober und beharrlicher Pflichtverletzungen, bei deren Vorliegen die Anordnung eines Fahrverbots als sogenannte Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme in der Regel in Betracht kommt.

Dass vorliegend die Voraussetzungen eines groben oder beharrlichen Pflichtverstoßes gegeben sein könnten, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Abgesehen davon liegt ein Regelfall einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BkatV) nicht vor; die in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften hat jedenfalls in der Regel die Verhängung eines Fahrverbotes nicht zur Folge. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Tatrichterin unvollständig, sofern sie, wofür die Urteilsgründe allerdings kaum etwas hergeben, den Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung (vgl. § 2 Abs. 2 BkatV) angenommen haben sollte. Denn das Urteil enthält insoweit hinsichtlich der Vorbelastung des Betroffenen lediglich die Mitteilung, dass gegen diesen wegen einer am 30. Januar 1999 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung „wegen Geschwindigkeitsüberschreitung“ eine Geldbuße von 100 Deutsche Mark festgesetzt wurde. Unverzichtbar wäre jedoch auch die Angabe der Größenordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen, weil gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BkatV ein Fahrverbot in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. In Anbetracht der insoweit lückenhaften Urteilsfeststellungen ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht mithin nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind und diese Bestimmung demgemäß von der Tatrichterin rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Darin liegt ein Rechtsfehler, der wegen der zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot bestehenden Wechselwirkung allein auf die Sachrüge hin zur vollständigen Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nötigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!