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Fahrverbot qualifizierter Rotlichtverstoß – abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Rotlichtverstoß in Berlin: Gericht kippt mildes Urteil und betont die Notwendigkeit von Fahrverboten bei schweren Verkehrsvergehen. Handy am Steuer und riskantes Abbiegen führen zu gerichtlichem Schlagabtausch um angemessene Strafe. Berliner Amtsanwaltschaft erringt Erfolg mit Rechtsbeschwerde und setzt strengere Sanktionen durch.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde aufgehoben, da es bei der Festsetzung der Geldbuße und dem Absehen vom Fahrverbot fehlerhaft war.
  • Der Fall betrifft einen qualifizierten Rotlichtverstoß und die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.
  • Der Betroffene wurde zunächst angehalten, bevor er trotz Rotlicht weiterfuhr und nach links abbog.
  • Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 300 Euro, verzichtete jedoch auf ein Fahrverbot.
  • Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, da sie das Absehen vom Fahrverbot als unrechtmäßig ansah.
  • Das Gericht entschied, dass die besondere Gefährlichkeit des Verstoßes eine Verhängung eines Fahrverbots erfordert.
  • Ein Absehen vom Fahrverbot ist nur unter besonderen Ausnahmeumständen zulässig, die im vorliegenden Fall nicht erkennbar waren.
  • Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war zum Zeitpunkt des Verstoßes gegeben, was das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
  • Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
  • Die Entscheidung stellt sicher, dass gleichartige Verstöße auch gleichartige Sanktionen nach sich ziehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Schwerer Rotlichtverstoß: Gerichtsurteil zu Verkehrssicherheit und Sanktionen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß stellt eine der gravierendsten Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Dabei handelt es sich um das Überfahren einer roten Ampel, wenn diese für den Fahrer bereits längere Zeit rot leuchtet. Diese Handlung gefährdet nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer erheblich. In der Rechtsprechung wird diesem schweren Verstoß besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da er in der Regel zu einem Fahrverbot führt. Solche Maßnahmen sind notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein Bewusstsein für die Gefahren im Straßenverkehr zu schaffen.

Die rechtlichen Konsequenzen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sind tief verankert in den Grundsätzen der Verkehrssicherheit und der Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. Stellt das Gericht fest, dass durch ein solches Fehlverhalten eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, sind die Sanktionen entsprechend streng. Dies soll nicht nur dem individuellen Sünder, sondern auch der Allgemeinheit zugutekommen, indem es als präventive Maßnahme dient.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Folgen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verdeutlicht.

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Der Fall vor Gericht


Qualifizierter Rotlichtverstoß in Berlin führt zu Rechtsstreit

Qualifizierter Rotlichtverstoß
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß führt in der Regel zu einem Fahrverbot, da er die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, auch ohne unmittelbare Gefährdung anderer. (Symbolfoto: ginasanders – 123rf.com)

Ein Fall von Rotlichtmissachtung und verbotswidriger Handynutzung am Steuer beschäftigte kürzlich die Berliner Justiz. Der Vorfall ereignete sich an einem Sonntag an der Kreuzung Eisenacher Straße/Kleiststraße in Berlin-Schöneberg. Der Betroffene hielt zunächst an der roten Ampel, fuhr dann aber bei andauernder Rotlichtphase an, überquerte die Haltelinie und bog nach links ab. Dabei benutzte er gleichzeitig verbotswidrig ein Mobiltelefon.

Ursprüngliche Sanktionen und Einspruch des Betroffenen

Der Polizeipräsident in Berlin verhängte daraufhin per Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 220 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein, der sich auf die Rechtsfolgen beschränkte. In der ersten Instanz reduzierte das Amtsgericht Tiergarten die Strafe auf eine Geldbuße von 300 Euro und sah von einem Fahrverbot ab.

Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft

Die Berliner Amtsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein. Sie argumentierte, dass das Absehen vom Fahrverbot nicht gerechtfertigt sei. Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt und hob das Urteil des Amtsgerichts teilweise auf.

Rechtliche Bewertung des Kammergerichts

Das Kammergericht betonte in seiner Entscheidung die Bedeutung des Regelfahrverbots bei qualifizierten Rotlichtverstößen. Es verwies auf die Vorgaben des Bußgeldkatalogs, nach denen solche Verstöße als grobe Pflichtverletzungen gelten und in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen sollen. Diese Regelung diene der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit der Rechtsfolgen.

Kritik an der Begründung des Amtsgerichts

Das Kammergericht kritisierte die Begründung des Amtsgerichts für den Verzicht auf ein Fahrverbot. Die Annahme, es habe keine abstrakte Gefährdung vorgelegen, weil zum Zeitpunkt des Verstoßes keine anderen Verkehrsteilnehmer anwesend waren, wurde als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass bei einem Linksabbieger-Fall die subjektive Einschätzung des Fahrers zur konkreten Verkehrssituation nicht ausschlaggebend sein dürfe.

Rückverweisung an das Amtsgericht

Aufgrund der engen Verbindung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Frage des Fahrverbots hob das Kammergericht das Urteil in Bezug auf beide Aspekte auf. Es verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurück.

Bedeutung der Entscheidung für Verkehrsteilnehmer

Diese Entscheidung unterstreicht die Schwere von qualifizierten Rotlichtverstößen im Straßenverkehr. Sie verdeutlicht, dass Gerichte bei solchen Vergehen in der Regel ein Fahrverbot verhängen müssen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies, dass sie bei Rotlichtverstößen mit empfindlichen Strafen rechnen müssen, selbst wenn keine unmittelbare Gefährdung anderer festgestellt wurde.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Kammergerichts Berlin bekräftigt die zwingende Natur des Regelfahrverbots bei qualifizierten Rotlichtverstößen. Es stellt klar, dass die abstrakte Gefährdung für ein Fahrverbot ausreicht und die subjektive Einschätzung des Fahrers irrelevant ist. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit in der Rechtsprechung bei Verkehrsdelikten und schränkt den Ermessensspielraum der Gerichte bei der Abweichung von Regelsanktionen deutlich ein.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen haben, müssen Sie mit einem Fahrverbot rechnen – selbst wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Das Gericht betont, dass ein einmonatiges Fahrverbot die Regel ist und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden kann. Ihre persönliche Einschätzung der Situation spielt dabei keine Rolle. Neben dem Fahrverbot droht eine Geldbuße, deren Höhe mit dem Fahrverbot zusammenhängt. In besonderen Härtefällen können Sie versuchen, das Fahrverbot abzuwenden, aber die Hürden dafür sind hoch. Es ist ratsam, sich auf beide Sanktionen einzustellen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wurden wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes angezeigt? Das ist ein ernstes Thema mit weitreichenden Folgen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und klärt wichtige Fragen rund um das Thema.


Welche Konsequenzen hat ein qualifizierter Rotlichtverstoß?

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer eine Ampel überfährt, die bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt. Die rechtlichen Folgen sind erheblich und umfassen mehrere Sanktionen:

Das Bußgeld für einen qualifizierten Rotlichtverstoß beträgt 200 Euro. Dies gilt für den einfachsten Fall ohne zusätzliche Gefährdung oder Sachbeschädigung. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Bußgeld auf 320 Euro. Bei einem Unfall mit Sachschaden steigt die Geldbuße auf 360 Euro.

Neben dem Bußgeld werden für einen qualifizierten Rotlichtverstoß zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Diese Punkte bleiben zweieinhalb Jahre bestehen und können sich mit anderen Verkehrsverstößen addieren.

Eine besonders einschneidende Konsequenz ist das einmonatige Fahrverbot, das bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in der Regel verhängt wird. Dieses Fahrverbot gilt unabhängig davon, ob eine konkrete Gefährdung oder ein Schaden entstanden ist. Die Behörden gehen von einer abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs aus, die ein Fahrverbot rechtfertigt.

Für Fahranfänger in der Probezeit sind die Folgen noch gravierender. Sie müssen mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen. Zusätzlich wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, das mit weiteren Kosten verbunden ist.

In besonders schweren Fällen, etwa bei rücksichtslosem Verhalten mit konkreter Gefährdung anderer, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß sogar als Straftat gewertet werden. Dies kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

Die Sanktionen für einen qualifizierten Rotlichtverstoß sind bewusst streng gewählt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Überfahren einer roten Ampel birgt ein hohes Unfallrisiko und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Die Konsequenzen sollen daher eine abschreckende Wirkung entfalten und Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht an Ampeln anhalten.

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Welche Faktoren können die Entscheidung über ein Fahrverbot beeinflussen?

Die Entscheidung über ein Fahrverbot wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Die Schwere des Verkehrsverstoßes spielt eine zentrale Rolle. Je gravierender die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, desto wahrscheinlicher ist die Verhängung eines Fahrverbots. Besonders schwerwiegende Verstöße wie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer oder gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr führen in der Regel zu einem Fahrverbot.

Die konkrete Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt wird ebenfalls berücksichtigt. Faktoren wie Wetterbedingungen, Verkehrsdichte oder besondere örtliche Gegebenheiten können die Bewertung des Verstoßes beeinflussen. Ein Tempoverstoß bei schlechter Sicht oder in einer unübersichtlichen Verkehrslage wiegt beispielsweise schwerer als bei optimalen Bedingungen.

Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Selbst wenn es nicht zu einem konkreten Schaden gekommen ist, kann ein Verhalten, das potenziell andere gefährdet, zu einem Fahrverbot führen. Dies gilt etwa für qualifizierte Rotlichtverstöße, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Das Vorleben des Betroffenen fließt in die Entscheidung ein. Vorherige Verkehrsverstöße, insbesondere ähnliche Delikte, erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines Fahrverbots. Ein bisher unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr kann sich hingegen positiv auswirken.

Persönliche Umstände des Betroffenen können in bestimmten Fällen berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise berufliche Konsequenzen oder familiäre Verpflichtungen. Ein drohendes Fahrverbot könnte eine unverhältnismäßige Härte darstellen, wenn dadurch der Arbeitsplatz gefährdet wäre oder die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger nicht mehr gewährleistet werden könnte.

Die Einsicht und Reue des Betroffenen spielen ebenfalls eine Rolle. Zeigt jemand aufrichtige Einsicht in sein Fehlverhalten und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung, kann dies die Entscheidung beeinflussen. Freiwillige Teilnahmen an Verkehrssicherheitstrainings oder ähnlichen Maßnahmen können sich positiv auswirken.

Der Zweck des Fahrverbots als erzieherische Maßnahme wird stets berücksichtigt. Es soll den Betroffenen zu einer Verhaltensänderung bewegen und zukünftige Verstöße verhindern. Gerichte prüfen, ob dieser Zweck auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann oder ob ein Fahrverbot unerlässlich ist.

In Einzelfällen können auch besondere Umstände zum Tatzeitpunkt relevant sein. Medizinische Notfälle oder andere außergewöhnliche Situationen können die Bewertung des Verstoßes beeinflussen. Hierbei ist jedoch eine genaue Prüfung und Dokumentation der Umstände erforderlich.

Die Art des Fahrzeugs und der Zweck der Fahrt können ebenfalls eine Rolle spielen. Bei beruflich genutzten Fahrzeugen oder Fahrten im öffentlichen Interesse (z.B. Rettungsdienste) kann dies in die Abwägung einfließen.

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Gibt es Möglichkeiten, ein Fahrverbot zu vermeiden oder zu verkürzen?

Ein Fahrverbot kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen vermieden oder verkürzt werden. Die Behörden und Gerichte prüfen jeden Fall individuell und gewähren Ausnahmen nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Eine Möglichkeit besteht, wenn das Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene beruflich zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist und der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Allerdings reicht die bloße Behauptung nicht aus – es muss eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Typische Beispiele sind Berufskraftfahrer wie LKW-Fahrer oder Taxifahrer.

Auch bei Selbstständigen kann eine drohende Existenzgefährdung durch das Fahrverbot als Härtefall anerkannt werden. Hier muss ebenfalls konkret dargelegt werden, warum das Unternehmen ohne die Fahrerlaubnis nicht weitergeführt werden kann.

Eine weitere Ausnahme kann vorliegen, wenn der Betroffene pflegebedürftige Angehörige versorgen muss und dafür zwingend auf das Fahrzeug angewiesen ist. Auch hier ist ein detaillierter Nachweis erforderlich.

In manchen Fällen kann statt eines Fahrverbots eine deutlich erhöhte Geldbuße verhängt werden. Dies liegt im Ermessen des Gerichts und kommt eher bei Ersttätern in Betracht.

Wichtig ist: Je schwerwiegender der Verstoß, desto unwahrscheinlicher ist eine Ausnahme vom Fahrverbot. Bei Verkehrsstraftaten wie Trunkenheit am Steuer oder einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, etwa durch einen qualifizierten Rotlichtverstoß, werden Ausnahmen in der Regel nicht gewährt.

Betroffene haben die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst zu bestimmen, sofern sie in den letzten zwei Jahren keinen Verkehrsverstoß begangen haben. So kann das Fahrverbot beispielsweise in den Urlaub gelegt werden, um berufliche Einschränkungen zu minimieren.

Eine Verkürzung der Fahrverbotsdauer ist gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis wird sie nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt, etwa wenn sich die persönlichen Umstände des Betroffenen nach Verhängung des Fahrverbots gravierend geändert haben.

Generell gilt: Je früher im Verfahren Härtefallgründe geltend gemacht werden, desto höher sind die Chancen auf Berücksichtigung. Es empfiehlt sich, alle relevanten Nachweise und Begründungen sorgfältig zusammenzustellen und vorzulegen.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich nach einem Bußgeldbescheid unternehmen?

Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids steht Betroffenen der Rechtsweg offen. Die wichtigste Option ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine formlose Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird, ist ausreichend.

Durch den fristgerechten Einspruch wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Das bedeutet, die Geldbuße muss vorerst nicht bezahlt werden, ein eventuelles Fahrverbot tritt nicht in Kraft und es erfolgt kein Eintrag in Flensburg. Der gesamte Vorgang bleibt rechtlich in der Schwebe.

Nach Eingang des Einspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Sie kann den Bußgeldbescheid aufheben, abändern oder an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Hält die Behörde am Bußgeldbescheid fest, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese kann das Verfahren einstellen oder an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung übersenden.

Vor Gericht besteht die Möglichkeit, den Sachverhalt umfassend darzulegen und Beweise vorzubringen. Das Gericht kann den Bußgeldbescheid aufheben, abändern oder bestätigen. Eine Verschlechterung der ursprünglichen Entscheidung ist möglich.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken. Dies kommt in Betracht, wenn der Tatvorwurf an sich nicht bestritten wird, aber die Höhe der Geldbuße oder ein Fahrverbot als unangemessen empfunden werden.

Bei komplexen Fällen oder wenn ein Fahrverbot droht, ist die Hinzuziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ratsam. Dieser kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs besser einschätzen und die Interessen des Betroffenen vor Gericht vertreten.

Es ist zu beachten, dass mit einem Einspruch auch Risiken verbunden sind. Neben möglichen Anwalts- und Gerichtskosten kann das Gericht in bestimmten Fällen auch eine härtere Strafe verhängen als im ursprünglichen Bußgeldbescheid vorgesehen.

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Wie wirkt sich die Nutzung eines Mobiltelefons während eines Rotlichtverstoßes auf die Strafe aus?

Die gleichzeitige Nutzung eines Mobiltelefons während eines Rotlichtverstoßes führt zu einer erheblichen Verschärfung der Strafe. Grundsätzlich werden beide Verstöße separat geahndet und die Strafen addiert.

Ein einfacher Rotlichtverstoß, bei dem die Ampel weniger als eine Sekunde Rot zeigte, wird mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer zieht ein Bußgeld von 100 Euro und ebenfalls einen Punkt nach sich.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, also wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte, erhöht sich das Bußgeld auf 200 Euro. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Kommt nun die Handynutzung hinzu, summiert sich das Bußgeld auf 300 Euro. Es werden insgesamt drei Punkte eingetragen. Das einmonatige Fahrverbot bleibt bestehen, da die Handynutzung allein kein Fahrverbot nach sich zieht.

Besonders gravierend wirkt sich die Kombination beider Verstöße aus, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kommt. In diesem Fall erhöht sich das Bußgeld für den qualifizierten Rotlichtverstoß auf 320 Euro bei Gefährdung bzw. 360 Euro bei Unfall. Hinzu kommen weiterhin 100 Euro für die Handynutzung.

Die Gesamtstrafe kann sich somit auf bis zu 460 Euro, drei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot belaufen. Zudem ist bei einer Kombination dieser Verstöße von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen, was die Verhängung eines Fahrverbots auch in Fällen rechtfertigen kann, in denen es bei isolierter Betrachtung der Einzelverstöße nicht verhängt worden wäre.

Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren gelten verschärfte Regeln. Sie müssen zusätzlich mit der Anordnung eines Aufbauseminars und einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen.

Bei der Handynutzung ist zu beachten, dass nicht nur das Telefonieren, sondern jegliche Nutzung des Geräts verboten ist, wenn es dafür aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies umfasst auch das Lesen von Nachrichten oder die Bedienung von Apps.

Die Kombination von Rotlichtverstoß und Handynutzung wird von Gerichten als besonders gefährlich eingestuft, da die Aufmerksamkeit des Fahrers gleich in zweifacher Hinsicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist. Dies rechtfertigt die harte Bestrafung und soll eine abschreckende Wirkung entfalten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rechtsbeschwerde: Ein Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts eingelegt werden kann. Es ermöglicht einer höheren Instanz (hier dem Kammergericht), das Urteil zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder zu ändern. Im vorliegenden Fall hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, weil sie mit dem Urteil des Amtsgerichts, das kein Fahrverbot verhängt hat, nicht einverstanden war.
  • Amtsanwaltschaft: Die Anklagebehörde, die im Auftrag des Staates Straftaten verfolgt. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie im vorliegenden Fall des Rotlichtverstoßes, nimmt sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Sie kann beispielsweise Rechtsmittel einlegen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Urteil nicht rechtmäßig ist.
  • Bußgeldbescheid: Ein Bescheid, in dem eine Verwaltungsbehörde (hier der Polizeipräsident in Berlin) eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festsetzt. Im vorliegenden Fall wurde der Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erlassen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
  • Einspruch: Ein Rechtsmittel, das gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden kann. Durch den Einspruch wird das Verfahren vor Gericht gebracht, das dann über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids entscheidet. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, um das Fahrverbot abzuwenden.
  • Regelfahrverbot: Ein Fahrverbot, das bei bestimmten Verkehrsverstößen in der Regel verhängt wird. Es dient dazu, den Fahrer für sein Fehlverhalten zu bestrafen und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Im vorliegenden Fall geht es um das Regelfahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, das in der Regel einen Monat beträgt.
  • Abstrakte Gefährdung: Eine Gefährdung, die nicht konkret nachweisbar ist, aber aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte angenommen wird. Im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten bedeutet dies, dass eine bestimmte Handlung typischerweise eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, auch wenn im konkreten Fall niemand zu Schaden gekommen ist. Im vorliegenden Fall argumentiert das Kammergericht, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß eine abstrakte Gefährdung darstellt, selbst wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer anwesend waren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO (Qualifizierter Rotlichtverstoß): Dieser Paragraph definiert den qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem ein Fahrzeugführer bei Rot über eine Ampel fährt, obwohl diese bereits länger als eine Sekunde rot angezeigt hat. Im vorliegenden Fall ist dies die Haupttat, da der Betroffene bei Rotlicht losgefahren ist und abgebogen ist.
  • § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Bußgeldkatalog): Dieser Paragraph legt die Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten fest. Hier wird der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrverbot in erster Instanz aufgehoben, was zur Rechtsbeschwerde führte.
  • § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (Fahrverbot): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots. Ein Fahrverbot kann angeordnet werden, wenn ein Fahrer eine grobe oder wiederholte Verletzung der Verkehrsvorschriften begeht. Im vorliegenden Fall argumentiert das Kammergericht, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß eine grobe Pflichtverletzung darstellt und somit ein Fahrverbot rechtfertigt.
  • § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV (Bußgeldkatalogverordnung): Diese Vorschrift konkretisiert die Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Sie legt fest, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß in der Regel mit einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wird. Dies dient der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit der Rechtsfolgen. Im vorliegenden Fall wurde diese Regelung in erster Instanz nicht beachtet, was zur Aufhebung des Urteils führte.
  • § 23 Abs. 1a StVO (Handyverbot am Steuer): Dieser Paragraph verbietet die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, es sei denn, das Gerät befindet sich in einer zugelassenen Freisprecheinrichtung. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt, was eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt und zur Erhöhung der Sanktion beitragen kann.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 356/15 – 162 Ss 65/15 – Beschluss vom 31.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Geldbuße und das Absehen vom Verhängen des Fahrverbotes betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat durch Bußgeldbescheid vom 30. April 2014 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, lfdNr. 132.2) in Tateinheit mit dem verbotswidrigen Benutzen eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 220,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch, den er in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten die Betroffenen am 13. April 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 300,– Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Sonntag, den … um … Uhr in 10787 Berlin an der Kreuzung Eisenacher Straße/Kleiststraße als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B – … wegen des für seine Fahrspur maßgeblichen Rotlichtes der Lichtzeichenanlage zunächst an. Die Fußgänger hatten grünes Licht. Der Betroffene ließ ein Fahrzeug im Querverkehr passieren, fuhr bei anhaltender, jedenfalls länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase an, passierte die Haltelinie und bog nach links ab. Zeitgleich benutzte er zudem verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem er es aufnahm oder hielt.

II.

1. Die dagegen gerichtete, gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig. Das Urteil wurde zwar nicht in der Form der §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO der Amtsanwaltschaft zugestellt. Da aber der Zustellungsvermerk nach § 41 Satz 2 StPO nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung ist, sondern die Zustellung durch Vorlage der Urschrift der Entscheidung zum Zwecke der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft wirksam wird (vgl. Graalmann-Scherer in L-R, StPO, 26. Aufl., § 41 Rn.19), ist das Urteil am 5. Mai 2015 dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden. Denn am 5. Mai 2015 ging die Urschrift des Urteils mit den Gründen bei der Amtsanwaltschaft zwecks Zustellung ausweislich eines Handzeichens der Geschäftsstelle ein.

2. Die am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangene ausführliche Begründung der Rechtsbeschwerde wahrte zwar nicht mehr die Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, jedoch hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Einlegung des Rechtsmittels am 17. April 2015 die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Angesichts der Beschränkung der Entscheidung des Amtsgerichts auf den Rechtsfolgenausspruch und der rechtlichen Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung, die trotz Verspätung im Rahmen der zulässig erhobenen Sachrüge zu berücksichtigen waren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 3), war erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Urteilsaufhebung begehrt, soweit das Amtsgericht vom Verhängen eines Fahrverbotes abgesehen.

3. Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn sie sich auf abtrennbare Teile des Rechtsfolgenausspruchs bezieht (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 79 Rn. 32).

Dies trifft für die Feststellungen des Amtsgerichts zum qualifizierten Rotlichtverstoß zu; sie genügen gerade noch den Anforderungen, jedoch besteht zwischen der Bemessung der Geldbuße und dem Absehen vom Fahrverbot eine Wechselwirkung (Seitz, aaO., Rn. 9), so dass eine weitere Beschränkung des Rechtsmittels ausschließlich auf das Absehen des Verhängens des Fahrverbotes unzulässig ist.

4. Die Sachrüge hat Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit es die Festsetzung der Geldbuße und das Absehen vom Verhängen des Fahrverbotes betrifft.

a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).

b) Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 26a StVG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV iVm lfdNr. 132.3) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. KG, Beschluss vom 28.Oktober 1996 – 3 Ws (B) 445/96 -). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).

c) Den allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen ist dies nicht zu entnehmen. Vom Regelfall abweichende Besonderheiten lassen die Feststellungen nicht erkennen. Zum Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots und dem Vorliegen eines atypischen Rotlichtverstoßes führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf zitierte Rechtsprechung des Senates aus, dass die besondere Gefährlichkeit des qualifizierten Rotlichtverstoßes, die abstrakte Gefährdung des Querverkehrs und der in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbahn befindlichen Fußgänger, habe nicht vorgelegen. Denn andere Verkehrsteilnehmer seien zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht vorhanden gewesen.

Den vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidungen des Senates lagen Sachverhalte zugrunde – so die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung -, bei denen von dem Verhängen eines Fahrverbotes lediglich deswegen abzusehen war, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen war (vgl. auch Bay DAR 05, 349; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 37 Rn. 54 m.w.N.) oder es sich um einen Rechtsabbieger gehandelt hat. Eine abstrakte Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn es durch das Sperren der Fahrspuren des Querverkehrs und der Fußgängerfurten im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht zu einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen konnte, weil keine potenziell gefährdeten Verkehrsteilnehmer in den geschützten Kreuzungsbereich eindringen durften (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 3 Ws (B) 185/15 -).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag eine solche Verkehrssituation – Ausschluss auch nur einer abstrakten Gefahr – aber nicht vor. Vielmehr hatte die Fußgängerüberfurt grünes Licht, der Querverkehr war zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes freigegeben und der Betroffene hatte auch ein Fahrzeug passieren lassen, bevor er nach dem Anhalten noch während der Rotlichtphase anfuhr und nach links abbog, wobei er – so die Urteilsfeststellungen – möglicherweise durch das verbotswidrige Benutzen des Mobiltelefons abgelenkt gewesen ist.

Auch kann es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – jedenfalls in einem Linksabbiegerfall nicht darauf ankommen, ob im konkreten Fall eine konkrete Gefahr ausgeschlossen war. Eine solche Ansicht führt im Ergebnis dazu, dass es der (subjektiven) Einschätzung des Betroffenen von der konkreten Verkehrssituation unterliegt, ob eine konkrete Gefahr vorliegt und ob und ggf. wie lange er das Rotlicht beachtet. Dies relativiert die Indizwirkung des BKat (König, aaO.) und ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht akzeptabel (BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003, 1 ObOWi 58/03 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

5. Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots somit keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Anordnung dieser Maßregel und der Bemessung der Höhe der Geldbuße besteht, war das Urteil insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.


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