Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist ein Fahrverbot ohne Geldbuße rechtlich zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum das Bußgeld trotz Geldnot zwingend bleibt
- Welche Strafe droht bei 0,7 Promille am Steuer?
- Wann rechtfertigt ein Härtefall das Fahrverbot-Absehen?
- Kann man eine Geldbuße nach § 18 OWiG in Raten zahlen?
- Das bedeutet das BayObLG-Urteil für Geringverdiener
- Checkliste: Richtig auf das Fahrverbot reagieren
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich das Fahrverbot akzeptieren und im Gegenzug Sozialstunden statt der Geldbuße leisten?
- Drohen mir höhere Verfahrenskosten, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil ohne Bußgeld Beschwerde einlegt?
- Wie beantrage ich eine Ratenzahlung, wenn das Bußgeld bereits rechtskräftig gegen mich festgesetzt wurde?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Ratenzahlung, wenn ich eine Rate um wenige Tage verspäte?
- Hilft mir die viermonatige Schonfrist dabei, ein Fahrverbot trotz drohendem Jobverlust komplett zu vermeiden?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 202 ObOWi 832/25
Das Wichtigste im Überblick
Wer betrunken Auto fährt, muss zwingend eine Geldbuße zahlen, da ein Fahrverbot allein gesetzlich unzulässig ist.
- Das Gericht verhängte trotz geringen Einkommens eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot.
- Ein Fahrverbot darf rechtlich nur zusätzlich zur Geldbuße und nicht stattdessen erfolgen.
- Geringer Verdienst oder Jobverlust rechtfertigen keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Geldstrafe.
- Betroffene mit wenig Geld können die hohe Geldbuße in monatlichen Raten abbezahlen.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 11.12.2025
- Aktenzeichen: 202 ObOWi 832/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde nach Urteil wegen Alkoholfahrt
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Geringverdiener, Verteidiger in Bußgeldsachen
Ist ein Fahrverbot ohne Geldbuße rechtlich zulässig?
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG ist ein Fahrverbot eine sogenannte Nebenfolge, die im Verkehrsrecht nur neben einer Geldbuße angeordnet werden darf. Das bedeutet konkret: Eine Nebenfolge ist eine rechtliche Konsequenz, die zwingend an eine Hauptstrafe – hier die Geldbuße – gekoppelt ist und nicht alleine stehen kann. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut darf der Entzug der Fahrerlaubnis auf Zeit niemals anstelle einer finanziellen Sanktion festgesetzt werden. Die Anordnung eines isolierten Fahrverbots ohne eine gleichzeitige Bußgeldfestsetzung entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben und stellt einen materiellrechtlichen Fehler dar. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn das Gericht das Gesetz inhaltlich falsch angewendet hat, was das Urteil angreifbar macht.
BayObLG kippt isoliertes Fahrverbot des Amtsgerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 202 ObOWi 832/25) hob mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 eine exakt so gestaltete Entscheidung auf, nachdem ein Amtsgericht gegen einen Autofahrer ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt, aber vollständig von einer Geldbuße abgesehen hatte. Die Staatsanwaltschaft rügte diesen Umstand erfolgreich als Verletzung materiellen Rechts. Der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Oberlandesgericht – stellte klar, dass die Vorinstanz mit dem isolierten Fahrverbot eine gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehene Rechtsfolge gewählt hatte, und änderte das Urteil zugunsten einer Verurteilung mit Geldbuße ab. Als Vorinstanz wird dabei das Gericht bezeichnet, das die Entscheidung in der ersten Stufe getroffen hat.
Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf […] – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Ein bußgeldrechtliches Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG ist eine Nebenfolge und darf nur neben einer Geldbuße angeordnet werden; die Verhängung eines isolierten Fahrverbots ohne gleichzeitige Bußgeldfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen und stellt einen materiellrechtlichen Fehler dar.
- Eine angespannte wirtschaftliche Lage des Betroffenen rechtfertigt weder das vollständige Absehen von der Geldbuße noch ein Absehen vom Regelfahrverbot; ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nur bei einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art oder einem atypischen Tatgeschehen in Betracht, während finanziellen Engpässen allein durch Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG Rechnung zu tragen ist.

Warum das Bußgeld trotz Geldnot zwingend bleibt
Die Rechtsfolgenentscheidung bei Verkehrsverstößen muss sich zwingend an den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs orientieren, wie es § 26a StVG in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorschreibt. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG sieht § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG die Anordnung eines Fahrverbots in der Regel zwingend vor. Ordnungswidrigkeiten sind dabei weniger schwere Rechtsverstöße, die nicht als Straftat gelten, aber dennoch staatlich geahndet werden. Ein Abweichen von dieser kombinierten Rechtsfolge aus Bußgeld und Fahrverbot bedarf einer besonderen rechtlichen Rechtfertigung, die weit über die bloße wirtschaftliche Lage einer Person hinausgeht.
Warum 800 Euro Einkommen kein Härtefall sind
Das Amtsgericht hatte das Fehlen der Geldbuße in seinem Urteil vom 11. März 2025 ausschließlich mit der angespannten finanziellen Situation des Betroffenen begründet, der in der Gastronomie lediglich über ein Nettoeinkommen von etwa 800 Euro verfügte. Der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellte jedoch klar, dass eine knappe Kasse kein Absehen von der Geldbuße rechtfertigt, wenn gleichzeitig ein Fahrverbot verhängt wird. Das Urteil wurde folglich dahingehend abgeändert, dass nun eine Geldbuße von 500 Euro neben einem einmonatigen Fahrverbot steht.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine prekäre finanzielle Lage zum Wegfall der Geldbuße führt. Wenn Sie zahlungsunfähig sind, beantragen Sie nicht das Entfallen der Strafe, sondern legen Sie sofort Einkommensnachweise vor, um eine Reduzierung auf das absolute Minimum oder eine Ratenzahlung zu erwirken. Ein Urteil ohne Bußgeld provoziert eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die am Ende zu einer höheren Gesamtbelastung führen kann.
Praxis-Hinweis: Koppelungsgebot von Bußgeld und Fahrverbot
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die gesetzliche Unzulässigkeit eines isolierten Fahrverbots. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind und hoffen, aufgrund einer prekären finanziellen Situation zwar das Fahrverbot zu akzeptieren, aber die Geldbuße vollständig zu vermeiden, wird dies rechtlich scheitern. Das Gericht darf die Geldbuße zwar reduzieren oder Ratenzahlung gewähren, sie aber niemals ganz streichen, solange ein Fahrverbot bestehen bleibt.
Welche Strafe droht bei 0,7 Promille am Steuer?
Für eine Alkoholfahrt nach § 24a Abs. 1 2. Alt. StVG – also ab einem Wert von 0,5 Promille oder mehr – ist die laufende Nummer 241 des Bußgeldkatalogs (BKat) einschlägig. Der Zusatz „2. Alt.“ bezieht sich dabei auf die zweite Variante des Gesetzeswortlauts, die das Fahren unter Alkoholeinfluss regelt. Als Regelfolge sieht der Katalog hierfür eine Geldbuße von 500 Euro vor. Zusätzlich ist gemäß § 4 Abs. 3 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat als Regelfall vorgesehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
BayObLG setzt Regelsatz von 500 Euro fest
Dem Autofahrer wurde konkret vorgeworfen, an einem Novemberabend im Jahr 2023 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille sowie unter der Wirkung von Cannabis auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs gewesen zu sein. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München beschränkte das Gericht das Verfahren jedoch nach § 154a Abs. 2 StPO auf die reine Alkoholfahrt. Das Bayerische Oberste Landesgericht setzte in seiner eigenen Sachentscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG exakt die gesetzliche Regelfolge fest: 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. Eine Sachentscheidung bedeutet, dass das Beschwerdegericht den Fall nicht an das untere Gericht zurückverweist, sondern selbst ein abschließendes Urteil fällt. Eine Erhöhung der Geldbuße oder eine Ausweitung des Fahrverbots nahm der Einzelrichter nicht vor, da der Mann bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
Wann rechtfertigt ein Härtefall das Fahrverbot-Absehen?
Ein Absehen vom Regelfahrverbot ist juristisch nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art möglich. Dafür müssen handfeste Anhaltspunkte für eine konkret greifbare existentielle Bedrohung oder ein völlig atypisches Tatgeschehen vorliegen. Bei der Prüfung solcher Härten ist zudem die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen, die Ersttätern eine Frist von vier Monaten einräumt, um den Antritt des Fahrverbots flexibel zu planen. Diese Regelung soll verhindern, dass ein Fahrverbot den Betroffenen unvorbereitet trifft, indem sie einen zeitlichen Spielraum für den Beginn der fahrfreien Zeit gewährt.
[…] ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot […] könnte im Einzelfall nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit […] herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. – so das BayObLG
Keine existenzielle Bedrohung durch den Führerscheinentzug
Der Betroffene versuchte, einen solchen Härtefall geltend zu machen, indem er anführte, seine frühere Stelle als Postzusteller bereits durch einen Fahrerlaubnisentzug in einem verbundenen Strafverfahren verloren zu haben. Das Gericht sah in seiner aktuellen Tätigkeit in der Gastronomie und dem geringen Einkommen jedoch keinen außergewöhnlichen Härtefall. Eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das nun verhängte einmonatige Fahrverbot wurde vom Senat ausdrücklich verneint, zumal auch hier die viermonatige Schonfrist greift.
Praxis-Hürde: Härtefall-Argumentation bei Ersttätern
Ob Ihr Fall als Härtefall gilt, hängt oft an der viermonatigen Schonfrist für Ersttäter. Das Urteil zeigt: Solange Sie den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb dieses Zeitraums selbst wählen können, wird eine berufliche Gefährdung fast immer verneint. Ein Absehen vom Fahrverbot ist daher kaum möglich, wenn die Organisation des Alltags (z. B. durch Urlaub oder Umplanung) innerhalb dieser vier Monate theoretisch zumutbar ist.
Kann man eine Geldbuße nach § 18 OWiG in Raten zahlen?
Wenn einer verurteilten Person nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, eine Geldbuße sofort in einer Summe zu begleichen, können Zahlungserleichterungen gewährt werden. Gemäß § 18 OWiG hat das Gericht die Möglichkeit zu bestimmen, dass die Geldbuße in festgelegten Teilbeträgen abbezahlt wird. Diese Vergünstigung entfällt in der Regel sofort, wenn auch nur ein Teilbetrag nicht rechtzeitig überwiesen wird, woraufhin die gesamte Restsumme fällig wird.
Feste Ratenpläne für Geringverdiener
Aufgrund des geringen Nettoeinkommens von circa 800 Euro gewährte das Bayerische Oberste Landesgericht dem Mann eine solche Ratenzahlung. Die festgesetzte Geldbuße von 500 Euro darf er in fünf monatlichen Teilbeträgen zu je 100 Euro begleichen. Als Fälligkeitstermine bestimmte der Richter jeweils den 10. eines Monats, beginnend ab dem 10. Februar 2026. Sollte er mit einer Rate in Rückstand geraten, muss der verbleibende Betrag sofort beglichen werden.
Das bedeutet das BayObLG-Urteil für Geringverdiener
Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zementiert das gesetzliche Koppelungsgebot: Ein Fahrverbot ohne Geldbuße ist rechtlich unzulässig. Die Entscheidung hat für alle Gerichte in Bayern Bindungswirkung und dient bundesweit als strikte Richtlinie. Bindungswirkung bedeutet, dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen verpflichtet sind, dieser Rechtsauffassung zu folgen. Für Sie bedeutet das, dass taktische Anträge auf Bußgeldverzicht wegen Geringverdienst aussichtslos sind. Konzentrieren Sie Ihre Verteidigung stattdessen darauf, die Ratenzahlung nach § 18 OWiG frühzeitig zu beantragen und die viermonatige Frist zur Abgabe des Führerscheins für eine organisatorische Überbrückung zu nutzen, statt auf ein Absehen vom Fahrverbot zu hoffen.
Checkliste: Richtig auf das Fahrverbot reagieren
Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid oder ein vorliegendes Urteil: Wurde lediglich ein Fahrverbot ohne gleichzeitige Geldbuße ausgesprochen, müssen Sie mit einer Korrektur durch die nächsthöhere Instanz rechnen. Planen Sie die 500 Euro Regelsatz fest in Ihr Budget ein und stellen Sie bei finanziellen Engpässen den Antrag auf Ratenzahlung vor dem 10. des Folgemonats. Nutzen Sie die viermonatige Schonfrist ab Rechtskraft, um Ihren Alltag (Urlaub, Fahrgemeinschaften) ohne Auto zu organisieren, da berufliche Härten wegen dieser Flexibilität kaum noch als Ausrede anerkannt werden.
Fahrverbot droht? Jetzt rechtssicher handeln
Ein Fahrverbot oder ein hohes Bußgeld können die berufliche Existenz belasten, doch oft gibt es rechtliche Spielräume bei der Fristgestaltung oder Ratenzahlung. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihren Bescheid auf Formfehler und unterstützt Sie dabei, unangemessene Härten abzuwenden. Gemeinsam entwickeln wir die beste Strategie, um Ihre Mobilität bestmöglich zu sichern.
Experten Kommentar
Oft versuchen Amtsrichter tatsächlich, einem finanziell klammen Verkehrssünder entgegenzukommen und lassen das Bußgeld einfach unter den Tisch fallen. Doch dieser gut gemeinte Richter-Rabatt erweist sich regelmäßig als teurer Bumerang. Die Staatsanwaltschaften filtern solche fehlerhaften Urteile systematisch heraus und legen sofort Rechtsmittel ein.
Wer vor Gericht auf die Tränendrüse drückt, um die Zahlungspflicht komplett abzuwenden, provoziert damit meist nur die nächste Instanz samt höherer Verfahrenskosten. Betroffene fahren deutlich besser, wenn sie die gesetzliche Strafe direkt akzeptieren und stattdessen gut belegte Ratenzahlungspläne vorschlagen. Das schont am Ende nicht nur die Nerven, sondern auch den ohnehin knappen Geldbeutel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich das Fahrverbot akzeptieren und im Gegenzug Sozialstunden statt der Geldbuße leisten?
NEIN. Sozialstunden können eine Geldbuße im Verkehrsrecht nicht ersetzen, da ein Fahrverbot gesetzlich zwingend an eine finanzielle Sanktion gekoppelt ist und nicht isoliert verhängt werden darf. Gemäß § 25 StVG stellt das Fahrverbot lediglich eine Nebenfolge zur Hauptstrafe dar.
Die rechtliche Struktur des Ordnungswidrigkeitenrechts sieht vor, dass ein Fahrverbot als sogenannte Nebenfolge untrennbar mit der Festsetzung einer Geldbuße verbunden sein muss. Da der Gesetzgeber die Geldbuße explizit als finanzielle Sanktion definiert hat, ist ein Austausch gegen Arbeitsleistungen wie Sozialstunden im Regelfall rechtlich schlichtweg nicht vorgesehen. Gerichte dürfen nicht eigenmächtig von dieser Koppelung abweichen, da ein isoliertes Fahrverbot ohne gleichzeitige Bußgeldzahlung einen materiellrechtlichen Fehler darstellt, der zur Aufhebung des Urteils führen würde. Wer aufgrund einer angespannten wirtschaftlichen Situation die geforderte Summe nicht aufbringen kann, muss stattdessen auf Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG zurückgreifen.
Drohen mir höhere Verfahrenskosten, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil ohne Bußgeld Beschwerde einlegt?
JA. Zusätzliche Verfahrenskosten drohen immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein fehlerhaftes Urteil ohne Bußgeld erfolgreich anficht, da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Falle einer Korrektur zu Ihren Lasten gehen. Ein Urteil, das lediglich ein Fahrverbot ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Geldbuße vorsieht, stellt einen materiellrechtlichen Fehler dar, den die Staatsanwaltschaft zur Wahrung der Rechtseinheit korrigieren lassen muss.
Die rechtliche Grundlage für diese Kostenfolge ergibt sich daraus, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht als eigenständige Instanz zusätzliche Gerichtsgebühren und Auslagen auslöst. Da ein isoliertes Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG rechtlich unzulässig ist, wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rüge der Verletzung materiellen Rechts regelmäßig Erfolg haben und eine Abänderung des Urteils erwirken. In diesem Fall trägt der Betroffene als Verurteilter die Kosten des Verfahrens, da die Entscheidung zu seinem Nachteil korrigiert wurde und er die rechtmäßige Sanktion nun zusätzlich tragen muss. Neben der neu festgesetzten Geldbuße, die im Regelfall bei 500 Euro liegt, summieren sich so die Gebühren für beide Instanzen zu einer deutlich höheren Gesamtrechnung.
Wie beantrage ich eine Ratenzahlung, wenn das Bußgeld bereits rechtskräftig gegen mich festgesetzt wurde?
Die Beantragung einer Ratenzahlung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 18 OWiG bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde unter Angabe des Aktenzeichens. Sie müssen dabei glaubhaft darlegen, dass Ihnen die sofortige Zahlung des gesamten Betrages aufgrund Ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet § 18 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), welcher der Behörde oder dem Gericht gestattet, Teilzahlungen zu bewilligen. Damit Ihr Antrag Erfolg hat, müssen Sie Ihre finanzielle Bedürftigkeit durch lückenlose Belege wie aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Mietverträge nachweisen. Es ist ratsam, bereits im Schreiben einen konkreten Vorschlag für die monatliche Ratenhöhe zu unterbreiten, der in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem verfügbaren Resteinkommen steht. Die Behörde prüft daraufhin, ob eine Einmalzahlung eine unbillige Härte darstellen würde, und erlässt bei positivem Bescheid einen verbindlichen Zahlungsplan mit festen Terminen.
Beachten Sie unbedingt, dass die bewilligte Ratenzahlung sofort hinfällig wird, wenn Sie mit einem Teilbetrag in Verzug geraten oder die vereinbarten Fristen ohne vorherige Absprache versäumen. In einem solchen Fall wird die gesamte restliche Geldbuße auf einmal fällig, und die Behörde kann ohne weitere Vorwarnung Zwangsmaßnahmen wie die Erzwingungshaft einleiten.
Verliere ich meinen Anspruch auf Ratenzahlung, wenn ich eine Rate um wenige Tage verspäte?
JA, bei einer verspäteten Ratenzahlung erlischt der Anspruch auf Teilzahlung sofort, und der gesamte noch offene Bußgeldbetrag wird auf einmal fällig. Der Anspruch auf Ratenzahlung entfällt gemäß der gesetzlichen Regelung unmittelbar, sobald ein Teilbetrag nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingeht.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG stellt eine Vergünstigung dar, die an die strikte Einhaltung der festgesetzten Termine gebunden ist. Sobald ein Zahlungstermin überschritten wird, tritt der sogenannte Terminverlust ein, wodurch die Behörde zur sofortigen Beitreibung der Gesamtsumme berechtigt ist. Im Gegensatz zum privaten Vertragsrecht existieren bei behördlichen Bußgeldern keine gesetzlichen Nachfristsetzungen oder Mahnläufe vor dem Entzug der Ratenzahlungsmöglichkeit. Um diesen schwerwiegenden Rechtsverlust zu vermeiden, sollten Betroffene unbedingt einen Dauerauftrag einrichten, der die Wertstellung bereits einige Tage vor der eigentlichen Fälligkeit sicherstellt. Bei einem endgültigen Zahlungsausfall drohen zudem empfindliche Zwangsmaßnahmen wie die Anordnung der Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Geldbuße.
Hilft mir die viermonatige Schonfrist dabei, ein Fahrverbot trotz drohendem Jobverlust komplett zu vermeiden?
NEIN. Die viermonatige Schonfrist erschwert das Absehen vom Fahrverbot sogar, da Gerichte von Ihnen verlangen, berufliche Nachteile durch geschickte Planung innerhalb dieses Zeitraums selbstständig zu verhindern. Diese Regelung für Ersttäter dient zwar der Flexibilität, wird juristisch jedoch oft als Argument gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte verwendet.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG dürfen Ersttäter den Beginn ihres Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids frei wählen. Die Rechtsprechung nutzt diese Flexibilität jedoch regelmäßig als Argument gegen das Vorliegen einer existenziellen Härte, da berufliche Schwierigkeiten durch vorausschauende Planung meist abgewendet werden können. Von Betroffenen wird erwartet, dass sie den fahrfreien Monat in eine ruhige Phase legen oder durch den Abbau von Resturlaub sowie Überstunden vollständig überbrücken. Ein vollständiges Absehen vom Fahrverbot kommt daher nur in Betracht, wenn die berufliche Existenz trotz dieser viermonatigen Vorbereitungszeit nachweislich nicht gerettet werden kann.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die berufliche Tätigkeit eine dauerhafte Mobilität erfordert, die auch durch eine viermonatige Aufschiebung und organisatorische Maßnahmen nicht kompensiert werden kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 202 ObOWi 832/25 – Beschluss vom 11.12.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
