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Fahrverbot für Wiederholungstäter: Absehen vom Regelfahrverbot bei Berufstätigkeit

Trotz massiver Vorahndungen wurde einem selbstständigen Berater das zwingende Fahrverbot für Wiederholungstäter vom Amtsgericht immer wieder erlassen. Die Staatsanwaltschaft griff ein und stellte die Frage, ob berufliche Gründe tatsächlich schwerer wiegen als beharrlicher Pflichtenverstoß im Straßenverkehr.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 1797/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 01.10.2019
  • Aktenzeichen: 202 ObOWi 1797/19
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitensache
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren. Das Amtsgericht verhängte eine höhere Geldbuße, verzichtete aber auf das vorgeschriebene Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, um das Fahrverbot durchzusetzen.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Amtsgericht wegen mildernder Umstände auf ein Fahrverbot verzichten, obwohl der Fahrer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hob das Urteil auf. Die vielen einschlägigen Vorahndungen zeigten eine beharrliche Missachtung der Vorschriften. Die vom Amtsgericht genannten Gründe rechtfertigen kein Absehen vom Regelfahrverbot.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass Wiederholungstäter das Regelfahrverbot grundsätzlich erhalten müssen. Allgemeine berufliche Gründe oder Umstände am Tatort sind bei beharrlichen Verstößen meist keine ausreichenden Gründe, um die Sanktion zu vermeiden.

Fahrverbot für Wiederholungstäter: Wann ist es zwingend?

Wenn ein Amtsrichter trotz zahlreicher Vorahndungen zum zweiten Mal ein Fahrverbot für einen Raser aufhebt und stattdessen nur die Geldbuße verdoppelt, ist der Unmut der Staatsanwaltschaft programmiert. Genau dieser Konflikt landete vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), das in seinem Beschluss vom 01. Oktober 2019 (Az.: 202 ObOWi 1797/19) eine klare Linie zog. Der Fall beleuchtet die Grenzen des richterlichen Ermessens und klärt, wann die wiederholte Missachtung von Verkehrsregeln unausweichlich zu einem Fahrverbot führen muss.

Was ist ein beharrlicher Pflichtenverstoß im Straßenverkehr?

Ein Beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt und in kurzer Folge gegen Vorschriften verstößt und damit zeigt, dass ihm die notwendige Rechtstreue fehlt. Genau das warf die Staatsanwaltschaft einem selbstständigen Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins vor. Am 12. Juni 2018 wurde er auf einer Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 29 km/h zu viel geblitzt. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2018 sah neben einer Geldbuße von 160 Euro auch ein einmonatiges Fahrverbot vor.

Der grelle Blitz eines Radarmessgeräts erfasst einen rasant fahrenden Geschäftswagen mit Fahrer auf nasser Bundesstraße bei Geschwindigkeitsübertretung.
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen erzwingen laut Rechtsprechung ein Fahrverbot. | Symbolbild: KI

Der Betroffene legte Einspruch ein, und der Fall ging vor das Amtsgericht. In einem ersten Urteil vom 12. Oktober 2018 sah der zuständige Richter vom Fahrverbot ab, verdoppelte aber die Geldbuße auf 320 Euro. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob das Urteil am 12. Februar 2019 auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an dasselbe Amtsgericht zurück. Doch auch in der zweiten Runde, am 26. April 2019, blieb der Amtsrichter bei seiner Linie: Erneut verurteilte er den Mann zu 320 Euro und verzichtete auf das Fahrverbot. Für die Staatsanwaltschaft war das Maß voll. Sie legte erneut Rechtsbeschwerde ein, um die Verhängung des Fahrverbots endgültig durchzusetzen.

Wann droht ein Fahrverbot bei Wiederholungstätern?

Ein Fahrverbot droht Wiederholungstätern nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) immer dann, wenn sie eine grobe oder eben eine beharrliche Pflichtverletzung begehen. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) konkretisiert dies. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet, wenn gegen einen Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Dieses „Regelfahrverbot“ dient als Warn- und Denkzettelfunktion. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Geldbußen allein bei manchen Fahrern keine Wirkung mehr zeigen und nur der spürbare Entzug der Fahrerlaubnis zu einem Umdenken führt. Ein Richter kann zwar in Ausnahmefällen von diesem Regelfall abweichen, jedoch nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen oder das Fahrverbot zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.

Warum wiegen Vorstrafen schwerer als berufliche Gründe?

Das BayObLG erklärte die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft für begründet und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die Entscheidung des untergeordneten Gerichts, erneut vom Fahrverbot abzusehen, sei ein Fehler in der Ermessensausübung gewesen. Die Argumente, die der Amtsrichter anführte, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Musste der Richter das Fahrverbot verhängen?

Die zentrale Frage für das BayObLG war, ob das Amtsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten hatte. Grundsätzlich darf ein Richter von der Regelanordnung eines Fahrverbots abweichen. Doch dieser Spielraum ist eng begrenzt. Er darf es nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Verstoß als untypisch und weniger vorwerfbar erscheinen lassen. Das Gericht musste also prüfen, ob die vom Amtsrichter und der Verteidigung vorgebrachten Gründe eine solche Ausnahme rechtfertigten.

Warum die vielen Vorahndungen entscheidend waren

Den Ausschlag gab die massive Vorbelastung des Fahrers. Das Gericht listete seine jüngere Verkehrssünderkartei auf: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h im August 2016, eine weitere von 21 km/h im August 2017 und eine dritte von 21 km/h im Februar 2018. Besonders schwer wog jedoch eine Übertretung vom 07. April 2018 – nur zwei Monate vor der aktuellen Tat. Damals war er mit 39 km/h zu schnell erwischt worden, was zu einer Geldbuße von 240 Euro führte. Diese Entscheidung wurde am 02. Juni 2018 rechtskräftig, also nur zehn Tage, bevor er erneut geblitzt wurde.

Für das BayObLG war dieser zeitliche Ablauf der K.O.-Schlag für jede Milde. Die schnelle Abfolge der Verstöße und insbesondere die Missachtung der erst wenige Tage alten Verwarnung bewiesen eine hartnäckige Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln. Dies sei der Prototyp eines beharrlichen Pflichtenverstoßes, bei dem die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zwingend erforderlich sei.

Zählt die hohe Fahrleistung als Entschuldigung?

Die Verteidigung und das Amtsgericht argumentierten, der Betroffene sei als Leiter eines Lohnsteuerhilfevereins mit ländlichem Einzugsbereich beruflich viel unterwegs und daher einem höheren Risiko ausgesetzt, geblitzt zu werden. Das BayObLG wies dieses Argument scharf zurück. Eine hohe berufliche Fahrleistung sei kein Freibrief für Regelverstöße. Im Gegenteil: Wer viel fährt, trage eine besondere Verantwortung und müsse umso sorgfältiger sein. Eine Privilegierung von Vielfahrern wäre mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften unvereinbar und würde gerade diejenigen belohnen, die wiederholte Warnungen ignorieren.

War es nur ein entschuldbares Augenblicksversagen?

Auch die Umstände der Tat selbst konnten den Fahrer nicht entlasten. Das Amtsgericht hatte angeführt, die Strecke sei „autobahnähnlich ausgebaut“ gewesen, wo man normalerweise schneller fahre. Die Begrenzung auf 80 km/h habe nur wegen Nässe gegolten, und eine Baustellenbeschilderung habe den Fahrer ablenken können. Das BayObLG sah darin keine außergewöhnlichen Umstände, sondern alltägliche Herausforderungen des Straßenverkehrs. Ein aufmerksamer Fahrer müsse auch bei Nässe, in Baustellenbereichen und im fließenden Verkehr die Beschilderung wahrnehmen. Die angeführten Punkte reichten bei weitem nicht aus, um ein entschuldbares „Augenblicksversagen“ anzunehmen, insbesondere nicht bei einem derart vorbelasteten Fahrer. Auch ein Geständnis oder die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Strafe konnten die Notwendigkeit des Fahrverbots nicht aufwiegen.

Was ordnete das Gericht schlussendlich an?

Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts vom 26. April 2019 vollständig auf. Es entschied jedoch nicht selbst in der Sache, obwohl dies nach § 79 Abs. 6 OWiG möglich gewesen wäre. Stattdessen verwies es den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts zurück. Die Begründung dafür war, dass dem neuen Tatrichter die Möglichkeit gegeben werden müsse, eventuell doch noch besondere Härtegründe zu prüfen, die ein Absehen vom Fahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Messlatte dafür liegt nach diesem Beschluss jedoch extrem hoch.

Kann man ein Fahrverbot wegen Härtefällen umgehen?

Ja, ein Fahrverbot kann in seltenen Ausnahmefällen wegen einer unverhältnismäßigen Härte umgangen werden, etwa bei einer drohenden Existenzvernichtung. Der Beschluss des BayObLG stellt jedoch klar, dass die üblichen Unannehmlichkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, nicht ausreichen. Berufliche Nachteile oder eine hohe Fahrleistung sind für sich genommen keine Gründe, einen Wiederholungstäter zu verschonen. Die Entscheidung zementiert den Grundsatz, dass das Regelfahrverbot bei beharrlichen Pflichtverstößen der absolute Normalfall ist. Wer wiederholt und kurz nacheinander erhebliche Geschwindigkeitsverstöße begeht, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen – auch wenn ein Amtsrichter zunächst anderer Meinung ist. Die neue Verhandlung vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts wird nun klären müssen, ob der Betroffene doch noch außergewöhnliche Umstände vorbringen kann, die über die bereits verworfenen Argumente hinausgehen.

Die Urteilslogik

Die Justiz schränkt den richterlichen Ermessensspielraum rigoros ein, wenn es darum geht, Wiederholungstätern das zwingend vorgeschriebene Fahrverbot zu erlassen.

  • Beharrlicher Verstoß erzwingt Konsequenz: Wer Geschwindigkeitsverstöße kurz nacheinander begeht und damit eine hartnäckige Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln demonstriert, macht die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zwingend erforderlich.
  • Berufliche Notlage schützt nicht: Eine hohe berufliche Fahrleistung oder die daraus resultierende erhöhte Gefährdung entlasten den Vielfahrer nicht; vielmehr begründen sie eine gesteigerte Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
  • Ermessensspielraum ist eng begrenzt: Richter dürfen von der Regelfolge des Fahrverbots nur abweichen, wenn außergewöhnliche und untypische Umstände vorliegen, die den Verstoß milder erscheinen lassen; alltägliche Fahrbedingungen oder Baustellen lenken nicht vom Pflichtverstoß ab.

Das wiederholte Ignorieren von Verkehrsregeln zementiert die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis als unverzichtbare erzieherische Maßnahme.


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Gelten Sie als Wiederholungstäter, dem nun ein Fahrverbot droht? Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und erhalten Sie eine erste unverbindliche Einschätzung Ihres Verfahrens.


Experten Kommentar

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige glauben, sie könnten das Fahrverbot wegen ihrer hohen Fahrleistung oder drohender Nachteile einfach beim Amtsrichter umgehen. Dieses Urteil aus Bayern zieht hier eine klare rote Linie, die man nicht ignorieren darf: Das Gericht macht kurzen Prozess mit der Praxis, das Fahrverbot durch eine verdoppelte Geldbuße „freizukaufen.“ Wer als Wiederholungstäter kurz nacheinander rast, beweist damit, dass er den spürbaren „Denkzettel“ wirklich braucht. Die Botschaft ist unmissverständlich: Hohe Fahrleistung oder vermeintlich autobahnähnliche Strecken sind kein Freifahrtschein für notorische Raser; der Ermessensspielraum der Richter ist bei beharrlicher Pflichtverletzung praktisch null. Das Fahrverbot ist die Regel, die konsequent angewandt werden muss.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gelte ich als Wiederholungstäter und muss mit einem Fahrverbot rechnen?

Die Regelung für Wiederholungstäter ist im Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) klar definiert. Sie gelten als Wiederholungstäter, wenn Sie innerhalb eines Jahres zweimal eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begehen. Die kritische Schwelle liegt bei mindestens 26 km/h zu schnell für beide Verstöße. Diese Konstellation führt in der Regel zwingend zu einem Fahrverbot.

Der Gesetzgeber sieht diese wiederholte Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen als beharrlichen Pflichtenverstoß. Er geht davon aus, dass bloße Geldbußen bei Ihnen keine ausreichende Wirkung mehr zeigen. Entscheidend für die Fristberechnung ist nicht das Datum der ersten Tat, sondern der Beginn der 12-Monats-Frist. Diese Frist startet exakt mit dem Tag der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids, was den Zeitraum für die Wiederholungstat effektiv verkürzen kann.

Nehmen wir an, Ihr erster Verstoß (mindestens 26 km/h zu schnell) wurde erst nach drei Monaten rechtskräftig, weil Sie Einspruch eingelegt haben. Das kritische Jahr beginnt erst an diesem späteren Rechtskraftdatum. Begehen Sie nun 11 Monate und 29 Tage später einen weiteren Verstoß von 26 km/h oder mehr, erfüllen Sie die juristischen Kriterien. Gerichte ordnen in solchen Fällen das Fahrverbot fast immer an, da sie die Notwendigkeit einer Warn- und Denkzettelfunktion sehen.

Suchen Sie deshalb sofort das genaue Datum der Rechtskraft Ihres letzten Bußgeldbescheids heraus, um Ihre aktuelle Gefährdungslage präzise einschätzen zu können.


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Kann ich mein Fahrverbot trotz Wiederholungstäterschaft wegen beruflicher Härte umgehen?

Bei festgestellter Wiederholungstäterschaft ist es extrem schwierig, ein Fahrverbot allein aufgrund beruflicher Härte abzuwenden. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat klargestellt, dass die üblichen Unannehmlichkeiten oder ein drohender Jobverlust in der Regel nicht ausreichen. Wer beharrlich gegen Verkehrsregeln verstößt, trägt eine höhere Verantwortung. Die Messlatte für die Abwendung des Fahrverbots liegt bei diesen beharrlichen Tätern extrem hoch.

Gerichte betrachten eine hohe berufliche Fahrleistung nicht als mildernden, sondern oft als verschärfenden Umstand. Vielfahrer sind sich der Gefahren und Regeln bewusst und müssen im Straßenverkehr besonders sorgfältig fahren. Eine Privilegierung dieser Personengruppe würde dem Sinn und Zweck der Vorschriften widersprechen. Das Fahrverbot dient in diesen Fällen als zwingender „Denkzettel“, wenn bloße Geldbußen offensichtlich keine Wirkung mehr gezeigt haben.

Um eine Ausnahme zu erreichen, müssen Sie eine unverhältnismäßige Härte nachweisen, die zur tatsächlichen Existenzvernichtung führt. Allgemeine Argumente zur Notwendigkeit des Autos für Kundenbesuche genügen nicht. Die Gerichte fordern konkrete Beweise dafür, dass Ersatzlösungen wie der Einsatz eines Fahrers oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sind und welche monetären Verluste exakt Ihre Existenz gefährden.

Berechnen Sie die konkreten Verluste, die über die bloße Unannehmlichkeit hinausgehen, um eine existenzgefährdende Notlage fundiert darzulegen.


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Ist die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße bei Wiederholungstätern möglich?

Die Regel ist klar: Wenn ein beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt, ist die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße unzulässig. Viele Betroffene hoffen, den Führerscheinentzug durch eine hohe Zahlung zu vermeiden. Höhere Gerichte betonen jedoch, dass nur der temporäre Entzug der Fahrerlaubnis die zwingend notwendige Denkzettelfunktion erfüllt. Diese finanzielle Abgeltung scheitert bei Wiederholungstätern meistens.

Amtsrichter versuchen mitunter, ihren Ermessensspielraum zu nutzen und das Fahrverbot aufzuheben, indem sie stattdessen die Geldbuße deutlich erhöhen. Im bekannten Fall versuchte der Amtsrichter, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße von 160 Euro auf 320 Euro zu verdoppeln. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen erfolgreich Rechtsbeschwerde ein, da diese Sanktion dem Zweck des Fahrverbots widersprach. Selbst wenn das Urteil in erster Instanz mild erscheint, wiegt man sich in falscher Sicherheit, denn die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Grund für das Scheitern liegt darin, dass die Gerichte bei Wiederholungstätern eine hartnäckige Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln annehmen. Bei festgestellter Beharrlichkeit verfehlt eine reine Geldstrafe ihren Zweck und ist ungeeignet, das Fahrverhalten nachhaltig zu korrigieren. Die Staatsanwaltschaft wird daher aktiv, um die vom Gesetzgeber geforderte Konsequenz durchzusetzen. Eine Umwandlung ist nur dann möglich, wenn der Verstoß als untypisch gilt oder außergewöhnlich milde Umstände vorliegen, was bei Wiederholungstätern fast nie der Fall ist.

Wurde Ihr Fahrverbot umgewandelt, prüfen Sie sofort, ob die Staatsanwaltschaft bereits Beschwerde gegen das Urteil eingelegt hat.


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Wann gilt mein Fahrverstoß als „beharrlich“ und führt zwingend zum Fahrverbot?

Ihr Fahrverstoß gilt als beharrlich, wenn Sie eine tief verwurzelte Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln zeigen. Entscheidend ist die Wiederholung von Pflichtverletzungen in sehr kurzer Zeit. Richter nutzen diesen Begriff, wenn sie feststellen, dass bloße Geldbußen keinerlei Wirkung mehr auf Ihr Verhalten haben. Die Beharrlichkeit zeigt, dass Ihnen die notwendige Rechtstreue für eine sichere Verkehrsteilnahme fehlt.

Die Feststellung der Beharrlichkeit ist ein psychologisches Kriterium und beweist das Fehlen der notwendigen Einsicht. Hierbei zählen nicht nur Verstöße über 26 km/h, sondern auch geringere Vorahndungen (zum Beispiel 21 km/h zu schnell) zur Bewertung. Gerichte ziehen diese Vergehen heran, um eine massive Vorbelastung und ein systematisches Verhaltensmuster zu belegen. Diese Chronologie untermauert die Notwendigkeit des Führerscheinentzugs als letztes Mittel zur Besserung.

Das K.O.-Kriterium für jede Milde liegt in der zeitlichen Nähe der Taten. Konkret wiegt es extrem schwer, wenn Sie einen neuen Verstoß begehen, nachdem der vorherige Bußgeldbescheid gerade erst rechtskräftig geworden ist. Wurde eine Verwarnung nur wenige Tage zuvor rechtskräftig, belegt deren Missachtung die hartnäckige Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Entscheidungen. Solche schnellen Abfolgen von Verstößen lassen dem Richter kaum Spielraum, das zwingende Fahrverbot abzuwenden.

Erstellen Sie eine detaillierte Chronologie aller Bußgeldbescheide der letzten drei Jahre und prüfen Sie genau die zeitlichen Abstände zwischen den Rechtskraftdaten und den neuen Taten.


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Welche außergewöhnlichen Umstände rechtfertigen das Absehen vom Regelfahrverbot?

Die Anforderungen an das Absehen vom Regelfahrverbot sind extrem hoch. Ein Richter darf nur dann davon absehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Verkehrsverstoß in einem deutlich milderen Licht erscheinen lassen. Diese Umstände müssen die Tat als objektiv untypisch und wesentlich weniger vorwerfbar machen. Das Gericht sieht nur in Ausnahmefällen davon ab, die gesetzlich zwingende Warn- und Denkzettelfunktion durchzusetzen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat klargestellt, dass alltägliche Schwierigkeiten im Verkehr nicht zählen. Allgemeine Behauptungen über eine vermeintlich „autobahnähnliche“ Streckenführung oder leichte Ablenkungen durch Nässe und Baustellen gelten nicht als Entschuldigung. Solche Situationen gehören zu den alltäglichen Herausforderungen, die ein aufmerksamer Fahrer stets beherrschen muss. Liegt bereits ein festgestellter beharrlicher Pflichtenverstoß vor, ist der richterliche Spielraum stark eingeschränkt.

Konkret muss die Ursache für die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb der normalen Fahrertätigkeit liegen und nicht selbst verschuldet sein. Weder ein Geständnis noch die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße können die Notwendigkeit des Fahrverbots bei beharrlicher Täterei aufwiegen. Eine Ausnahme kann nur dann greifen, wenn Sie nachweisen, dass die Verkehrsbeschilderung am Tag des Verstoßes objektiv fehlerhaft, verwirrend oder durch Dritte verdeckt und somit nicht wahrnehmbar war (Nachweis der Untypizität).

Konzentrieren Sie die Beweisführung auf den genauen Tathergang, indem Sie Fotos oder Zeugenaussagen zur Beschilderung besorgen, um eine Chance auf Milde zu haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Augenblicksversagen

Juristen bezeichnen mit Augenblicksversagen eine leichte und untypische Unachtsamkeit, die jedem gewissenhaften Verkehrsteilnehmer einmal passieren kann und die Schuld des Fahrers mindert. Dieses Prinzip erlaubt es dem Richter, von starren Sanktionen abzusehen, wenn der Verstoß nicht Ausdruck einer generellen Gleichgültigkeit, sondern einer einmaligen menschlichen Schwäche ist.
Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte ein Augenblicksversagen ab, da der vorbelastete Fahrer die allgegenwärtigen Herausforderungen wie Nässe und Baustellen selbst bei aufmerksamer Fahrt hätte beherrschen müssen.

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Beharrlicher Pflichtenverstoß

Ein Beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die schnelle Abfolge gleicher oder ähnlicher Verstöße eine hartnäckige Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln an den Tag legt. Der Gesetzgeber sieht diesen Verstoß als Prototyp für die Notwendigkeit eines Fahrverbots an, weil bloße Geldstrafen bei dieser Art von Täterprofil ihre Warnfunktion offenkundig verloren haben.
Beispiel: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die schnelle Abfolge der Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb weniger Monate die Beharrlichkeit des Lohnsteuerhilfevereinsleiters unwiderlegbar bewies und das Fahrverbot damit zwingend war.

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Ermessensausübung

Die Ermessensausübung beschreibt den begrenzten Entscheidungsspielraum, den der Richter bei der Festlegung von Strafen oder Bußgeldern hat, insbesondere beim Abweichen von einer gesetzlichen Regelsanktion. Das Gericht soll die Möglichkeit haben, im Einzelfall auf besondere Umstände des Täters oder der Tat einzugehen, wobei dieses Ermessen allerdings strengen rechtlichen Grenzen unterliegt.
Beispiel: Der Amtsrichter überschritt in diesem Fall seine Ermessensausübung, als er das Fahrverbot trotz der massiven Vorbelastung des Fahrers zweimal ablehnte und stattdessen die Geldbuße erhöhte.

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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im Bußgeldverfahren, mit dem eine Seite (häufig die Staatsanwaltschaft) die rechtliche Überprüfung eines Urteils durch eine höhere Instanz (Oberlandesgericht) beantragt. Dieses Instrument stellt sicher, dass in Bußgeldsachen keine Fehler im Verfahren oder in der Rechtsanwendung durch die unteren Gerichte unkorrigiert bleiben.
Beispiel: Die Staatsanwaltschaft legte erfolgreich Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, da sie das Absehen vom Fahrverbot als fehlerhafte Rechtsanwendung bei einem Wiederholungstäter ansah.

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Regelfahrverbot

Beim Regelfahrverbot handelt es sich um eine gesetzlich normierte Sanktion, die bei bestimmten, schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie der Überschreitung von 26 km/h, automatisch angeordnet werden soll (Regelanordnung). Es dient primär als Warn- und Denkzettel, um Verkehrsteilnehmer, die wiederholt die Sicherheit missachten, spürbar zu bestrafen und ihr zukünftiges Fahrverhalten nachhaltig zu korrigieren.
Beispiel: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV hätte der Amtsrichter das Regelfahrverbot zwingend verhängen müssen, da der Betroffene bereits zuvor eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h rechtskräftig begangen hatte.

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Unverhältnismäßige Härte

Eine unverhältnismäßige Härte liegt vor, wenn das Fahrverbot in besonders krassen Ausnahmefällen zu einer existenzvernichtenden Folge führt, die über die üblichen beruflichen Nachteile hinausgeht. Das Gericht muss hier die Warnfunktion des Gesetzes gegen das Grundrecht des Täters auf freie Berufsausübung abwägen.
Beispiel: Das BayObLG stellte klar, dass die hohe berufliche Fahrleistung des Lohnsteuerberaters allein keine unverhältnismäßige Härte darstellt und somit das Fahrverbot nicht abgewendet werden konnte.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 202 ObOWi 1797/19 – Beschluss vom 01.10.2019


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