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Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t im Bereich einer Grundstückszufahrt

Gemeinde verhängt Fahrverbot für Lkw auf Privatgrundstück – Eigentümer wehrt sich erfolgreich gegen behördlichen Eingriff. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt Verbot und stärkt Eigentumsrechte. Überraschende Wendung im Streit um Zufahrt: Gericht zweifelt an Rechtmäßigkeit der Gemeindeverfügung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen im Bereich der Zufahrt zu einem gewerblichen Grundstück.
  • Das Fahrverbot hatte somit direkte Auswirkungen auf den Zugang zu gewerblich genutzten Gebäuden auf dem Grundstück.
  • Die Problematik besteht in der Einschränkung der Nutzung des Grundstücks und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Inhabers aufgrund des Fahrverbots.
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Fahrverbot anzuordnen.
  • Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller durch das Fahrverbot unzumutbar in seiner Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird.
  • Die Entscheidung hebt den Sofortvollzug des Fahrverbots auf, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird.
  • Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf beiden Instanzen.
  • Diese Entscheidung schafft eine vorläufige Entlastung für den Antragsteller in Bezug auf die Erreichbarkeit seiner Gewerbeimmobilien.
  • Die Frage, ob das Fahrverbot dauerhaft durchsetzbar ist, bleibt bis zur endgültigen Entscheidung offen.

Grundstückseigentümer besiegt Gemeinde: Fahrverbot für Lkws auf Privatgrundstück gekippt

Fahrverbote für schwere Fahrzeuge sind in Deutschland ein häufiges Thema, insbesondere im Bereich von Wohnsiedlungen und in Städten. Sie dienen dem Schutz von Anwohnern vor Lärm, Abgasen und Verkehrsunfällen. Besonders heikel wird es, wenn ein Fahrverbot die Zufahrt zu einem Grundstück erschwert oder gar unmöglich macht. Denn dieses kann erhebliche Einschränkungen für die Nutzung des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude bedeuten.

Ein häufiges Streitthema ist die Frage, ob ein Fahrverbot für LKWs über 3,5 Tonnen auch für die Zufahrt zu einem Grundstück gilt. Hier geht es um die Abwägung unterschiedlicher Interessen: Die Bedürfnisse der Anwohner nach Ruhe und Sicherheit stehen dem Wirtschaftsverkehr und dem Recht des Grundstückseigentümers auf uneingeschränkte Nutzung seines Grundstücks gegenüber. In der Praxis gibt es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen zu diesem Thema, die oft vor Gericht ausgefochten werden.

Im vorliegenden Fall, der im Folgenden vorgestellt und analysiert wird, geht es um die Frage, ob ein Fahrverbot für LKWs über 3,5 Tonnen auch für die Zufahrt zu einem Unternehmensgelände gilt, obwohl die Anwohner durch den LKW-Verkehr beeinträchtigt werden.

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Der Fall vor Gericht


Gemeinde verhängt Fahrverbot für schwere Fahrzeuge auf privatem Grundstück

Privatgrundstücke und Fahrverbote
Das Gericht stoppt das von der Gemeinde verhängte Fahrverbot für schwere Fahrzeuge auf einem Privatgrundstück, da es als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft wird und den Eigentümer in seinen Grundrechten unverhältnismäßig einschränkt. (Symbolfoto: Bjoern Wylezich – Shutterstock.com)

In einem aktuellen Fall geht es um ein von der Gemeinde verhängtes Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen im Bereich der Zufahrt zu einem privaten Grundstück. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich mehrere gewerblich genutzte Gebäude befinden, wendet sich gegen den Sofortvollzug dieses Verbots.

Der Streit zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde hat folgenden Hintergrund: Der Eigentümer erwarb das Grundstück im Jahr 2018. Darauf befindet sich unter anderem eine Halle, die der Vorbesitzer 1991 als offene Holzlagerhalle genehmigungsfrei errichtet hatte. In einem Bebauungsplan „Gewerbegebiet ‚A…'“ der Gemeinde aus dem Jahr 2000 wurde das Grundstück als „Gewerbegebiet – Bestandsgebiet“ ausgewiesen.

Gemeinde untersagt Durchfahrt für Lkw über 3,5 Tonnen

Im September 2021 untersagte die Gemeinde dem Grundstückseigentümer durch ein Verkehrszeichen die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 der Gemarkung A… . Ausgenommen davon war lediglich der landwirtschaftliche Verkehr. Gegen dieses Verbot legte der Eigentümer Klage ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es begründete dies damit, dass der Eigentümer nicht substantiiert dargelegt habe, dass er auf die Zufahrt mit Lkw über 3,5 Tonnen zu seinem Grundstück zwingend angewiesen sei. Auch eine atypische Sondersituation, die eine Ausnahme von dem Durchfahrtsverbot rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Gegen diesen Beschluss legte der Eigentümer Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Verwaltungsgerichtshof gibt Grundstückseigentümer Recht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem Eigentümer nun Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot an. Nach Auffassung des Gerichts ist die von der Gemeinde erlassene Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig.

Das Gericht führte aus, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Gemeinde überhaupt berechtigt sein sollte, dem Eigentümer die Durchfahrt mit Lkw über 3,5 Tonnen auf seinem eigenen Grundstück zu verbieten. Es handele sich um ein reines Privatgrundstück ohne öffentlichen Verkehr. Dem Eigentümer stehe daher die alleinige tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück zu.

Auch wenn in der Vergangenheit vielleicht ein öffentlicher Weg über das Grundstück geführt haben sollte, so habe die Gemeinde jedenfalls schon im Bebauungsplan aus dem Jahr 2000 auf eine Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet. Stattdessen habe sie das Grundstück vollständig als Bestandsgebiet im Gewerbegebiet überplant.

Erhebliche Grundrechtseingriffe für Grundstückseigentümer

Das Gericht betonte auch die erheblichen Grundrechtseingriffe, die das Lkw-Durchfahrtsverbot für den Eigentümer mit sich bringe. Es stelle eine schwerwiegende Eigentumsbeschränkung dar, deren Rechtmäßigkeit zumindest zweifelhaft erscheine.

Zudem habe der Eigentümer dargelegt, dass er auf die Anlieferung per Lkw dringend angewiesen sei, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Würde man ihm die Durchfahrt mit Lkw über 3,5 Tonnen untersagen, wäre er gezwungen, den Betrieb einzustellen. Dies würde einen nicht wieder gutzumachenden Schaden bedeuten und müsse unbedingt vermieden werden.

Aus all diesen Gründen gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Eigentümer Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Durchfahrtsverbot an. Die Gemeinde muss nun die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Gemeinden nicht befugt sind, Eigentümern die Nutzung ihres Privatgrundstücks durch Fahrverbote unverhältnismäßig zu beschränken. Ein Durchfahrtsverbot für LKW auf einem gewerblich genutzten Grundstück ohne öffentlichen Verkehr greift schwerwiegend in die Eigentumsrechte ein und ist rechtlich nicht haltbar, insbesondere wenn der Eigentümer existenziell auf die Belieferung angewiesen ist. Die Entscheidung schützt die Grundrechte von Eigentümern und begrenzt die Regelungsbefugnis der Gemeinden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sind Sie Eigentümer eines Privatgrundstücks, das gewerblich genutzt wird, und sind auf die Zufahrt von Lkw angewiesen? Dann könnte dieses Urteil für Sie von großer Bedeutung sein. Es stärkt Ihre Rechte als Grundstückseigentümer und stellt klar, dass Gemeinden nicht ohne Weiteres Fahrverbote auf Privatgrundstücken verhängen können. Wenn Sie ein ähnliches Fahrverbot erhalten haben oder erhalten könnten, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Es ist möglich, dass das Verbot rechtswidrig ist und Sie sich erfolgreich dagegen wehren können, insbesondere wenn Ihr Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das Urteil zeigt, dass Gerichte bereit sind, die Eigentumsrechte von Grundstückseigentümern zu schützen und die Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen zu überprüfen.


FAQ – Häufige Fragen

Anstatt sich mit komplizierten Rechtsfragen zu Privatgrundstücken und Fahrverboten herumzuschlagen, können betroffene Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende ganz einfach unsere FAQ-Sektion konsultieren. Hier finden sie verständliche Antworten auf die drängendsten Fragen, die ihnen dabei helfen, die rechtliche Lage und ihre Handlungsmöglichkeiten klar einzuschätzen. Ob es um die Befugnis der Gemeinde zum Erlass von Fahrverboten, die Auswirkungen der Grundstückswidmung als Gewerbegebiet oder mögliche Einspruchsrechte geht – unsere FAQ bieten kompakte, praxisnahe Orientierung, um die eigene Situation rechtssicher zu beurteilen und die richtigen Schritte einzuleiten. So können Betroffene unbürokratisch ihre Interessen wahren, ohne im Dickicht juristischer Fachbegriffe zu versinken.


Kann eine Gemeinde überhaupt ein Fahrverbot für Lkw über 3,5 Tonnen auf einem Privatgrundstück erlassen?

Die Frage, ob eine Gemeinde befugt ist, ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen auf einem Privatgrundstück zu erlassen, erfordert eine differenzierte Betrachtung. Grundsätzlich gilt, dass die Straßenverkehrsbehörden nur für den öffentlichen Verkehrsraum zuständig sind. Privatgrundstücke unterfallen zunächst dem Hausrecht des Eigentümers. Allerdings kann ein Privatgrundstück unter bestimmten Umständen als faktisch öffentlicher Verkehrsraum eingestuft werden.

Ein faktisch öffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn die Verkehrsfläche ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder stillschweigend vom Eigentümer für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder eine größere Personengruppe freigegeben ist und tatsächlich so genutzt wird. Beispiele hierfür sind Parkplätze von Supermärkten, Tankstellen während der Öffnungszeiten oder frei befahrbare Zufahrten zu Laderampen. Entscheidend sind die für Besucher erkennbaren äußeren Umstände wie Beschilderung, Absperrungen oder die isolierte Lage.

Wird ein Privatgrundstück als faktisch öffentlicher Verkehrsraum eingestuft, unterliegt es den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesem Fall wäre die Gemeinde befugt, ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gemäß § 45 StVO zu erlassen. Dieses Verbot könnte beispielsweise zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden.

Liegt jedoch kein faktisch öffentlicher Verkehrsraum vor, da der Eigentümer die Nutzung durch die Allgemeinheit nicht duldet, wäre die Gemeinde nicht befugt, ein solches Fahrverbot zu verhängen. Das Hausrecht des Eigentümers hätte in diesem Fall Vorrang. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Widmung des Grundstücks den Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen ausschließt. Dann könnte die Gemeinde ein klarstellendes Verbot erlassen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Befugnis der Gemeinde, ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen auf einem Privatgrundstück zu erlassen, davon abhängt, ob dieses Grundstück als faktisch öffentlicher Verkehrsraum einzustufen ist. Nur in diesem Fall unterliegt es den Regelungen der StVO und die Gemeinde wäre befugt, ein solches Verbot anzuordnen. Andernfalls hätte das Hausrecht des Eigentümers Vorrang.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Grundstückseigentümer, wenn ein Fahrverbot für Lkw seinen Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt?

Ein Fahrverbot für Lkw kann für Grundstückseigentümer, die auf Anlieferungen angewiesen sind, eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Zunächst sollte geprüft werden, ob das Verbot rechtmäßig erlassen wurde. Wurde es ohne ausreichende Begründung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlassen, kann dagegen vorgegangen werden.

Ist das Verbot hingegen rechtmäßig, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für den Anliegerverkehr zu beantragen. Viele Fahrverbote sehen solche Ausnahmen vor. Ob eine Ausnahme gewährt wird, liegt jedoch im Ermessen der Behörde.

Wird keine Ausnahme erteilt, kann als letztes Mittel eine Entschädigung gefordert werden. Das Grundgesetz schützt das Eigentum und sieht bei schwerwiegenden Eingriffen eine Entschädigung vor. Allerdings muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung nachgewiesen werden, beispielsweise wenn die Erreichbarkeit so stark eingeschränkt ist, dass der Geschäftsbetrieb faktisch unmöglich wird.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist ratsam, um die bestmögliche Vorgehensweise zu finden. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage nun entsprechend Ihrer Vorgaben beantworten.

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Unter welchen Umständen kann ein Fahrverbot für Lkw auf einem Privatgrundstück rechtmäßig sein?

Die Widmung eines Grundstücks als Gewerbegebiet ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots für Lkw. Gewerbegebiete sind dafür vorgesehen, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedeln können. Viele dieser Betriebe sind auf Lkw-Verkehr für Lieferungen und Transporte angewiesen. Ein vollständiges Fahrverbot würde die Ausübung dieser Tätigkeiten unmöglich machen. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Gewerbefreiheit.

Die Gerichte haben klargestellt, dass Grundstückseigentümer in Gewerbegebieten einen Anspruch auf eine für Lkw geeignete Zufahrt haben. Fahrverbote ohne Ausnahmen für Liefer- und Transportverkehr sind rechtswidrig. Stattdessen muss die Gemeinde solche Ausnahmen vorsehen.

Beispiel: Ein Logistikunternehmen in einem Gewerbegebiet – ein Fahrverbot ohne Ausnahme für Lkw über 7,5 Tonnen wäre rechtswidrig, da das Kerngeschäft nicht mehr möglich wäre.

Zeitliche oder räumliche Beschränkungen des Fahrverbots sind jedoch zulässig, um Anwohnerinteressen zu schützen. Beispiele sind Nachtfahrverbote oder Durchfahrtsverbote auf bestimmten Straßen, solange Zufahrten offen bleiben.

Die Gemeinde muss bei Fahrverboten im Gewerbegebiet die Belange der Gewerbetreibenden angemessen berücksichtigen. Ein vollständiges Verbot ohne Ausnahmen wäre unverhältnismäßig.

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Welche Rolle spielt die Widmung eines Grundstücks als Gewerbegebiet bei der Beurteilung eines Fahrverbots für Lkw?

Der polizeiliche Unfallbericht spielt eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle für den Nachweis der Aktivlegitimation im Verkehrsunfallprozess. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis einer Person, einen bestimmten Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Bei Verkehrsunfällen ist in der Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert, Schadensersatzansprüche einzufordern.

Der Unfallbericht der Polizei dient als Beweismittel und liefert erste Anhaltspunkte zur Klärung des Unfallhergangs und der Haftungsfrage. Er enthält die Personalien der Unfallbeteiligten, Zeugenaussagen, eine Skizze der Unfallstelle sowie die polizeiliche Einschätzung zur Schuldfrage. Gibt einer der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei einen Verkehrsverstoß zu, so gilt dies als Schuldindiz und ist gemäß § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen anzunehmen.

Allerdings ist der Beweiswert des Unfallberichts begrenzt. Er liefert lediglich Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen sind. Für sich allein genommen reicht der Unfallbericht nicht aus, um die Aktivlegitimation zweifelsfrei zu belegen. Denn er trifft keine verbindliche Aussage zu den Eigentumsverhältnissen am Unfallfahrzeug. Diese sind separat durch Vorlage des Kaufvertrags, der Zulassungsbescheinigung oder anderer Eigentumsnachweise zu belegen.

Bestreitet die gegnerische Versicherung die Aktivlegitimation, muss der Anspruchsteller zusätzlich zum Unfallbericht seine Eigentümerstellung substantiiert darlegen und notfalls beweisen. Die bloße Inhaberschaft der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) begründet lediglich eine widerlegbare Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Um Zweifel auszuräumen, sind daher weitere Nachweise wie Kaufvertrag, Übereignungsbestätigung oder Zeugenaussagen zum Eigentumserwerb vorzulegen.

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Welche Bedeutung hat ein Bebauungsplan für die Frage, ob ein Fahrverbot für Lkw auf einem Privatgrundstück zulässig ist?

Ein Bebauungsplan ist ein wichtiges Instrument der Bauleitplanung, mit dem eine Gemeinde die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in einem bestimmten Gebiet regelt. Er legt unter anderem die Art der baulichen Nutzung fest, zum Beispiel als Gewerbegebiet, Wohngebiet oder Mischgebiet. Wird ein Grundstück im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen, bedeutet dies, dass dort grundsätzlich gewerbliche Nutzungen wie Produktions- oder Lagerbetriebe zulässig sind.

Die Ausweisung als Gewerbegebiet hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob ein Fahrverbot für Lkw auf dem jeweiligen Privatgrundstück erlassen werden darf. Ein Bebauungsplan regelt primär die Nutzungsarten und die überbaubare Grundstücksfläche, nicht aber die konkreten Zufahrtsmöglichkeiten oder Verkehrsregelungen. Diese Aspekte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden und der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dennoch kann die Ausweisung als Gewerbegebiet im Bebauungsplan Auswirkungen auf die Beurteilung eines Lkw-Fahrverbots haben. Wenn in einem Gewerbegebiet typischerweise mit erhöhtem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, müsste eine Zufahrtsbeschränkung für Lkw gut begründet werden. Eine Gemeinde dürfte ein Fahrverbot kaum mit Gründen des Lärmschutzes oder der Verkehrssicherheit rechtfertigen können, wenn sie zuvor durch die Ausweisung als Gewerbegebiet gewerbliche Nutzungen mit entsprechendem Lkw-Aufkommen zugelassen hat.

Letztlich hängt die Zulässigkeit eines Lkw-Fahrverbots aber von einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ab. Die Gemeinde muss die öffentlichen Belange wie Verkehrssicherheit, Lärmschutz und wirtschaftliche Aspekte gegen die Interessen der Grundstückseigentümer abwägen. Ein Bebauungsplan kann dabei ein wichtiges Abwägungskriterium sein, ist aber nicht allein entscheidend.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt das Verfahren der Behörden in Deutschland und ist somit essenziell für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten wie einem Fahrverbot. Hier könnte § 80 VwVfG relevant sein, der die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen behandelt. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Fahrverbot angeordnet, was bedeutet, dass das Verbot bis zur Entscheidung über die Klage nicht durchgesetzt wird.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Die StVO ist entscheidend, weil sie die Verkehrsschilder regelt, einschließlich des Zeichens 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t). Ein zusätzliches Schild erlaubt hier den landwirtschaftlichen Verkehr. Hier geht es darum zu prüfen, ob die Anordnung dieses Zeichens durch die Gemeinde rechtmäßig ist und ob der betroffene Grundbesitzer geltend machen kann, dass das Verbot seine Nutzung unzulässig einschränkt.
  • Baurecht (BauGB und BauNVO): Hier wird durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung geregelt, welche Art von Nutzung auf einem Grundstück erlaubt ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gewerbegebiet gemäß Bebauungsplan. Es ist zu klären, inwiefern das Fahrverbot mit den im Bebauungsplan festgelegten Nutzungen kollidiert und ob die Gemeinde solche Verkehrsbeschränkungen erlassen darf, ohne die gewerbliche Nutzung unzulässig zu beeinträchtigen.
  • Grundgesetz (GG), Artikel 14: Das Grundrecht auf Eigentum könnte betroffen sein. Artikel 14 GG schützt das Eigentum und seine Nutzung. Eingriffe in dieses Recht müssen verhältnismäßig sein und öffentliches Interesse verfolgen. Der Betroffene könnte argumentieren, dass das Fahrverbot sein Eigentumsrecht unverhältnismäßig einschränkt, da es die gewerbliche Nutzung seines Grundstücks behindert.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. § 80 VwGO ist hier speziell relevant, da er die aufschiebende Wirkung von Klagen beschreibt. Dieser Paragraf war ausschlaggebend dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.03.2022 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Fahrverbot angeordnet hat. Das bedeutet, dass das Fahrverbot bis zur gerichtlichen Klärung nicht vollziehbar ist.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sofortvollzug: Bedeutet, dass ein Verwaltungsakt (z. B. ein Fahrverbot) sofort wirksam wird, auch wenn noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.
  • Aufschiebende Wirkung: Rechtsmittel (z. B. eine Klage) haben normalerweise aufschiebende Wirkung, d. h. der Verwaltungsakt wird nicht sofort vollzogen, sondern erst, wenn über das Rechtsmittel entschieden wurde.
  • Verbotsverfügung: Eine behördliche Anordnung, die ein bestimmtes Verhalten untersagt (hier: das Befahren eines Grundstücks mit LKW über 3,5 t).
  • Rechtswidrig: Bedeutet, dass ein Verwaltungsakt oder eine Handlung gegen geltendes Recht verstößt und somit nicht rechtmäßig ist.
  • Grundrechtseingriff: Ein Eingriff in die Grundrechte einer Person, z.B. das Eigentumsrecht, durch staatliche Maßnahmen.

Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.57 – Beschluss vom 21.03.2022

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2021 wird abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 253) mit dem Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 der Gemarkung A… wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t im Bereich der Zufahrt zu seinem Grundstück.

Der Antragsteller erwarb im Jahr 2018 das Grundstück Fl.Nr. 203 der Gemarkung A… im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück befinden sich mehrere gewerblich genutzte Gebäude, unter anderem eine Halle, die der frühere Eigentümer des Grundstücks offenbar im Jahr 1991 als offene Holzlagerhalle der Bauaufsichtsbehörde angezeigt und genehmigungsfrei errichtet hat.

In einem Bebauungsplan „Gewerbegebiet ‚A…‘ im Ortsteil A…“ vom 10.
[…]

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Oktober 2020 hat die Antragsgegnerin die aneinander angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. 201/1 und 203 der Gemarkung A…, deren Eigentümer der Antragsteller ist, als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) und das daran nordwestlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 47 sowie Teile des Grundstücks Fl.Nr. 228 als Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 6 BauGB) festgesetzt.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte das Landratsamt Kitzingen dem Antragsteller mit, bei einer Baukontrolle seien genehmigungsbedürftige Umbauten der Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 festgestellt worden, und forderte ihn auf, bis spätestens 31. August 2021 eine Baugenehmigung zu beantragen oder entsprechend zurückzubauen. Mit Anordnung vom 15. November 2021 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, für die Nutzungsänderung der Halle und die baulichen Veränderungen auf dem Grundstück einen Bauantrag einzureichen. Dem kam der Antragsteller am 22. November 2021 nach und beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Holzlagerhalle zur Lagerhalle (Lagerung von Einzelhandelsartikeln, verpackt auf Paletten, werktäglich zwei Anlieferungen und Abholungen mit LKW bis 40 t). Ob das Landratsamt darüber bereits entschieden hat, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

Am 21. Oktober 2021 ordnete der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Durchfahrtsverbot für LKW (Zeichen 253) mit dem Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf den öffentlichen Verkehrsflächen Fl.Nr. 235, 275 und 284/1 der Gemarkung A… an (verkehrsrechtliche Anordnung „nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b Nr. 4 StVO“). Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. November 2021 erhob der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Einwendungen gegen die am 19. November 2021 aufgestellten Verkehrszeichen. Es sei nicht mehr möglich, das Gewerbegrundstück Fl.Nr. 203 mit LKW anzufahren. Mit Schreiben vom 22. November 2021 lehnte die Antragsgegnerin eine Änderung der Beschilderung ab. Der Bebauungsplan lege das Grundstück Fl.Nr. 47 und speziell für das Grundstück Fl.Nr. 203 eine angrenzende Strecke von ca. 14 Metern des Grundstücks Fl.Nr. 228 als Erschließungsstraße fest.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2021 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers Anfechtungsklage gegen das Fahrverbot für LKW auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 der Gemarkung A… erhoben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller von dem Fahrverbot nicht betroffen und daher nicht antragsbefugt sei. Das Grundstück Fl.Nr. 203 werde nicht von ihm selbst genutzt, sondern sei an ein Transportunternehmen vermietet. Er könne sich auch nicht als Grundstückseigentümer auf eine Einschränkung seines Anliegergebrauchs berufen, da dieser lediglich die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße schütze, soweit eine angemessene Nutzung dies erfordere. Nicht geschützt werde jedoch vor Einschränkungen und Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten. Die Erschließung sei im Bebauungsplan abschließend geregelt und eine weitere Zuwegung zum Grundstück von Osten her nicht vorgesehen. Der Antragsteller sei auch nicht als Verkehrsteilnehmer betroffen, da das Fahrtverbot lediglich für Fahrzeuge ab 3,5 t gelte und nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller das Grundstück Fl.Nr. 235 überhaupt mit entsprechenden Fahrzeugen nutze. Allerdings bestünden Bedenken, soweit die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1b Nr. 4 StVO gestützt worden sei, da diese Vorschrift die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen betreffe. Auch lasse sich der Anordnung keine hinreichende Begründung entnehmen. Zudem seien die weiteren dort benannten Flurnummern wohl unzutreffend. Ungeachtet dessen sei aber darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin das Grundstück Fl.Nr. 235 nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet sei, was die Nutzung des Weges für den gewerblichen An- und Abtransportverkehr verbiete und bei Zuwiderhandlungen den Erlass einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung rechtfertige.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das Grundstück Fl.Nr. 203 sei nicht ausschließlich zur alleinigen Nutzung an die … GmbH vermietet. Auch er selbst nutze die Lagerhalle zur Einlagerung von Möbeln und Paletten. Er müsse das Grundstück daher anfahren können. Es gebe keine andere Zufahrtsmöglichkeit zur Lagerhalle, die seit Jahrzehnten der Einlagerung von Warenbeständen der damals dort betriebenen Schreinerei diene und immer über Fl.Nr. 235 durch LKW angefahren worden sei. Durch den Umbau sei der Nutzungszweck nicht geändert worden. Der Antragsteller sei Inhaber einer Fahrerlaubnis für LKW und berechtigt, Fahrzeuge der … GmbH zu nutzen, deren Geschäftsführer er sei. Eine Erschließung des Grundstücks über Fl.Nr. 228 sei nicht gegeben, da sich zwischen Fl.Nr. 228 und Fl.Nr. 203 ein Graben befinde, der nicht überquert werden könne. Auch über Fl.Nr. 201/1 sei das Grundstück Fl.Nr. 203 nicht erschlossen, da ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und im Falle einer Veräußerung keine Möglichkeit mehr bestünde, dieses Grundstück anzufahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller ist antragsbefugt und durch das angefochtene Fahrverbot für Fahrzeuge ab 3,5 t auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 in seinen Rechten verletzt.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers entgegen seiner Ankündigung innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO keine weitere Beschwerdebegründung nachgereicht. Die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 2022 genügen jedoch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, die Antragsbefugnis des Antragstellers sei zu verneinen, weil dieser von dem Fahrverbot nicht betroffen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Grundstück Fl.Nr. 235 als Verkehrsteilnehmer mit Fahrzeugen ab 3,5 t befahre. Er nutze das vermietete Grundstück nicht selbst und der Anliegergebrauch schütze nicht vor Einschränkungen und Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten.

Hiergegen hat der Antragsteller eingewandt, er sei Inhaber der für Fahrzeuge über 3,5 t erforderlichen Fahrerlaubnis und als Geschäftsführer der Mieterin (bzw. Pächterin) des betroffenen Grundstücks Fl.Nr. 203 berechtigt, deren Fahrzeuge zu nutzen. Da er auch selbst Möbel und Paletten in der Halle lagere, sei er auf die einzige Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück Fl.Nr. 235 angewiesen. Hiermit hat der Antragsteller sich ausreichend mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er der Ansicht ist, dass die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Er hat auch ausgeführt, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das angeordnete Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t nicht vorliegen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Die Klage des Antragstellers und sein Begehren im vorläufigen Rechtsschutz richten sich den Anträgen zufolge ausdrücklich nur gegen das Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 der Gemarkung A…. Soweit in der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Fahrverbot auf den Grundstücken Fl.Nr. 275 und 284/1 (letztere Bezeichnung ist möglicherweise unzutreffend, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist) verfügt und dies auch umgesetzt wurde, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens.

b) Die im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das angefochtene Fahrverbot rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die noch anhängige Klage wird daher voraussichtlich Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller sowohl als Verkehrsteilnehmer als auch als Anlieger und Grundstückseigentümer klage- und antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat hinreichend geltend gemacht, durch das Fahrverbot in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Bejahung der Klage- und Antragsbefugnis genügt es, dass nach dem Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Unzulässig sind die Anfechtungsklage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers bzw. Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15.03 – BayVBl 2004, 567 = juris Rn. 18). Für Verkehrszeichen bedeutet dies, dass der Kläger bzw. Antragsteller plausibel darlegen muss, dass ihn die Regelung tatsächlich in seinem eigenen Verhalten als Verkehrsteilnehmer betrifft. Auch Anlieger sind grundsätzlich befugt, Verkehrsverbote oder -beschränkungen anzufechten, wenn sie von ihnen betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 18).

Amtliche Verkehrszeichen i.S.d. §§ 39 ff. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), wie das hier angeordnete Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 253) mit dem Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ sind Dauerverwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) zur Umsetzung der ihnen zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen. Mit dem Aufstellen (vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO) wird das Verkehrszeichen den betroffenen Verkehrsteilnehmern bekannt gemacht und ist von ihnen zu beachten (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 16 m.w.N.). Verkehrszeichen sind in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, dass eine gegen sie erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 11 CS 18.964 – BayVBl 2019, 27 Rn. 9).

Wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, ist er Inhaber der für Fahrzeuge über 3,5 t erforderlichen Fahrerlaubnis und nutzt die an die … GmbH verpachtete Lagerhalle auch selbst. Er ist Eigentümer des betroffenen Grundstücks, das nach Erlass des Fahrverbots mit LKW wohl nur noch über das benachbarte Grundstück Fl.Nr. 201/1 angefahren werden kann. Auch wenn dieses Grundstück ebenfalls dem Antragsteller gehört, ist die Zufahrt mit Fahrzeugen über 3,5 t zu seinem Grundstück Fl.Nr. 203 durch die verkehrsrechtliche Anordnung erheblich erschwert und über öffentliche Verkehrsflächen nicht mehr möglich. Damit ist der Antragsteller durch die Maßnahme als Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG) und Anlieger (Art. 17 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG) in seinen subjektiven Rechten betroffen und antragsbefugt.

bb) Das angeordnete Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 der Gemarkung A… ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

(1) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wozu auch das hier angeordnete Fahrverbot zählt, dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Hierdurch wird die Befugnisnorm des § 45 Abs. 1 StVO ergänzt (vgl. König in Hentschel/Dauer/König, 46. Auflage 2021, § 45 StVO Rn. 28a, 49b, 49e; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2022, § 45 StVO Rn. 12, 44). Die Annahme der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO durch die Behörde setzt die gerichtlich voll überprüfbare Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr bzw. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, B.v. 3.1.2018 – 3 B 58.16 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – BayVBl 2021, 196 Rn. 22; B.v. 14.1.2022 – 11 CS 21.2672 – juris Rn. 14).

(2) Die Antragsgegnerin hat die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Oktober 2021 auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b Nr. 4 StVO gestützt. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b Nr. 4 StVO sind jedoch ersichtlich nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift, die auf § 45 Abs. 1b Nr. 3 StVO Bezug nimmt, treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1) und verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) (vgl. König in Hentschel/Dauer/König, § 45 StVO Rn. 35; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, § 45 StVO Rn. 35; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1229). Bei der betroffenen Verkehrsfläche (Fl.Nr. 235 der Gemarkung A…) handelt es sich jedoch offensichtlich weder um einen Fußgängerbereich noch um einen verkehrsberuhigten Bereich.

Allein auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann das angegriffene Fahrverbot nicht gestützt werden. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO enthält eine Generalklausel für verkehrsrechtliche Regelungen. Im Anwendungsbereich der speziellen Ermächtigungen in § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a bis 1i, Abs. 2 und Abs. 8 StVO, die die Generalklausel hinsichtlich bestimmter Zwecke und Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung konkretisieren und hierfür tatbestandliche Voraussetzungen festlegen, müssen diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO tritt dann lediglich ergänzend hinzu, kann aber isoliert keine einschränkende verkehrsrechtliche Regelung rechtfertigen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 1046 m.w.N.).

Soweit die Antragsgegnerin durch ihre Prozessvertreter in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 21. Dezember 2021 hat ausführen lassen, der Weg sei für eine Tonnagelast von Transport-LKW nicht ausgelegt und deshalb nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet, da andernfalls mit erheblichen Schäden an diesem Flurweg gerechnet werden müsse, ergibt sich hierzu nichts aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten. Richtig ist zwar, dass das Straßenverkehrsrecht der straßenrechtlichen Widmung nicht zuwiderlaufen darf und die konkrete Widmung, die auch Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten ermöglicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG), somit den Rahmen für die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörde vorgibt (BayVGH, B.v. 23.10.2009 – 11 ZB 07.1580 – juris Rn. 13; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, § 45 StVO Rn. 50; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 19 f.). Das Straßenverkehrsrecht regelt den durch die Widmung zugelassenen Verkehr unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Daher kann eine von der straßenrechtlichen Widmung ausgeschlossene Nutzung grundsätzlich auch durch klarstellende verkehrsrechtliche Regelungen unterbunden werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 310). Hierzu müsste die Antragsgegnerin aber belegen, dass der Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 von der Widmung ausgenommen ist. Das hat sie jedoch bisher nicht getan. Gleiches gilt für eine grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO mögliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße. Auch insoweit enthalten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keinerlei Dokumentation über den Straßenzustand und etwaige Schäden aufgrund der bisherigen Nutzung des Wegs mit schweren Fahrzeugen durch den früheren Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 203 oder durch dessen Kunden.

Im Übrigen gilt – wie bereits ausgeführt – für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, dass diese nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auch hierzu lässt sich den Akten der Antragsgegnerin nichts entnehmen.

(3) Es kommt hinzu, dass es sich bei der verkehrsrechtlichen Anordnung um eine Ermessensentscheidung handelt. Zwar muss eine in sonstiger Weise (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) erlassene Allgemeinverfügung wie die Anordnung und Aufstellung eines Verkehrszeichens anders als ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) keine Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG enthalten, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 105). Allerdings müssen die vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in irgendeiner Weise erkennbar sein und zumindest nachvollziehbar dargelegt werden (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 11 CS 21.2672 – juris Rn. 17; B.v. 23.2.2022 – 11 ZB 21.1583 – juris Rn. 13 m.w.N.). Deshalb muss zumindest im Ansatz erkennbar sein, dass die anordnende Behörde sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und welche Erwägungen sie hierzu angestellt hat. Auch dazu enthalten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keinerlei Angaben. Aus der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2021 geht nicht hervor, dass die Antragsgegnerin überhaupt Ermessen ausgeübt und welche Belange sie in die gebotene Abwägung eingestellt hat.

Zwar sind angesichts der strengen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO keine allzu hohen Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen (BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris Rn. 24, 39). Außerdem gewährleistet weder das Recht auf Anliegergebrauch dem Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt (König in Hentschel/Dauer/König, § 45 StVO Rn. 28c) oder auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung noch garantiert das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einem auf die Anlieferung von Waren angewiesenen Gewerbebetrieb die bestmögliche Anlieferungsmöglichkeit. Allerdings vermittelt der Anliegergebrauch dem Rechtsinhaber zumindest einen Anspruch auf zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 CE 21.1989 – NVwZ-RR 2022, 15 Rn. 49 ff.) und demgemäß beim Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die die Erreichbarkeit einschränkt, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Welche Zufahrtsmöglichkeiten zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind, richtet sich nach den durch die Rechtslage und die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen.

Den Akten der Antragsgegnerin lassen sich keine Erwägungen dahingehend entnehmen, in welcher Weise sie die für und gegen die Anordnung sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Belange des Antragstellers, gewürdigt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen hat. Unabhängig davon, ob der Antragsteller die zuvor baurechtlich genehmigte oder zumindest über einen langen Zeitraum geduldete Halle ohne die erforderliche Genehmigung verändert hat, sind seine Belange bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Hierzu hätte insbesondere auch deshalb Veranlassung bestanden, weil das Grundstück Fl.Nr. 203 vom Grundstück Fl.Nr. 228 offenbar durch einen Straßengraben getrennt ist und daher aufgrund des Fahrverbots künftig mit Fahrzeugen über 3,5 t nur noch über das westlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 201/1 erreicht werden kann. Außerdem hat die Antragsgegnerin das Grundstück Fl.Nr. 203 ebenso wie das Nachbargrundstück Fl.Nr. 201/1 in ihrem Bebauungsplan vom 10. Oktober 2020 ausdrücklich als Gewerbegebiet festgesetzt mit der Folge, dass dort Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), was in aller Regel eine Erreichbarkeit mit Fahrzeugen auch über 3,5 t erfordert. Insoweit erweist sich das Fahrverbot gegenüber der bauplanerischen Entscheidung der Antragsgegnerin zumindest hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 203 als widersprüchlich. ln diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) das Grundstück Fl.Nr. 235 nicht erfasst und der Antragsteller sich daher nicht auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans verweisen lassen muss. Somit wäre zumindest zu erwägen gewesen, dem Antragsteller, der Pächterin des Grundstücks Fl.Nr. 203 und dem Lieferverkehr die Zufahrt über die Fl.Nr. 235 mit dem Zusatzzeichen ‚Anlieger frei‘ (§§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 Satz 3 StVO i.V.m. Zusatzzeichen 1020-30) zu ermöglichen. Sollte dies der straßenrechtlichen Widmung widersprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG), käme auch insoweit eine Änderung in Betracht, die einen sinnvollen Betrieb des bauplanungsrechtlich zulässigen Gewerbebetriebs ermöglicht.

c) Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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