Ein Berufskraftfahrer beging innerhalb von eineinhalb Jahren vier Verkehrs-Verstöße, darunter dreimal Handynutzung und einmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Obwohl die Taten inhaltlich völlig voneinander abwichen, forderte die Staatsanwaltschaft ein Fahrverbot bei mehreren unterschiedlichen Verkehrs-Verstößen wegen beharrlicher Pflichtverletzung.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Fahrverbot bei mehreren unterschiedlichen Verkehrs-Verstößen?
- Wie wird man zum beharrlichen Wiederholungstäter?
- Wann liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß vor?
- Brauchen Verkehrsverstöße einen inneren Zusammenhang für ein Fahrverbot?
- Was bedeutet das Urteil für Lkw-Fahrer mit Vorstrafen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zählen unterschiedliche Verkehrsverstöße als beharrlicher Pflichtenverstoß für ein Fahrverbot?
- Werden meine Handyverstöße am Steuer bei einem neuen Bußgeldverfahren schwerer gewertet?
- Kann ich ein drohendes Fahrverbot wegen meiner Unterhaltspflichten oder Existenzgefährdung verhindern?
- Was ist eine Vollstreckungserleichterung und wie beantrage ich die Verschiebung meines Fahrverbots?
- Wie lange zurückliegende Bußgeldbescheide zählen für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 1044/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 15.09.2020
- Aktenzeichen: 202 ObOWi 1044/20
- Verfahren: Bußgeldsache
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Ein Lkw-Fahrer fuhr mit seinem über 7,5 Tonnen schweren Fahrzeug 17 km/h zu schnell. Der Fahrer hatte in kurzer Zeit bereits drei rechtskräftige Bußgelder wegen Handynutzung am Steuer erhalten. Das erstinstanzliche Gericht sah von einem Fahrverbot ab. Die Staatsanwaltschaft forderte wegen der Vielzahl der Vorfälle ein Fahrverbot.
- Die Rechtsfrage: Müssen Gerichte thematisch unterschiedliche, aber zeitlich nahe Verkehrsverstöße zusammen bewerten, um wegen hartnäckigen Fehlverhaltens ein Fahrverbot anzuordnen?
- Die Antwort: Nein, das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben. Das Gericht hatte nicht ausreichend begründet, warum es trotz der vielen und zeitnahen Vorfälle auf ein Fahrverbot verzichtete. Die frühere Handynutzung ist dabei als ein schwerwiegender Verstoß zu werten.
- Die Bedeutung: Auch thematisch verschiedene Verkehrsverstöße können zusammengenommen ein Fahrverbot begründen, wenn sie in zeitlicher Nähe erfolgen. Gerichte müssen die zeitliche Kontinuität von Pflichtverstößen sehr streng prüfen.
Fahrverbot bei mehreren unterschiedlichen Verkehrs-Verstößen?
Ein Lkw-Fahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, erhält vom Amtsgericht eine erhöhte Geldbuße, entgeht aber dem gefürchteten Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft sieht das anders und legt Rechtsmittel ein, denn der Fahrer ist kein Unbekannter: Drei Mal wurde er bereits wegen Handynutzung am Steuer belangt. Dieser Fall landete vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), das am 15. September 2020 unter dem Aktenzeichen 202 ObOWi 1044/20 eine grundlegende Entscheidung traf. Es musste klären, ob unterschiedliche Arten von Verkehrsverstößen in kurzer Folge zu einem Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen können, auch wenn die einzelne Tat dafür nicht ausgereicht hätte.
Wie wird man zum beharrlichen Wiederholungstäter?

Der Betroffene ist ein angestellter Lkw-Fahrer, Jahrgang 1990. Am 14. Oktober 2019 war er mit seinem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen auf einer Bundesstraße unterwegs. Statt der erlaubten 60 km/h wurde er mit 77 km/h gemessen – eine Überschreitung um 17 km/h. Dieser Verstoß allein hätte regulär eine Geldbuße von 70 Euro nach sich gezogen. Doch ein Blick in das Register des Fahrers offenbarte ein Muster.
Innerhalb der vorangegangenen eineinhalb Jahre war der Mann bereits drei Mal rechtskräftig wegen der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer belangt worden, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Taten ereigneten sich am 29. Mai 2018, am 6. Februar 2019 und am 22. Februar 2019. Die Bußgelder beliefen sich auf 100 Euro, 150 Euro und zuletzt erneut 100 Euro. Die letzte Entscheidung war erst am 5. April 2019 rechtskräftig geworden, nur knapp sechseinhalb Monate vor der aktuellen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Amtsgericht, die erste Instanz, verdoppelte die Geldbuße für das zu schnelle Fahren auf 140 Euro, sah aber von einem Fahrverbot ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Sie war der Ansicht, dass die Häufung der Verstöße eine beharrliche Pflichtverletzung zeige, die ein Fahrverbot zwingend erforderlich mache. Die Verteidigung des Lkw-Fahrers argumentierte, es fehle ein innerer Zusammenhang zwischen den Handyverstößen und dem Schnellfahren. Zudem sei die Geschwindigkeitsüberschreitung gering und ein Fahrverbot angesichts seiner Unterhaltspflichten unverhältnismäßig.
Wann liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß vor?
Ein Beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch wiederholte Zuwiderhandlungen zeigt, dass ihm die notwendige Rechtstreue und die Einsicht in die Verkehrsregeln fehlen. Geregelt ist dies in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Regelung erlaubt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn der einzelne Verstoß für sich genommen kein Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog auslösen würde.
Es geht also nicht um die Schwere der einzelnen Tat, sondern um die Geisteshaltung des Fahrers, die sich in der Wiederholung manifestiert. Das Gesetz will damit Fahrer treffen, die zeigen, dass bloße Geldbußen bei ihnen keine erzieherische Wirkung entfalten. Die Anordnung eines Fahrverbots dient hier als „Denkzettel“ und soll dem Betroffenen eindringlich seine Pflichten vor Augen führen. Die Gerichte müssen dabei im Einzelfall bewerten, ob die zeitliche Abfolge und die Art der Verstöße auf eine solche negative Grundeinstellung schließen lassen.
Brauchen Verkehrsverstöße einen inneren Zusammenhang für ein Fahrverbot?
Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Staatsanwaltschaft recht und hob das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf. Die Richter stellten klar, dass die Begründung für den Verzicht auf ein Fahrverbot einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Im Kern entschied das Gericht, dass kein direkter sachlicher oder „innerer“ Zusammenhang zwischen den Vorahndungen und der neuen Tat bestehen muss, um auf Beharrlichkeit zu schließen.
Genügt die Begründung des Amtsgerichts?
Nein, sie genügte nicht. Das BayObLG kritisierte die Argumentation der Vorinstanz als oberflächlich und rechtlich fehlerhaft. Das Amtsgericht hatte sich auf ein älteres Urteil bezogen, das sich jedoch auf die Rechtslage vor der Verschärfung des Handyverbots am 19. Oktober 2017 bezog. Diese Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO hat die Bedeutung des Verstoßes erheblich aufgewertet. Indem das Amtsgericht diesen veralteten Maßstab anlegte und sich nicht mit der Schwere der neuen Regelung auseinandersetzte, war seine Begründung für den Verzicht auf ein Fahrverbot nicht tragfähig.
Beharrlichkeit auch ohne gleichen Verstoß?
Die Verteidigung hatte argumentiert, dass Handyverstöße und eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwei völlig verschiedene Dinge seien und man daher nicht von einer Kontinuität des Fehlverhaltens sprechen könne. Dieses Argument verwarf das BayObLG entschieden. Für die Annahme einer Beharrlichkeit kommt es nicht darauf an, ob immer wieder die exakt gleiche Vorschrift missachtet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die wiederholten Verstöße in ihrer Gesamtschau eine mangelnde Achtung vor grundlegenden Verkehrsregeln erkennen lassen. Die Richter stellten fest, dass die zeitliche Nähe der vier Verstöße binnen weniger als eineinhalb Jahren ein starkes Indiz für eine solche Haltung ist.
Warum Handyverstöße so schwer wiegen
Den Knackpunkt der Entscheidung bildet die Neubewertung von Handyverstößen. Das Gericht führte aus, dass die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer eine massive Beeinträchtigung der Fahrleistung durch die Abwendung des Blicks verursacht. Das dadurch entstehende Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer ist enorm. Aus diesem Grund sind solche Verstöße nach Ansicht des Gerichts wertmäßig mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeits- oder Abstandsvergehen absolut vergleichbar. Wer also mehrfach mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zeigt eine ähnliche Rücksichtslosigkeit wie jemand, der wiederholt zu schnell fährt. Diese Gleichsetzung der Schwere war das K.O.-Argument gegen die Verteidigungsstrategie.
Der abgelehnte Einwand des fehlenden Zusammenhangs
Auch das Argument, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h sei bei einem Lkw auf einer gut ausgebauten Bundesstraße eine Bagatelle, ließ das Gericht nicht gelten. Die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für schwere Lkw außerorts existiere aus guten Sicherheitsgründen und gelte „auch unter günstigsten Umständen“. Eine Überschreitung um fast 30 Prozent sei keinesfalls trivial. Letztlich sei die Summe der Verstöße entscheidend: drei schwerwiegende Aufmerksamkeitsdefizite durch Handynutzung, gefolgt von einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, ergeben in der Gesamtschau das Bild eines Fahrers, dem es an der notwendigen Sorgfalt und Regelkonformität mangelt.
Was das Amtsgericht jetzt neu prüfen muss
Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts inklusive der Kostenentscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Es konnte nicht selbst entscheiden, da noch Tatsachen zu klären sind. Das Amtsgericht muss nun den Fall komplett neu aufrollen. Dabei ist es an die Rechtsauffassung des BayObLG gebunden. Es muss also von der grundsätzlichen Annahme ausgehen, dass ein beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt und ein Fahrverbot naheliegt. In der neuen Verhandlung muss das Gericht dann prüfen, ob für den Fahrer besondere persönliche Härten bestehen, etwa durch seine Unterhaltspflichten für zwei Kinder, die ein Fahrverbot ausnahmsweise unverhältnismäßig machen könnten. Auch die Möglichkeit einer Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG, also das Verschieben des Fahrverbotsantritts, muss neu bewertet werden.
Was bedeutet das Urteil für Lkw-Fahrer mit Vorstrafen?
Mit diesem Beschluss steht fest: Wiederholte Verkehrsverstöße können auch dann zur Anordnung eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit führen, wenn sie unterschiedlicher Natur sind. Insbesondere wird die Schwere von Handyverstößen nach der neuen Rechtslage betont und mit anderen gravierenden Delikten gleichgesetzt. Für Fahrer, insbesondere Berufskraftfahrer, bedeutet dies, dass die Behörden und Gerichte das gesamte Sündenregister betrachten. Eine Serie von scheinbar unzusammenhängenden Verstößen kann sich zu einem Gesamtbild verdichten, das die charakterliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infrage stellt. Das Argument, es handle sich um „verschiedene Baustellen“, zieht in der Rechtsprechung nicht mehr.
Die Urteilslogik
Das Gesamtbild wiederholter Verkehrssünden begründet einen beharrlichen Pflichtverstoß, selbst wenn die einzelnen Delikte unterschiedlicher Natur sind.
- Beharrlichkeit entsteht durch die Summe der Taten: Für die Feststellung einer beharrlichen Pflichtverletzung ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer stets dieselbe Vorschrift missachtet; die mangelnde Rechtstreue manifestiert sich in der Gesamtschau aller zeitlich nahen Verstöße.
- Gleichwertigkeit von Gefährdungsdelikten: Die Gerichte stufen die mehrfache verbotswidrige Nutzung elektronischer Geräte am Steuer aufgrund ihres enormen Gefährdungspotenzials als gleichwertig mit klassischen Massendelikten wie Geschwindigkeits- oder Abstandsvergehen ein.
- Persönliche Härten entkräften die Regel nicht: Persönliche oder berufliche Schwierigkeiten, wie Unterhaltspflichten, befreien einen Fahrer nicht von der Feststellung des beharrlichen Fehlverhaltens, sondern dienen lediglich als mögliche Grundlage für die Prüfung einer Vollstreckungserleichterung des Fahrverbots.
Wer durch wiederholte Zuwiderhandlungen zeigt, dass ihm die grundlegenden Verkehrsregeln gleichgültig sind, muss ein Fahrverbot als notwendigen Denkzettel hinnehmen.
Benötigen Sie Hilfe?
Droht Ihnen wegen mehrerer zeitnaher Verkehrsverstöße ebenfalls ein Fahrverbot? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Experten Kommentar
Ein Handy-Verstoß hier, etwas zu schnelles Fahren dort – viele Berufsfahrer glauben, das seien rechtlich getrennte Baustellen. Das BayObLG stellt jetzt aber klar: Es ist irrelevant, ob die Verstöße dem gleichen Paragraphen folgen; das Gericht betrachtet das gesamte Sündenregister, um die Beharrlichkeit festzustellen. Entscheidend ist die mangelnde Einsicht in die grundlegenden Sicherheitsregeln, weshalb eine Serie von Handy-Delikten ausreicht, um eine an sich geringe Geschwindigkeitsüberschreitung in ein Fahrverbot zu verwandeln. Wer sich auf diese Weise als Wiederholungstäter qualifiziert, dem zieht das Argument des fehlenden inneren Zusammenhangs nicht mehr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählen unterschiedliche Verkehrsverstöße als beharrlicher Pflichtenverstoß für ein Fahrverbot?
Ja, der fehlende innere Zusammenhang zwischen verschiedenen Verkehrsverstößen schützt Sie nicht vor einem Fahrverbot. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass für einen beharrlichen Pflichtenverstoß die Art der Verstöße irrelevant ist. Entscheidend ist die juristische Gesamtschau Ihres Verhaltens, welche die mangelnde Achtung vor grundlegenden Verkehrsregeln zeigt.
Die Gerichte suchen gezielt nach einer negativen Grundeinstellung, die sich in der Wiederholung der Verstöße manifestiert. Es ist nicht erforderlich, dass Sie immer wieder die exakt gleiche Vorschrift missachten, um als beharrlich zu gelten. Die Verteidigungsstrategie, Handyverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen seien separate Vergehen, wurde durch die Richter explizit verworfen. Vielmehr ist die zeitliche Nähe mehrerer Taten das stärkste Indiz dafür, dass der Betroffene eine Kontinuität des Fehlverhaltens zeigt.
Ein konkretes Fallbeispiel ist der Lkw-Fahrer, bei dem drei Handy-Bußgelder und eine nachfolgende Geschwindigkeitsüberschreitung zur Debatte standen. Alle vier Taten lagen nur siebzehn Monate auseinander. Das BayObLG betonte, dass die Summe der Verstöße entscheidend ist und eine Überschreitung um fast 30 Prozent keinesfalls trivial sei. Die Häufung verschiedener, aber schwerwiegender Delikte beweist, dass bloße Geldbußen bei diesem Fahrer keine erzieherische Wirkung entfalten konnten.
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Werden meine Handyverstöße am Steuer bei einem neuen Bußgeldverfahren schwerer gewertet?
Ja, seit der Gesetzesverschärfung Ende 2017 werden Handyverstöße juristisch deutlich strenger bewertet. Gerichte stufen die Nutzung elektronischer Geräte als extrem schwerwiegend ein. Das BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht) stellte fest, dass das dadurch entstehende Gefährdungspotenzial absolut mit gravierenden Delikten wie Geschwindigkeits- oder Abstandsvergehen vergleichbar ist.
Die Begründung für diese Neubewertung liegt in der massiven Beeinträchtigung der Fahrleistung durch die Ablenkung. Wer das Handy während der Fahrt benutzt, wendet den Blick von der Straße ab und erhöht das Unfallrisiko für alle Verkehrsteilnehmer erheblich. Die Richter sehen in diesem Verhalten eine deutliche Rücksichtslosigkeit. Handyverstöße gelten somit nicht mehr als reine Aufmerksamkeitsfehler, sondern werden hinsichtlich ihres Werts den typischen Massenverstößen gleichgesetzt.
Diese juristische Gleichsetzung hat weitreichende Folgen für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung. Wiederholte Handyverstöße gelten nun als starke Indizien für fehlende Rechtstreue, ähnlich wie wiederholtes Schnellfahren. Das Gericht kritisierte in einem aktuellen Fall explizit eine Vorinstanz dafür, sich auf einen veralteten Maßstab (vor der Rechtslage von 2017) gestützt und die erhöhte Schwere der neuen Handy-Regelung ignoriert zu haben.
Informieren Sie Ihren Anwalt explizit über das Datum der Rechtskraft aller Handy-Bußgelder, um die aktuelle juristische Schwere korrekt zu berücksichtigen.
Kann ich ein drohendes Fahrverbot wegen meiner Unterhaltspflichten oder Existenzgefährdung verhindern?
Ja, Gerichte müssen eine drohende Existenzgefährdung oder besondere persönliche Härten prüfen, da diese ein drohendes Fahrverbot ausnahmsweise unverhältnismäßig machen können. Solche Ausnahmen gelten selbst dann, wenn das Gericht eine Beharrlichkeit des Pflichtenverstoßes festgestellt hat. Insbesondere Unterhaltspflichten für Kinder können als schwerwiegender Härtegrund dienen.
Der Grund für diese Härtefallprüfung liegt im Spannungsverhältnis zwischen dem erzieherischen Zweck der Strafe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Fahrverbot soll dem Fahrer als „Denkzettel“ dienen und ihm seine mangelnde Achtung vor Verkehrsregeln eindringlich vor Augen führen. Wird dadurch jedoch die Existenzgrundlage oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten bedroht, konkurriert der erzieherische Zweck mit dem Schutz von Beruf und Familie. Das Gericht muss daher im Einzelfall sorgfältig abwägen, welche konkreten Konsequenzen die Anordnung des Fahrverbots nach sich zieht.
Konkret verlangt das Gericht belastbare Beweise. Allgemeine Behauptungen über eine drohende Kündigung reichen dafür nicht aus. Im Fall des Lkw-Fahrers, der wegen beharrlicher Verstöße verurteilt wurde, musste das Amtsgericht seine Unterhaltspflichten für zwei Kinder im Rahmen der Neuverhandlung neu bewerten. Sie müssen detaillierte Belege für die Unzumutbarkeit vorlegen, etwa Gehaltsnachweise, Unterhaltstitel oder eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Unhaltbarkeit der Position.
Erstellen Sie sofort eine detaillierte Aufstellung Ihrer Unterhaltspflichten und lassen Sie sich vom Arbeitgeber die Unhaltbarkeit Ihres Arbeitsplatzes bei einem Fahrverbot von X Monaten schriftlich bestätigen, um diese Dokumente dem Gericht vorzulegen.
Was ist eine Vollstreckungserleichterung und wie beantrage ich die Verschiebung meines Fahrverbots?
Die Vollstreckungserleichterung ist eine gesetzliche Regelung (§ 25 Abs. 2a StVG), die Ihnen das Recht gibt, den Beginn Ihres Fahrverbots zeitlich zu verzögern. Ersttäter können ihren Führerschein innerhalb einer Spanne von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides abgeben. Diese Frist gewährt dem Betroffenen genügend Zeit, die notwendigen beruflichen oder privaten Vorkehrungen zu organisieren, bevor das Fahrverbot beginnt.
Die Regelung sieht jedoch für Personen, die bereits als beharrliche Wiederholungstäter eingestuft werden, eine gravierende Ausnahme vor. Stellt das Gericht fest, dass Ihnen aufgrund wiederholter Verstöße die notwendige Rechtstreue fehlt, entfällt das automatische Wahlrecht für die viermonatige Frist. In diesen Fällen müssen Sie den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft abgeben. Die freie Verschiebung wird hier gezielt entzogen, damit der erzieherische Denkzettel-Effekt der Strafe sofort und ohne Verzögerung eintritt.
Wenn Sie als Wiederholungstäter dringend eine Verschiebung benötigen, müssen Sie diese im Rahmen einer erneuten Härtefallprüfung durch das Gericht beantragen. Dies geschieht typischerweise, wenn der sofortige Antritt eine unzumutbare wirtschaftliche Existenzgefährdung oder erhebliche persönliche Härten (etwa wegen Unterhaltspflichten) nach sich ziehen würde. Die Verschiebung dient dann nicht als freie Wahl, sondern als Abmilderung einer sonst unverhältnismäßigen Gesamtstrafe und muss explizit gewährt werden.
Fragen Sie Ihren Verteidiger sofort, ob Sie in Ihrem Fall als ‚Wiederholungstäter‘ gelten, und beginnen Sie im Zweifel unverzüglich mit der Organisation des Fahrverbots.
Wie lange zurückliegende Bußgeldbescheide zählen für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung?
Die Hoffnung, dass ältere Bußgelder nach einiger Zeit irrelevant werden, trügt oft. Für die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung gibt es keine starre juristische Verjährungsfrist, wie sie etwa bei Punkten im Fahreignungsregister greift. Gerichte stellen vielmehr auf die ‚zeitliche Nähe‘ und Abfolge der einzelnen Taten ab. Die entscheidende Frage lautet, ob die Wiederholungen in ihrer Gesamtschau eine mangelnde Rechtstreue belegen.
Diese mangelnde Einsicht des Fahrers soll durch die Strafe eines Fahrverbots erzieherisch korrigiert werden. Die kurze Abfolge der Verstöße beweist für die Richter eine Kontinuität des Fehlverhaltens. Im Präzedenzfall, der die Anforderungen an die Beharrlichkeit festigte, berücksichtigte das Gericht vier rechtskräftige Verkehrsverstöße, die sich alle innerhalb von nur 17 Monaten ereigneten. Die letzte Tat war dabei nur sechseinhalb Monate vor dem aktuellen Bußgeldverfahren rechtskräftig geworden, was als starkes Indiz für die fehlende Achtung vor den Regeln gewertet wurde.
Konkret wurden Taten aus Mai 2018 sowie aus dem Februar 2019 zur Beurteilung einer neuen Geschwindigkeitsüberschreitung im Oktober 2019 herangezogen. Obwohl diese älteren Bußgeldbescheide bereits bezahlt und abgeschlossen waren, spielten sie eine Rolle bei der Gesamtbewertung der Person. Die Annahme der Beharrlichkeit basiert auf der Bewertung der Geisteshaltung gemäß § 25 StVG und ist von den Tilgungsfristen im Fahreignungsregister unabhängig.
Erstellen Sie sofort eine Timeline mit allen rechtskräftigen Bußgeldbescheiden der letzten drei Jahre und den genauen Daten der jeweiligen Rechtskraft, um die juristisch entscheidende zeitliche Nähe zu bestimmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beharrlicher Pflichtenverstoß
Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch wiederholtes Fehlverhalten demonstriert, dass ihm die nötige Achtung vor den Verkehrsregeln fehlt.
Juristen nennen das die Feststellung einer negativen Geisteshaltung. Das Gesetz (§ 25 StVG) dient dazu, die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Fahrers zu ahnden, selbst wenn die einzelnen Taten für sich genommen kein Regelfahrverbot auslösen würden.
Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht sah beim Lkw-Fahrer einen beharrlichen Pflichtenverstoß, weil die vier Taten – drei Handyverstöße und eine Geschwindigkeitsüberschreitung – innerhalb von nur 17 Monaten stattfanden.
Gesamtschau
Die Gesamtschau ist die umfassende juristische Betrachtung aller relevanten Umstände und rechtskräftigen Vorfälle eines Fahrers, um dessen charakterliche Eignung und Rechtstreue zu bewerten.
Gerichte nutzen dieses Prinzip, um festzustellen, ob die Summe verschiedener Verstöße, auch wenn sie nicht gleicher Art sind, ein Bild mangelnder Rechtstreue ergibt und damit eine negative Grundeinstellung des Betroffenen beweist.
Beispiel: Die Richter lehnten die Argumentation der Verteidigung ab, indem sie feststellten, dass die Gesamtschau von Schnellfahren und Handynutzung dieselbe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit zeigte.
Härtefallprüfung
Die Härtefallprüfung ist die richterliche Abwägung, ob ein an sich fälliges Fahrverbot aufgrund existenzbedrohender oder schwerwiegender persönlicher Konsequenzen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Diese Prüfung ist zwingend erforderlich, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, denn der erzieherische Zweck der Strafe darf nicht die gesetzliche Pflicht zur Unterhaltsleistung oder die Existenz des Betroffenen vernichten.
Beispiel: Das Amtsgericht muss in der Neuverhandlung die Unterhaltspflichten des Lkw-Fahrers für seine zwei Kinder sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob diese eine Ausnahme vom Fahrverbot rechtfertigen.
Rechtsbeschwerde
Eine Rechtsbeschwerde ist das spezielle Rechtsmittel in Bußgeldverfahren, mit dem die Entscheidungen des Amtsgerichts durch ein höheres Gericht auf reine Rechtsfehler überprüft werden.
Im Gegensatz zur Berufung wird bei der Rechtsbeschwerde nicht der Sachverhalt neu verhandelt, sondern ausschließlich geprüft, ob das Amtsgericht bei der Anwendung des Gesetzes juristische Fehler, etwa bei der Auslegung der Beharrlichkeit, gemacht hat.
Beispiel: Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, weil sie der Ansicht war, die Vorinstanz habe die Anforderungen an den beharrlichen Pflichtenverstoß falsch bewertet.
Rechtskraft
Die Rechtskraft markiert den Zeitpunkt, an dem eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung endgültig bindend wird und nicht mehr durch ordentliche Rechtsmittel angefochten werden kann.
Erst mit der Rechtskraft gilt ein Verstoß als abgeschlossen und kann als „Vorbelastung“ bei der juristischen Gesamtbewertung künftiger Taten berücksichtigt werden.
Beispiel: Die letzte Entscheidung gegen den Lkw-Fahrer war am 5. April 2019 rechtskräftig geworden, weshalb dieser Verstoß bei der Beurteilung seiner Beharrlichkeit im Oktober 2019 voll mitzählte.
Vollstreckungserleichterung
Die Vollstreckungserleichterung (§ 25 Abs. 2a StVG) erlaubt es Ersttätern, die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer viermonatigen Frist selbst zu bestimmen, um sich auf das Fahrverbot vorzubereiten.
Durch diese gesetzliche Regelung soll dem Betroffenen ermöglicht werden, berufliche und private Vorkehrungen zu treffen, ohne dass der erzieherische Zweck des Fahrverbots entfällt.
Beispiel: Da der Lkw-Fahrer als beharrlicher Wiederholungstäter eingestuft wird, entfällt für ihn die automatische Vollstreckungserleichterung, weshalb er seinen Führerschein unverzüglich abgeben müsste, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 202 ObOWi 1044/20 – Beschluss vom 15.09.2020
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
