Skip to content
Menü

Fahrverbot: Absehen von Fahrverbot nach Aufbauseminar

SchilderAG Traunstein

Urteil vom 14.11.2013

Az.: 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)

Leitsatz (nicht amtlich): Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene nach der begangenen Ordnungswidrigkeit an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilnimmt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes kann entbehrlich sein, wenn der der Betroffene durch eine deutliche Erhöhung der Geldbuße ausreichend gewarnt wurde (AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)).

In pp.

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Sein Abstand betrug 18,10 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, wobei Toleranzen zu seinen Gunsten berücksichtigt sind.

2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 960,00 € verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 4 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.6.3 Bkat, 4 1, EV BKatVO

Gründe:

Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!