Urteil vom 14.11.2013
Az.: 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)
Leitsatz (nicht amtlich): Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene nach der begangenen Ordnungswidrigkeit an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilnimmt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes kann entbehrlich sein, wenn der der Betroffene durch eine deutliche Erhöhung der Geldbuße ausreichend gewarnt wurde (AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)).
In pp.
1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Sein Abstand betrug 18,10 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, wobei Toleranzen zu seinen Gunsten berücksichtigt sind.
2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 960,00 € verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 4 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.6.3 Bkat, 4 1, EV BKatVO
Gründe:
Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde.