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Fahrverbot – Absehen bei verkehrspsychologischer Intensivberatung

AG Rendsburg – Az.: 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – Beschluss vom 01.12.2005

In der Bußgeldsache gegen … wird – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen im schriftlichen Verfahren – gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.7 Bkat.

Gründe

Das Gericht hält eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich. Nachdem die Staatsanwalt-schaft einer Entscheidung im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) nicht widersprochen und der Betroffene seine Zustimmung diesbezüglich ausdrücklich erteilt hat, hat das Gericht nach dem Akteninhalt folgendes festgestellt:

I. Der Betroffene ist am … geboren.

Der Betroffene ist dabei straßenverkehrsrechtlich als ein Kraftfahrzeugführer ohne „straßen-verkehrsrechtliche Eintragung“ anzusehen gewesen, da die letzte – rechtskräftige – Eintragung vom 21.02.2003 herrührt und nach Ablauf der Tilgungsfrist von 2 Jahren gem. § 29 Abs. 8 StVG nunmehr einem ausdrücklichen Verwertungsverbot unterliegt, da insoweit Tilgung und Tilgungsreife wesensgleich sind.

II. Der Betroffene fuhr am 02.09.2004 mit dem PKW – amtliches Kennzeichen: XX – YY 000 – um 09.13 Uhr auf der A 210 in der Gemeinde Achterwehr, in Höhe km 20,6 in Fahrtrichtung Kiel mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dabei hingegen 120 km/h.

III. Der Betroffene räumt diesen Vorwurf nunmehr auch ein. Das Gericht hat sodann auch die Printauszüge – Bl. 2 d.A. – in Augenschein genommen. Bedenken an der Geschwindigkeits-messung und deren Ergebnisse bestehen von daher nicht. Insoweit ergibt sich aus dem bei der Akte befindlichen Eichschein vom 31.12.2004 im Hinblick auf das hier eingesetzte Geschwindigkeitsüberwachungsmessgerät Multanova 6 F – Moving -, dass dieses bis zum 31.12.2004 geeicht gewesen ist. Und auch aus dem Messprotokoll vom 02.09.2004 ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaige Fehlmessung im vorliegenden Fall.

IV. Damit hat der Betroffene fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Bei Anwendung der erforder-lichen Sorgfalt hätte der Betroffene nämlich erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschreitet.

V. Innerhalb des Bußgeldrahmens für fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten von 5 – 500 € (§§ 24 Abs. 2 StVG, 17 Abs. 1 u. 2 OWiG) hat das erkennende Gericht sodann i.V.m. Nr. 11.3. BKat die Regelgeldbuße in Höhe von 100 € festgesetzt. Dabei ist zugrunde gelegt worden, dass der Betroffene angesichts des Verwertungsverbotes gem. § 29 Abs. 8 StVG als ein „Fahrzeugführer ohne straßenverkehrsrechtliche Voreintragungen“ anzusehen gewesen ist.

Darüber hinaus hat sich der Betroffene nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch sein Fehlverhalten sodann auch vom Grundsatz her „einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG“ schuldig gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind indes die Sanktionsziele des „Regelfahrverbotes“ durch die vom Betroffenen durchgeführte frei-willige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung „Avanti – Fahrverbot – Anleitung zur Beförderung der Fahreignung“ der Einrichtung Nord-Kurs (TÜV Nordgruppe) bereits erreicht worden.

Zwar wird in der Rechtsprechung dabei auch vertreten, dass die Teilnahme an einer Nach-schulung grundsätzlich allein nicht genügen soll (vgl. diesbezüglich Hentschel, StVG, 38. Auflage, § 25 StVG Nr. 25 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des zur Akte gereichten „Inhaltes“ des vom Betroffenen besuchten „Avanti-Fahrverbots-Kursus“ im Zeitraum vom 29.09. 2005 bis zum 04.11.2005 besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts indes ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Betroffene sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig ändern wird und es nicht der zusätzlichen Einwirkung durch ein Fahrverbot bedarf. So ist zwar auch das erkennende Gericht davon überzeugt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen kein Allheilmittel im Hinblick auf straßenverkehrsrechtliche Verstöße von Kraftfahrern sind. Auf der anderen Seite ist das erkennende Gericht aber davon über-zeugt, dass ein Kraftfahrzeugführer, der sich einer „solchen“ verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme „unterzieht“, zweifelsohne den ernstlichen Willen hat, sich mit den von ihm begangenen „Verkehrsverstößen“ auseinander zusetzen. Und dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem Fehlverhalten „den ersten, und insoweit auch einen erfolgversprechenden Schritt im Hinblick auf eine Besserung des eigenen Verhaltens bedeutet, daran hat das erkennende Gericht keine Zweifel.

Von daher war hier also von der Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbotes abzusehen gewesen.

In Anbetracht der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hat das erkennende Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schließlich auch von einer Erhöhung der Regelbuße gem. § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf §§ 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

 

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