Skip to content
Menü

Fahrverbot – Absehen bei Absolvierung einer verkehrspsychologischen Schulung

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 11751/13 – Urteil vom 11.09.2014

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 700 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 StVG, 41 I, 49 StVO, 4 II, IV BKatV, 11.3.5 BKat

Gründe

I.

Der Betroffene ist selbständiger Malermeister mit einem geschätzten Nettoeinkommen von 2000 EUR monatlich. Verkehrsrechtlich ist er bisher einmal Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren noch folgende Eintragungen ungetilgt:

– Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 17.03.2011, Tatzeit 01.03.2011, Rechtskraft 05.04.2011, 40 EUR

– Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 16.09.2011, Tatzeit 29.08.2011, Rechtskraft 06.10.2011, 40 EUR

– Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 StVG, Ende 24.07.2011

– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h, Bußgeldbescheid der Stadt Lübeck vom 17.10.2012, Tatzeit 20.07.2012, Rechtskraft 06.11.2012, 180 EUR

– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.11.2012, Tatzeit 08.10.2012, Rechtskraft 08.12.2012, 140 EUR

– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, Bußgeldbescheid des Kreises Harburg vom 28.08.2013, Tatzeit 30.06.2013, Rechtskraft 14.09.2013, 70 EUR

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich der Tatvorwurf des Bußgeldbescheides bestätigt:

Der Betroffene fuhr am 02.08.2013 um 08:39 Uhr auf der L355 Gemeinde Waldmohr vor der Einmündung zur L354 mit dem PKW, Kz. KL JB 180, 78km/h statt der erlaubten 50 km/h. Gemessen wurde mit dem zur Tatzeit geeichten und ordnungsgemäß eingerichteten und bedienten Messgerät Es3.0. Die dabei berücksichtigte Toleranz betrug 3 km/h.

Der Betroffene hat inzwischen an dem Programm Mobil Plus des TÜV Süd erfolgreich teilgenommen, um sich verkehrspsychologisch hinsichtlich seiner bisherigen Verkehrsverstöße schulen zu lassen. Er hat an drei Einzelsitzungen teilgenommen und den Schulungsnachweis zu den Akten gereicht.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Betroffenen sowie der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, u.a. der Verlesung des Messprotokolls und der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Messfotos AS 6 und 45. Es handelt sich um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, gegen das vorliegend keine Einwendungen erhoben wurden und das hier so durchgeführt wurde, dass die Vorgaben des BGH für ein solches standardisiertes Messverfahren erfüllt waren.

IV.

Der Betroffene hat sich damit für einen fahrlässigen Verstoß gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung zu verantworten, §§ 49, 41 StVO. Hinweise auf eine vorsätzliche Tat lagen nicht vor und können auch nicht indiziell aus der gemessenen Geschwindigkeit geschlossen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder von den Verkehrsteilnehmern auch erkannt werden (OLG Koblenz, zfs 2013, 470). Darüber hinaus gibt es auch Tendenzen, bei einer bestimmten Überschreitung der Geschwindigkeit davon auszugehen, dass aufgrund der äußeren Umstände wie etwa Motorengeräuschen, vorbeiziehende Umgebung etc. ein Rückschluss auf die vorsätzliche Begehensweise möglich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2014 – 2 SsBs 22/14 – zfs 2014, Heft 9). Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts dieser Rückschluss hier nicht vorzunehmen: denn der Betroffene hat zwar die angeordnete Geschwindigkeit um 56% überschritten. Dennoch ist er toleranzbereinigt immer noch „nur“ 78 km/h gefahren und das auf einer Landstraße, auf der normalerweise wenigstens 70 km/h erlaubt ist und die nur aufgrund einer Baumaßnahme einen Ort weiter zur Vermeidung von Unfällen temporär mit einer Beschränkung auf 50 km/h versehen wurde. Allein aus der Veränderung der Umgebung und der Motorgeräusche lassen sich aber auf einer normalen Landstraße bei 78 km/h nicht dieselben Rückschlüsse ziehen, wie wenn der Betroffene eine z.B. auf einer Autobahn angeordnete Geschwindigkeit um dieselbe Prozentzahl (56%) überschritten hätte. Insofern verbleibt es nach Ansicht des Gerichts bei einem vorwerfbaren, aber fahrlässigen Verstoß.

V.

Gegen den Betroffenen war ausgehend von den Rahmensätzen des Bußgeldkataloges zunächst das Regelbußgeld festzusetzen, mithin 100 EUR (11.3.5. BKat). Aufgrund der oben festgestellten drei einschlägigen Voreintragungen, die zudem in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr begangen wurden, sah sich das Gericht veranlasst, die Regelgeldbuße auf 200 EUR zu erhöhen.

Gegen den Betroffenen war zunächst des Weiteren ein Regelfahrverbot anzuordnen. Angesichts der zum Zeitpunkt fehlenden Voreintragungen im Register mit singulärem Fahrverbotsbezug konnte das Gericht ein Fahrverbot von zunächst einem Monat anordnen, § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV. Konkret handelt es sich um ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Der Betroffene hat innerhalb eines Jahres zwei Mal einen Geschwindigkeitsverstoß über 26 km/h begangen.

Allerdings hat das Gericht von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht. Denn der Betroffene hat zum einen erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen.

In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Teilweise war die dogmatische Herleitung des Ergebnisses nicht belastbar, aber in den genannten Entscheidungen zeigt sich aber die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 – VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen. Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn singulär fahrverbotsrelevante Verstöße waren im Register zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht vorhanden. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte.

Zum anderen sind frühere Voreintragungen mit Fahrverbotsbezug inzwischen getilgt, sodass es sich hier quasi wieder um das erste Fahrverbot für den Betroffenen handelt und deshalb auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV spricht, zumal bei einem selbständigen Handwerker.

Das Bußgeld war dabei um 500 EUR anzuheben. Die Erhöhung muss für den Betroffenen spürbar, aber auch zu verkraften sein. Dies ist hier der Fall. Denn es wurde seitens des Verteidigers nicht einmal Ratenzahlung beantragt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!