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Fahrverbot – Abschirmungsmaßnahmen bei geringfügig negativem Betriebsergebnis

Das Kammergericht Berlin hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen abgewiesen, der gegen ein Fahrverbot aufgrund eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses Einspruch eingelegt hatte. Das Gericht befand, dass Abschirmungsmaßnahmen wie die Einstellung einer Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis oder die Aufnahme eines Kredits trotz der finanziellen Lage des Betroffenen zumutbar seien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 68/23 – 162 Ss 31/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Liste der zentralen Punkte:

  1. Rechtsbeschwerde abgewiesen: Das KG Berlin wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurück.
  2. Hintergrund des Falls: Das Fahrverbot wurde ursprünglich wegen eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses (-3.697 Euro) verhängt.
  3. Bewertung des Betriebsergebnisses: Das Gericht befand, dass die finanzielle Situation des Betroffenen (basierend auf einer betriebswirtschaftlichen Auswertung) keine ausreichendeGrundlage für eine Ausnahme vom Fahrverbot darstellt.
  4. Abschirmungsmaßnahmen: Das Gericht sah es als zumutbar an, dass der Betroffene zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes eine Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis einstellt oder einen Kredit aufnimmt.
  5. Bedeutung des Führerscheins: Das Amtsgericht hatte anerkannt, dass der Betroffene für sein Gewerbe auf den Führerschein angewiesen ist.
  6. Strengerer Maßstab nach § 25 Abs. 2a StVG: Nach Einführung des § 25 Abs. 2a StVG gilt ein strengerer Maßstab für die Ausnahme von einem Regelfahrverbot.
  7. Keine Verfahrensrügen: Der Betroffene erhob keine Verfahrensrügen gegen das Urteil, die eine weitere Aufklärung erforderlich gemacht hätten.
  8. Kosten des Rechtsmittels: Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter Abschirmungsmaßnahmen im Kontext von Fahrverboten?

Abschirmungsmaßnahmen im Kontext von Fahrverboten beziehen sich auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen eines Fahrverbots für eine Person oder ein Unternehmen abzumildern. Ein Beispiel für eine Abschirmungsmaßnahme ist die Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots, um die Mobilität des Betroffenen aufrechtzuerhalten. Abschirmungsmaßnahmen können auch bauliche oder organisatorische Veränderungen umfassen, wie zum Beispiel die Abschirmung von Wohngebieten gegenüber Durchfahrtstraßen. In einigen Fällen können solche Maßnahmen dazu führen, dass ein Fahrverbot als unzumutbar angesehen wird.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin 3 – Az.: 3 ORbs 68/23 – 162 Ss 31/23 – Beschluss vom 20.04.2023

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Erläuternd bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht den Umstand eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses (hier – 3.697 Euro „laut betriebswirtschaftlicher Auswertung per Oktober 2022“ [UA S. 3]) nicht zum Anlass genommen hat, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten. Die Aussagekraft einer betriebswirtschaftlichen Auswertung hängt maßgeblich vom Buchungsverhalten des Handeltreibenden ab, so dass die genannte Kennzahl, von der noch nicht einmal klar ist, ob sie den Oktober 2022 oder die Monate Januar bis Oktober 2022 betrifft, keinen validen Aufschluss über die Belastbarkeit des vom Betroffenen geführten Unternehmens gibt. Betriebsvermögen und eventuelle Darlehensbelastungen bezeichnet das Urteil jedenfalls nicht, und die Rechtsbeschwerde erhebt auch keine Verfahrensrüge, welche die – diesbezüglich offenbar unterbliebene – Aufklärung als geboten hätte erscheinen lassen.

Das Amtsgericht ist somit einerseits zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser zum Betreiben seines Gewerbes Kraftfahrzeuge führen muss und daher „auf seinen Führerschein angewiesen ist“ (UA S. 4). Vor dem Hintergrund der beschränkten Aussagekraft der betriebswirtschaftlichen Auswertung „per Oktober 2022“ hat es aber auch vertretbar und damit rechtsfehlerfrei in Rechnung gestellt, dass dem Betroffenen, planerisch erleichtert durch das Erstverbüßerprivileg (§ 25 Abs. 2a StVG), Abschirmungsmaßnahmen möglich sind und er namentlich eine „Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis“ (UA S. 4) einstellen und gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen kann. Ersichtlich beachtet hat das Amtsgericht dabei, dass an das Vorliegen einer den Wegfall des Regelfahrverbots rechtfertigenden Härte ganz außergewöhnlicher Art nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG ein noch strengerer Maßstab als zuvor anzulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 – [jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 3] und vom 23. Dezember 2008 – 3 Ws (B) 478/08 –).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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