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Fahrverbot – Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung

AG Parchim – Az.: 5 OWiG 424/12 – Beschluss vom 18.12.2012

Dem Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 05.11.2012 wird stattgegeben und festgestellt, dass das Fahrverbot aus dem Urteil vom 28.06.2012 mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines der Betroffenen beim Kreisordnungsamt Straußberg wirksam wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Kasse der Verwaltungsbehörde.

Gründe

Mit dem oben bezeichneten Urteil hat das Amtsgericht Parchim gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 280,00 € festgesetzt und der Betroffenen für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Dabei hat das Gericht angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt.

Die Betroffene hat durch ihren Verteidiger angekündigt, binnen der 4 Monatsfrist ihren Führerschein bei dem Kreisordnungsamt Straußberg in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheines bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde. Sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch die Betroffene haben darauf gerichtliche Entscheidung begehrt.

Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist. Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Führerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne der Vorschrift anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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