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Fahrtenbuchführungspflicht für Autovermietung

VG Hamburg – Az.: 15 E 3147/19 – Beschluss vom 28.04.2020

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2019 (VD43/9V/0360193/2019) wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin durch den Bescheid (dort unter II.) verpflichtet wird, das Fahrtenbuch an drei Terminen beim Polizeikommissariat … in Hamburg vorzulegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 1.200 Euro.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Die Antragstellerin ist eine bundesweit auftretende gewerbliche Autovermietung mit Sitz in Hamburg, die in der Rechtsform der GmbH tätig ist. Die lokalen Standorte (von der Antragstellerin bezeichnet als Station/Agentur) werden, soweit aus dem Internetauftritt der Antragstellerin ersichtlich, durch selbstständige Handelsvertreter betrieben. Die zu vermietenden Fahrzeuge sind auf die Antragstellerin zugelassen und werden den Stationen von ihr zur Verfügung gestellt. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs, insbesondere zur Verteilung des wirtschaftlichen Risikos und der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge, sind derzeit nicht bekannt.

Am 22. Januar 2019 wurde durch automatische Geschwindigkeitsmessung mit Frontfoto dokumentiert, dass mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kleintransporter (amtliches Kennzeichen HH-…) gegen 13:12 Uhr auf der Landstraße in Ettlingen-Bruchhausen (Baden-Württemberg) die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 25 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Das Fahrerfoto zeigt das relativ gut erkennbare Gesicht einer Frau mittleren Alters mit langen dunklen Haaren.

Mit Zeugenfragebogen vom 1. Februar 2019 informierte das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen die Antragstellerin darüber, dass der abgebildeten Fahrzeugführerin die vorstehende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde. Die Antragstellerin werde als Zeugin gebeten, innerhalb einer Woche die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2019, bei der Stadt Ettlingen eingegangen am 19. Februar 2019, mit, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen, man möge sich (ggf. mit Foto) an die genannte Station wenden. Auf dem beigefügten Stationsdatenblatt sind die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Station in Rastatt angegeben, welche durch die … GmbH & Co. KG mit Sitz in Rastatt betrieben wird. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind ….

Am 20. Februar 2019 übersandte das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen einen weiteren Zeugenfragebogen mit Foto der Fahrzeugführerin an die Station in Rastatt mit der Bitte, binnen einer Woche die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen. Der Fragebogen wurde unter dem 25. Februar 2019 ausgefüllt, wobei eingetragen wurde: „Person unbekannt (zur Tatzeit ist keine Transferfahrt oder Miete mit diesem Fahrzeug im System erfasst)“. Er wurde mit dem Stempel der Station Rastatt gestempelt und von Frau … unterzeichnet. Der ausgefüllte Fragebogen ging am 6. März 2019 beim Ordnungsamt der Stadt Ettlingen ein, das mit Schreiben vom 11. März 2019 ein Ermittlungsersuchen an die Stadt Rastatt richtete, in dem es auf die bisherigen Recherchen verwies und um Feststellung der verantwortlichen Fahrzeugführerin bat. Mit E-Mail vom 14. März 2019 teilte der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Rastatt mit, Mitarbeiter der Antragstellerin seien deutschlandweit nicht mehr befugt, Auskünfte bezüglich der Vermietung von Fahrzeugen zu erteilen. Laut der Zentrale in Hamburg solle man diesbezügliche Anfragen per E-Mail an eine zentrale Adresse bei der Antragstellerin richten. Am selben Tag wandte sich das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen an die genannte E-Mail-Adresse der Antragstellerin in Hamburg und bat unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz um erneute, intensivere Prüfung und zeitnahe Mitteilung der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Am 25. April 2019 ging bei der Stadt Ettlingen erneut das Stationsdatenblatt für die Station Rastatt ein, auf dem nunmehr handschriftlich vermerkt war „Die Person konnte nicht zugeordnet werden. Es gibt zu dem Zeitpunkt kein Fahrauftrag oder Miete im System.“ Das Schriftbild weist deutliche Ähnlichkeit mit dem von Frau … auf.

Nachdem bereits am 22. April 2019 Verfolgungsverjährung eingetreten war, bat die Stadt Ettlingen die Antragsgegnerin unter dem 2. Mai 2019 um Prüfung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Fahrtenbuchführungspflicht für Autovermietung
(Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 3. Juni 2019, zugestellt am 5. Juni 2019, verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Berufung auf § 31a StVZO, für das streitgegenständliche Fahrzeug oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug vom 29. Juli 2019 an für einen Zeitraum von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Für den Fall, dass beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs beantragt werde, beginne der Zeitraum der Führung des Fahrtenbuchs zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Eilentscheidung. Das Fahrtenbuch sei in der 40. und 49. Kalenderwoche des Jahres 2019 sowie der 6. Kalenderwoche des Jahres 2020 beim Polizeikommissariat … in Hamburg zur Überprüfung vorzulegen. Darüber hinaus setzte die Antragsgegnerin für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb des genannten Zeitraums kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlege, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen sie fest.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug am 22. Januar 2019 ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 83 % stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die der Verkehrssicherheit dienenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und eine Hauptunfallursache dar. Er rechtfertige in einem nicht aufklärbaren Einzelfall die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrzeughalter habe die Pflicht, an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Dem sei die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um in ihrem Geschäftsbetrieb, in dem ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung stehe, die Feststellung zu ermöglichen, welche Person dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzt habe. Deshalb habe der für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes verantwortliche Firmenangehörige nicht benannt werden können.

Die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes mache es erforderlich, dass es nach einem mit dem Fahrzeug begangenen weiteren Verstoß zukünftig jederzeit möglich sei, den verantwortlichen Fahrzeugführer zügig und zweifelsfrei zu ermitteln. Es sei zu besorgen, dass bei einem erneuten Verstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin der Fahrer wiederum nicht festgestellt werden könne. Um dies zu vermeiden, sei die Fahrtenbuchauflage ein angemessenes und zumutbares Mittel. In Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung sei auch die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage angemessen und erforderlich. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes erscheine es im Interesse der Verkehrssicherheit als nicht sachgerecht, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können.

Am 3. Juli 2019 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie bisher nicht gesondert begründete. Am selben Tag hat sie beim Verwaltungsgericht Eilrechtschutz beantragt.

Sie behauptet, die für die Station Rastatt Verantwortlichen hätten den vom Ordnungsamt der Stadt Ettlingen mit Schreiben vom 20. Februar 2019 übersandten Zeugenfragebogen direkt an die verantwortliche Fahrerin, Frau …, weitergeleitet. Die Stationsverantwortlichen hätten außerdem der zuständigen Fachabteilung der Antragstellerin in Hamburg auf deren E-Mail vom 10. April 2019 hin die Fahrerdaten mitgeteilt. Zudem hätten sie die Fahrerdaten am 12. April 2019 der Bußgeldstelle in Ettlingen mitgeteilt und dies der Antragstellerin in Hamburg am 16. April 2019 noch einmal bestätigt. Die Antragstellerin legt zur Bestätigung eidesstattliche Versicherungen der beiden Stationsverantwortlichen vor.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie als Großfahrzeughalterin keine Angaben zur Fahrerin habe machen können, weil das Fahrzeug nicht vermietet gewesen sei. Indem sie die Anfrage des Ordnungsamts der Stadt Ettlingen an die Stationsverantwortlichen weitergeleitet und dort auch nochmals nachgefragt habe, habe sie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Warum das Schreiben der Stationsverantwortlichen vom 12. April 2019 die Bußgeldstelle in Ettlingen nicht erreicht habe, sei nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2019 gegen die Fahrtenbuchauflage (VD43/9V/0360193/2019) vom 3. Juni 2019 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Antragstellerin habe die verantwortliche Fahrzeugführerin nicht benannt. Es sei nicht glaubhaft, dass sowohl die schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg verloren gegangen sei als auch eine Mail der Antragstellerin die Bußgeldstelle nicht erreicht habe. Jedenfalls einen Ausdruck der gesendeten Mail hätte die Antragstellerin vorlegen können. Warum die Antragstellerin der Stadt Ettlingen einerseits mitgeteilt habe, die Fahrzeugführerin sei unbekannt, wenn sie andererseits den Zeugenfragebogen an Frau … als verantwortliche Fahrzeugführerin weitergeleitet habe, sei nicht nachvollziehbar. Werde ein Verkehrsverstoß mit einem Firmenwagen begangen, sei es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näherstehe. Es liege zudem auch im kaufmännischen Eigeninteresse, Fahrten zu dokumentieren, um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen.

Die Sachakte hat dem Gericht vorgelegen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO zulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Die Antragsgegnerin hat sie insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründet. Angesichts des Gewichts des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes und der Gefahren, die von solchen – mangels Ermittlung des Fahrzeugführers nicht sanktionierten – Verstößen für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer ausgehen, musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2013, 4 Bs 122/13 n.v.; BayVGH, Beschluss vom 30.8.2011, 11 CS 11.1548, juris Rn. 36 ff.).

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich veranlassten summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach überwiegend rechtmäßig (unten a)). Zudem besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (unten b)).

a) Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach überwiegend Bestand haben.

aa) Rechtsgrundlage für die angegriffene Auflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

bb) Die Fahrtenbuchauflage dürfte sich als formell rechtmäßig erweisen. Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin gemäß §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVZO für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zuständig gewesen sein, weil sie die Behörde des Sitzes der betroffenen juristischen Person ist. Betroffene Person einer Fahrtenbuchauflage ist gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Fahrzeughalter, wobei sich der Begriff des Fahrzeughalters nach dem im gesamten Straßenverkehrsrecht einheitlichen Halterbegriff des § 7 StVG bestimmt (so u.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.5.2016, 12 LA 103/15, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.9.1997, 10 S 1670/97, juris Rn. 3). Danach ist derjenige Halter, der einerseits ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat, also die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die laufenden Unterhaltungskosten trägt, und andererseits die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, und damit Anlass, Zeitpunkt, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO, Rn. 45 m.w.N.). Grundsätzlich können auch zwei Personen gleichzeitig Fahrzeughalter sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.6.2014, 8 B 110/14, juris Rn. 21).

Die Antragstellerin dürfte jedenfalls Mithalterin des auf sie zugelassenen streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sein. Der Zulassungsinhaberschaft kommt hinsichtlich der Haltereigenschaft zwar nur Indizwirkung zu (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.1.2014, 12 ME 243/13, juris Rn. 7). Diese ist aber im vorliegenden Fall nicht widerlegt, weil nicht ersichtlich ist, dass die … GmbH & Co. KG als Betreiberin der Station in Rastatt zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte. Zwar dürfte das Fahrzeug dem kurzfristigen faktischen Zugriff der Antragstellerin entzogen gewesen sein, weil es in etwa 700 Kilometern Entfernung stationiert war (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 24.2.2010, 10 K 386/09, juris Rn. 35). Dies dürfte aber nicht zu einem Wegfall der Haltereigenschaft führen, sondern nur zu einer Mithaltereigenschaft der … GmbH & Co. KG als Stationsbetreiberin, weil wesentliche Elemente der Verfügungsgewalt bei der Antragstellerin verbleiben. So dürfte diese für den Erwerb der Fahrzeuge sowie Dauer und Ort der Stationszuweisung verantwortlich sein. Hierfür spricht etwa, dass die Antragstellerin Fahrzeuge, die sie nicht mehr für ihr Mietwagengeschäft nutzt, über eine zentrale Plattform (www.2ndmove.de) zum Verkauf anbietet. Auch die Fahrzeugvermietung erfolgt wohl überwiegend zentral über die Internetseite der Antragstellerin oder eine deutschlandweit gültige Telefon-Hotline. Buchungen „vor Ort“ dürften nur möglich sein, soweit das jeweilige Fahrzeug nicht bereits im Buchungssystem reserviert ist. Zeitpunkt und Dauer der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführten Fahrten werden damit ganz überwiegend durch die Antragstellerin geregelt, Anlass und Ziel bestimmt der jeweilige Mieter.

Die … GmbH & Co. KG hat dagegen nur in denjenigen Fällen Einfluss auf Anlass, Zeitpunkt, Dauer und Ziel der Fahrten, in denen sie das Fahrzeug für innerbetriebliche Zwecke (Fahrten zur Werkstatt, Waschanlage, etc.) nutzt. Diese Fahrten dürften im Verhältnis zu regulären Vermietungsfahrten schon deshalb einen deutlich geringeren Anteil ausmachen, weil der Betrieb des Fahrzeugs sich andernfalls als unwirtschaftlich erweisen würde. Dass die Antragstellerin auch für derartige Betriebsfahrten Dokumentationsregelungen festlegt und gegenüber den Stationsbetreibern durchsetzt, liegt insofern in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse. Dementsprechend sind Betriebsfahrten nach den Angaben der Antragstellerin als „Fahrauftrag“ im Buchungssystem zu vermerken, sodass die Gesamtübersicht und -kontrolle über die Fahrzeugnutzung letztlich bei der Antragstellerin liegt. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug als reines Betriebsfahrzeug genutzt wird und eine Dokumentation allein aus diesem Grund nicht stattfindet, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Haltereigenschaft der Antragstellerin dürfte auch nicht aufgrund von Umständen abzulehnen sein, die den Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung betreffen. So dürfte die Antragstellerin als Vermieterin (Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) Nr. 28) grundsätzlich die Nutzungen aus der Fahrzeugvermietung ziehen. Sie stellt auch die Rechnungen aus und nimmt die Mietzahlungen entgegen (AVB Nr. 15). Nach welchem System die Stationsbetreiber, hier also die … GmbH & Co. KG, an den Mieteinnahmen beteiligt werden, betrifft primär das Innenverhältnis zur Antragstellerin. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass diese die generierten Einnahmen vollständig an die … GmbH & Co. KG weiterleitet. Ebenso spricht vieles dafür, dass Steuern und Versicherungen, letztere vermutlich in Form von Flotten-/Poolverträgen, als laufende Unterhaltskosten von der Antragstellerin getragen werden. Die Kraftstoffkosten werden in aller Regel vom Fahrzeugmieter beglichen, weil dieser das gemietete Fahrzeug grundsätzlich mit gefülltem Tank zurückzugeben oder die Kosten für das Betanken zu tragen hat (AVB Nr. 18). Offen bleibt daher lediglich, durch wen die Kosten für Werkstatt, Hauptuntersuchung und vergleichbare Aufwendungen übernommen werden. Weil diese aber nur einen sehr überschaubaren Anteil an den Unterhaltskosten ausmachen dürften, würde sich an der Mithaltereigenschaft der Antragstellerin auch dann nichts ändern, wenn diese Kosten vollständig von der … GmbH & Co. KG getragen werden.

cc) Die Fahrtenbuchauflage dürfte sich materiell als überwiegend rechtmäßig erweisen. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wurde Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt (unter (1)) und es war für die Bußgeldbehörde nicht möglich, den Fahrzeugführer festzustellen (unter (2)). Die in der Anordnung der Fahrtenbuchauflage getroffenen Regelungen dürften sich mehrheitlich als rechtmäßig erweisen (unter (3)).

(1) Am 22. Januar 2019 wurde mit dem Fahrzeug der Antragstellerin gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 StVO verstoßen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der bereits für sich die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12/94, BVerwGE 98, 227-230, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt von einem erheblichen Verstoß auszugehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2015, 8 B 1465/14, juris Rn. 32). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 FeV mit einem Punkt zu sanktionieren.

(2) Das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen konnte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Fahrzeugführerin nicht identifizieren, obwohl es alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Fahrerin ergriffen hat. Art und Umfang der Verpflichtung der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, juris Rn. 7). Es besteht insofern eine Wechselwirkung zwischen der erbrachten Mitwirkung des Fahrzeughalters und der Ermittlungspflicht der Behörde. Ob die zuständige Behörde hinreichend versucht hat, den verantwortlichen Fahrer innerhalb der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, ist anhand der Sachlage zu beurteilen, die sich aufgrund der Mitwirkung des Fahrzeughalters im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ergibt. Zu den Obliegenheiten des Halters gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrzeugführer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2015, 8 B 1465/14, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 6.5.2010, 11 ZB 09.2947, juris Rn. 3). Kann oder will er dies nicht, sind lediglich naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren (BayVGH, Urteil vom 18.2.2016, 11 BV 15.1164, juris Rn. 23).

Von dem Verkehrsverstoß am 22. Januar 2019 erlangte das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen am 31. Januar Kenntnis. Am Folgetag übersandte es einen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin und bat um Rücksendung binnen einer Woche. Die Antragstellerin beantwortete die Anfrage unter dem 13. Februar mit der Auskunft, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen und man möge sich an die Station in Rastatt wenden. Dieses Schreiben ging am 19. Februar bei der Stadt Ettlingen ein, am Folgetag übersandte das Ordnungsamt einen Zeugenfragebogen an die Station in Rastatt. Dieser wurde – von der gesuchten Fahrzeugführerin Frau …, wie inzwischen bekannt ist – unter dem 25. Februar ausgefüllt und ging am 6. März bei der Stadt Ettlingen ein. Durch die wahrheitswidrige Angabe „Person unbekannt (zur Tatzeit ist keine Transferfahrt oder Miete mit diesem Fahrzeug im System erfasst)“ wurde der Sachverhalt verschleiert und die Ermittlung der Fahrzeugführerin jedenfalls deutlich erschwert. Dieses Verhalten ist der Antragstellerin zuzurechnen, weil Frau … eine Mitarbeiterin der Station in Rastatt, also der … GmbH & Co. KG war, die mit deren Einverständnis als Vertreterin der Antragstellerin auftritt.

In der Folge richtete das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen unter dem 11. März ein Ermittlungsersuchen an die Ordnungsbehörde der Stadt Rastatt, welches lediglich ergab, dass Fahrerauskünfte allein von der Antragstellerin, nicht aber von den Mitarbeitern der Station in Rastatt erteilt werden dürften. Mit Mail vom 14. März fragte das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen daraufhin nochmals, diesmal per Mail, bei der Antragstellerin nach, erhielt aber bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 22. April keine Antwort. Damit unternahm das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen insgesamt vier Versuche, die verantwortliche Fahrzeugführerin zu ermitteln. Diese blieben allesamt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erfolglos, weil die Antragstellerin die ihr obliegende Mitwirkung unterließ.

Insofern ist unerheblich, ob die verschiedenen Behauptungen der Antragstellerin hierzu der Wahrheit entsprechen. Dies scheint noch plausibel für die Aussage, die Stationsverantwortlichen hätten den mit Schreiben vom 20. Februar übersandten Zeugenfragebogen direkt an Frau … weitergegeben, denn dieser Fragebogen wurde (wohl) von ihr ausgefüllt und – wenn auch mit deutlicher Verzögerung – an das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen übersandt. Die Frage, ob dieses Vorgehen überhaupt den Mitwirkungsobliegenheiten der Stationsverantwortlichen entsprach und ob diese nicht wenigstens die wahrheitsgemäße und rechtzeitige Beantwortung des Zeugenfragebogens hätten kontrollieren müssen, kann insoweit dahinstehen.

Ob die Stationsverantwortlichen tatsächlich Mitte April der Antragstellerin in Hamburg die Fahrerdaten mitgeteilt haben, bleibt allerdings offen. Die Antragstellerin hat keine dies belegende Mailkorrespondenz mit den Stationsverantwortlichen vorgelegt. Hätte sie die Fahrerdaten von ihnen erhalten, wäre sie auch verpflichtet gewesen, diese unverzüglich an das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen weiterzuleiten, was offenbar nicht geschehen ist. Nicht glaubhaft ist auch die Behauptung, die Stationsverantwortlichen selbst hätten die Fahrerdaten unter dem 12. April an das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen übermittelt. Zwar mögen sie der Antragstellerin ein solches am 16. April mitgeteilt haben, wobei die Antragstellerin auch hierfür keine Nachweise vorgelegt hat. Dagegen spricht aber bereits das (erst) am 25. April beim Ordnungsamt der Stadt Ettlingen eingegangene Schreiben, in dem – darauf deutet jedenfalls das Schriftbild hin – wiederum Frau … mitteilte, die Person habe nicht zugeordnet werden können. Auch die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Stationsverantwortlichen vermögen insofern nichts an dem Eindruck zu ändern, dass Personen, die dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzurechnen sind, versucht haben, die Klärung der Identität der Fahrzeugführerin zu verschleiern bzw. bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verzögern. Schon aus diesem Grund war die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, VII C 77.74, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2007, 8 B 1042/07, juris Rn. 11).

(3) Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dürfte sich hinsichtlich des ganz überwiegenden Teils der damit verbundenen Einzelregelungen als rechtmäßig erweisen.

Als Mithalterin des Fahrzeugs, mit dem der nicht aufklärbare Verkehrsverstoß begangen wurde, war die Antragstellerin taugliche Adressatin der Fahrtenbuchauflage. Aufgrund des gegenüber der … GmbH & Co. KG zweifellos bestehenden Vertragsverhältnisses dürfte es ihr auch ohne weitere Probleme möglich sein, diejenigen Anweisungen zu erteilen, die zur praktischen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage notwendig sind, und die ordnungsgemäße Umsetzung der Anweisungen zu kontrollieren, etwa, indem sie sich in regelmäßigen Abständen Fotokopien des Fahrtenbuchs zusenden lässt. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dürfte sich auch als zur vollständigen Dokumentation der mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten erforderlich erweisen, weil das von der Antragstellerin für interne Zwecke verwendete Buchungsdatenbanksystem offensichtlich nicht genügt, um Fahrten außerhalb von Fahrzeugvermietungen zuverlässig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die Anordnung, das Fahrtenbuch für das Fahrzeug zu führen, mit dem der nicht aufklärbare Verkehrsverstoß begangen wurde, begegnet keinen Bedenken. Gleiches gilt, soweit sie sich auf ein an dessen Stelle, also im Betrieb der Station in Rastatt verwendetes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) bezieht, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für einen Zeitraum von sechs Monaten die Untergrenze des zum Zwecke einer effektiven Kontrolle der nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung Erforderlichen darstellen dürfte (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO, Rn. 52 m.w.N.).

Lediglich die Regelungen betreffend die Kontrolle des Fahrtenbuchs (§ 31a Abs. 3 StvZO) dürften sich als rechtswidrig, weil unverhältnismäßig erweisen. In ihrer Verfügung vom 3. Juni 2019 bestimmte die Antragsgegnerin unter II., dass das Fahrtenbuch in der 40. und 49. Kalenderwoche des Jahres 2019 und in der 6. Kalenderwoche des Jahres 2020 beim Polizeikommissariat … in Hamburg zur Überprüfung vorzulegen ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass das in Rastatt zu führende Fahrtenbuch zu den Vorlageterminen jeweils per Post oder Kurier zur Antragstellerin nach Hamburg übersandt, von dieser beim Polizeikommissariat … zur Überprüfung vorgelegt und sodann nach Rastatt zurückgesandt werden muss. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten dürfte das Fahrtenbuch jeweils etwa eine Woche unterwegs sein. Weil die zu dokumentierenden Fahrten zusammenhängend und kontinuierlich im Fahrtenbuch eingetragen werden müssen (KG, Beschluss vom 18.7. 1994, 2 Ss 114/94 – 3 Ws (B) 197/94, beck-online), dürfen für die Zeiträume, in denen das Fahrtenbuch zwecks Überprüfung durch die Antragsgegnerin zwischen Rastatt und Hamburg unterwegs ist, auch keine zusätzlichen Fahrtenbücher angelegt werden.

Dies hat – weil gemäß § 31a Abs. 2 StVZO jede einzelne Fahrt einzutragen ist – zur Folge, dass Fahrten mit dem Fahrzeug nicht möglich sind, solange das Fahrtenbuch sich nicht bei der Station in Rastatt befindet. Dadurch sind spontane Vermietungen jedenfalls für diesen Zeitraum ausgeschlossen, bei mit längerem zeitlichem Vorlauf geplanten Vermietungen dürfte sich der Zeitraum durch den notwendigen Sicherheitszuschlag für eventuelle Verzögerungen beim Versand sogar noch verlängern. Damit kann das Fahrzeug jedenfalls zeitweise nicht für das von der Antragstellerin betriebene Gewerbe genutzt werden, wodurch ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Belastungen des Geschäftsbetriebs eines gewerblichen Autovermieters durch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sind zwar grundsätzlich hinzunehmen, weil von Mietfahrzeugen wegen des im Vergleich zu Privatfahrzeugen regelmäßig größeren und deswegen unübersichtlicheren Benutzerkreises eine größere Gefahr ausgeht, dass eine Ordnungswidrigkeit ohne längerfristige Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes unaufgeklärt bliebe (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013, 6 K 8846/12, juris Rn. 72; VG Magdeburg, Beschluss vom 20.8.2012, 1 B 226/12, juris Rn. 24; VG Braunschweig, Urteil vom 31.5.2011, 6 A 162/10, juris Rn. 30). Vorliegend ist der Zweck der Fahrtenbuchanordnung, bei Verkehrsverstößen die rechtzeitige Ermittlung des jeweiligen Fahrzeugführers zu ermöglichen, aber auch durch eine ebenso geeignete, hinsichtlich ihrer Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aber weniger belastende Regelung der Vorlagepflichten möglich. Die Antragsgegnerin kann nämlich gemäß § 31a Abs. 3 StVZO diejenige Stelle bestimmen, an deren Ort das Fahrtenbuch zur Überprüfung vorzulegen ist. Damit, und weil Verwaltungsbehörden einander zur Amtshilfe verpflichtet sind, § 4 Abs. 1 VwVfG, dürfte – als milderes Mittel – eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage des Fahrtenbuchs (durch einen Beschäftigten der Station in Rastatt als Beauftragten, § 31a Abs. 2 StVZO) etwa beim Ordnungsamt der Stadt Ettlingen oder beim Fachbereich Ordnung der Stadt Rastatt möglich sein. Diese befinden sich, anders als das Polizeikommissariat … in Hamburg, in unmittelbarer Nähe zur Station der Antragstellerin in Rastatt, sodass anstelle einer Übersendung des Fahrtenbuchs mit den damit verbundenen Zeiten des „Vermietungsausfalls“ die wenig zeitaufwändige unmittelbare Vorlage unter Nutzung ohnehin vermietungsfreier Zeiträume möglich ist.

Aus diesem Grund war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – allein – für die Regelung wiederherzustellen, welche die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs in Hamburg betrifft. Die Pflicht der Antragstellerin zum Führen des Fahrtenbuchs bleibt hiervon ebenso unberührt wie die allgemeine Vorlagepflicht nach § 31a Abs. 3 StVZO. Die Antragsgegnerin wird die Fahrtenbuchauflage hiernach entsprechend abändern müssen.

b) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage (vgl. dazu grundlegend VG Hamburg, Beschluss vom 9.1.2012, 15 E 2913/11; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2012, 4 Bs 12/12 n.v.; hiernach st. Rspr., vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 9.11.2015, 4 Bs 16/15 n.v.). Von einem solchen besonderen Interesse kann aufgrund des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden, auch wenn es dadurch in der Regel bereits mit dem allgemeinen Erlassinteresse übereinstimmen wird (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 29.11.2016, 3 B 144/16, juris Rn. 6). Denn die Fahrtenbuchauflage soll zum einen garantieren, dass zukünftige Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff.). Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst erheblich später eintretender Bestandskraft zu führen ist (BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17).

Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage – ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich ist als im Normalfall (OVG Saarland, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall.

3. Auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG. Gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG hat der Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Besondere Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Nach Abschnitt 46.11 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage 400 Euro je Monat. Die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage wurde für sechs Monate angeordnet, was in der Hauptsache einen Streitwert von 2.400 Euro ergibt. Der Streitwert des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist auf die Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festzusetzen (Abschnitt 1.5 des Streitwertkatalogs). Die gleichzeitige Festsetzung des Zwangsgelds ist eine unselbständige, den Streitwert nicht erhöhende Regelung (Abschnitt 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

 

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