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Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h

VG München – Az.: M 23 S 18.1894 – Beschluss vom 07.08.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die in … niedergelassene Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur zwölfmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …LU …, dessen Halter die Antragstellerin ist. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen geschlossenen Kastenwagen.

Am … Juli 2017 um 19:02 wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …GG … auf der … Straße auf Höhe der Hausnummer … in … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Diese Feststellung wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 übersandte der Zweckverband … (Zweckverband) einen mit dem Frontfoto versehenen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin. Hierin wurde der Antragstellerin der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 StVO gegen den verantwortlichen Fahrer eröffnet. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle erfolgloser Ermittlungen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Betracht kommt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Erst der weitere Zeugenbefragungsbogen vom 2. August 2017, der am 14. August 2017 von der Antragstellerin unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht unterzeichnet wurde, geriet am 17. August 2017 in Rücklauf. Der Zweckverband versuchte die Antragstellerin am 23. August 2017 – mangels Erreichbarkeit erfolglos – auf das Nichtbestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen und ersuchte das Ordnungsamt des Landratsamts … (Landratsamt) am 24. August 2017 im Rahmen des laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens um die Vornahme weiterer Ermittlungen zur Fahrerfeststellung. Das Landratsamt teilte dem Zweckverband am 18. September 2017 mit, dass der Außendienst zu unterschiedlichen Zeiten bei der Antragstellerin niemanden habe erreichen können und die Ermittlungen somit erfolglos geblieben seien. Hierauf stellte der Zweckverband das Ermittlungsverfahren aufgrund eingetretener Verjährung am 7. Oktober 2017 ein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 kündigte das Landratsamt der Antragstellerin die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm zur Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 1. März 2018 Stellung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. März 2018 – der Antragstellerin am 19. März 2018 zugestellt – verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis zum 14. März 2019 für das Tatfahrzeug …GG … und etwaige Nachfolgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Weiter verfügte das Landratsamt eine Pflicht zur jederzeitigen Aushändigung (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 an (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt und eine Gebühr von EUR 170,– festgesetzt (Nr. 4). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten insbesondere im Hinblick auf die Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Fahrzeug …GG … zum … April 2018 auf einen anderen Halter umgeschrieben. Mit Ergänzungsbescheid vom 13. April 2018 legte das Landratsamt als Ersatzfahrzeug das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen …LU … fest. Dieses Fahrzeug – ein geschlossener Kastenwagen – wurde am … März 2013 auf die Antragstellerin zugelassen.

Am 19. April 2018 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 18.1893) und stellte gelichzeitig den in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2018 aufrechterhaltenen Antrag,

„den sofortigen Vollzug der Bescheide anzusetzen“.

Zur Begründung führt die Antragstellerin an, der Verkehrsverstoß sei nicht derart wesentlich, dass dieser eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Schließlich gehe eine Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art nicht mit einem Fahrverbot einher. Es seien auch nicht alle Maßnahmen zur Fahrerermittlung unternommen worden. Zwar sei es möglich, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ermittlungen durch den Zweckverband nicht ortsanwesend gewesen sei. Allerdings hätte ohne weiteres ein Termin mit einem seiner Mitarbeiter oder ihm selbst vereinbart werden können. Es sei nicht vorstellbar und eher ausgeschlossen, dass unter der Firmenanschrift niemand erreichbar gewesen sei. Es entstünde der Eindruck die Fahrtenbuchauferlegung würde als nachträgliche Sanktion gegen die Antragstellerin als „retourkutsche“ für „unkooperatives Verhalten“ genutzt. Dergleichen Verhalten habe die Antragstellerin aber nicht zu Tage gelegt. Vielmehr habe sie ausschließlich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Somit verstoße die Auferlegung des Fahrtenbuchs gegen ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Dem streitgegenständlichen Verkehrsverstoß und dem Verhalten der Antragstellerin fehle es auch an einer besonderen „Typizität“ gegenüber einer Vielzahl vergleichbarer Fälle. Unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz habe das Landratsamt nicht nachgewiesen, weshalb gerade gegen die Antragstellerin und nicht in allen anderen vergleichbaren Fällen eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen wird. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei auch nicht zur Gefahrenabwehr geeignet. So sei es einem Geschäftsführer einer GmbH, die Halterin mehrerer Fahrzeuge sei, schwerlich möglich die jeweiligen Fahrer von Fahrverstößen abzuhalten. Letztlich hätte sich die Fahrtenbuchauflage auch nicht auf das Fahrzeug „…LU …“ erstrecken dürfen, da es sich hierbei um ein Bestands- und nicht um ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug handle. In der mündlichen Verhandlung äußerte der Prozessbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich des Auswahlermessens des Zweckverbandes. Dieser müsse seine Ermessenserwägungen zur Beantragung einer Fahrtenbuchauflage offenlegen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung – wie im Wesentlichen bereits im Bescheid – insbesondere vor, der Antragstellerin komme kein doppeltes Recht zu, die Aussage zu verweigern und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung an der Fahrerfeststellung von einer Fahrtenbuchauferlegung verschont zu bleiben. Auch seien die Ermittlungstätigkeiten ausreichend und darüber hinaus keine weiteren zumutbar gewesen. Da das Fahrzeug „…LU …“ in seiner Bauart mit dem Fahrzeug „…GG …“ vergleichbar sei und am … April 2018 auf die Antragstellerin kein weiteres Fahrzeug gemeldet gewesen sei, handle es sich bei ersterem um ein Ersatzfahrzeug. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass bei § 31a StVZO das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammenfalle. Eine Ausnahmekonstellation habe nicht vorgelegen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat die Kammer die Streitsache zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dam 7. August 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte zu diesem wie auch zum Hauptverfahren (M 23 K 18.1893) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung formellen Bedenken, noch verspricht die Klage in der Hauptsache Erfolg.

Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. So hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.1999 – 11 CS 99.730 –, juris Rn. 18; OVG Saarland, B. v. 4.5.2015 – 1 B 66/15 – juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich.

Die Klage dürfte auch in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben.

Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richten sich die Erfolgsaussichten nach einer von dem Gericht vorzunehmenden eigenen Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt demnach das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Auferlegung eines Fahrtenbuches erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin geht zwar richtig in der Annahme, dass es zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem einmaligen Verkehrsverstoß eines solchen in nennenswertem Umfang bedarf. Ein derartiger wesentlicher Verkehrsverstoß ist vorliegend aber gerade gegeben, selbst wenn es sich hierbei lediglich um einen einmaligen Verstoß handeln sollte. Denn schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Die vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit ist mittels Messprotokoll und Tatfoto nachgewiesen. Konkrete Veranlassung zur Erörterung möglicher Fehlerquellen sind nicht gegeben (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2018 – 8 A 740/18 – juris Rn. 11 m.w.N). Der Verkehrsverstoß wäre nach dem zum Zeitpunkt der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,00 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – i.V.m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – FeV). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich auch ohne ein Fahrverbot jeweils um erhebliche Verstöße handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Nach ständiger Rechtsprechung reicht auch bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 –; B.v. 26.3.2018 – 8 B 233/18 – jeweils juris). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als geringfügig betrachtet werden (VGH BW, B.v. 1.1.1992 – 10 S 2173/92 – juris Rn. 7). Auf die vom Prozessbevollmächtigten geforderte Typizität bzw. besonderen Umstände kommt es daher nicht an. Vor diesem Hintergrund greift auch die Argumentation des Prozessbevollmächtigten, wonach die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegenüber der Antragstellerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes begründe, nicht durch. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass in vergleichbaren – ohnehin lediglich ins Blaue hinein behaupteten und nicht substantiiert dargelegten – Fällen nicht auch gegen andere Halter vorgegangen werde. Ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ steht der Antragstellerin gerade nicht zu.

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt ebenfalls vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden polizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – BayVBl 1983, 310).

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen sein, dass weitere Ermittlungen in Relation zur Bedeutung der Angelegenheit nicht zu erfolgen brauchten.

Zum einen hat die ermittelnde Behörde ihrer Ermittlungspflicht Genüge getan, da sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt hat. Die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist darf im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten (BVerwG, B.v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – NJW 1979, 1054). Dergleichen Überschreiten ist vorliegend nicht der Fall, nachdem der erste – unbeantwortet gebliebene – Zeugenbefragungsbogen das Datum des 12. Juli 2017 aufweist.

Nachdem der zweite Zeugenfragebogen unter Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts ohne weitere Anmerkungen in Rücklauf geriet, hat die Antragstellerin zum anderen erkennbar jegliche Mitwirkung an den Ermittlungen abgelehnt. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht führt – ungeachtet der Frage, ob ihr dieses Recht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt zugesteht – nicht zu einem Nachteil. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (ständige Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 28. 1.2015 – 11 ZB 14.1129; B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948; BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – jeweils juris, m.w.N.). Ein solches „doppeltes Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Antragstellerin für ihre Fahrzeugführer und für sich als Fahrzeughalterin gegenüber anderen in Anspruch nimmt (BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 15.5.18 – 8 A 740/18 – juris Rn. 37). Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin das Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch nahm, ausweislich des Schreibens des Landratsamts vom 18. September 2017 eine örtliche Kontaktaufnahme nicht möglich war und damit auch die vorgenommenen Umfeldermittlungen – an deren Vornahme trotz fehlender Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und zur Anzahl keine begründeten Zweifel bestehen und die Antragstellerin auch keine solchen Zweifel substantiiert dargelegt hat – erfolglos blieben, nachdem bereits zuvor eine telefonische Kontaktaufnahme gescheitert war, versprach eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer persönlich – wie es der Prozessbevollmächtigte als Möglichkeit darstellt – daher aus der Sicht einer verständigen und objektiven Ermittlungsperson keinen realistischen Ermittlungserfolg. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer tatsächlich hätte vor Ort angetroffen werden können oder mit einem Mitarbeiter ein Termin hätte vereinbart werden können. Schließlich war durch die Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts hinreichend deutlich, dass vom Geschäftsführer keine Erkenntnisse zu erwarten waren. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Ermittlungen zu Reha-Maßnahmen oder aufgrund eines Italienaufenthalts ortsabwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen zumutbaren Ermittlungsaufwands nicht zu beanstanden, wenn sich die ermittelnde Behörde im Wesentlichen auf Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens beschränkt hat. Dass die Ermittlungen vor Ort ohne Erfolg verblieben, ist amtlich dokumentiert. Hieraus ist erkennbar, dass die Ermittlungsbehörden keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Fahrzeugführers gewinnen konnten. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat war die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörde und der Ermittlungsaufwand daher schlussendlich nicht zu beanstanden.

Schließlich vermag das Gericht auch keinen im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Rechtsfehler zu erkennen. Das Gericht überprüft hierbei ausschließlich die Ermessensausübung des Landratsamts als Urheber des Bescheids. Somit kommt es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten nicht darauf an, ob dem Zweckverband ein Ermessen zusteht, er dieses dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend ausgeübt hat und ob er seine Ermessenskriterien zur Beantragung einer Fahrtenbuchauflage an die Landratsämter offen legen muss.

Der Antragsgegner hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Soweit die Antragstellerin vorbringen lässt, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nicht zur Gefahrenabwehr geeignet und daher unverhältnismäßig, da es einem Geschäftsführer einer GmbH, die Halterin mehrerer Fahrzeuge sei, schwerlich möglich sei, die jeweiligen Fahrer von Fahrverstößen abzuhalten, hat sich die Antragstellerin offenbar von einem unrichtigen Verständnis vom Zweck einer Anordnung nach § 31 a StVZO leiten lassen. Mit einer solchen soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Es genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – juris Rn. 8).

Auch die Dauer des verfügten Fahrtenbuches mit einem Jahr begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. § 31 a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (BVerwG U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – juris Rn.11). Verlangt eine Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für diese Zeitspanne, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringstmöglichen Beschwer begnügt (BayVGH, B.v.18.5.2010 – 11 CS 10.357 – NJW 2011, 326). Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für punktbewehrte Verkehrsordnungswidrigkeiten ist anerkanntermaßen als verhältnismäßig anzusehen, selbst wenn der betroffene Halter bisher „verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung“ getreten sein sollte bzw. zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeit aktenkundig geworden sein sollte. (OVG NRW, B.v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 26.3.2018 – 8 B 233/18 – juris Rn. 10). Gemessen hieran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsverstoßes das Führen eines Fahrtenbuchs unter Bezugnahme des Punktsystems und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin für zwölf Monate aufgegeben hat. Wie bereits dargelegt wäre dieser Verstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen.

Der Bescheid erweist sich auch in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. April 2018 als rechtmäßig, wie hierin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…LU …“ als Ersatzfahrzeug festgelegt wird. Der Begriff Ersatzfahrzeug ist weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug i. S. d. § 31a I 2StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Denn es ist ohne weiteres einzusehen, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. (vgl. BVerwG, B. v. 03.02.1989 – 7 B 18/89 – juris). Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann; der Halter soll diese Verpflichtung nicht umgehen können (vgl. OVG Berlin, B. v. 13.03.2003 – 8 S 330.02 -, juris; Nds. OVG, B.v. 10.06.2011 – 12 ME 40/11 -, juris; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 – 9 A 461/08 -, juris). Die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO trägt dazu bei, sicherzustellen, dass es nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften künftig anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich wird, den Fahrer festzustellen. Durch die Regelung soll daher nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug sichergestellt werden, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 – 8 S 330.02 -, juris Rn. 3). Für die Frage, ob ein im Rahmen eines Geschäftsbetriebs genutztes Fahrzeug des Halters als Ersatzfahrzeug anzusehen ist, kommt es nicht auf die Sicht des Halters an. Vielmehr ist die Frage nach objektiven Kriterien zu klären, maßgeblich ist also die „objektive Zweckbestimmung“ (ebenso OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 – 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 – 9 A 461/08 -, juris Rn. 21; VG Köln, B. v. 26.05.2010 – 18 L 588/10 -, juris). Nur so ist gewährleistet, dass die Fahrtenbuchanordnung den gesetzlichen Zweck der Gefahrenabwehr und der Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten erreichen kann und die behördliche Entscheidung nicht von den von persönlichen Interessen geleiteten Angaben des Halters abhängt. Ob ein Fahrzeug „demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist“, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in vergleichbarer Weise zu geschäftlichen oder privaten Zwecken eingesetzt wird wie das Tatfahrzeug (vgl. Nds. OVG, B. v. 17.09.2007 – 12 ME 225/07 -, juris). Dabei ist auf die typische Benutzung der Fahrzeuge abzustellen (vgl. Nds. OVG, B. v. 30.04.2015 – 12 LA 156/14 -, juris). Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen ändert sich die Zweckbestimmung nicht dadurch, dass diese von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Fahrtenbuchauflage der Gefahrenabwehr dient und zu diesem Zweck an die Aufsichtspflicht des Halters anknüpft. Die Notwendigkeit, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten, ist aber unabhängig davon gegeben, ob das Fahrzeug von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird. Denn die Fahrtenbuchauflage ist erforderlich geworden, weil ein mit einem Fahrzeug des Halters begangener Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren trotz Rückgriffs auf den zur Aufsicht verpflichteten Halter nicht aufgeklärt werden konnte. Die Gefahrenlage, die sich aus dem Anlassfall für künftige Fälle von Verkehrszuwiderhandlungen ergibt, entfällt nicht dadurch, dass der Halter ein geschäftlich genutztes Fahrzeug einem anderen Mitarbeiter überlässt als das Tatfahrzeug. Wenn ein Fahrzeug schon deswegen nicht als Ersatzfahrzeug bestimmt werden dürfte, weil es von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird als das Tatfahrzeug, hätte es der Halter im Übrigen entgegen dem Regelungszweck des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO in der Hand, seine Verpflichtungen durch geschäftsinterne Entscheidungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu umgehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde die Fahrtenbuchauflage auf ein anderes Fahrzeug des Halters als Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug erstrecken durfte, kommt es nach den für Anfechtungsklagen geltenden allgemeinen Grundsätzen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. An den Ermittlungsaufwand der Behörde sind dabei in aller Regel keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, B. v. 17.9.2007 – 12 ME 225/07 – juris). Die Ermittlungen der Behörde dürfen sich dann an dem Beitrag orientieren, den der Halter zur Ermittlung des Ersatzfahrzeuges leistet. Wirkt der Halter nicht mit, so darf sich die Behörde bei der Bestimmung des Ersatzfahrzeugs für das veräußerte oder abgemeldete Tatfahrzeug auf die objektiven Kriterien beschränken, die für sie aus den ihr zugänglichen Daten der auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge ersichtlich sind und nach denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die zu verfügende Fahrtenbuchauflage tatsächlich ein Ersatzfahrzeug betrifft. Diese eingeschränkte Ermittlungspflicht ist nach dem Sinn und Zweck des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO geboten. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann. Diese Zielsetzung wäre gerade bei größeren Fahrzeugparks nicht erreichbar, wenn der Behörde stets abverlangt würde, die Nutzungszwecke für jedes Fahrzeug im Einzelnen aufzuklären.

Vorliegend handelt es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …LU … um ein Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …GG …. So erschöpfte sich das Kontingent möglicher Ersatzfahrzeuge ausschließlich auf das Fahrzeug …LU … als einzig noch von der Antragstellerin gehaltenes Fahrzeug, wie es der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Wie sich aus dem Auszugs vom 26. April 2018 aus der Datenbank des Landratsamts überdies ergibt, handelt es sich bei beiden Fahrzeugen um Fahrzeuge, die in ihrer Fahrzeugklasse und Aufbauart identisch als „LKW GESCHL.KASTEN“ beschrieben sind. Diese Fahrzeuge sind auch in ihrem Nutzungszweck bzw. ihrer typische Benutzung gleichwertig. So hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass beide Fahrzeuge zweckgleich verwendet werden. Demnach war auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf das Er-satzfahrzeug rechtmäßig.

Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.11).

 

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