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Fahrtenbuchauflage : unzulässiges Rechtsüberholen auf einer Bundesautobahn

VG Augsburg, Az.: Au 3 K 15.1218, Urteil vom 12.05.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Der 1965 geborene Kläger ist wohnhaft in …. Er ist u.a. Halter eines Motorrads des Typs Suzuki GSX-R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen … (Fahrzeug-Ident-Nr. JS1B6111100……).

Ausweislich eines polizeilichen Ermittlungsberichts vom 22. September 2014 wurde am Sonntag, den 17. August 2014 hinsichtlich des genannten Fahrzeugs bei der Polizeiinspektion L. folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der sich am selben Tag gegen 10.00 Uhr auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) ereignet habe: Während dichten Verkehrs auf beiden Fahrspuren sei der Fahrer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen … – nachdem dieser sich bereits zuvor ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt habe – auf den gerade ein anderes Fahrzeug auf der linken Spur überholenden Pkw des Anzeigeerstatters zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – aufgefahren und habe diesen schließlich rechts überholt. Der Anzeigeerstatter habe die Hupe betätigt, als der Motorradfahrer etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, „um zu signalisieren, dass es so nicht geht“. Nachdem der Motorradfahrer vor dem Pkw des Anzeigeerstatters wieder eingeschert sei und verkehrsbedingt habe abbremsen müssen, habe der Motorradfahrer dem Anzeigeerstatter mit der linken Hand den sog. Stinkefinger gezeigt. Sodann habe der Motorradfahrer beschleunigt und sei davon gefahren. Abschließend gab der Anzeigeerstatter an, dass auch seine beifahrende Freundin den Vorfall bestätigen könne und diese auch Lichtbilder von der Situation gefertigt habe. Der Anzeigeerstatter stellte Strafantrag wegen Beleidigung.

Fahrtenbuchauflage : unzulässiges Rechtsüberholen auf einer Bundesautobahn
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Ausweislich eines polizeilichen Aktenvermerks vom 10. September 2014 suchte die Polizei den Kläger als Fahrzeughalter am Abend des 4. September 2014 persönlich auf. In diesem Rahmen bestritt der Kläger, mit dem betreffenden Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt unterwegs gewesen zu sein. Den Fahrer des Motorrads zum Tatzeitpunkt konnte der Kläger nicht benennen. Der Kläger gab an, seit vielen Jahren mehrere Krafträder zu besitzen; diese würden ständig von unterschiedlichen Bekannten – etwa zehn Personen – benutzt. Ein Fahrtenbuch oder ähnliches führe er nicht, daher sei es nun nach so lang zurückliegender Zeit praktisch unmöglich, eine bestimmte Person als Fahrer zur Tatzeit zu benennen. Der Kläger übermittelte der Polizei auf Anforderung am 10. September 2014 eine Liste mit sieben möglichen Fahrern zum Tatzeitpunkt. Zur Aufnahme einer schriftlichen Zeugenaussage bei der Polizei war der Kläger, der ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 22. September 2014 bereits wegen Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr polizeilich in Erscheinung getreten ist, nicht bereit.

Ausweislich eines polizeilichen Tatblatts vom 22. September 2014 wurde wegen des Vorfalls vom 17. August 2014 (auch) gegen Unbekannt wegen Beleidigung (§ 185 StGB) sowie einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 49 StVO) ermittelt.

Im Januar 2015 wurden die vom Kläger benannten sieben möglichen Fahrer polizeilich vernommen. Ausweislich einer polizeilichen Kurzmitteilung vom 13. Februar 2015 schlossen sich drei Personen selbst jeweils als Täter aus; vier Personen machten keine Angaben zur Sache.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die sieben von ihm benannten potentiellen Fahrer wegen des Vorfalls vom 17. August 2014 wurde letztlich durch die Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht festgestellt werden konnte, welcher der Beschuldigten zur Tatzeit das Motorrad geführt hat.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt Augsburg mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 18. März 2015 mitgeteilt und angeregt, dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 4. Mai 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund des obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 21. Mai 2015 gegeben.

Nach Akteneinsicht wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 gegen die beabsichtigte Fahrtenbuchauflage. Anhand der Ermittlungsakte lasse sich bereits nicht der hinreichende Nachweis eines unzulässigen Rechtsüberholens führen. Vielmehr stelle das Anhupen des Motorradfahrers durch den anzeigeerstattenden Pkw-Fahrer ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 StVO seinerseits eine ungerechtfertigte Nötigung dar. Unabhängig davon sei die Anhörung des Klägers durch die Polizei nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgt.

2. Mit Bescheid des Landratsamts … vom 13. Juli 2015 wurde der Kläger sodann verpflichtet, für das Kraftrad mit der Fahrzeug-Ident-Nr. JS1B6111100…… (Nr. 1) sowie für künftige Ersatzfahrzeuge (Nr. 2) für die Dauer von zwölf Monaten ab Bestandskraft des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung erlösche nur bei Veräußerung des genannten Fahrzeugs, ohne dass ein anderes Ersatzfahrzeug an dessen Stelle tritt (Nr. 3). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs – Eintragungs-, Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten – wurden genau angegeben (Nr. 4 und 5). Für den Fall, dass die Verpflichtung betreffend der Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht eines Fahrtenbuchs aus Nr. 5 des Bescheids nicht erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 250,– angedroht (Nr. 6).

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der am 17. August 2014 eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Beim unzulässigen Rechtsüberholen entgegen § 5 StVO auf einer Bundesautobahn handele es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der im Fahreignungsregister mit einem Punkt und einem Bußgeld von EUR 100,– bewehrt sei. Ein solcher Verstoß sei vorliegend nach der polizeilichen Aussage des Anzeigeerstatters gegeben; überdies habe auch bereits vor dem eigentlichen Vorfall durch das Hindurchfahren mit einem Motorrad zwischen wartenden bzw. fahrenden Fahrzeugkolonnen ein wiederholter Verkehrsverstoß vorgelegen. Ausweislich der Lichtbilder in der Verwaltungsakte hätten Rechtfertigungsgründe i.S.v. § 7 Abs. 2 StVO für ein Rechtsüberholen nicht vorgelegen. Auch ein Verstoß des überholten Pkw-Fahrers gegen § 16 StVO durch Betätigung der Hupe sei nach den Gesamtumständen – insbesondere der vorherigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Motorradfahrers – nicht ersichtlich. Eine Anhörung des Klägers erst 18 Tage nach dem Verkehrsverstoß sei unschädlich, bei der Regelanhörung innerhalb von zwei Wochen handele es sich nicht um eine starre Grenze, soweit – wie vorliegend – keine Beeinträchtigung der Halterinteressen gegeben sei. Daher sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO gerechtfertigt. Die Zwangsgeldandrohung sei nach Art. 31, 36 VwZVG geboten, um die Aushändigungspflicht des Fahrtenbuchs – soweit erforderlich – auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2015 Klage erhoben. Beantragt ist, den Bescheid des Landratsamts … vom 13. Juli 2015 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Bereits ein erheblicher Verkehrsverstoß stehe mit Blick auf die Ermittlungsakte nicht hinreichend sicher fest. Ein „Hindurchfahren mit einem Motorrad zwischen wartenden bzw. fahrenden Kolonnen“ habe entgegen der behördlichen Auffassung nicht vorgelegen. Tatsächlich habe der Anzeigeerstatter insoweit lediglich unklar angegeben, dass der Motorradfahrer sich nach seiner Wahrnehmung im Rückspiegel schon vor dem eigentlichen Vorfall „ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt“ habe. Hieraus werde behördlich unzulässigerweise ein erheblicher Verkehrsverstoß bereits vor dem angeblichen Rechtsüberholen des Anzeigeerstatters abgeleitet. Auch die Lichtbilder in der Ermittlungsakte zeigten allein ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten des Motorradfahrers. Überdies stehe auch ein unzulässiges Rechtsüberholen des Anzeigeerstatters durch den Motorradfahrer nicht hinreichend fest. Ein Verkehrsverstoß sei vielmehr durch den Anzeigeerstatter begangen worden, als dieser nach eigener Aussage den auf einer Bundesautobahn rechts neben ihm fahrenden Motorradfahrer ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 StVO – insbesondere ohne konkrete Gefahr – angehupt habe, um ihn zu maßregeln (… „um zu signalisieren, dass es so nicht geht“). In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass ein Rechtsüberholen bei wie zum Tatzeitpunkt dichtem Verkehr nach § 7 StVO grundsätzlich erlaubt sei; ein unzulässiges Rechtsüberholen liege ferner nicht vor, soweit ein Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur gleichschnell weiterfahre, während ein auf der Überholspur befindliches Fahrzeug, das bereits überholt hatte, mangels Motorkraft wieder zurückfalle. Selbst wenn man vorliegend einen erheblichen Verkehrsverstoß bejahte, stehe einer Fahrtenbuchauflage entgegen, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene polizeiliche Befragung des Fahrzeughalters innerhalb von zwei Wochen nicht erfolgt sei; der Kläger sei vielmehr erst 18 Tage nach der Tat befragt worden und habe sich sodann naturgemäß nicht mehr an den Nutzer des Fahrzeugs am fraglichen Tag erinnern können. Eine über die Übermittlung einer Liste der potentiellen Fahrer am Tattag hinausgehende Mitwirkung habe vom Kläger als Halter daher nach der Rechtsprechung nicht erwartet werden können. Nach alledem sei eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig.

4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es werde insoweit grundsätzlich auf die Gründe des gegenständlichen Bescheids verwiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite stehe vorliegend ein erheblicher Verkehrsverstoß hinreichend sicher fest. Dies folge zum einen aus der polizeilichen Aussage des Anzeigeerstatters vom 17. August 2014, die erforderlichenfalls durch die Beifahrerin bestätigt werden könne. Zum anderen sei auf die in der Ermittlungsakte enthaltenen Lichtbilder vom Tattag zu verweisen, die das Verkehrsaufkommen zum fraglichen Zeitpunkt sowie den Umstand, dass sich das gegenständliche Motorrad am Ende vor dem Pkw des Anzeigeerstatters befunden habe, belegten. Rechtfertigungsgründe für ein ausnahmsweise zulässiges Rechtsüberholen i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 StVO seien nicht gegeben gewesen. Auch sei das Anhupen des Klägers durch den Anzeigeerstatter aufgrund des Vorliegens einer konkreten Gefahr gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO gerechtfertigt gewesen. Überdies sei die Überschreitung der zweiwöchigen Anhörungsfrist um vier Tage unschädlich, da die Position des Klägers als Halter im vorliegenden Einzelfall hierdurch nicht beeinträchtigt worden sei. Die geringfügig verspätete polizeiliche Befragung sei nicht kausal für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gewesen. Der Kläger sei zwar seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter insoweit nachgekommen, als er der Polizei eine Liste mit sieben potentiellen Fahrern zum Tatzeitpunkt übermittelt habe. Von einem Fahrzeughalter wie dem Kläger, der seine drei auf ihn zugelassenen Krafträder regelmäßig einem größeren Personenkreis zur Verfügung stelle, könne jedoch erwartet werden, dass ihm die konkreten Nutzer seiner Fahrzeuge zu bestimmten Zeitpunkten genau bekannt seien. Der bloße erfolglose Versuch, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, rechtfertige nicht das Absehen von einer Fahrtenbuchauflage.

5. Mit Schriftsätzen vom 23. Februar 2016 bzw. 24. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 13. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

Die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus § 31a StVZO sind im Fall des Klägers gegeben.

a) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt vor.

Der Verkehrsverstoß i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Straßenverkehrsbehörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss grundsätzlich alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbständig prüfen. Hinreichende Sicherheit hinsichtlich eines Verkehrsverstoßes kann etwa aufgrund von Zeugenaussagen bestehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris Rn. 12; B.v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 28 f.; B.v. 25.7.2011 – 11 CS 11.1097 – juris Rn. 13).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze steht der am 17. August 2014 durch den Führer des auf den Kläger zugelassenen Motorrads begangene Verkehrsverstoß hinreichend sicher fest. Ausweislich der eindeutigen Angaben des Anzeigeerstatters im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom Tattag des 17. August 2014 (Blatt 5 f. der Verwaltungsakte) ist der Führer des auf den Kläger zugelassenen Motorrads auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – auf den Pkw des Anzeigeerstatters aufgefahren. Sodann hat der Motorradfahrer den Anzeigeerstatter, der mit seinem Pkw nach einem Überholvorgang noch die linke Spur befuhr, unzulässigerweise auf der rechten Spur überholt, um sodann wieder vor dem Pkw des Anzeigeerstatters auf die linke Spur einzuscheren. Die von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbilder zeigen das auf den Kläger zugelassene Motorrad noch auf der linken Fahrspur, wie es vor dem Pkw des Anzeigeerstatters fährt (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte). Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aussage des Anzeigeerstatters hat das Gericht nicht; auch die Klägerseite hat insoweit keine substantiierten Rügen vorgebracht, so dass der Schluss berechtigt ist, dass der Verkehrsverstoß sich so zugetragen hat, wie der Anzeigeerstatter beschreibt (vgl. zur entsprechenden Substantiierungspflicht des Halters i.R.v. § 31a StVZO bei Bestreiten des Verkehrsverstoßes: NdsOVG, B.v. 14.6.1999 – 12 M 2491/99 – juris Rn. 2).

Das gemäß § 5 Abs. 1 StVO unzulässige Rechtsüberholen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO dar (vgl. etwa VG Braunschweig, U.v. 10.6.2005 – 6 A 202/05 – juris Rn. 19).

Wie die von der Klägerseite gerügte, als Reaktion auf das Verkehrsverhalten des Motorradfahrers erfolgte Betätigung der Hupe durch den Anzeigeerstatter selbst rechtlich zu bewerten ist, ist im vorliegenden Verfahren von keinerlei Relevanz. Denn selbst ein verkehrsrechtswidriges Verhalten des Anzeigeerstatters während des unzulässigen Rechtsüberholvorgangs des auf den Kläger zugelassenen Motorrads würde nichts am Vorliegen der Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ändern, da insoweit kein Kausalzusammenhang besteht. Durch das Betätigen der Hupe wird auch die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters an sich nicht in Frage gestellt; vielmehr hat der Anzeigeerstatter auch diesen Teil des Sachverhalts von Anfang an so dargestellt (vgl. Aussage des Anzeigeerstatters v. 17.8.2014, Blatt 6 der Verwaltungsakte).

Es ist vorliegend auch kein Ausnahmefall eines ausnahmsweise zulässigen Rechtsüberholens gegeben. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass § 7 Abs. 2 StVO einschlägig war, nach dem rechts schneller als links gefahren werden darf, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Zwar war zum Tatzeitpunkt „sehr viel Verkehr, beide Fahrspuren waren voll“ (Aussage des Anzeigeerstatters, Blatt 6 der Verwaltungsakte). Dass sich jedoch aufgrund dichten Verkehrs bereits Fahrzeugschlangen gebildet hatten, gibt der Anzeigeerstatter nicht an. Dies stünde auch im Widerspruch zu seiner Aussage, dass er gerade einen anderen Pkw überholt hatte, als es zum Vorfall des unzulässigen Rechtsüberholens durch das Motorrad kam. Auch die auf den von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbildern (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte) ersichtliche Verkehrssituation lässt keine Fahrzeugschlangenbildung erkennen. Aus demselben Grund ist vorliegend auch § 7 Abs. 2a StVO nicht einschlägig. Nach der Aussage des Anzeigeerstatters ist auch ersichtlich nicht die von der Klägerseite in Bezug genommene Situation gegeben gewesen, dass ein Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur gleichschnell weiterfährt, während ein auf der Überholspur befindliches Fahrzeug, das bereits überholt hatte, mangels Motorkraft wieder zurückfällt. Auch § 5 Abs. 8 StVO war erkennbar nicht einschlägig.

Vor dem Hintergrund des nach § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO unzulässigen Rechtsüberholens kann die Frage, ob aus der weiteren Angabe des Anzeigeerstatters, dass sich das Motorrad zuvor „hinter mir schon ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt“ habe (Blatt 6 der Verwaltungsakte), weitere Verkehrsverstöße abzuleiten sind, offen bleiben.

Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U.v. 10.9.2009 – M 23 K 09.2395 – juris Rn. 19).

b) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 17. August 2014 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 11 CS 13.1950; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10; B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 13).

Die Ahndung der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit eines unzulässigen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO wäre im ehemaligen Verkehrszentralregister zu erfassen und dort gemäß Nr. 5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.d.F. bis zum 30. April 2014 mit 3 Punkten zu bewerten gewesen (vgl. VG Braunschweig, U.v. 10.6.2005 – 6 A 202/05 – juris Rn. 34). Nach der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Rechtslage ist der vorliegende Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld i.H.v. EUR 100,– bewehrt (Nr. 17 BKat – Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Daneben ist hierfür gemäß Nr. 3.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.

c) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 17. August 2014 war vorliegend nicht möglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

aa) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; B.v. 21.10.1987 – 7 B 162.87 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B.v. 23.12.1996 – 11 B 84.96 – juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris; B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.5.2010 – 11 ZB 09.2947 – juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 17; B.v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 – Au 3 K 12.287 – juris Rn. 19).

Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Zweiwochenfrist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt hingegen nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z.B. auf seiner fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts – insbesondere durch Eingrenzung des möglichen Täterkreises und Förderung der Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten – beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris; BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 18; B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 13; B.v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 18; B.v. 8.11.2010 – 11 ZB 10.950 – juris Rn. 9; B.v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 – Au 3 K 12.287 – juris Rn. 20).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 17. August 2014 vorliegend nicht möglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

Es wurden vorliegend behördlich alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde der Kläger als Fahrzeughalter am 4. September 2014 polizeilich befragt (siehe polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte). Ausgehend von der durch den Kläger am 10. September 2014 auf Anforderung übersandten Liste mit potentiellen Fahrzeugführern zum Tatzeitpunkt (Blatt 10 der Verwaltungsakte) hat die Polizei die betreffenden Personen befragt, jedoch keinen Fahrzeugführer ermitteln können (siehe polizeiliche Kurzmitteilung v. 13.2.2015 nebst Beschuldigtenvernehmungen, Blatt 16-26 der Verwaltungsakte). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbilder (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte) unstreitig keine belastbare Identifikation oder auch nur Eingrenzung des Führers des Motorrads zum Tatzeitpunkt zulassen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, welche weiteren sachgerechten und angemessenen Ermittlungen behördlich noch hätten vorgenommen werden sollen, nachdem keinerlei Anhaltspunkte auf eine konkrete Person hindeuteten.

Auch steht vorliegend die verspätete Anhörung des Klägers einer Verhängung der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

In der polizeilichen Vernehmung vom 4. September 2014 „konnte oder wollte“ der Kläger nicht angeben, wer mit dem Motorrad zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen war. Er begründete dies damit, dass er seit vielen Jahren mehrere Krafträder besitze und diese ständig von unterschiedlichen Bekannten genutzt werden. Ein Fahrtenbuch oder ähnliches führe er nicht, daher sei es nun „nach so lang zurückliegender Zeit“ für ihn praktisch unmöglich, eine bestimmte Person als Fahrer zur Tatzeit zu benennen. Der Kläger habe bei der Vernehmung zwar etwas nervös und unsicher gewirkt, sich jedoch trotz mehrfacher Nachfrage nicht in Widersprüche verstrickt (siehe zum Ganzen: polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte).

Nach alledem hat der Kläger vorliegend gegenüber der Polizei eine aufgrund Zeitablaufs fehlende Möglichkeit der Fahrerbenennung am Tattag geltend gemacht. Der Kläger hat sich mithin nicht etwa pauschal auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder keinerlei Angaben zur Sache gemacht; er hat sich vielmehr bereits am 4. September 2014 sinngemäß auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen hinsichtlich des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt berufen. Dies ist so auch im vorliegenden Klageverfahren vorgetragen worden (siehe Klagebegründung v. 12.8.2015, Blatt 8 der Gerichtsakte).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die klägerseitig noch vor Eintritt von Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken vorliegend nicht ursächlich für die letztlich unterbliebene behördliche Feststellung des Fahrers gewesen sind.

Ohnehin ist insoweit bereits festzustellen, dass die Regelfrist von zwei Wochen zwischen Verkehrsverstoß (17.8.2014) und erster polizeilicher Vernehmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren (4.9.2014) hier nur um vier Tage – und damit nur sehr geringfügig – überschritten worden ist. Es spricht aus Sicht des Gerichts daher bereits vieles dafür, dass auch bei einer Befragung bereits am 31. August 2014 das Erinnerungsvermögen des Klägers an den Fahrer zum Tatzeitpunkt unverändert gewesen wäre.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter nicht hinreichend nachgekommen, was ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrers zum Tatzeitpunkt gewesen ist.

Zwar hat der Kläger bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 4. September 2014 angegeben, dass der Kreis der möglichen Fahrer zur Tatzeit „ca. 10 Personen“ umfasse (polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte); sodann hat der Kläger auf Anforderung der Polizei am 10. September 2014 per Telefax eine Liste von sieben Personen übermittelt, die mit dem fraglichen Motorrad fahren (Blatt 10 der Verwaltungsakte). Damit ist der Kläger – die Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste der potentiellen Tatfahrer vorausgesetzt – jedenfalls insoweit seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter nachgekommen, als er den Kreis der potentiellen Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt eingegrenzt hat.

Allerdings ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger daneben die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der in Betracht kommenden Bekannten gefördert hätte bzw. dass entsprechende Nachfragen erfolglos geblieben seien; auch dies hätte jedoch zu den Mitwirkungspflichten des Klägers als Fahrzeughalter gehört (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2009 – 11 ZB 08.1189 – juris Rn. 7; B.v. 7.11.2008 – 11 CS 08.2650 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 21.4.2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 7-9). Diese Mitwirkungspflicht muss gerade im Fall des Klägers hervorgehoben werden, der mehrere Krafträder besitzt und diese offenbar regelmäßig einem größeren Bekanntenkreis zur Nutzung überlässt. Überdies ist der Kläger nicht zu einer schriftlichen Zeugenaussage bereit gewesen (siehe polizeilicher Vermerk v. 10.9.2014, Blatt 9 der Verwaltungsakte).

Eine Ursächlichkeit der fehlenden Nachfragen des Klägers im Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer für die Nichtermittlung des Täters am 17. August 2014 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Polizei die vom Kläger als potentielle Fahrer benannten sieben Personen in der Folge ohne Ergebnis vernommen hat (Blatt 16-26 der Verwaltungsakte); denn es liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass über zeitnahe informelle Nachfragen des Klägers bei den ihm persönlich bzw. freundschaftlich verbundenen potentiellen Fahrerzeugführern Informationen zu Tage getreten wären, die zum sicheren Ausschluss von (sämtlichen) unbeteiligten Personen oder auch neuen Ermittlungsansätzen und damit letztlich zur zeitnahen Ermittlung des Täters noch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nach sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG) geführt hätten. Vor dem Hintergrund der pflichtwidrig unterbliebenen zeitnahen Nachfragen des Klägers im Kreis der potentiellen Fahrer ist vorliegend für das Ermittlungsergebnis auch irrelevant, dass die Polizei ihre entsprechenden Befragungen erst im Januar 2015 – und damit mehr als drei Monate nach Übermittlung der Liste potentieller Fahrer durch den Kläger am 10. September 2014 – durchgeführt hat; ohnehin hat sich keiner der drei im Januar 2015 polizeilich befragten potentiellen Fahrer, die zur Sache Angaben gemacht haben, maßgeblich allein auf Erinnerungslücken berufen; stets wurde betont, (auch) aus anderen Gründen als Täter auszuscheiden (siehe hierzu Blatt 19, 21 und 26 der Verwaltungsakte).

d) Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist auch dem Grunde nach ermessensfehlerfrei.

Die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. § 31a StVZO will Fahrer erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 34).

Diese Zweckrichtung hat der Beklagte vorliegend ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheids erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (siehe S. 6 der Bescheidsgründe, Blatt 46 der Verwaltungsakte).

e) Auch die Bemessung der Zeitspanne von zwölf Monaten, während derer der Kläger ein Fahrtenbuch zu führen hat, ist ermessensfehlerfrei.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwGE, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12-94 – juris).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist hingegen keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die vorliegend inmitten stehende Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt zunächst hervorgehoben, dass eine „schwere Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ vorliegt, welche mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen sowie mit einem Bußgeld von EUR 100,– zu ahnden ist (Seite 6 unten der Bescheidsgründe, Blatt 46 der Verwaltungsakte). Sodann führt das Landratsamt – unter Rückbezug auf die im Vorabsatz festgestellte schwere Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften („daher“) – aus, dass es im Allgemeininteresse aller Verkehrsteilnehmer unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich erachtet werde, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Zeit von zwölf Monaten anzuordnen, um durch diese Präventivmaßnahme die Gefährdung im Straßenverkehr zu minimieren (Seite 7 oben der Bescheidsgründe, Blatt 47 der Verwaltungsakte). Diese Ermessenserwägungen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt hat, der ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie ausgeführt – seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter bei der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend nachgekommen ist.

f) Die Regelung unter Nr. 2 des Bescheidtenors zu einem Ersatzfahrzeug entspricht § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO; Nr. 4 entspricht § 31a Abs. 2 StVZO (Modalitäten des Führens des Fahrtenbuchs). Auch die Anordnungen der Vorlage- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 31a Abs. 3 StVZO (Nr. 5) unterliegen keinen Bedenken.

g) Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des Bescheidtenors ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere; der guten Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass vorliegend ohnehin kein Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat, so dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VG München, B.v. 12.8.2002 – M 28 K 01.3095 – juris Rn. 2).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 4.800,– festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Da vorliegend eine Fahrtenbuchauflage mit einer Länge von zwölf Monaten streitgegenständlich war, war ein Betrag i.H.v. EUR 4.800,– festzusetzen (EUR 400,– x 12 Monate).

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