VG Schleswig-Holstein, Az.: 3 A 302/15, Urteil vom 14.10.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Mit diesem Fahrzeug wurde am 19.07.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) überschritten. Dabei kam als Messgerät der Einseitensensor ESO 3.0 zum Einsatz.
Mit Schreiben vom 07.8.2014 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Anhörung im Bußgeldverfahren und sowie mit einem weiteren Schreiben vom 15.9.2014 eine entsprechende Erinnerung. Eine Reaktion auf diese Schreiben erfolgte nicht.
Nachdem zunächst ein Lichtbildabgleich durch Hinzuziehung von Ausweisfotos erfolgte, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 8.10.2014 mit einem Fahrer-Ermittlungsersuchen an die Polizeidirektion A-Stadt. Ausweislich eines Polizeiberichtes vom 18.10.2014 konnte der Kläger von den eingesetzten Beamten angetroffen werden, habe jedoch nach erfolgter Belehrung keinerlei Angaben zur Sache machen wollen. Weiter heißt es in dem Bericht, dass „lediglich gesagt werden“ könne, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger „handeln könnte“.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2014 eingestellt.
Mit Bescheid vom 26.11.2014 ordnete der Beklagte sodann gemäß § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an, für das Kfz des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung erfolge, um für die Zukunft zu verhindern, dass bei weiteren Verstößen gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er könne sich nicht mehr erinnern, wer Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten indes innerhalb der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger handeln könnte. Es hätte dem Beklagten daher freigestanden, das Verfahren gegen den Kläger innerhalb der gesetzlichen Fristen fortzuführen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen sei, könne dem Kläger nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, im vorliegenden Fall sei die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen, obwohl die unternommenen Aufklärungsversuche angemessen und ausreichend gewesen seien. Aufgrund der Einlassung des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser nicht bereit bzw. in der Lage gewesen sei, die das Fahrzeug führende Person zu benennen.
Der Kläger hat am 25.8.2015 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Ob überhaupt ein Verkehrsverstoß „von einigem Gewicht“ vorliege, sei zumindest fraglich, da die Unterlagen zur betreffenden Geschwindigkeitsmessung die endgültige Feststellung, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht erlauben würden. Die Anhörung mit Schreiben vom 7.8.2014 – welches den Kläger indes nie erreicht habe – sei verspätet erfolgt, so dass der Kläger nicht mehr habe wissen können, wer sein Fahrzeug am angeblichen Tattag gefahren sein soll. Dem Gesetzeszweck nach erfasse die Regelung des § 31a StVZO lediglich Fälle, bei denen die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte im Raum stehe. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:
Soweit angezweifelt werde, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt sei, werde angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens für eine entsprechende Überprüfung kein Raum mehr gesehen. Auf den Umstand, dass er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist angehört worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters vorliegend nicht ursächlich gewesen sei. Da die Polizei lediglich die Ähnlichkeit mit dem Kläger festgestellt habe, sei der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gegen diesen nicht mehr haltbar gewesen. Vor diesem Hintergrund habe auch die Möglichkeit bestanden, dass ein Dritter das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren haben könnte.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 26.11.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Fahrtenbuchanordnung ist § 31a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Von einem erheblichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO, der mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen wurde, ist nach den aktenkundigen Feststellungen auszugehen. Aufgrund des im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Messprotokolls vom 19.07.2014 einschließlich der entsprechenden Beweisfotos ist anzunehmen, dass für das Fahrzeug des Klägers an jenem Tage innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit von 73 km/h mit einem ordnungsgemäß bedienten Verkehrsradargerät gemessen wurde. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit von Messfehlern hingewiesen hat, bietet dies keinen Anlass, dem nachzugehen. Denn bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor „ESO 3.0“ der Firma ESO handelt es sich um ein anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. VG München, Beschluss vom 21.1.2013 – M 23 S 12.5159 –; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012, – 1 SsBs 12/12 –; jeweils zit. nach juris). Deshalb müssten eventuelle Fehler des Verfahrens konkret dargelegt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.08.1993, 4 STR 627/92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2013, – 10 S 1.172/13 – ; VG Schleswig, Urteil vom 08.09.2015, – 3 A 175/15 -; jeweils zit. nach juris). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung mit dem am 19.07.2014 in Wittenborn verwendeten Einseitensensor, etwa in Gestalt einer fälschlichen Zuordnung zu einem anderen Fahrzeug, liegen nicht vor. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der in Rede stehende Verkehrsverstoß auch tatsächlich begangen wurde. Es liegt damit ein erheblicher Verstoß gegen § 3 Abs. 3, § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm. §§ 24, Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor, der mit einem Punkteeintrag im Fahreignungsregister von einem Punkt und einer Geldbuße in Höhe von 80 € zu ahnden gewesen wäre.
Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war im vorliegenden Fall trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen des Beklagten nicht möglich.
Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die getroffenen Aufklärungsmaßnahmen sind dann angemessen, wenn die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. hierzu zB OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.1995, – 4 L 127/95 -). Die Erfolgsaussichten der Fahrerermittlung sind bei undeutlichen oder fehlenden Fotos von dem verantwortlichen Fahrer nämlich zumeist gering, wenn der Fahrzeughalter als Beschuldigter oder Zeuge im Bußgeldverfahren keine Angaben zu der Person des verantwortlichen Fahrers macht.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes waren die Ermittlungen des Beklagten hier ausreichend. Nachdem der Kläger zunächst nicht anhand eines Lichtbildabgleiches durch Hinzuziehung von Ausweisfotos als verantwortlicher Fahrzeugführer identifiziert werden konnte, stellten die eingesetzten Polizeibeamten nach Antreffen des Klägers am 18.10.2014 fest, dass es sich bei diesem „lediglich“ um den Täter „handeln könnte“. Damit war eine eindeutige Identifizierung des Klägers als verantwortlicher Fahrzeugführer durch die Beamten gerade nicht möglich und es stand dementsprechend weiterhin die Möglichkeit im Raum, dass dieser das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt einem Dritten überlassen haben könnte. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig erklärt hat, zu dem Sachverhalt keinerlei Angaben machen zu wollen, waren weitere Ermittlungen nicht mehr erfolgsversprechend.
Das Gebrauchmachen von einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren steht hier der Auflage eine Fahrtenbuches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, nicht entgegen. (BVerwG, Beschlüsse vom 11.08.1999, – 3 B 96.99 – und vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 -, jeweils m.w.N.).
Auch eine möglicherweise verspätete Zeugenbefragung des Klägers durch den Beklagten kann der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen gehalten werden, da diese hier jedenfalls nicht für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers ursächlich war. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich waren. Dies gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter nicht bereit oder in der Lage war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken, dieser vor allem noch nicht einmal den möglichen Täterkreis eingrenzt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2014, – 2 LA 54/13 -,; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2011 – 8 B 306/11 -, Rdnr. 8 f – zitiert nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 2 ME 413/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3/80 -). So liegt es hier. Angesichts der gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten am 18.10.2014 durch den Kläger getätigten Aussage, zur Sache keinerlei Angaben machen zu wollen, ist davon auszugehen, dass auch eine Befragung zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Angesichts des erheblichen Verkehrsverstoßes ist hier die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten gerechtfertigt, zumal dieser Zeitraum grundsätzlich die untere Grenze für eine sinnvolle Fahrtenbuchanordnung darstellt (vgl. BVwerG, Urteil vom 7.5.1995, – 11 C 12/94-, Rdnr 11, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.