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Fahrtenbuchauflage – Nichtermittelbarkeit Fahrzeugführer – mangelnde Mitwirkung des Halters

Sicherheitsfirma muss Fahrtenbuch führen, nachdem Raser mit Firmenwagen erwischt wurde und Fahrer unbekannt bleibt. Gericht bestätigt: Verschweigen des Fahrers führt zu Konsequenzen für das Unternehmen. Fahrtenbuchauflage dient der Verkehrssicherheit und ist verhältnismäßig.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.
  • Ein Unternehmensfahrzeug überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, der Fahrer konnte nicht ermittelt werden.
  • Die Halterin verweigerte die Aussage, und die Ermittlungen blieben erfolglos.
  • Das Landratsamt ordnete eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage an.
  • Das Gericht lehnte den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
  • Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde als formell korrekt beurteilt.
  • Das Gericht sah die Interessen der Verkehrssicherheit als höherwertig an.
  • Die Behörde hatte alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen.
  • Bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Halter sind weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich.
  • Die Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Konsequenzen und Herausforderungen im Steuerrecht

Die Fahrtenbuchauflage ist ein Instrument, das von den Finanzbehörden genutzt wird, um die steuerlichen Gegebenheiten eines Fahrzeugs zu überprüfen. Sie kommt häufig zum Einsatz, wenn der Halter eines Fahrzeugs die steuerlichen Vorteile einer betrieblichen Nutzung geltend macht, jedoch die Identität des Fahrzeugführers bei bestimmten Fahrten nicht nachweisen kann. In solchen Fällen ist der Halter verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem die Nutzung des Fahrzeugs klar und nachvollziehbar hervorgeht.

Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach oder sind die Angaben im Fahrtenbuch unzureichend, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers kann dazu führen, dass die Finanzbehörde bestimmte Steuervergünstigungen verweigert, da die Beweislast beim Halter liegt. Ein mangelndes Mitwirken des Halters wird oft als Indiz dafür angesehen, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist, was wiederum zu einer Verschlechterung der steuerlichen Situation führen kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher beleuchtet, der die rechtlichen Aspekte einer Fahrtenbuchauflage und die damit verbundenen Herausforderungen thematisiert.

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Der Fall vor Gericht


Gefährdung der Verkehrssicherheit führt zu Fahrtenbuchauflage

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Beschluss vom 30. Juli 2015 die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen ein Sicherheitsunternehmen bestätigt. Auslöser war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eines Firmenfahrzeugs, bei der der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Schwerwiegender Verkehrsverstoß bleibt unaufgeklärt

Am 13. Februar 2015 wurde ein Fahrzeug des Unternehmens bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Bundesstraße B 270 mit 93 km/h statt der erlaubten 70 km/h gemessen. Dies stellt eine Überschreitung von 23 km/h dar und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet.

Die zuständigen Behörden versuchten daraufhin, den Fahrer zu ermitteln. Das Unternehmen berief sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Identität des Fahrers. Auch weitere Ermittlungen blieben erfolglos. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 21. Mai 2015 an, dass das Unternehmen für 12 Monate ein Fahrtenbuch zu führen habe.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Gegen diese Anordnung klagte das Unternehmen und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte diesen Antrag jedoch ab und bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Behörden alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers ergriffen hätten. Das Unternehmen sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem es weder den Fahrer benannt noch den Kreis möglicher Fahrer eingegrenzt habe. Als Gewerbebetrieb hätte es in der Lage sein müssen, anhand von Geschäftsunterlagen den Fahrer zu ermitteln.

Umfang und Dauer der Auflage angemessen

Das Gericht sah die Anordnung eines Fahrtenbuchs für 12 Monate als verhältnismäßig an. Bereits ein einmaliger Verstoß dieser Schwere rechtfertige eine solche Maßnahme. Die Dauer von einem Jahr sei angesichts der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und der fehlenden Mitwirkung des Unternehmens nicht zu beanstanden.

Keine Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit

Das Gericht stellte klar, dass die Fahrtenbuchauflage keinen Sanktionscharakter habe, sondern der Verkehrssicherheit diene. Sie stelle einen geringen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar und verlange bei Geschäftsfahrzeugen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspreche. Ein Recht, sich einerseits auf Aussageverweigerung zu berufen und andererseits von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die Rechtmäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen bei nicht aufklärbaren Verkehrsverstößen, auch wenn sich der Halter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Sie unterstreicht die Mitwirkungspflicht von Unternehmen bei der Fahrerermittlung und die Verhältnismäßigkeit einer 12-monatigen Auflage bei schweren Verstößen. Zudem wird klargestellt, dass die Fahrtenbuchauflage kein Sanktionsinstrument ist, sondern der Verkehrssicherheit dient und daher nicht gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstößt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer, der sein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich nutzt, sollten Sie sich der Konsequenzen einer Fahrtenbuchauflage bewusst sein. Das Urteil zeigt, dass bereits ein einmaliger schwerer Verkehrsverstoß, wie eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, zu einer solchen Auflage führen kann, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Besonders bei beruflich genutzten Fahrzeugen wird erwartet, dass Sie Fahrten dokumentieren und bei Verstößen zur Aufklärung beitragen. Eine Verweigerung der Mitwirkung kann zu einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage führen, was einen erheblichen administrativen Aufwand bedeutet. Um solche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, Fahrten sorgfältig zu dokumentieren und bei etwaigen Verstößen kooperativ mit den Behörden zusammenzuarbeiten.


FAQ – Häufige Fragen

Die Fahrtenbuchauflage und Verkehrsverstöße bringen viele Fragen mit sich. Welche Regeln gelten? Worauf muss ich achten? Und was passiert, wenn ich die Vorschriften missachte? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um diese Themen. Unser Team von erfahrenen Juristen liefert Ihnen präzise und leicht verständliche Informationen.


Warum wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet?

Eine Fahrtenbuchauflage wird angeordnet, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Dies geschieht typischerweise dann, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht bei der Aufklärung des Vorfalls mitwirkt oder keine Angaben zum Fahrer macht. Die Behörden greifen zu dieser Maßnahme, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und zukünftige Verstöße aufklären zu können.

Der Hauptgrund für eine Fahrtenbuchauflage ist also die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers in Verbindung mit einer mangelnden Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Aufklärung. Dies wurde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt (Az.: Au 3 S 15.880 vom 30.07.2015).

Die Auflage dient dazu, bei künftigen Verstößen den verantwortlichen Fahrer schnell und zuverlässig feststellen zu können. Sie ist keine Strafe im rechtlichen Sinne, sondern eine präventive Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Durch die Pflicht zur detaillierten Dokumentation aller Fahrten soll sichergestellt werden, dass bei erneuten Verstößen der Fahrer eindeutig identifiziert werden kann.

Typische Situationen, die zu einer Fahrtenbuchauflage führen können, sind etwa Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht erkennbar ist, oder Parkverstöße, bei denen der Fahrer nicht angetroffen wurde. Wenn der Halter in solchen Fällen keine Angaben zum Fahrer macht oder behauptet, sich nicht erinnern zu können, kann die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen.

Die Anordnung erfolgt in der Regel durch die zuständige Verkehrsbehörde. Sie muss verhältnismäßig sein, das heißt, der Verstoß muss eine gewisse Schwere aufweisen. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten reichen in der Regel nicht aus. Die Dauer der Auflage hängt von der Schwere des Verstoßes ab und beträgt üblicherweise zwischen 6 und 24 Monaten.

Für Fahrzeughalter ist es wichtig zu wissen, dass sie durch Kooperation bei der Fahrerermittlung eine Fahrtenbuchauflage vermeiden können. Allerdings besteht keine rechtliche Pflicht zur Benennung des Fahrers, da niemand gezwungen werden kann, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten.

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Welche Anforderungen bestehen an das Führen eines Fahrtenbuchs?

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss bestimmte formale und inhaltliche Kriterien erfüllen, um vom Finanzamt oder der Behörde anerkannt zu werden. Es muss fortlaufend und zeitnah geführt werden, d.h. die Eintragungen sollten unmittelbar nach jeder Fahrt erfolgen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig und führen zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs.

Inhaltlich muss das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt folgende Angaben enthalten: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Bei Privatfahrten genügen Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein kurzer Vermerk. Die Aufzeichnungen müssen vollständig und schlüssig sein.

Das Fahrtenbuch muss in einer gebundenen oder elektronischen Form geführt werden, die nachträgliche Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich macht. Lose Blattsammlungen oder einfache Excel-Tabellen werden nicht akzeptiert. Elektronische Fahrtenbücher müssen Änderungen protokollieren und revisionssicher sein.

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate, kann aber je nach Schwere des Anlassfalles auch länger sein. Bei wiederholten Verstößen sind auch mehrjährige oder unbefristete Auflagen möglich.

Bei Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage droht ein Bußgeld von 100 Euro. Zudem kann die Behörde die Auflage verlängern oder verschärfen. Im Wiederholungsfall sind Bußgelder bis zu 1000 Euro möglich. Auch steuerrechtlich wird ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch verworfen, was zur Anwendung der meist teureren 1%-Regelung führt.

Die Anforderungen zielen darauf ab, eine lückenlose Dokumentation aller Fahrten zu gewährleisten. Dies dient bei behördlichen Auflagen der Fahrerermittlung und im steuerlichen Kontext dem Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils. Ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch kann im Zweifelsfall vor hohen Steuernachzahlungen oder Bußgeldern schützen.

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Was passiert, wenn ich das Fahrtenbuch nicht korrekt führe?

Die nicht ordnungsgemäße Führung eines angeordneten Fahrtenbuchs zieht in der Regel ein Bußgeld von 100 Euro nach sich. Dies gilt sowohl für das vollständige Unterlassen der Führung als auch für eine mangelhafte oder unvollständige Dokumentation der Fahrten. Das Bußgeld wird fällig, wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt, nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss für jede Fahrt folgende Angaben enthalten: Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und -ende sowie den Zweck der Fahrt. Bei beruflichen Fahrten sind zusätzlich die aufgesuchten Geschäftspartner oder Kunden anzugeben. Die Einträge müssen zeitnah und in einer geschlossenen Form erfolgen, um nachträgliche Änderungen auszuschließen oder erkennbar zu machen.

Entgegen häufiger Annahmen kann die Behörde bei Nichtführung des Fahrtenbuchs die Auflage nicht automatisch verlängern oder neu anordnen. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil vom 18.01.2011 (Az. 5 B 4932/10). Eine Verlängerung oder Neuanordnung ist nur bei einem erneuten Verkehrsverstoß möglich, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Fahrtenbuch auch nach Ablauf der Auflage noch sechs Monate aufbewahrt werden muss. Die zuständige Behörde kann in dieser Zeit eine Vorlage verlangen, um eventuelle Unklarheiten zu klären. Eine Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungspflicht kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei wiederholter Missachtung der Fahrtenbuchauflage, kann die Behörde weitere Maßnahmen in Betracht ziehen. Dazu gehört im Extremfall die Stilllegung des Fahrzeugs, wenn der Halter sich beharrlich weigert, seiner Verantwortung nachzukommen. Diese Maßnahme wird jedoch nur als letztes Mittel eingesetzt und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Verhältnismäßigkeit.

Es ist zu beachten, dass kleinere Mängel im Fahrtenbuch nicht zwangsläufig zur vollständigen Verwerfung führen müssen. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 16. Juni 2021, dass ein Fahrtenbuch auch bei geringfügigen Ungenauigkeiten als ordnungsgemäß anerkannt werden kann, sofern die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind und die Plausibilität der Aufzeichnungen gewahrt bleibt.

Für Unternehmer und Selbstständige hat die korrekte Führung des Fahrtenbuchs besondere Relevanz, da es als Nachweis für die steuerliche Behandlung der Fahrzeugnutzung dient. Bei Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs durch das Finanzamt droht die Anwendung der pauschalen 1%-Regelung, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegen eine Fahrtenbuchauflage?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage stehen Ihnen als Betroffener verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, mit dem die Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids erfolgen. Der Widerspruch hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie müssen trotz Widerspruch zunächst ein Fahrtenbuch führen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Auch hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss begründet werden, wobei Sie darlegen müssen, warum die Fahrtenbuchauflage aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist.

Ein wichtiger Ansatzpunkt für die rechtliche Gegenwehr ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage überhaupt vorlagen. Diese sind:

1. Es muss ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegen.

2. Der Fahrzeugführer konnte trotz angemessener behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden.

3. Der Fahrzeughalter hat nicht oder nicht ausreichend an der Aufklärung mitgewirkt.

Besonders der letzte Punkt bietet oft Angriffsfläche. Wenn Sie als Halter nachweisen können, dass Sie alles Zumutbare zur Aufklärung beigetragen haben, kann die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Urteil (Az.: Au 3 S 15.880 vom 30.07.2015) entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig ist, wenn der Halter den Fahrer zwar nicht namentlich benennen konnte, aber detaillierte Angaben zu dessen Identität gemacht hat.

Neben dem Hauptsacheverfahren können Sie auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Damit können Sie erreichen, dass die Fahrtenbuchauflage vorläufig ausgesetzt wird, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage entschieden ist. Hierfür müssen Sie jedoch besondere Eilbedürftigkeit und einen Anordnungsgrund nachweisen.

Wichtig ist, dass Sie die Fristen für Widerspruch und Klage unbedingt einhalten. Versäumen Sie diese, wird die Fahrtenbuchauflage in der Regel bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Bei der Begründung Ihres Rechtsbehelfs sollten Sie sich auf konkrete Fakten stützen. Führen Sie genau aus, wie Sie an der Aufklärung mitgewirkt haben. Wenn Sie beispielsweise den Kreis der möglichen Fahrer eingegrenzt oder Nachforschungen angestellt haben, sollten Sie dies detailliert darlegen.

Beachten Sie auch, dass die Behörde vor Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet ist, Sie anzuhören. Ist dies nicht geschehen, kann dies ein Verfahrensfehler sein, der zur Aufhebung der Anordnung führen kann.

Die Erfolgsaussichten Ihres Vorgehens hängen stark vom Einzelfall ab. Eine sorgfältige Prüfung der Umstände und eine fundierte rechtliche Argumentation sind entscheidend für den Erfolg Ihres Rechtsbehelfs gegen die Fahrtenbuchauflage.

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Wie kann ich mich bei zukünftigen Verkehrsverstößen besser schützen?

Um sich bei zukünftigen Verkehrsverstößen besser zu schützen, ist eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation der Fahrzeugnutzung von zentraler Bedeutung. Die freiwillige Führung eines detaillierten Fahrtenbuchs für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge stellt hierbei eine effektive Präventivmaßnahme dar. Darin sollten für jede Fahrt das Datum, der Kilometerstand zu Beginn und Ende, das genaue Fahrtziel sowie der Name des Fahrers vermerkt werden. Besonders wichtig ist die zeitnahe und vollständige Erfassung aller Fahrten, um spätere Lücken oder Ungenauigkeiten zu vermeiden.

Für Unternehmen empfiehlt sich die Einführung eines strukturierten Fahrzeugmanagements. Dies beinhaltet die Festlegung klarer Zuständigkeiten für die Fahrzeugnutzung und -verwaltung sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zur korrekten Dokumentation. Die Implementierung eines elektronischen Fahrtenbuchsystems kann die Genauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen zusätzlich erhöhen.

Von großer Bedeutung ist auch die umgehende und umfassende Mitwirkung bei behördlichen Anfragen zu Verkehrsverstößen. Fahrzeughalter sollten alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Fahrers bereitstellen und aktiv an der Aufklärung mitwirken. Dies umfasst die Überprüfung von Dienstplänen, Terminkalendern und anderen relevanten Unterlagen, um den Fahrzeugführer zum fraglichen Zeitpunkt zu identifizieren.

Die Aufbewahrung aller fahrzeugbezogenen Dokumente für einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für die Dauer der Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, ist ebenfalls ratsam. Hierzu zählen neben den Fahrtenbüchern auch Werkstattbelege, Tankquittungen und andere Nachweise, die zur Rekonstruktion der Fahrzeugnutzung beitragen können.

Für Firmenfahrzeuge sollten klare Nutzungsrichtlinien etabliert werden, die eine private Nutzung entweder ausschließen oder streng reglementieren. Falls eine Privatnutzung gestattet ist, muss diese ebenso akribisch dokumentiert werden wie dienstliche Fahrten.

Die regelmäßige Überprüfung und Auswertung der Fahrtenbücher und anderer Aufzeichnungen kann helfen, Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit der Dokumentation im Falle behördlicher Nachfragen.

Im Falle eines Verkehrsverstoßes ist es wichtig, unverzüglich alle relevanten Informationen zusammenzutragen und zu sichern. Dies kann die Chancen erhöhen, den Fahrer zu ermitteln und eine mögliche Fahrtenbuchauflage abzuwenden.

Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen können Fahrzeughalter ihre Position bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen erheblich verbessern und das Risiko einer Fahrtenbuchauflage minimieren. Die sorgfältige Dokumentation dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern fördert auch ein verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrtenbuchauflage: Eine behördliche Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, um die Nutzung eines Fahrzeugs detailliert zu dokumentieren. Dies geschieht oft, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann oder steuerliche Unklarheiten bestehen.
  • Zeugnisverweigerungsrecht: Das Recht einer Person, in einem Verfahren die Aussage zu verweigern, wenn sie sich oder nahe Angehörige dadurch selbst belasten könnte. Im vorliegenden Fall berief sich das Unternehmen auf dieses Recht, um den Fahrer nicht preiszugeben.
  • Mitwirkungspflicht: Die Verpflichtung, in einem Verfahren aktiv mitzuwirken und zur Aufklärung beizutragen. Im vorliegenden Fall hätte das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nachkommen müssen, indem es den Fahrer benennt oder zumindest den Kreis möglicher Fahrer eingrenzt.
  • Aufschiebende Wirkung: Die Wirkung eines Rechtsmittels (z.B. Klage), die die Vollziehung eines Verwaltungsaktes (z.B. Fahrtenbuchauflage) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel hinauszögert. Im vorliegenden Fall beantragte das Unternehmen erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
  • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung einer Behörde, dass ein Verwaltungsakt (z.B. Fahrtenbuchauflage) sofort wirksam wird, auch wenn ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. Dies geschieht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung besteht, wie im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
  • Verhältnismäßigkeit: Ein Grundsatz im Verwaltungsrecht, der besagt, dass eine Maßnahme (z.B. Fahrtenbuchauflage) in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck (z.B. Verkehrssicherheit) stehen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten als verhältnismäßig erachtet.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung): Diese Vorschrift ermächtigt die Behörden, Fahrtenbuchauflagen anzuordnen, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrtenbuchauflage auf dieser Grundlage verhängt, da der Fahrer, der die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, nicht identifiziert werden konnte.
  • § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage angeordnet, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung bestand, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • § 80 Abs. 3 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Vorschrift verlangt eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im vorliegenden Fall wurde die Begründung der Behörde als möglicherweise unzureichend angesehen, da sie keine detaillierte Interessensabwägung enthielt.
  • Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Fahrtenbuchauflage stellt einen Eingriff in diese Freiheit dar, der jedoch gerechtfertigt sein kann, wenn er verhältnismäßig ist und dem Schutz wichtiger Gemeinwohlinteressen dient, wie in diesem Fall der Verkehrssicherheit.
  • § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung als Ordnungswidrigkeit geahndet, und die Fahrtenbuchauflage dient dazu, die Ermittlung des Verantwortlichen bei zukünftigen Verstößen zu erleichtern.

Das vorliegende Urteil

VG Augsburg – Az.: Au 3 S 15.880 – Beschluss vom 30.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,– festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheits- und Kommunikationssysteme in F.. Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 13. Februar 2015 um 9.13 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesstraße B 270 auf Höhe der Gemeinde R.(km 1,9) mittels eines geeichten Messgeräts des Typs ESO – Einseitensensor ES3.0gemessen.

Unter dem Datum des 3. März 2015 übersandte das Polizeipräsidium Rheinpfalz (Rheinland-Pfalz) der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen. Mit am 13. März 2015 eingegangenen, von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichneten Zeugenfragebogen machte die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin bat das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit Schreiben vom 16. März 2015 die Polizeiinspektion F. um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte die Polizeiinspektion F. dem Polizeipräsidium Rheinpfalz mit, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Nachfragen beim Firmeninhaber hätten keine neuen Ermittlungsansätze ergeben, da sich dieser zum Tatzeitpunkt im Urlaub befunden habe und angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sei. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nach alledem ratsam.

Ein Ermittlungsverfahren zur Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 wurde letztlich eingestellt, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt … mit Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 22. April 2015 mitgeteilt und angeregt, der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.

Mit Schreiben des Landratsamts … vom 28. April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens gegeben.

Mit Telefax vom 6. Mai 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass angesichts der äußerst schlechten Bildqualität der Lichtbildaufnahme leider nicht einmal festgestellt werden könne, ob es sich beim Fahrzeugführer am 13. Februar 2015 um einen Mann oder eine Frau handele. Der Fahrzeugführer könne daher nicht identifiziert werden.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts … vom 21. Mai 2015 – zugestellt am 23. Mai 2015 – wurde die Antragstellerin sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und für ein eventuelles Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen; die Frist beginne einen Monat nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 1.). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden genau angegeben (Ziffern 2. bis 4.). Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. angeordnet (Ziffer 5.). Sollte die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt werden, werde ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 250,– angedroht (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug … begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt.Ein zeitnaher Vollzug liege im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, um auch schon in der Zeitspanne bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bei etwaigen Verkehrszuwiderhandlungen die Person des verantwortlichen Fahrzeugführers sicher ermitteln zu können. Daher sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Zwangsgeldandrohung sei geboten, um den Bescheid soweit erforderlich auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juni 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.879), über die noch nicht entschieden ist. Mit Klageerhebung hat die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 21. Mai 2015 wiederherzustellen.

Dem Eilantrag sei in formeller Hinsicht bereits deshalb stattzugeben, da die nach § 80 Abs. 3 VwGO gebotene Begründung der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs rechtsfehlerhaft sei; denn diese sei lediglich formelhaft und lasse keine Interessensabwägung im Einzelfall erkennen. In materieller Hinsicht überwiege zudem das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die auf § 31a StVZO gestützte Fahrtenbuchauflage sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Behörden hätten nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 vorgenommen. So fehle es bereits an der nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlichen Ermittlungstätigkeit binnen zwei Wochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015; nur in diesem Zeitraum könne vom Halter noch eine hinreichende Erinnerung verlangt werden, wer das Fahrzeug am Tattag gesteuert habe. Vorliegend sei jedoch die erste polizeiliche Zeugenanhörung erst am 3. März 2015 erfolgt. Aus der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfe auch nicht etwa geschlossen werden, dass die Antragstellerin eine rechtzeitig eingeforderte Mitwirkung bei der Fahrzeugführerermittlung abgelehnt hätte. Auch seien die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin oder sonstige leitende Mitarbeiter nicht persönlich polizeilich befragt worden; vielmehr seien lediglich die Mutter der Geschäftsführer als Seniorchefin sowie die Ehefrau eines Geschäftsführers durch die Polizeiinspektion Friedberg vernommen worden. Zudem hätten die Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 deutlich gemacht, allein aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbilds keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen zu können, jedoch grundsätzlich zur Mithilfe bei der Aufklärung des gegenständlichen Verkehrsverstoßes bereit zu sein. Einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe sogar erfolglos versucht, bei der Polizeiinspektion … die Vorlage eines Lichtbilds besserer Qualität zu erreichen.

4. Das Landratsamt … beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Insoweit werde auf die Begründung des gegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen – hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen – ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt zudem keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 11 CS 15.247 – juris Rn. 9; B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris Rn. 10; B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 37-39).

Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, das von ihr verlangte Fahrtenbuch bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in einem Hauptsacheverfahren nicht führen zu müssen, und den öffentlichen Belangen, die eine umgehende Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung geboten erscheinen lassen, findet sich unter Ziffer II.5 des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage seien Gründe der Verkehrssicherheit. So diene die Maßnahme zum einen der sicheren Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße. Zum anderen solle positiv auf die Verkehrsdisziplin der Antragstellerin eingewirkt werden, da diese aufgrund des Fahrtenbuchs damit rechnen müsse, dass bei Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer stets zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zeitnahe Förderung der Verkehrssicherheit sei jedoch infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Die Voraussetzungen eines Sonderfalls, bei dem im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einzelfallbezogen hätte aufgezeigt werden müssen, warum der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und der Androhung des Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

a) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 13. Februar 2015 war vorliegend nicht möglich.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; B.v. 21.10.1987 – 7 B 162/87; B.v. 23.12.1996 – 11 B 84/96 – juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris). Lehnt der Fahrzeughalter unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, jedoch kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, U.v. 17.12.1982, 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 11 CS 15.950 – juris Rn. 14; B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 9).

Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 19; B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 21.4.2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 9; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 11; B.v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 16).

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, soweit die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B.v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10 – NJW 2011, 628 m.w.N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 12; B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 12; B.v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 15; B.v. 17.1.2013 – 11 ZB 12.2769 – juris Rn. 3/5).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 13. Februar 2015 nicht möglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war. So hat sich die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit die Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verweigert (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Auch in der Folge wurden seitens der Antragstellerin ausweislich der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beamten der Polizeiinspektion F. tatsächlich lediglich die Seniorchefin des Unternehmens – die Mutter der beiden Geschäftsführer – sowie die Ehefrau eines der beiden Geschäftsführer befragt haben (wogegen jedoch die Formulierung der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 spricht, nach der „der Firmeninhaber“ angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei; siehe Blatt 19 der Verwaltungsakte). Denn die Geschäftsführer der Antragstellerin haben es während des gesamten Verfahrens trotz bereits seit Anfang März 2015 bestehender Kenntnis von den polizeilichen Ermittlungen zum Verkehrsverstoß – und selbst nach Erhalt des förmlichen Anhörungsschreibens des Landratsamts vom 28. April 2015 – unterlassen, Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Diese Sachlage ist auch bis heute unverändert. Insoweit entspricht es jedoch – wie ausgeführt – den Mitwirkungspflichten eines jeden Halters, jedenfalls den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken. Bereits dies ist vorliegend unterblieben. Des weiteren ist im Fall der gewerblich tätigen Antragstellerin – wie ausgeführt – zu fordern, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher ohne weiteres zu Lasten der Antragstellerin, ohne dass es auf die von der Antragstellerin u.a. im Schreiben vom 6. Mai 2015 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) gerügte Qualität des im Rahmen des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 gefertigten Lichtbilds ankäme.

b) Einer Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung der Antragstellerin zum Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 erst am 3. März 2015 – und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß – erfolgt ist.

Denn die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“ und stellt kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Von der ausnahmsweise Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn – wie hier – ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder sonstiger Gewerbetreibender Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 14 f.). In diesem Fall ist die verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers, da eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 13).

c) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h um einen Verkehrsverstoß i.S.v. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Ziffer 11.3.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat – inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 70,– ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der – wie hier – im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 11 CS 13.1950 – juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10).

d) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12-94 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 14).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548, Rn. 31; VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 13. Februar 2015 abgestellt (vgl. Ziffer II.3, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von einem Punkt sowie einem Bußgeld von EUR 70,– belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie ausgeführt – an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat.

e) Letztlich entspricht es auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568; BVerwG, B.v. 22.6.1995 – 11 B 7/95 – BayVBl 1996, 156; B.v. 11.8.1999 – 3 B 96/99 – BayVBl 2000, 380; BayVGH, B.v. 10.4.2006 – 11 CS 05.1980; B.v. 2.8.2007 – 11 ZB 06.1759; B.v. 20.3.2008 – 11 ZB 08.432; B.v. 22.4.2008 – 11 ZB 07.3419; B.v. 28.3.2011 – 11 CS 11.360; B.v. 1.2.2012 – 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei – wie hier – geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 – juris Rn. 24).

f) Auch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6. des Tenors des gegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

3. Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,– je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer – wie hier – zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 4.800,–. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


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