Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 B 233/18 – Beschluss vom 26.03.2018
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.450,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage vom 7. November 2017 bestehen, nicht durchgreifend in Frage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 -, juris Rn. 11, und vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, NZV 2017, 344 = NWVBl. 2017, 390 = juris Rn. 5.
Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1977 – 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 8 B 1299/13 -, (n. v., Beschlussabdruck, S. 2); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 -, juris Rn. 9 f.; Bay. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 -, NZV 1998, 88; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 22, 26.
Gemessen an diesen Vorgaben war die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften hier nicht rechtzeitig möglich. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage erst mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt, wer das Tatfahrzeug zur Tatzeit steuerte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bußgeldbehörde das Verfahren hinsichtlich der am 24. Mai 2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bereits zu Recht eingestellt und die Antragstellerin hierüber mit Schreiben vom 31. August 2017 informiert.
Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, selbst wenn die Antragstellerin bisher „nicht in Erscheinung getreten“ sein sollte bzw. hinsichtlich ihres Tatfahrzeugs zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeit aktenkundig geworden sein sollte.
Der Senat hat es bereits als verhältnismäßig angesehen, bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen.
Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 -, NJW 2016, 968 = juris Rn. 15 ff.
Gemessen daran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 24. Mai 2017 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 30 km/h) das Führen eines Fahrtenbuchs für einen Zeitraum von einem Jahr aufgegeben hat. Nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV i. V. m. Nr. 11.3.5 in Tabelle 1c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wäre dieser Verstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der auf ein Jahr befristeten Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- EUR zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Betrags fest. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angefochtenen Verwaltungsgebühr (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).