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Fahrtenbuchauflage gegen Fahrzeughalter – Voraussetzungen

OVG NRW, Az.: 8 A 671/16, Beschluss vom 07.02.2017

Leitsätze:

1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird.

2. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.

3. Die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach Ablauf bestimmter Fristen (vgl. § 29 StVG) ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.672,30 EUR festgesetzt.

Gründe:

Auflage Fahrtenbuch
Symbolfoto: ginasanders / Bigstock

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Fahrtenbuchauflage vom 28. Juli 2015 abgewiesen hat.

a) Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellung des für die am 11. Mai 2013 begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gewesen sei. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, weil die Bußgeldbehörde ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß und auch nicht innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, sondern erst mit Schreiben vom 22. Juni 2015 angehört habe, obwohl er – was zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ist – Eigentümer und in den Zulassungsbescheinigungen nicht registrierter Halter des Kraftfahrzeugs sei. Stattdessen habe die Bußgeldbehörde lediglich seine Großmutter zu dem Verkehrsverstoß angehört, die zwar Zulassungsinhaberin, aber nicht Halterin des Fahrzeugs gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987   7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowieBeschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Tatfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005   8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25.

Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993   11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 27.

Gemessen hieran liegt entgegen der Auffassung des Klägers ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor. Es trifft zwar zu, dass sie den Kläger als Halter des Fahrzeugs nicht rechtzeitig zu dem Verkehrsverstoß angehört hat. Darin liegt hier aber kein Ermittlungsdefizit. Die Behörde durfte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Ordnungswidrigkeitenverfahrens am 12. August 2013,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 8 B 868/15 -, juris Rn. 5 f. m. w. N., aufgrund der für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen, mit der Zulassungsinhaberin die (alleinige) Halterin des Fahrzeugs angehört zu haben.

Halter im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 – 11 B 08.2521 -, juris Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 11 ZB 12.1608 -, juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 – M 23 S 12.734 -, juris Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m. w. N.

Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010   OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris Rn. 3.

Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 – 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 14 L 1635/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459 (460); Gehrmann, ZfSch 2002, 213 (215);Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314.

Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris Rn. 10.

Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 – 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris Rn. 3, und vom 2. September 1997 – 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = juris Rn. 3.

Das Kraftfahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden war, ist auf die Großmutter des Klägers zugelassen. Deshalb wurde sie und nicht der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zu dem Verkehrsverstoß angehört. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 wies sie die Bußgeldbehörde nicht darauf hin, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Im Gegenteil gab sie ausdrücklich an, in ihrer Eigenschaft als Halterin des Fahrzeugs die Verantwortung für den Verkehrsverstoß zu übernehmen. Noch auf die Anhörung zum beabsichtigten Erlass der Fahrtenbuchauflage ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten lediglich mitteilen, dass sie diese Ordnungsverfügung wegen nicht rechtzeitiger Anhörung für rechtswidrig halte. Erst nachdem der Beklagte ihr gegenüber mit Bescheid vom 11. März 2014 eine Fahrtenbuchauflage erlassen hatte, machte sie mit ihrer dagegen erhobenen Klage geltend, nicht die Halterin des Kraftfahrzeugs zu sein.

Für die Bußgeldbehörde bestand keine Veranlassung, den Anhörungsbogen an eine andere Person als die Zulassungsinhaberin zu senden. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.

Darauf, ob der Kläger von der Anhörung seiner Großmutter und damit von den Ermittlungen der Bußgeldbehörde wusste oder ihn (sonst) ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 -, VerkMitt. 2014, Nr. 16 = juris Rn. 12 f. m. w. N.

b) Auch mit seinem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bejaht, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass zwischen dem am 11. Mai 2013 erfolgten Geschwindigkeitsverstoß und dem Erlass der Fahrtenbuchauflage am 28. Juli 2015 ein erheblicher Zeitraum vergangen sei und zwischenzeitlich keine weiteren Verkehrsverstöße mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug begangen worden seien, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos oder aus anderen Gründen unverhältnismäßig geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2995   11 B 18.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 -, NWVBl 2014, 191 = juris Rn. 21 f. m. w. N.

Hinzu tritt, dass der Zeitablauf zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht auf eine verschleppte Bearbeitung durch die Behörde, sondern im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass erst das von der Zulassungsinhaberin geführte Klageverfahren zu der Erkenntnis geführt hat, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs ist.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage wegen des Zeitablaufs ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass eine Eintragung in das Fahreignungsregister wegen des Verkehrsverstoßes – angeblich – bereits bei Erlass der hier angefochtenen Fahrtenbuchauflage getilgt gewesen wäre (vgl. § 29 StVG).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Eintragung in das Fahreignungsregister nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr zur Grundlage für Beurteilungen des Täters eines Verkehrsverstoßes nach § 28 Abs. 2 StVG macht, ist ohne Bedeutung für die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgte präventive Sicherstellung, dass künftig mit dem Fahrzeug des Halters begangene Zuwiderhandlungen aufgeklärt werden können. Das Fahreignungsregister wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen, für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, für die Ahndung der Verkehrsverstöße von Wiederholungstätern oder für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit im Straßenverkehr (§ 28 Abs. 2 StVG). Die an den Fahrzeughalter gerichtete Fahrtenbuchauflage hat demgegenüber lediglich den Zweck, bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrzeugführers zu ermöglichen.

2. Der Kläger hat auch nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016   8 A 1030/15 -, NJW 2016, 968 = juris Rn. 27.

Der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht dargelegt hat; er hat insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Zudem kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier deshalb verneint werden, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage nach dem unter 1. Ausgeführten ohne Weiteres anhand des § 31a StVZO und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen ist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne der Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 8 A 1846/15 -, juris Rn. 21 f. m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt die schlichte Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei „von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“ abgewichen, ohne diese Entscheidung zu benennen und die entscheidungstragenden Rechtssätze herauszuarbeiten, nicht. Ungeachtet dessen ist nach dem Vorstehenden ein entscheidungserhebliches Abweichen von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Monat der hier auf neun Monate befristeten Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- EUR zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 72,30 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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