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Fahrtenbuchauflage für 12 Monate – Zugang Anhörungsbogen und kaufmännische Obliegenheiten

Ein Unternehmen muss nach einem riskanten Abstandsverstoß auf der Autobahn ein Jahr lang Fahrtenbuch führen. Der Grund: Der Fahrer des Firmenwagens konnte nicht ermittelt werden, da das Unternehmen keine Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung hatte. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage und wies die Klage des Unternehmens ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
  • Datum: 30.07.2024
  • Aktenzeichen: B 1 K 23.710
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Fahrzeughalterin, die sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs wehrt. Sie argumentiert, dass das Anhörungsschreiben nicht eingegangen sei und das Lichtbildmaterial für die Identifizierung des Fahrers unzureichend sei. Zudem weist sie den Vorwurf eines gravierenden Verkehrsverstoßes zurück, da das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe.
  • Landratsamt (Beklagte): Die Behörde verteidigt die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Sie betont, dass die Ermittlungsversuche zur Identität des Fahrers ausgeschöpft wurden und erhebt den Vorwurf, die Klägerin habe nicht zur Aufklärung beigetragen. Außerdem werden die Qualität des Beweislichtbildes und der festgestellte Verkehrsverstoß als angemessen dargestellt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug. Die Auflage wurde erlassen, da der Fahrer des Fahrzeugs, das eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, nicht ermittelt werden konnte. Die Klägerin bemängelt die Ermittlungsmaßnahmen und die Beweisqualität.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Anordnung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, obwohl die Identifizierung des Fahrers durch die vorgelegten Beweise erschwert war und die Klägerin die Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes verweigerte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat. Da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, war die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Die Behörde hat entsprechend rechtmäßig und ermessensgerecht gehandelt.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Fahrtenbuchauflage einhalten und trägt die Kosten des Verfahrens. Dies verdeutlicht, dass Fahrzeughalter eine Pflicht zur Dokumentation haben, um bei Verkehrsverstößen den Fahrer benennen zu können. Der Entscheid ist vorläufig vollstreckbar.

Fahrtenbuchauflage: Urteil zu Fehlern bei der Dokumentationspflicht zeigt Konsequenzen

Die Fahrtenbuchauflage ist ein wichtiges steuerliches Instrument für Unternehmer und Selbständige, das bei der Geltendmachung von Fahrtkosten eine zentrale Rolle spielt. Wer geschäftliche Fahrten steuerlich absetzen möchte, muss bestimmte Dokumentationspflichten erfüllen und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

Die Anforderungen an ein rechtssicheres Fahrtenbuch sind komplex: Es müssen nicht nur alle Dienstreisen lückenlos und zeitnah erfasst werden, sondern auch spezifische formale Kriterien eingehalten werden. Eine 12-monatige Dokumentationspflicht kann dabei für Unternehmen und Selbständige eine echte Herausforderung darstellen, bei der kleinste Fehler steuerliche Nachteile bedeuten können.

Im folgenden Gerichtsurteil wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Nuancen der Fahrtenbuchpflicht und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der kaufmännischen Obliegenheiten aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage gegen einjährige Fahrtenbuchauflage ab

Mann im Anzug sitzt an einem Schreibtisch mit Fahrtenbuch, im Hintergrund ein Polizeifahrzeug auf der Straße.
Fahrtenbuchauflage und Dokumentationspflichten | Symbolfoto: Flux gen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage eines Unternehmens gegen eine einjährige Fahrtenbuchauflage abgewiesen. Mit einem Firmenfahrzeug der Klägerin war im April 2023 auf der A9 ein erheblicher Abstandsverstoß begangen worden. Der verantwortliche Fahrer konnte trotz behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Schwerwiegender Verkehrsverstoß mit Firmenfahrzeug

Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde dokumentiert, dass der Fahrer des Firmenfahrzeugs bei Tempo 103 km/h lediglich einen Abstand von 22 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Der Mindestabstand hätte 51,5 Meter betragen müssen. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Gerät über eine Beobachtungsstrecke von rund 300 Metern. Der Verstoß hätte ein Bußgeld von 75 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich gezogen.

Unternehmen kam Aufklärungspflicht nicht nach

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt leitete Ermittlungen ein, um den Fahrer zu identifizieren. Die Klägerin reagierte jedoch weder auf Anhörungsschreiben noch unterstützte sie die polizeilichen Ermittlungen vor Ort. Den ermittelnden Beamten wurde lediglich mitgeteilt, dass der Fahrzeugnutzer nicht benannt werden könne und keinerlei Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung existierten. Erst in der Klageschrift – nach Ablauf der Verjährungsfrist – wurde eingeräumt, dass nur das Führungspersonal Zugriff auf den Fahrzeugbestand habe.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass von einem Unternehmen als Fahrzeughalter erwartet werden kann, Geschäftsfahrten so zu dokumentieren, dass der jeweilige Fahrer auch später noch feststellbar ist. Die fehlende Dokumentation gehe zu Lasten des Betriebs. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten sei angesichts des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes und der mangelnden Mitwirkung bei der Aufklärung verhältnismäßig. Auch die Erstreckung der Auflage auf eventuelle Ersatzfahrzeuge sei rechtmäßig, um eine Umgehung durch Fahrzeugwechsel zu verhindern.

Das Gericht wies zudem die Einwände der Klägerin gegen die Qualität des Beweisfotos und die Messung zurück. Die Messwerte zeigten, dass sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug während der Beobachtung sogar noch weiter verringert hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass Fahrzeughalter bei Verkehrsverstößen zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden können, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Entscheidend ist dabei, dass die Behörden angemessene Ermittlungsversuche unternommen haben und der Halter keine oder unzureichende Angaben zum Fahrer macht. Die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wird als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, wenn ein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorliegt und der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet, bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen aktiv mitzuwirken und Auskunft über den Fahrzeugführer zu geben. Verweigern Sie die Auskunft oder können Sie den Fahrer nicht benennen, droht eine einjährige Fahrtenbuchauflage. Diese verpflichtet Sie, vor jeder Fahrt den vollständigen Namen und die Anschrift des Fahrers, sowie Datum und Uhrzeit einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt muss der Fahrer unterschreiben. Das Fahrtenbuch muss bei Kontrollen vorgezeigt werden können und sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufbewahrt werden.

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Fahrtenbuchauflage erhalten? Wir helfen Ihnen!

Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs kann eine erhebliche Belastung darstellen. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Dabei analysieren wir die Umstände des Verkehrsverstoßes, die Ermittlungen der Behörden und Ihre Möglichkeiten, die Auflage abzuwenden oder zu verkürzen. Gerne beraten wir Sie auch zu Ihren Dokumentationspflichten als Fahrzeughalter, um zukünftig rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Folgen hat die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage?

Die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG dar und zieht ein Bußgeld von 100 Euro nach sich. Dies gilt in folgenden Fällen:

Verschiedene Arten der Nichtbeachtung

Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führen, es gar nicht führen oder es der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegen, wird ein Bußgeld fällig. Auch ein Verlust des Fahrtenbuches wird wie eine Nichtführung behandelt und entsprechend sanktioniert.

Verschärfung der Maßnahmen

Bei wiederholten Verstößen können die Behörden die Maßnahmen verschärfen. In solchen Fällen kann die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängert werden, oft um weitere 6 bis 12 Monate. Stellen Sie sich vor, Sie verstoßen während der laufenden Fahrtenbuchauflage erneut gegen Verkehrsvorschriften – dann droht eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate.

Aufbewahrungspflicht

Nach Ende der Fahrtenbuchauflage müssen Sie das Fahrtenbuch noch sechs Monate aufbewahren. Eine Missachtung dieser Aufbewahrungspflicht wird ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet. Die Behörde kann in dieser Zeit jederzeit eine Überprüfung des Fahrtenbuches verlangen.

Besonderheiten bei Firmenfahrzeugen

Für Unternehmen mit Fuhrpark gelten besondere Regelungen. Wenn Sie als kaufmännischer Halter eines Firmenfahrzeugs die Dokumentationspflichten nicht erfüllen, kann die Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark ausgeweitet werden. In einem solchen Fall müssen Sie für jedes Fahrzeug ein separates Fahrtenbuch führen.


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Welche besonderen Aufzeichnungspflichten gelten für Firmenfahrzeuge?

Grundlegende Dokumentationspflichten

Als Unternehmen müssen Sie für Ihre Firmenfahrzeuge umfassende Aufzeichnungen führen. Den Halter eines Firmenfahrzeugs trifft die Obliegenheit, den in Betracht kommenden Fahrerkreis gegenüber der Behörde näher einzugrenzen. Es entspricht sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren – unabhängig von den Vorschriften des HGB.

Fahrtenbuch und Nutzungsdokumentation

Für jedes Firmenfahrzeug müssen Sie folgende Angaben dokumentieren:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Reiseziel und bei Umwegen die Reiseroute
  • Zweck der Fahrt und Name des Geschäftspartners
  • Name und Anschrift des Fahrzeugführers

Die Dokumentation muss lückenlos, chronologisch und zeitnah erfolgen. Eine nachträgliche Erfassung am Jahresende anhand von Rechnungen oder Tankquittungen ist nicht zulässig.

Zusätzliche Prüf- und Kontrollpflichten

Nach der DGUV Vorschrift 70 müssen Firmenfahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und müssen folgende Angaben enthalten:

  • Fahrzeug und Fahrzeughalter
  • Hersteller und Modell
  • Kennzeichen, Fahrgestellnummer und Kilometerstand
  • Mängelbefunde und deren Behebung

Führerscheinkontrolle und Fahrerunterweisung

Die Führerscheinkontrolle muss mindestens zweimal im Jahr durchgeführt und dokumentiert werden. Eine Regelmäßigkeit liegt vor, wenn ein Kontrollzyklus von mindestens drei Kontrollen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre nachgewiesen werden kann. Die jährliche Fahrerunterweisung nach DGUV Vorschrift 1 muss ebenfalls schriftlich dokumentiert werden mit:

  • Angaben zu Zeit, Ort und Inhalten
  • Namen der Durchführenden und Teilnehmer
  • Unterschriften der Teilnehmer

Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentationen beträgt in der Regel fünf Jahre.


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Wie kann gegen eine Fahrtenbuchauflage rechtlich vorgegangen werden?

Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Gegen eine Fahrtenbuchauflage können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch bei der ausstellenden Behörde einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum Sie die Auflage für rechtswidrig halten.

Besonderheit des Sofortvollzugs

Da die Fahrtenbuchauflage meist für sofort vollziehbar erklärt wird, hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen daher zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen. Nur so können Sie erreichen, dass Sie das Fahrtenbuch vorläufig nicht führen müssen.

Erfolgsaussichten der Rechtsmittel

Die Chancen auf Erfolg sind besonders hoch, wenn einer dieser Punkte vorliegt:

  • Die Behörde hat formelle Fehler begangen, etwa keine Anhörung durchgeführt
  • Der zugrunde liegende Verkehrsverstoß war nur geringfügig
  • Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Verstoß und erster Anhörung wurde nicht eingehalten
  • Die Dauer der Auflage ist unverhältnismäßig lang

Gerichtliches Verfahren

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In einigen Bundesländern – wie Bayern – ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, sodass Sie direkt Klage erheben müssen.

Bei der gerichtlichen Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob die Behörde alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrers ergriffen hat. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird vom Gericht überprüft – etwa ob die Dauer der Auflage in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrsverstoß steht.


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Welche Pflichten entstehen für den Fahrzeughalter durch eine Fahrtenbuchauflage?

Die Fahrtenbuchauflage verpflichtet den Fahrzeughalter zu einer lückenlosen Dokumentation aller Fahrten für das betroffene Fahrzeug.

Dokumentationspflichten vor Fahrtantritt

Für jede einzelne Fahrt müssen vor Beginn folgende Angaben eingetragen werden:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns

Dokumentationspflichten nach Fahrtende

Unmittelbar nach Beendigung der Fahrt sind einzutragen:

  • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
  • Unterschrift des Fahrzeugführers

Aufbewahrung und Vorlage

Der Fahrzeughalter hat folgende zusätzliche Pflichten:

  • Das Fahrtenbuch muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden
  • Es muss auf Verlangen der Behörde oder Polizei jederzeit zur Prüfung ausgehändigt werden
  • Nach Ablauf der Auflage muss es weitere 6 Monate aufbewahrt werden
  • Die Aufzeichnungen müssen unveränderbar und in geschlossener Form erfolgen

Besonderheiten bei Firmenwagen

Bei der Nutzung von Firmenwagen durch Mitarbeiter gilt:

Der Fahrzeughalter muss die Fahrer zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs anhalten. Führt ein Mitarbeiter das Fahrtenbuch nicht korrekt, haftet dennoch der Halter. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 100 Euro. Zusätzlich kann die Fahrtenbuchauflage verlängert werden.

Häufige Fehlerquellen vermeiden

Folgende Fehler führen zur Ungültigkeit des Fahrtenbuchs:

  • Lücken oder Zeitsprünge zwischen den Einträgen
  • Nicht dokumentierte Umwege oder Abweichungen von der direkten Route
  • Nachträgliche Änderungen ohne Kennzeichnung
  • Verwendung loser Blätter statt gebundener Form
  • Fehlende oder unleserliche Unterschriften

Die Behörde kann die Fahrtenbuchauflage auf mehrere oder alle Fahrzeuge des Halters sowie auf zukünftig zuzulassende Fahrzeuge ausdehnen. Die Dauer der Auflage richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und beträgt in der Regel 6 bis 24 Monate.


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Welche Kündigungsfristen gelten bei Partnervermittlungsverträgen?

Partnervermittlungsverträge können Sie grundsätzlich jederzeit fristlos kündigen, da es sich um Dienstverträge höherer Art handelt, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren. Dies gilt unabhängig von anderslautenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Unterscheidung nach Vertragsart

Bei klassischen Partnervermittlungen mit persönlicher Betreuung können Sie den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Kündigung müssen Sie nur die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig bezahlen.

Bei Online-Partnervermittlungen gilt für Verträge ab dem 1. März 2022: Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und Sie ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können.

Besonderheiten bei der Kündigung

Wenn Sie einen Partnervermittlungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben, steht Ihnen zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht erlischt erst, wenn die Partnervermittlung ihre Leistungen vollständig erbracht hat.

Rückzahlung nach Kündigung

Bei einer Kündigung haben Sie Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig für den noch nicht genutzten Leistungszeitraum. Wenn Sie beispielsweise einen Jahresvertrag nach drei Monaten kündigen, steht Ihnen grundsätzlich eine Rückerstattung für die verbleibenden neun Monate zu.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrtenbuchauflage

Eine behördlich angeordnete Verpflichtung zur detaillierten Dokumentation aller Fahrten eines Fahrzeugs. Sie wird als Sanktion verhängt, wenn Verkehrsverstöße nicht einem konkreten Fahrer zugeordnet werden können. Die Auflage basiert auf § 31a StVZO und verpflichtet den Fahrzeughalter, für jeden Fahrtvorgang Datum, Kilometerstände, Fahrtroute und Fahrer zu dokumentieren. Ein typischer Fall ist, wenn ein Unternehmen bei einem Verkehrsverstoß den verantwortlichen Fahrer nicht benennen kann.


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Kaufmännische Obliegenheiten

Rechtliche Verhaltenserwartungen an Kaufleute und Unternehmer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die zwar nicht direkt einklagbar sind, deren Nichtbeachtung aber nachteilige Rechtsfolgen nach sich zieht. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation betrieblicher Vorgänge gemäß §§ 238 ff. HGB. Im Kontext von Firmenfahrzeugen bedeutet dies die Dokumentation der Fahrzeugnutzung.


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Fahreignungsregister

Zentrale Datenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt (früher „Verkehrszentralregister“ oder „Punktekonto“), in der Verkehrsverstöße und deren Punktebewertung erfasst werden. Geregelt in §§ 28-30 StVG. Bei Erreichen bestimmter Punktestände (8 Punkte) droht der Führerscheinentzug. Ein Abstandsverstoß wird typischerweise mit 1-2 Punkten geahndet.


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Verjährungsfrist

Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Verkehrsverstoß nicht mehr verfolgt werden kann. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Frist gemäß § 26 StVG drei Monate ab Tatbegehung. Nach Ablauf dieser Frist kann keine Geldbuße mehr verhängt werden. Die Fahrtenbuchauflage als präventive Maßnahme bleibt davon jedoch unberührt.


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Verhältnismäßigkeit

Rechtlicher Grundsatz, nach dem behördliche Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen müssen. Bei der Fahrtenbuchauflage wird die Dauer nach Schwere des Verstoßes, Mitwirkungsverhalten und Gefährdung bemessen. Basiert auf Art. 20 Abs. 3 GG. Beispiel: 12 Monate bei schwerem Abstandsverstoß und fehlender Mitwirkung sind verhältnismäßig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a Absatz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Dieser Paragraph erlaubt es den zuständigen Behörden, bei wiederholten oder schwerwiegenden Verkehrsverstößen eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Ziel ist es, die Identifizierung des Fahrzeugführers zu erleichtern, wenn dieser nicht ermittelt werden konnte. Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin angeordnet, da der Fahrzeugführer bei der festgestellten Abstandsunterschreitung nicht ermittelt werden konnte.
  • § 24 Absatz 1 Nr. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Diese Vorschrift definiert das Nicht-Einhalten des vorgeschriebenen Abstands als Ordnungswidrigkeit. Solche Verstöße sind mit Bußgeldern und gegebenenfalls Punkten im Fahreignungsregister belegt. Im aktuellen Fall wurde die Klägerin wegen einer Abstandsunterschreitung von 81,5 Metern, was als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit gilt, zur Fahrtenbuchführung verpflichtet.
  • § 49 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die Höhe der Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die festgestellte Abstandsunterschreitung wäre ein Bußgeld von 75,00 EUR vorgesehen gewesen, begleitet von einem Punkt im Fahreignungsregister. Da der Fahrzeugführer nicht bestimmt werden konnte, wurde anstelle des Bußgeldes eine Fahrtenbuchauflage verhängt.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 40: Bestimmt, dass Verwaltungsakte vorläufig vollstreckbar sein können, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Klägerin die angefallenen Kosten sofort tragen muss, bis das Urteil endgültig ist.
  • § 22 Absatz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Obliegt dem Fahrzeughalter die Pflicht, bei Verkehrsverstößen den Fahrzeugführer zu benennen. Wenn der Halter dies nicht tun kann oder missbräuchlich verzögert, kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, um zukünftige Verstöße besser nachvollziehen zu können. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin den Fahrzeugführer trotz Aufforderung nicht benennen, was zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage führte.

Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 1 K 23.710 – Urteil vom 30.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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