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Fahrtenbuchauflage – dauerhafte Vermietung – Verantwortlichkeit des „Zulassungshalters“

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.00870 – Urteil vom 23.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Mit dem von der Klägerin gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 3. November 2010 ein Verkehrsverstoß begangen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h, Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat.

Am 8. Dezember 2010 übersandte die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin. Dieser kam am 20. Dezember 2010 in Rücklauf mit dem Eintrag, dass ein Herr … (weiter angegeben wurde dessen Adresse) der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei.

Eine Anhörung des Herrn … vom 16. Dezember 2010 führte zu dessen Einlassung, er sei nicht der Fahrer gewesen, sondern ein Herr …. Die Anhörung des Herrn … vom 29. Dezember 2010 führte zu dessen Einlassung vom 5. Januar 2011, dass ein Herr … der verantwortliche Fahrer gewesen sei.

Weitere von der Bußgeldbehörde veranlasste Ermittlungen durch die PI … ergaben bei der Klägerin die Angaben der dortigen Geschäftsleitung, Herr …, dass Herr … der verantwortliche Fahrer gewesen sei. Hierzu gab Herr … im Rahmen seiner Anhörung an, dass er zur fraglichen Zeit nicht mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, er sei zudem blond und habe keinen schwarzen Bart.

Auch die Einholung von Vergleichslichtbildern bezüglich aller genannten möglichen Fahrer brachte keinen Ermittlungserfolg.

Daraufhin teilte die Bußgeldbehörde der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 2011 mit, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei, da der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Es werde gebeten zu prüfen, ob eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO festgesetzt werden könne.

Daraufhin hörte die Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 18. Februar 2011 die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches für ein Jahr an. Hierauf wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug … seit dem 24. Januar 2011 vermietet sei an Herrn …, …., …, ….

Mit Bescheid vom 17. März 2011 verpflichtete die Straßenverkehrsbehörde die Klägerin, für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Fahrtenbuch für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung zu führen. Der Bescheid wurde zudem für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen diesen am 19. März 2011 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 19. April 2011 Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 17. März 2011 aufzuheben.

Gleichfalls wurde im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2011 wiederherzustellen.

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde unter anderem vorgetragen, dass der Bescheid schon mangels Haltereigenschaft der Klägerin im Sinne von § 7 StVG nicht richtiger Adressat sei, da das Fahrzeug bereits in der Zeit vom 24. Januar 2011 bis 24. Januar 2013 an Herrn … vermietet worden sei, was durch die beigelegte Kopie des Mietvertrages vom 24. Januar 2011 belegt werde. Für die Dauer der Mietzeit sei der Klägerin die Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug auf längere Zeit ganz entzogen worden. Die Klägerin könne somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Kraftzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen, wie es der dem Wesen der Auferlegung des Fahrtenbuchs zugrunde liegenden Veranlasserhaftung entspreche. Der in Unkenntnis der Fahrtenbuchauflage abgeschlossene Mietvertrag verpflichte die Klägerin insbesondere, dem Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Vertragsinhalt und Vertragszweck unbeschränkt zu überlassen. Sie habe somit keinerlei Rechtsgrundlage zur Seite, die erteilte Fahrtenbuchauflage an den Mieter weiterzureichen. Schließlich sei auch dieser im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet, auf Grund nebenvertraglicher Auskunftspflicht an ihrer statt das mit einem doch gewissen Zeitaufwand verbundene Fahrtenbuch zu führen.

Hilfsweise werde noch vorgetragen, dass zwischen Verkehrsverstoß und Versendung des Anhörungsbogens mehr als sechs Wochen gelegen hätten, so könne es durchaus erklärlich sein, dass die Klägerin angesichts des langen Zeitablaufs sich des Fahrers bei Ausfüllung des Anhörungsbogens nicht mehr richtig erinnert habe.

Der Beklagte beantragte, Klageabweisung und führte unter anderem unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe aus, dass die mit der Vermietung verbundenen zulassungsrechtlichen Erfordernisse nach § 13 Abs. 2 FZV nicht erfüllt worden seien. Auch habe die Klägerin nicht gemäß § 13 Abs. 4 FZV einen Wechsel in der Person des Halters mitgeteilt. Das Führen eines Fahrtenbuches könne auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeuges auferlegt werden, sofern der Eigentümer Halter des Fahrzeugs geblieben sei. Insofern werde auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 12. Dezember 2007 – Az. 12 LA 267/07 verwiesen. Somit sei die Klägerin auch noch nach der Vermietung Halter des vermieteten Fahrzeugs geblieben und werde auch weiterhin als Halter im Fahrzeugregister geführt. Im Falle einer Umschreibung des Halters gemäß § 13 Abs. 4 StVZO läge dann ein Fahrzeugwechsel vor, welcher zur Führung eines Fahrtenbuches für ein Ersatzfahrzeug führen könne. Die öffentlich-rechtliche Maßnahme einer Fahrtenbuchauflage sei nicht auf etwas „Unmögliches“ gerichtet, denn das Führen eines Fahrtenbuches könne durch die Klägerin beispielsweise auch durch eine Änderung/Ergänzung des Mietvertrages oder dessen Aufhebung umgesetzt werden. Eine Aushebelung der Fahrtenbuchauflage durch privatrechtliche Vertragsgestaltung im Innenverhältnis des Fahrzeughaltes könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Hierauf ließ die Klägerin darauf hinweisen, dass § 13 Abs. 4 FZV hier nicht einschlägig sei, denn die Vorschrift stelle auf den Fall ab, dass das Eigentum wechsle oder wenn der Halter nicht zugleich Eigentümer sei. Auf Änderung oder Ergänzung des Mietvertrages habe die Klägerin ebenso wenig Anspruch dem Mieter des Fahrzeugs gegenüber, wie sie die Aufhebung desselben umsetzen könnte. Es fehle hierzu an einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Es stehe auch nicht im Raum, dass die Klägerin die Fahrtenbuchauflage durch privatrechtliche Vertragsgestaltung hätte aushebeln wollen, vielmehr datiere der Mietvertrag vom 24. Januar 2011 und somit nahezu zwei Monate vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2011.

Letztlich liege auch keine gewerbsmäßige Vermietung des Fahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 2 FZV vor.

Der Eilantrag wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 15. Juli 2011 abgelehnt.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 22. August 2011 dahingehend unterrichtet, dass im Hauptsacheverfahren beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid, auch durch den Einzelrichter, zu entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Ferner wurde eine eventuell beabsichtigte abschließende Klagebegründung anheimgestellt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 7. September 2011 bzw. 19. September 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Entscheidung wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. September 2011 auf den Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Akte, welche auch die Akten der Ordnungswidrigkeitenbehörde enthält, und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 17. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31 a Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ein Verkehrsverstoß – von einigem Gewicht – liegt zur Überzeugung des Gerichts vor. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen der Verkehrspolizei, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat und wogegen die Klägerin auch nichts Durchgreifendes vorgetragen hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wäre mit 3 Punkten zu bewerten gewesen (vgl. Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV), somit liegt ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vor, welcher – entgegen dem Vortrag der Klägerin – die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches grundsätzlich (auch bei einem Erstverstoß) ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – NJW 1995, 2866).

Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war auch nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO war, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob dies der Fall war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken (st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 1.3.1994 – VRS 88, 158 m.w.N.). Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung (im Bußgeldverfahren) auch nicht verpflichtet ist, u. a. weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln – eben der Fahrtenbuchauflage – in Zukunft sichergestellt wird, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 – 11 B 7.95 in BayVBl 1996, 156 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 in BayVBl 1982, 81, zuletzt BayVGH vom 2.8.2007, Az.: 11 ZB 06.1759 <juris>).

So liegt es hier.

Von sachgerechten Ermittlungshandlungen kann bereits deshalb ausgegangen werden, weil die Klägerin entweder nicht willens oder (organisatorisch) nicht fähig war, anzugeben, an wen das streitgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit überlassen worden war, wenn nicht sogar schon angenommen werden kann, dass die Ermittlungsbehörden bewusst in die Irre geleitet wurden. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass von Seiten der Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkte verschiedene Fahrer benannt wurden: Zum einen wurde auf dem Anhörungsbogen vom 8. Dezember 2010 als verantwortlicher Fahrer ein Herr … genannt (vgl. Bl. 16 der Behördenakte). Zum anderen wurden im Rahmen der Ermittlungen der Polizeiinspektion … durch die Geschäftsleitung der Klägerin (Herrn …) am 21. Januar 2011 angegeben, dass das Fahrzeug an Herrn … überlassen worden sei. Überdies hat die Bußgeldbehörde selbst aus diesen widersprechenden Angaben noch entnehmbare Ermittlungsansätze aufgegriffen durch Anhörung der Genannten samt Lichtbildvergleich.

Es kann bei dieser Sachlage sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass zwischen Verkehrsverstoß und Anhörung ein Zeitraum von sechs Wochen gelegen sei. Die Klägerin ist eine GmbH und somit nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz Formkaufmann und damit buchführungspflichtig und deren Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbH-Gesetz). Als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist die Klägerin etwa verpflichtet, nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB Bücher zu führen und über längere Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Bei dieser Konstellation hätte es schon im kaufmännischen Eigeninteresse der Klägerin gelegen, Geschäftsfahrten in seinem Geschäftsbetrieb längerfristig zu dokumentieren, etwa um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung ihrer Fahrzeuge für etwa Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen etwa Ersatzansprüche belegen zu können oder Abrechnungen gegenüber Kunden und dem Finanzamt vornehmen zu können. Es kann deshalb regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung des Inhabers in der Lage ist, nach seinen Büchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren, wer zu welchem Zeitpunkt im Geschäftsbetrieb ein Fahrzeug führte. Die Klägerin konnte damit ihrer Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren mitzuwirken, deshalb nicht mit der schlichten Behauptung genügen, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich noch an den Fahrzeugführer zur Tatzeit zu erinnern. Die Klägerin war somit im Rahmen der behördlichen Ermittlungshandlungen entweder nicht willens oder zurechenbar nicht fähig, weitere Angaben zu machen, weswegen es auf den Anhörungszeitpunkt nicht ankommt (vgl. BVerwG vom 1.3.1994 – Az.: 11 B 130/93 <juris>; OVG Münster, Urteil vom 31.3.1995 – Az.: 25 A 2798/39 <juris>).

Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Anordnung bezweifelt, weil sie vor deren Erlass das Kraftfahrzeug an Herrn … langfristig vermietet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin ist sie – wenn eventuell auch neben Herrn…- (immer) noch Halterin allein deshalb, weil sie im Fahrzeugregister als Halterin eingetragen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Halterbegriff im Sinne des formalen Zulassungsrechts der StVZO und der FZV nach Ansicht der Kammer nicht völlig deckungsgleich ist mit dem Halterbegriff im Sinne von § 7 StVG (so aber – sinngemäß – die Kommentierung bei Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, § 5 FZV, RdNr. 5 und § 17 StVZO, RdNr. 5).

Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass § 7 StVG im Wesentlichen die rechtliche Funktion hat, einen zivilrechtlichen Haftungstatbestand zu regeln. Daraus erschließt sich aber auch, dass dieser haftungsrechtlich ausgerichtete Halterbegriff geprägt ist durch den Grundgedanken, dass nur derjenige haften könne, der auch durch eigene Nutzung eines Fahrzeugs bzw. durch Verfügung über ein Fahrzeug zurechenbar Gefahren schafft. Deshalb wird auch bei diesem Halterbegriff die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug in den Vordergrund gestellt (vgl. zu den verschiedenen Definitionen Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, § 7 StVG, RdNr. 19).

Soweit der Halterbegriff jedoch auch in anderen Rechtskreisen, hier dem formalen Zulassungsrecht Verwendung findet, ist er jedoch – zumindest zusätzlich – am Reglungszweck (hier) des Zulassungsrechts zu messen. Das Zulassungsrecht, hier insbesondere das Registerrecht (§§ 31 ff. StVG, §§ 30 ff. FZV) hat unter anderem den Zweck, „die Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften“ zu ermöglichen (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Deshalb werden unter anderem gespeichert die Daten von „Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen“, um diese als solche feststellen zu können (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Dies weist somit „demjenigen, dem ein Kennzeichen über das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird“ (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG) jedoch auch die Funktion eines tauglichen Adressaten für behördliche Überwachungsmaßnahmen zu. Denn nur auf den eingetragenen Halter kann die Behörde ohne weitere Ermittlungen und so schnell zugreifen, dass die regelmäßig keinen Aufschub duldenden Maßnahmen der Zulassungsbehörde (vgl. etwa insbesondere beim Fehlen des Versicherungsschutzes gemäß § 25 FZV) effektiv getroffen werden können. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, als Halter im Sinne der FZV und/oder der StVZO stets – auch – den „Zulassungshalter“ anzusehen. Dies schließt nicht aus, dass daneben auch eine Verantwortlichkeit des „tatsächlichen Halters“ im Sinne von § 7 StVG bestehen kann.

So liegt es auch hier. Die Klägerin hat im Vollzug ihrer geschäftlichen Tätigkeit das Fahrzeug an einen anderen Geschäftsbetrieb vermietet. Es kann im Rahmen dieser Entscheidung noch dahinstehen, ob hierdurch die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Satz 2 FZV gegeben sind, wenn auch Überwiegendes hierfür spricht, denn die Vermietung eines Kraftfahrzeugs zwischen zwei Handelsbetrieben wird wohl in aller Regel gewerblich erfolgen. Dass die Vermietung des Kraftfahrzeugs Hauptzweck eines der Gewerbebetriebe sein muss, ist der Regelung nicht zu entnehmen.

Dadurch dass die Klägerin Eigentümerin und auch bewusst „Zulassungshalterin“ geblieben ist, verbleiben ihr auch noch ausreichende Zugriffsmöglichkeiten bzw. Gestaltungsmöglichkeiten des Mietvertrags, um ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachzukommen. Es ist jedenfalls nichts ersichtlich dafür, dass es der Klägerin im Rechtssinne unmöglich sein könnte, die Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten umzusetzen. Sollte dies nur gegen Abstandszahlungen oder dergleichen möglich sein, so ist dies ihr geschäftliches Risiko.

Es steht der Klägerin frei, auch ihre Position als „Zulassungshalter“ nach den Vorgaben des § 13 Abs. 4 FZV aufzugeben. Solange sie dies nicht tut, ist sie jedenfalls noch tauglicher Adressat einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches.

Sollte die Klägerin jegliche Haltereigenschaft an dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgeben, so würde sich jedoch grundsätzlich die Frage nach dem Ersatzfahrzeug/den Ersatzfahrzeugen stellen, sofern weitere Geschäftsfahrzeuge vorhanden sind.

Auch die angeordnete Zeitspanne für die Führung des Fahrtenbuches von zwölf Monaten ist nicht zu beanstanden.

Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (vgl. BVerwGE 18, 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Angesichts dieses zweckbedingten Zeiterfordernisses ist die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für sechs Monate als Mindestanordnungsdauer als Fall des intendierten Ermessens im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt ein Fahrtenbuch angeordnet wird, mit umfasst.

Soweit die Behörde hier die Führungsdauer auf zwölf Monate erstreckt hat und dies damit begründet hat, dass es im Hinblick auf den erheblichen Geschwindigkeitsverstoß, welcher einen beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeige, notwendig sei, diesen über einen dem angemessenen Zeitraum zukünftig verlässlich aufklären zu können, sieht dies das Gericht als taugliche Ermessenserwägung an.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.800 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327).

 

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