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Fahrtenbuchauflage – Bemessung der Anhörungsfrist zur Feststellung des Täters

Wegen eines Verkehrsverstoßes sollte ein Fahrzeughalter den Fahrer benennen, verweigerte aber jegliche Kooperation mit den Behörden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte nun die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs, da die Ermittlungsbehörden den Fahrer nicht ermitteln konnten. Der Halter hatte seine Weigerung zunächst mit seinem Recht auf Aussageverweigerung begründet, später aber angegeben, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf Zulassung einer Berufung wurde abgelehnt, weil keine ausreichenden Zulassungsgründe vorliegen.
  • Die Behauptung des Klägers, er habe nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken müssen, wurde im Verfahren widerlegt.
  • Der Kläger verweigerte von Anfang an, an der Ermittlung mitzuwirken, obwohl er dadurch nicht überführt werden konnte.
  • Eine verspätete Anhörung führte nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Fahrtenbuchauflage, wenn die Verzögerung in der Täterermittlung keine Rolle spielte.
  • Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Polizei nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten genutzt hat.
  • Das Gericht stellte klar, dass der Kläger auch trotz Erinnerungslücken Angaben über den möglichen Fahrer hätte machen können.
  • Der Fall wurde als rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierig bewertet, was die Ablehnung der Berufung rechtfertigte.

Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht: Wichtige Fristen und Rechte für Betroffene

Im Verkehrsrecht kann die Fahrtenbuchauflage für Verkehrsteilnehmer von erheblicher Bedeutung sein, insbesondere wenn es um die Feststellung von Tätern bei Ordnungswidrigkeiten geht. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, müssen Betroffene oft innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens gefahren hat. Die Fristberechnung spielt dabei eine zentrale Rolle und ist für die Nachweisführung wesentlich. Zudem haben Fahrzeughalter ein Anhörungsrecht, das ihnen ermöglicht, vor der endgültigen Entscheidung ihre Sichtweise darzulegen. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen zur Beweislast und den Rechtsbehelfsfristen aufgeworfen, die für die rechtliche Verteidigung von Bedeutung sind. Im Folgenden wird ein spezifischer Fall vorgestellt, der die Thematik im Detail beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fahrtenbuchauflage nach gescheiterter Fahrerermittlung bleibt bestehen

Fahrtenbuchauflage
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Autohalter scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Versuch, gegen eine Fahrtenbuchauflage vorzugehen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aufrechtzuerhalten.

Verweigerung der Mitwirkung verhindert Fahreridentifizierung

Der Fall drehte sich um einen Verkehrsverstoß, bei dem der Fahrzeughalter als mutmaßlicher Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Die zuständige Behörde hatte versucht, den Fahrer zu ermitteln, stieß dabei jedoch auf die Verweigerung der Mitwirkung durch den Halter. Dieser sandte den Anhörungsbogen ohne Angaben zur Sache zurück, und sein Verteidiger bekräftigte die Weigerung schriftlich. Auch bei einem persönlichen Besuch der Polizei äußerte sich der Halter nicht zum Vorfall.

Behördliche Ermittlungsbemühungen als ausreichend erachtet

Das Gericht bewertete die Ermittlungen der Behörde als angemessen und ausreichend. Ein Vergleich zwischen Tat- und Passfoto konnte den Halter nicht zweifelsfrei als Fahrer überführen. Die Einholung eines anthropologischen Gutachtens wurde als unverhältnismäßig und nicht erfolgversprechend eingestuft. Das Gericht betonte, dass ohne die Mitwirkung des Halters eine Überführung nicht möglich gewesen sei.

Verspätete Anhörung ohne Folgen für Fahrtenbuchauflage

Obwohl die Anhörung des Halters erst nach über drei Wochen erfolgte und damit die übliche Frist von zwei Wochen überschritt, sah das Gericht darin keinen Grund, die Fahrtenbuchauflage aufzuheben. Es stellte fest, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Anhörung und der gescheiterten Täterermittlung erkennbar sei. Der Halter hatte nicht plausibel darlegen können, dass die Verzögerung für seine fehlende Mitwirkung ursächlich war.

Gerichtliche Bewertung der Halterbegründungen

Das Gericht kritisierte die widersprüchlichen Aussagen des Halters im Verfahrensverlauf. Zunächst begründete er seine fehlende Mitwirkung mit dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Im späteren Verfahren behauptete er, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung räumte er jedoch seine Täterschaft ein. Diese Inkonsistenzen in der Argumentation des Halters trugen zur Bestätigung der Fahrtenbuchauflage bei.

Rechtskräftige Entscheidung ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht sah keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten in dem Fall und betonte, dass die Beurteilung der behördlichen Maßnahmen zur Täterermittlung eine Frage des Einzelfalls sei. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, womit die Fahrtenbuchauflage für den Halter endgültig Bestand hat.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Verweigerung der Mitwirkung zur Fahrerermittlung, selbst wenn behördliche Verfahrensfehler vorliegen. Sie verdeutlicht, dass die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen schwerer wiegt als geringfügige Verfahrensmängel. Zudem zeigt das Urteil, dass widersprüchliche Aussagen des Halters im Verfahrensverlauf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen können, auch wenn die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit Ihrer Mitwirkung bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen. Als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet, bei der Ermittlung des Fahrers zu kooperieren, auch wenn Sie sich selbst nicht belasten möchten. Eine Verweigerung der Mitwirkung kann zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage führen, selbst wenn die Behörde die übliche Anhörungsfrist von zwei Wochen überschreitet. Beachten Sie, dass widersprüchliche Aussagen im Verfahrensverlauf Ihre Position schwächen können. Um finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie bei einer Anhörung stets wahrheitsgemäß und konsistent antworten, auch wenn Sie sich nicht an alle Details erinnern können.


FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Fahrtenbuchauflage und wann kann sie angeordnet werden?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die einen Fahrzeughalter verpflichtet, für ein oder mehrere seiner Fahrzeuge ein detailliertes Fahrtenbuch zu führen. Diese Maßnahme basiert auf § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dient dazu, die Identifizierung von Fahrzeugführern bei zukünftigen Verkehrsverstößen zu erleichtern.

Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage

Die Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es liegt ein Verkehrsverstoß vor, der mindestens einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich zieht.
  2. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden, obwohl die Behörde alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
  3. Die Behörde hat den Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört. Bei Firmenfahrzeugen gilt diese Frist nicht.
  4. Die Anordnung muss verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein.

Wenn Sie beispielsweise Halter eines Fahrzeugs sind, mit dem eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, und Sie nicht in der Lage sind, den Fahrer zu benennen, könnte eine Fahrtenbuchauflage gegen Sie verhängt werden.

Dauer und Umfang der Fahrtenbuchauflage

Die Dauer der Auflage hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Bei einer mittelschweren Ordnungswidrigkeit beträgt sie in der Regel sechs Monate. In schwerwiegenderen Fällen kann sie auch länger dauern, beispielsweise:

  • 15 Monate bei Rechtsüberholen auf der Autobahn
  • Bis zu zwei Jahre bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen

Pflichten des Fahrzeughalters

Wenn gegen Sie eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird, müssen Sie für jede Fahrt folgende Informationen dokumentieren:

  • Datum und Uhrzeit der Fahrt
  • Kilometerstand bei Beginn und Ende
  • Vollständiger Name und Anschrift des Fahrers
  • Ziel und Zweck der Fahrt

Sie sind verpflichtet, das Fahrtenbuch auf Verlangen der Behörde zur Prüfung vorzulegen und es sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufzubewahren.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Führen Sie das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß oder legen es nicht zur Prüfung vor, droht ein Bußgeld von 100 Euro. In schweren Fällen kann die Behörde sogar die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen.

Beachten Sie, dass eine Fahrtenbuchauflage eine erhebliche administrative Belastung darstellen kann. Wenn Sie regelmäßig verschiedene Personen Ihr Fahrzeug nutzen lassen, müssen Sie besonders sorgfältig darauf achten, dass alle Fahrten korrekt dokumentiert werden.


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Welche Pflichten hat ein Fahrzeughalter bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen?

Als Fahrzeughalter haben Sie bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen eine Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus Ihrer Verantwortung als Halter und dient dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Umfang der Mitwirkungspflicht

Ihre Mitwirkungspflicht umfasst in erster Linie die Benennung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des Verstoßes. Wenn Sie als Halter angeschrieben werden, sollten Sie zeitnah und wahrheitsgemäß antworten. Dabei müssen Sie der Behörde mitteilen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat.

Wenn Sie den Fahrer nicht genau benennen können, sind Sie verpflichtet, den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Dies bedeutet, dass Sie zumindest die Personen nennen sollten, die üblicherweise Zugang zu Ihrem Fahrzeug haben.

Grenzen der Mitwirkungspflicht

Es ist wichtig zu wissen, dass Ihre Mitwirkungspflicht Grenzen hat. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Das bedeutet, wenn Sie selbst gefahren sind und durch eine Aussage ein Bußgeld riskieren würden, können Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen.

Dieses Recht gilt auch für Ihre engsten Familienangehörigen. Wenn beispielsweise Ihr Ehepartner oder Ihr Kind gefahren ist, müssen Sie diese nicht belasten.

Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann dies Folgen haben. Die Behörde kann in diesem Fall eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum (meist 6 bis 12 Monate) ein Fahrtenbuch führen müssen, in dem Sie jeden Fahrer und jede Fahrt detailliert dokumentieren.

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten ein Schreiben der Behörde wegen einer Geschwindigkeitsübertretung. Wenn Sie in diesem Fall nur vage Angaben machen oder die Mitwirkung gänzlich verweigern, kann dies die Ermittlung des Fahrzeugführers erschweren und eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen.

Besonderheiten bei Firmenfahrzeugen

Wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, gelten besondere Regeln. Als Geschäftsführer oder verantwortliche Person im Unternehmen trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie müssen in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugeordnet werden kann.

In einem solchen Fall wird von Ihnen erwartet, dass Sie organisatorische Vorkehrungen treffen, um im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung feststellen zu können, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.


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Wie läuft das Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ab?

Das Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage beginnt mit der Feststellung eines Verkehrsverstoßes, bei dem der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Die zuständige Behörde leitet dann folgende Schritte ein:

Ermittlungsversuch

Zunächst versucht die Behörde, den Fahrer zu ermitteln. Sie sendet dem Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen zu. Hierfür gilt in der Regel eine Zwei-Wochen-Frist nach dem Verstoß. Bei Firmenfahrzeugen kann diese Frist länger sein.

Anhörung des Fahrzeughalters

Wenn Sie als Fahrzeughalter den Anhörungsbogen erhalten, haben Sie die Möglichkeit, Angaben zum Fahrer zu machen. Sie können die Aussage auch verweigern. Die Behörde muss Ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung einräumen, üblicherweise zwei Wochen.

Weitere Ermittlungen

Führt die Anhörung nicht zur Ermittlung des Fahrers, kann die Behörde weitere Schritte unternehmen, wie etwa die Anforderung von Passfotos oder Hausbesuche.

Anordnung der Fahrtenbuchauflage

Bleiben alle Ermittlungsversuche erfolglos, kann die Behörde die Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies geschieht durch einen schriftlichen Bescheid. Die Auflage tritt in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids in Kraft.

Rechtsmittel

Gegen die Anordnung können Sie Widerspruch einlegen oder direkt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids.

Dauer und Kontrolle

Die Fahrtenbuchauflage gilt üblicherweise für sechs Monate, kann aber je nach Schwere des Verstoßes auch länger dauern. Während dieser Zeit können Behörden jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuchs verlangen.

Beachten Sie, dass die Behörde verpflichtet ist, alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen, bevor sie eine Fahrtenbuchauflage anordnet. Wenn Sie der Meinung sind, dass dies nicht geschehen ist, kann dies ein Grund für einen erfolgreichen Widerspruch sein.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Verfügung?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage stehen Ihnen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung:

Widerspruch

Der Widerspruch ist das erste Rechtsmittel, das Sie einlegen können. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde einreichen, die die Fahrtenbuchauflage angeordnet hat. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum Sie die Auflage für rechtswidrig halten.

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, prüft die Behörde ihre Entscheidung erneut. Stellen Sie sich vor, Sie könnten in dieser Phase neue Beweise vorlegen, die zeigen, dass der Fahrer doch ermittelt werden konnte. In einem solchen Fall hätte Ihr Widerspruch gute Chancen auf Erfolg.

Anfechtungsklage

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klage muss sich gegen die Behörde richten, die die Fahrtenbuchauflage erlassen hat.

Bei der Anfechtungsklage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen hat, könnte das Gericht die Auflage aufheben.

Antrag auf aufschiebende Wirkung

Da die Fahrtenbuchauflage in der Regel sofort vollziehbar ist, können Sie zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Dieser zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, müssen Sie das Fahrtenbuch vorerst nicht führen, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage entschieden wurde.

Mögliche Argumente für eine Anfechtung

Bei der Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage können Sie verschiedene Argumente vorbringen:

  • Unverhältnismäßigkeit: Die Dauer oder der Umfang der Auflage könnte unverhältnismäßig sein. Wenn Sie beispielsweise für einen geringfügigen Verstoß eine sehr lange Fahrtenbuchauflage erhalten haben, könnte dies unverhältnismäßig sein.
  • Fehlerhafte Ermessensausübung: Die Behörde hat möglicherweise ihr Ermessen nicht oder falsch ausgeübt. Stellen Sie sich vor, die Behörde hat pauschal für alle Fälle die gleiche Dauer der Fahrtenbuchauflage angeordnet, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Mangelnde Ermittlungen: Die Behörde hat eventuell nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fahrer zu ermitteln. Wenn Sie nachweisen können, dass die Behörde offensichtliche Ermittlungsansätze nicht verfolgt hat, könnte dies ein erfolgversprechendes Argument sein.

Beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsmittel von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängen. Die Gerichte prüfen jeden Fall individuell und berücksichtigen dabei alle relevanten Faktoren.


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Welche Folgen hat die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage?

Die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie der Auflage nicht nachkommen, droht Ihnen ein Bußgeld von 100 Euro. Dies gilt sowohl, wenn Sie das Fahrtenbuch gar nicht führen, als auch wenn Sie es unvollständig oder fehlerhaft ausfüllen.

Verschärfung der Maßnahmen

Bei wiederholter Missachtung der Auflage können die Behörden die Maßnahmen verschärfen. In solchen Fällen ist es möglich, dass:

  • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängert wird, oft um weitere 6 bis 12 Monate.
  • Ein höheres Bußgeld verhängt wird, das deutlich über den ursprünglichen 100 Euro liegen kann.
  • Die Auflage auf weitere Fahrzeuge ausgeweitet wird, die auf Sie zugelassen sind.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für diese Sanktionen findet sich in § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieser Paragraf ermächtigt die Behörden, die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen und bei Nichtbeachtung Bußgelder zu verhängen.

Auswirkungen auf Ihre Mobilität

Bedenken Sie, dass die Nichtbeachtung der Fahrtenbuchauflage auch indirekte Folgen für Ihre Mobilität haben kann. Wenn Sie beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorweisen können, könnte dies zu weiteren Unannehmlichkeiten führen. In extremen Fällen, insbesondere bei wiederholten Verstößen, könnte sogar die Zuverlässigkeit als Fahrzeughalter in Frage gestellt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die einen Fahrzeughalter verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem detailliert aufgezeichnet wird, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Diese Auflage kann verhängt werden, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte (§ 31a StVZO).

Beispiel: Nach einem Verkehrsverstoß durch ein Blitzerfoto bleibt der Fahrer unklar. Der Fahrzeughalter muss nun für ein Jahr jede Fahrt mit seinem Auto dokumentieren.

Die Fahrtenbuchauflage ist ein Mittel zur Fahrerermittlung bei Ordnungswidrigkeiten. Sie ist eine präventive Maßnahme und keine Strafe für eine konkrete Tat.

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Anhörungsrecht

Das Anhörungsrecht gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, in einem Verwaltungsverfahren seine Sichtweise und Argumente vor der Behörde darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Es basiert auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Beispiel: Vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erhält der Halter die Gelegenheit, den Vorfall zu erläutern oder entlastende Gründe vorzubringen.

Das Anhörungsrecht sichert einen fairen Prozess und dient der sachgerechten Entscheidungsfindung. Es muss insbesondere wahrgenommen werden, um unberechtigte Entscheidungen zu vermeiden.

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Kausalzusammenhang

Der Kausalzusammenhang beschreibt die ursächliche Verbindung zwischen einer Handlung und deren Folgen. In rechtlichen Kontexten wird er herangezogen, um festzustellen, ob eine bestimmte Ursache eine spezifische Wirkung hatte.

Beispiel: Ein Halter argumentiert, dass eine verspätete Anhörung die Fahrtenbuchauflage bedingt hat. Das Gericht prüft, ob die verspätete Anhörung tatsächlich zur fehlenden Mitwirkung führte.

Der Kausalzusammenhang ist wesentlich, um Verantwortlichkeiten in rechtlichen Streitfällen zu klären und zu entscheiden, ob eine Handlung rechtlich relevant war.

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Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung beschreibt den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Verkehrsverstoß nicht mehr rechtlich verfolgt werden kann. Sie dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.

Beispiel: Hat die Frist für einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsvergehens die Verjährungsgrenze überschritten, kann keine Strafe mehr verhängt werden.

Rechtlich unterscheidet man die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung, die sich auf die Durchsetzbarkeit einer verhängten Strafe bezieht.

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Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung eines Fahrzeughalters, bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen durch die Behörden aktiv mitzuwirken. Diese Pflicht ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 31a StVZO).

Beispiel: Ein Fahrzeughalter muss der Behörde auf Anfrage mitteilen, wer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht kann zu Sanktionen wie einer Fahrtenbuchauflage führen. Diese Pflicht steht jedoch im Spannungsverhältnis zur Selbstbelastungsfreiheit des Einzelnen.

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Widersprüchliche Aussagen

Widersprüchliche Aussagen liegen vor, wenn eine Person im Laufe eines Verfahrens unterschiedliche und sich gegenseitig ausschließende Aussagen macht, die die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.

Beispiel: Ein Halter gibt zunächst an, sich nicht erinnern zu können, und gesteht später seine Täterschaft. Dies mindert seine Glaubwürdigkeit.

Solche Aussagen beeinflussen die Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung der Gerichte und können negative Folgen für die betroffene Partei im Verfahren haben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 124 Abs. 2 VwGO: Dieser Paragraph regelt die Zulassungsgründe für die Berufung in Verwaltungsstreitigkeiten. Es werden verschiedene Gründe genannt, unter denen eine Berufung statthaft ist, insbesondere wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder wenn das Urteil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Im vorliegenden Fall wurden keine Zulassungsgründe dargelegt, was zur Ablehnung des Antrags führte.
  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO: Diese Regelung beschreibt die Pflichten des Fahrzeugführers hinsichtlich der Identifikation bei Verkehrsverstößen. Demnach ist der Fahrzeughalter verpflichtet, Angaben zu machen, um den Fahrer zu benennen. Im Fall wurde festgestellt, dass der Kläger nicht mitgewirkt hat, was bedeutete, dass die Behörde ihn nicht überführen konnte und damit eine entscheidende Verpflichtung zur Aufklärung unterblieb.
  • § 154 Abs. 2 VwGO: Dieser Paragraph befasst sich mit der Kostentragung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften sehen etwas anderes vor. Der Kläger trug die Kosten für das Zulassungsverfahren, da sein Antrag auf Berufung nicht erfolgreich war.
  • § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG: Diese Paragraphen regeln die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren. Der Streitwert ist wichtig für die Berechnung der Gebühren und die Kostentragung. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt, was die finanziellen Konsequenzen für den Kläger verdeutlicht.
  • § 152 Abs. 1 VwGO: Dieser Paragraph besagt, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen unanfechtbar sind, was bedeutet, dass sie nicht weiter angefochten werden können. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als unanfechtbar erklärt, wodurch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wurde. Dies endet die rechtlichen Möglichkeiten für den Kläger, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 LA 291/20 – Beschluss vom 16.06.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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