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Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann sie droht

Eine Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung traf einen Halter im Saarland, nachdem die Behörde den Fahrer trotz eines Messfotos nicht identifizieren konnte. Nun steht zur Debatte, ob sein beharrliches Schweigen ausreicht, um die sechsmonatige Dokumentationspflicht für ein Ersatzfahrzeug sofort zu stoppen.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 151/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
  • Datum: 18. Dezember 2025
  • Aktenzeichen: 1 B 151/25
  • Verfahren: Eilsache zur Fahrtenbuchauflage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Halter müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn die Polizei den Fahrer ohne ihre Mithilfe nicht ermittelt.

  • Die Behörde suchte den Fahrer ausreichend mit Fotos, Hausbesuchen und Suchen im Internet.
  • Das Schweigen des Halters entlastet die Behörde von weiteren schwierigen Nachforschungen im Umfeld.
  • Sechs Monate Fahrtenbuch sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h angemessen.
  • Die Pflicht bleibt trotz zehn Monaten Zeit zwischen Tat und Bescheid rechtlich bestehen.
  • Die Anordnung gilt auch für Ersatzfahrzeuge und verlangt eine regelmäßige Vorlage der Berichte.

Wann droht eine Fahrtenbuchauflage nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Ein Foto, ein Blitz, und wenige Wochen später liegt ein Anhörungsbogen im Briefkasten. Für viele Autofahrer beginnt an diesem Punkt ein juristisches Taktieren. Soll man den Verstoß zugeben? Oder schweigt man lieber, in der Hoffnung, dass die Behörde den wahren Fahrer nicht ermitteln kann und das Bußgeldverfahren im Sande verläuft? Diese Strategie ist weit verbreitet, birgt jedoch ein erhebliches Risiko: die Anordnung eines Fahrtenbuchs.

Ein greller roter Blitz einer Radarfalle reflektiert auf der Windschutzscheibe eines schnell fahrenden Autos.
Scheitert die Fahreridentifizierung nach einem Tempoverstoß, kann die Behörde dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Symbolbild: KI

Genau dieses Szenario verhandelte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 18. Dezember 2025 (Az. 1 B 151/25). Ein Fahrzeughalter hatte sich nach einem Tempoverstoß in Schweigen gehüllt. Die Behörde konnte den Fahrer nicht finden und ordnete daraufhin das Führen eines Fahrtenbuchs an. Der Halter wehrte sich vehement und zog vor Gericht. Der Fall demonstriert eindrucksvoll, wie schmal der Grat zwischen dem legitimen Schweigerecht im Bußgeldverfahren und der verwaltungsrechtlichen Haftung des Halters ist.

Der zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 12. September 2024. Ein auf den Betroffenen zugelassener Wagen wurde außerorts mit 128 km/h gemessen – erlaubt waren lediglich 100 km/h. Eine Überschreitung um 28 km/h ist kein Kavaliersdelikt, aber auch keine Straftat. Dennoch löste dieser Verstoß eine Kette von Ereignissen aus, die für den Fahrzeugeigentümer weitaus lästiger wurden als das ursprüngliche Bußgeld.

Welche Ermittlungsmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde sind notwendig?

Um eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu rechtfertigen, muss eine zentrale Bedingung erfüllt sein: Die Feststellung des Fahrzeugführers war nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Polizei oder die Bußgeldstelle untätig bleiben darf. Die Behörde muss alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Täter zu finden.

Im vorliegenden Fall dokumentierte die Behörde ihre Bemühungen detailliert. Nach dem Vorfall erhielt der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen inklusive eines Beweisfotos. Anstatt den Fahrer zu benennen, schaltete der Mann einen Rechtsanwalt ein. Dieser beantragte Akteneinsicht und kündigte an, sich „gegebenenfalls“ später zur Sache einzulassen. Eine konkrete Aussage blieb jedoch aus.

Die Ermittler der Bußgeldstelle verließen sich nicht allein auf die Post. Sie starteten eine umfassende Suche:

  • Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt sollte ein Passfoto zum Abgleich liefern, blieb jedoch ohne Ergebnis.
  • Eine Recherche in sozialen Netzwerken und im Internet verlief erfolglos.
  • Die Polizei suchte die Wohnanschrift des Halters am 29. November 2024 persönlich auf, traf jedoch niemanden an.
  • Ein telefonischer Kontaktversuch am 2. Dezember 2024 endete damit, dass der Halter auf seinen Anwalt verwies und jede Angabe verweigerte.

Da der Fahrer trotz dieser Schritte nicht identifiziert werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 20. Dezember 2024 ein. Doch für den Fahrzeughalter war die Sache damit nicht erledigt. Die Akte wanderte weiter zur zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die nun prüfte, wie zukünftige Verstöße aufgeklärt werden könnten.

Wie bewertet das Gericht die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters?

Der Kernstreit vor dem Oberverwaltungsgericht drehte sich um die Frage, ob die Behörde wirklich „alles Zumutbare“ getan hatte. Der Fahrzeughalter und sein Anwalt vertraten die Ansicht, die Ermittlungen seien lückenhaft gewesen. Sie argumentierten, die Polizei hätte weitere Hausbesuche durchführen oder sogar die Nachbarschaft befragen müssen. Zudem sei die Behörde verpflichtet gewesen, auf eine Stellungnahme nach der gewährten Akteneinsicht zu warten.

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Die Richter stellten fest, dass der Umfang der notwendigen Ermittlungen maßgeblich vom Verhalten des Halters abhängt. Wer sich kooperativ zeigt, darf erwarten, dass die Behörde Hinweisen nachgeht. Wer jedoch – wie in diesem Fall – die Mitwirkung verweigert oder verzögert, darf sich nicht beschweren, wenn die Behörde ihre Bemühungen irgendwann einstellt.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Das Gericht betonte, dass die Polizei nicht verpflichtet sei, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. Eine Befragung der Nachbarschaft oder „ziellose Ermittlungen im Wohnumfeld“ seien unverhältnismäßig, wenn der Halter selbst, der am besten wissen müsste, wer sein Auto gefahren hat, schweigt.

Warum schützt das Schweigerecht nicht vor dem Fahrtenbuch?

Hier kollidieren zwei Rechtsgebiete. Im Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenrecht) hat jeder Betroffene das Recht zu schweigen. Er muss sich nicht selbst belasten. Im Verwaltungsrecht jedoch, wo es um die Gefahrenabwehr im Straßenverkehr geht, wird dieses Schweigen anders bewertet. Zwar darf niemand zur Aussage gezwungen werden, aber die Weigerung, an der Aufklärung mitzuwirken, darf als Grund für die Anordnung eines Fahrtenbuchs herangezogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar: Wer sein Auto verleiht oder nutzt, trägt eine Verantwortung. Kann oder will der Halter bei einem Verstoß nicht sagen, wer gefahren ist, muss der Staat sicherstellen, dass dies beim nächsten Mal möglich ist. Das Fahrtenbuch dient genau diesem Zweck. Es ist keine Strafe für das Schweigen, sondern eine präventive Maßnahme für die Zukunft.

Ist die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage rechtmäßig?

Ein besonders strittiger Punkt war die Anordnung des „Sofortvollzugs“. Normalerweise hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Gericht nicht endgültig entschieden hat, muss der Bürger die Auflage nicht befolgen. Die Behörde hatte hier jedoch die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage angeordnet. Das Fahrtenbuch musste also sofort geführt werden, noch bevor das Gerichtsurteil fiel.

Der Fahrzeughalter rügte, die Begründung hierfür sei lediglich „formelhaft“ gewesen. Die Behörde habe Textbausteine verwendet, ohne auf seinen konkreten Einzelfall einzugehen. Zudem sei zwischen dem Verkehrsverstoß im September 2024 und der Anordnung im Juli 2025 fast ein Jahr vergangen. Wo sei da die Eilbedürftigkeit?

Der Senat des Oberverwaltungsgerichts folgte dieser Sichtweise nicht. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr wiegen die öffentlichen Interessen schwerer als die privaten Belange. Ein Autofahrer, der sich nicht an Geschwindigkeitsregeln hält und dessen Identität nicht geklärt werden kann, stellt ein potenzielles Risiko dar.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ergibt sich in der Regel bereits aus der Natur der Maßnahme als Instrument der Gefahrenabwehr.

Die Richter erklärten, dass die Begründung der Behörde zwar standardisiert klingen mag, dies aber in der Natur der Sache liege. Die Verkehrssicherheit ist ein dauerhaftes, hohes Gut. Dass zwischen Tat und Anordnung Zeit verging, lag vor allem an den Ermittlungen und dem taktischen Verhalten des Halters. Diesen Zeitablauf nun als Argument gegen die Dringlichkeit zu verwenden, ließ das Gericht nicht gelten.

Wie wird die Verhältnismäßigkeit bei einem „einmaligen“ Verstoß geprüft?

Oft wird argumentiert, dass bei einem erstmaligen Verstoß eine so einschneidende Maßnahme wie das Fahrtenbuch überzogen sei. Der Fahrzeughalter verwies darauf, dass er verkehrsrechtlich bisher ein unbeschriebenes Blatt sei. 28 km/h zu schnell – das könne doch mal passieren.

Das Gericht prüfte die Verhältnismäßigkeit sehr genau. Nach ständiger Rechtsprechung, unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.07.1995, Az. 11 B 18.95), ist ein „wesentlicher“ Verkehrsverstoß ausreichend für eine Fahrtenbuchauflage. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h ist nach dem Bußgeldkatalog mit einem Punkt in Flensburg bewehrt. Das reicht aus, um die Schwelle zur Erheblichkeit zu überschreiten.

Auch die sechsmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage wurde als angemessen bestätigt. Sie bewege sich am unteren Rand dessen, was bei solchen Verstößen üblich ist. Die Pflicht, das Fahrtenbuch alle zwei Wochen bei der Behörde vorzulegen, sei zwar lästig, aber notwendig, um eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen. Ohne diese Kontrolle würde die Maßnahme ins Leere laufen.

Gilt die Auflage auch für ein Ersatzfahrzeug?

Ein Detail, das viele Betroffene übersehen: Die Fahrtenbuchauflage klebt nicht am Auto, sondern am Halter. Verkauft der Betroffene das Auto, mit dem er geblitzt wurde, und kauft ein neues, geht die Auflage auf das neue Fahrzeug über. Im vorliegenden Bescheid wurde ausdrücklich auch ein Fahrtenbuch für ein Ersatzfahrzeug angeordnet.

Das Gericht bestätigte diese Praxis. Ziel der Maßnahme ist es, dass der Halter bei künftigen Verstößen den Fahrer benennen kann. Würde die Auflage nur für das alte Auto gelten, könnte sich der Halter durch einen simplen Fahrzeugwechsel der Überwachung entziehen. Das wäre sinnwidrig.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis der Identitätsfeststellung des Täters?

Das Urteil des OVG Saarland stärkt die Position der Straßenverkehrsbehörden. Es sendet ein klares Signal: Die Identifizierung des Fahrzeugführers durch ein Messfoto ist der Standardweg. Funktioniert dieser nicht, weil der Halter nicht mitwirkt, muss die Behörde nicht unbegrenzt Ressourcen investieren.

Die Entscheidung macht deutlich, dass taktische Spielchen – wie das Hinauszögern durch Akteneinsichtsgesuche ohne nachfolgende Einlassung – nicht belohnt werden. Im Gegenteil: Sie können als Beleg dafür gewertet werden, dass eine Aufklärung nicht möglich war.

Für die Behörden bedeutet dies Rechtssicherheit bei der Standardisierung ihrer Abläufe. Ein Hausbesuch, eine Melderegisterabfrage und der Versuch der digitalen Recherche reichen im Regelfall aus, um der Ermittlungspflicht Genüge zu tun. Werden diese Maßnahmen dokumentiert und bleiben erfolglos, ist der Weg für das Fahrtenbuch frei.

Welche Kosten muss der Fahrzeughalter tragen?

Der Rechtsstreit endet für den Fahrzeughalter nicht nur mit der Pflicht zum Dokumentieren jeder einzelnen Fahrt. Er muss auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 1.500 Euro festgesetzt. Hinzu kommen die Anwaltskosten und die Gebühren für den ursprünglichen Bescheid der Behörde. Die Verwaltungsgebühr für die Anordnung eines Fahrtenbuchs kann je nach Aufwand mehrere hundert Euro betragen.

Zudem ist die Führung des Fahrtenbuchs selbst ein bürokratischer Aufwand. Jede Fahrt muss mit Datum, Uhrzeit, Kilometerstand, Fahrtziel und Namen des Fahrers protokolliert werden. Fehler in der Führung oder die Nichtvorlage können zu neuen Bußgeldern und einer Verlängerung der Auflage führen.

Der Beschluss des OVG Saarland ist unanfechtbar. Damit ist der Rechtsweg in dieser Sache erschöpft. Der Halter muss das Fahrtenbuch führen – und zwar sofort.


Zusammenfassung der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Datum: 18. Dezember 2025
Aktenzeichen: 1 B 151/25
Entscheidung: Die Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage wurde zurückgewiesen.


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Viele halten das Schweigerecht für einen cleveren Joker, doch bei einem Verstoß im Punktebereich wird diese Taktik schnell zum teuren Bumerang. Oft übersteigen allein die Verwaltungsgebühren für die Anordnung des Fahrtenbuchs das ursprüngliche Bußgeld deutlich. Wer hier aus Prinzip mauert, zahlt am Ende drauf – nervlich wie finanziell.

Die eigentliche Falle schnappt erst im Alltag zu: Schon kleinste Lücken in der Dokumentation führen häufig zu neuen Bußgeldern oder einer Verlängerung der Auflage. Ich erlebe regelmäßig, dass aus sechs Monaten schnell ein Jahr wird, weil Fahrten schlicht vergessen wurden. Das Fahrtenbuch ist eben keine bloße Formalität, sondern ein effektives Druckmittel der Behörden.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe das Auto direkt nach dem Blitzerfoto verkauft – bin ich damit aus der Nummer raus oder muss ich für meinen Neuwagen nun trotzdem ein Fahrtenbuch führen?


NEIN, Sie müssen das Fahrtenbuch für Ihren Neuwagen führen. Die Fahrtenbuchauflage ist halterbezogen und geht kraft Gesetzes auf jedes Ersatzfahrzeug über. Ein einfacher Fahrzeugwechsel beendet Ihre Mitwirkungspflicht daher nicht.

Die Behörde sanktioniert mit dieser Maßnahme Ihr Verhalten als Halter. Sie haben bei der Fahrerfeststellung nicht ausreichend mitgewirkt. Die Pflicht klebt daher nicht am verkauften Blech. Wie im Hauptartikel erläutert, dient die Auflage der künftigen Verkehrssicherheit. Ein Verkauf des Tatfahrzeugs stellt keine taugliche Umgehungsstrategie dar.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Bescheid auf den Passus zum Ersatzfahrzeug und führen Sie das Buch sofort. Vermeiden Sie die Hoffnung auf unentdeckte Kennzeichenwechsel.


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Darf mir die Behörde ein Fahrtenbuch vorschreiben, wenn ich nur deshalb geschwiegen habe, um ein Familienmitglied vor der Strafe zu schützen?


JA. Das Fahrtenbuch ist trotz Ihres Zeugnisverweigerungsrechts rechtmäßig. Ihr Schweigen schützt Sie zwar vor einer Aussage im Bußgeldverfahren. Es verhindert jedoch nicht die präventive Maßnahme zur zukünftigen Gefahrenabwehr durch die Behörde.

Hier kollidieren zwei verschiedene Rechtsgebiete miteinander. Im Bußgeldrecht dürfen Sie nahe Angehörige rechtmäßig schützen. Das Verwaltungsrecht bewertet die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung jedoch unabhängig davon. Die Anordnung dient der zukünftigen Sicherheit im Straßenverkehr. Sie ist keine Strafe für Ihr Schweigen. Weitere Details finden Sie im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie die Auflage als Preis für den Schutz Ihres Familienmitglieds. Vermeiden Sie rechtlich aussichtslose Widersprüche gegen die Anordnung aufgrund Ihres Schweigerechts.


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Mein Anwalt hat Widerspruch eingelegt – darf ich mit dem Ausfüllen des Fahrtenbuchs warten, bis das Gericht über die Eilbedürftigkeit entschieden hat?


NEIN. Sie müssen das Fahrtenbuch sofort ab Zustellung führen, sofern die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Ein Widerspruch entfaltet hier meist keine aufschiebende Wirkung. Sie dürfen die Entscheidung des Gerichts nicht abwarten.

Behörden ordnen bei Fahrtenbuchauflagen fast immer den Sofortvollzug an. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt dann Ihr privates Abwartungsinteresse. Wie im Hauptartikel beschrieben, dient diese Maßnahme der effektiven Gefahrenabwehr. Ohne gerichtlichen Eilbeschluss bleibt die Dokumentationspflicht daher ab sofort bestehen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede Fahrt lückenlos ab Erhalt des Bescheids. Vermeiden Sie: Das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung ohne Aufzeichnung.


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Was kann ich tun, wenn das Blitzerfoto so unscharf ist, dass ich den Fahrer beim besten Willen nicht identifizieren kann, die Behörde mir aber trotzdem ‚mangelnde Mitwirkung‘ vorwirft?


Grenzen Sie den Kreis der potenziellen Fahrzeugführer aktiv ein. Ein pauschaler Hinweis auf die schlechte Bildqualität reicht zur Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht oft nicht aus. Benennen Sie konkret alle Personen mit Schlüsselgewalt.

Die Behörde muss nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ermitteln. Ein schlechtes Foto entbindet Sie nicht von Ihrer Hilfe bei der Eingrenzung des Täterkreises.

Wer keine potenziellen Fahrer nennt, gilt rechtlich schnell als unkooperativ. Der Hauptartikel erläutert dazu die notwendigen Ermittlungsschritte der Polizei.

Unser Tipp: Nennen Sie schriftlich alle Personen, die Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Vermeiden Sie: Schweigen oder den alleinigen Verweis auf das unscharfe Foto.


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Welche konkreten Konsequenzen drohen mir, wenn ich die strengen Kontrolltermine alle zwei Wochen verpasse oder das Fahrtenbuch unvollständig führe?


Es drohen neue Bußgelder für jeden Fehler und eine Verlängerung der Auflage. Die Behörde wertet unvollständige Angaben oder versäumte Kontrolltermine als sanktionierbaren Verstoß gegen die Anordnung.

Jeder Eintrag muss Datum, Uhrzeit, Ziel und Fahrer lückenlos dokumentieren. Werden diese Pflichten vernachlässigt, erkennt die Behörde den Überwachungszeitraum nicht an. Wie im Hauptartikel erläutert, führen Fehler zu zusätzlichen Kosten. Eine Verlängerung stellt dann die zukünftige Überwachung sicher.

Unser Tipp: Nutzen Sie digitale Erinnerungen für alle Termine und füllen Sie das Buch nach jeder Fahrt aus. Vermeiden Sie: Das nachträgliche Ausfüllen aus dem Gedächtnis.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Az.: 1 B 151/25 – Beschluss vom 18.12.2025


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