Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Neues Urteil: Elektronisches Fahrtenbuch als Schlüssel zur steuerlichen Nachweispflicht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen?
- Welche Pflichten entstehen für den Fahrzeughalter durch eine Fahrtenbuchauflage?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es gegen eine Fahrtenbuchauflage vorzugehen?
- Welchen Einfluss hat ein elektronischer Fahrtenschreiber auf die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage?
- Welche Kosten können durch eine Fahrtenbuchauflage und ein mögliches Gerichtsverfahren entstehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Datum: 28.05.2024
- Aktenzeichen: 14 K 3739/22
- Verfahrensart: Verwaltungsstreitverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Das Unternehmen, welches gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches vorgeht. Die Klägerin argumentiert, dass das vorhandene elektronische Fahrtenbuch ausreichend sei und die Beklagte den elektronischen Fahrtenschreiber nutzen könnte, um den Fahrer zu ermitteln.
- Beklagte: Die Behörde, die die Anordnung des Fahrtenbuches erlassen hat. Sie beantragt die Abweisung der Klage.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, obwohl das Fahrzeug bereits mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Die Klägerin erhielt keinen schriftlichen Hinweis, das elektronische Fahrtenbuch zur Fahrerermittlung vorzulegen. Eine Aufforderung fand durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten statt, auf die nicht rechtzeitig reagiert werden konnte.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Anordnung eines zusätzlichen Fahrtenbuchs gerechtfertigt ist, obwohl ein elektronisches Fahrtenbuch vorhanden ist, und ob der Beklagten Versäumnisse bei der Nutzung vorhandener Informationen zur Fahrerermittlung anzulasten sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Das Gericht verweist auf den Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 und hält die Anordnung des Fahrtenbuchs für gerechtfertigt. Das vorhandene elektronische Fahrtenbuch steht der Anordnung nicht entgegen, da die Klägerin in der Vergangenheit nicht zuverlässig Daten zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin konnte nicht substantiiert nachweisen, dass die fristgerechte Vorlage des Fahrtenschreibers nicht möglich war.
- Folgen: Die Klägerin muss ein Fahrtenbuch führen und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil unterstreicht, dass ein elektronischer Fahrtenschreiber die Pflicht zur Führung eines zusätzlichen Fahrtenbuchs nicht zwangsläufig entfallen lässt.
Neues Urteil: Elektronisches Fahrtenbuch als Schlüssel zur steuerlichen Nachweispflicht
Die Dokumentation von Fahrten ist für viele Unternehmen und Privatpersonen nicht nur eine administrative Notwendigkeit, sondern mittlerweile auch ein wichtiges Instrument des modernen Fuhrparkmanagements. Insbesondere bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen spielt die Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs eine zentrale Rolle, um steuerliche Nachweise zu erbringen und Mobilitätskosten transparent zu gestalten.
Mit dem technologischen Fortschritt haben sich die Methoden der Fahrtendokumentation grundlegend gewandelt. Moderne Telematik-Systeme und Software-Lösungen ermöglichen eine automatisierte und präzise Aufzeichnung von Fahrten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig administrative Prozesse erheblich vereinfachen. Die Nutzung elektronischer Fahrtenschreiber bietet Unternehmen und Privatnutzern zahlreiche Vorteile bei der Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt.
Das folgende Gerichtsurteil beleuchtet einen konkreten Fall, der die rechtlichen Aspekte der Fahrtenbuchauflage bei elektronischer Dokumentation näher betrachtet.
Der Fall vor Gericht
Fahrtenbuchauflage trotz elektronischem Fahrtenschreiber rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage eines Transportunternehmens gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches abgewiesen. Die Behörde hatte dem Unternehmen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt, nachdem dieses bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes nicht ausreichend kooperiert hatte.
Gescheiterte Fahrerermittlung führt zu behördlicher Anordnung
Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Abstandsverstoß, bei dem der verantwortliche Fahrer zunächst nicht ermittelt werden konnte. Die Behörde versandte daraufhin am 19. Mai 2022 einen Zeugenfragebogen an das Unternehmen. In ihrer Antwort vom 1. Juni 2022 bestritt die Firma die Möglichkeit eines Abstandsverstoßes und verwies auf den automatisierten Abstandsregeltempomaten des Fahrzeugs. Bei einem weiteren Ermittlungsversuch am 22. Juli 2022 traf ein Außendienstmitarbeiter der Behörde nur auf die Buchhalterin des Unternehmens. Das Unternehmen teilte einen Tag später mit, dass eine Auslesung des Fahrtenschreibers längere Zeit in Anspruch nehmen würde.
Gericht bestätigt Notwendigkeit zusätzlicher Dokumentation
Die Klägerin argumentierte vor Gericht, ihr Fahrzeug verfüge bereits über einen elektronischen Fahrtenschreiber, der ein fälschungssicheres elektronisches Fahrtenbuch beinhalte. Zudem bemängelte sie die kurze Frist zur Vorlage der Fahrtenschreiberdaten und verwies auf eine übliche Verwaltungspraxis mit Fristen von ein bis zwei Wochen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem Fahrtenschreiber der Erforderlichkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegensteht.
Technische Möglichkeiten widerlegen Unternehmensargumente
Besonders schwer wog für das Gericht die Aussage des Unternehmensvertreters in der mündlichen Verhandlung. Dieser hatte erklärt, dass er aufgrund der technischen Ausstattung der LKW zu jeder Zeit und kurzfristig den Aufenthaltsort seiner Fahrzeuge und die jeweils eingesetzten Fahrer ermitteln könne. Das Gericht wertete dies als Widerspruch zur vorherigen Erklärung des Unternehmens vom 26. Juli 2022, wonach der Fahrer wegen der zeitaufwändigen Auslesung des Fahrtenschreibers nicht benannt werden könne. Diese Begründung stufte das Gericht als „reine Schutzbehauptung„ ein.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden kann.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass die Anordnung eines Fahrtenbuches auch dann rechtmäßig ist, wenn ein Fahrzeug bereits mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Entscheidend ist die Bereitschaft des Halters zur zeitnahen Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Die verzögerte oder verweigerte Bereitstellung von Fahrtenschreiberdaten kann als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden und eine zusätzliche Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Das Gericht stellt klar, dass technische Möglichkeiten zur Fahrerermittlung auch tatsächlich genutzt werden müssen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Fuhrparkbetreiber oder Fahrzeughalter müssen Sie bei Anfragen zur Fahrerermittlung zeitnah und aktiv mitwirken. Auch wenn Ihr Fahrzeug mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, sind Sie verpflichtet, dessen Daten unverzüglich bereitzustellen. Eine Verzögerung mit Verweis auf Personalengpässe oder die Abwesenheit des Fahrzeugs wird nicht als Entschuldigung akzeptiert. Die Behörde kann trotz vorhandenen Fahrtenschreibers ein zusätzliches manuelles Fahrtenbuch anordnen, wenn Sie nicht kooperativ bei der Fahrerermittlung mitwirken.
Benötigen Sie Hilfe?
Fahrtenbuchauflage trotz elektronischem Fahrtenschreiber – droht Ihnen Ärger?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden: Auch bei vorhandenem elektronischem Fahrtenschreiber kann die Behörde die Führung eines manuellen Fahrtenbuchs anordnen. Entscheidend ist Ihre aktive Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Verzögern Sie die Herausgabe der Daten oder verweigern diese gar, riskieren Sie zusätzliche Auflagen und unnötige Kosten.
Wir helfen Ihnen, die rechtlichen Anforderungen zu verstehen und Ihre Rechte als Fahrzeughalter zu wahren. Sprechen Sie mit uns, um Fehlverhalten zu vermeiden und im Falle einer behördlichen Anordnung richtig zu reagieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen?
Die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anordnen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt und der verantwortliche Fahrer trotz angemessener Ermittlungsbemühungen nicht festgestellt werden konnte.
Voraussetzungen für die Anordnung
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt vor, wenn der Verstoß zu mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister führt. Stellen Sie sich etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel vor.
Die Ermittlung des Fahrers muss für die Behörde unmöglich oder unzumutbar gewesen sein. Dies bedeutet:
- Die Behörde muss alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen haben.
- Der Fahrzeughalter hat nicht ausreichend bei der Aufklärung mitgewirkt.
- Die Ermittlungen waren trotz behördlicher Bemühungen erfolglos.
Besonderheiten bei der Anordnung
Bei Firmenfahrzeugen gilt eine strengere Regelung: Hier besteht die Pflicht, Geschäftsfahrten so zu dokumentieren, dass der jeweilige Fahrzeugführer auch im Nachhinein festgestellt werden kann.
Die sogenannte Zwei-Wochen-Frist spielt eine wichtige Rolle: Die Behörde muss den Fahrzeughalter in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß anhören. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Firmenfahrzeugen.
Umfang der Anordnung
Die Behörde kann die Fahrtenbuchauflage für ein einzelnes Fahrzeug oder in besonderen Fällen auch für mehrere Fahrzeuge des Halters anordnen. Eine Ausdehnung auf mehrere Fahrzeuge ist jedoch nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass auch mit anderen Fahrzeugen des Halters Verkehrsverstöße begangen werden könnten.
Die Anordnung erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, der begründet werden muss. Wenn Sie eine solche Anordnung erhalten, wird diese in der Regel zwei Wochen nach Zustellung wirksam.
Welche Pflichten entstehen für den Fahrzeughalter durch eine Fahrtenbuchauflage?
Grundlegende Dokumentationspflichten
Der Fahrzeughalter muss für jede einzelne Fahrt mit dem betroffenen Fahrzeug vor Fahrtbeginn folgende Angaben im Fahrtenbuch dokumentieren:
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Fahrzeugführers
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
Unmittelbar nach Beendigung jeder Fahrt sind zusätzlich einzutragen:
- Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
- Unterschrift des Fahrzeugführers
Führungs- und Aufbewahrungspflichten
Das Fahrtenbuch muss während jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorgezeigt werden. Nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage besteht eine Aufbewahrungspflicht von weiteren sechs Monaten.
Organisatorische Pflichten bei Firmenwagen
Bei Firmenwagen trifft den Fahrzeughalter die Pflicht zur Organisation der korrekten Fahrtenbuchführung. Er muss:
- Alle Fahrer über die Fahrtenbuchpflicht informieren
- Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs sicherstellen
- Bei Nichterfüllung durch den Fahrer diesem gegebenenfalls das Fahrzeug entziehen
Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
Bei Verstößen gegen die Fahrtenbuchauflage droht ein Bußgeld von 100 Euro. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können zu einer Verlängerung der Fahrtenbuchauflage führen. Die ursprüngliche Dauer von meist sechs bis zwölf Monaten kann sich dadurch erheblich verlängern.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es gegen eine Fahrtenbuchauflage vorzugehen?
Gegen eine Fahrtenbuchauflage stehen Ihnen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, die Sie innerhalb bestimmter Fristen einlegen müssen.
Widerspruchsverfahren als erste Instanz
Wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage erhalten, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch bei der Behörde einlegen, die die Auflage angeordnet hat. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum Sie die Auflage für rechtswidrig halten.
Anfechtungsklage als zweite Stufe
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt oder ist in Ihrem Bundesland das Widerspruchsverfahren abgeschafft, können Sie Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Einstweiliger Rechtsschutz bei Sofortvollzug
Da die Fahrtenbuchauflage meist für sofort vollziehbar erklärt wird, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags hängen von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Behörde muss alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft haben
- Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Verstoß und erster Anhörung muss eingehalten worden sein (gilt nicht bei Firmenfahrzeugen)
- Die Dauer der Auflage muss verhältnismäßig zum Verstoß sein
- Bei Fahrzeugen mit elektronischem Fahrtenschreiber muss die Behörde begründen, warum dieser nicht ausreicht
Wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass die Behörde Sie erst nach mehreren Wochen angehört hat oder dass ein vorhandener elektronischer Fahrtenschreiber die gleiche Funktion wie ein Fahrtenbuch erfüllt, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Antrag gut.
Welchen Einfluss hat ein elektronischer Fahrtenschreiber auf die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage?
Ein elektronischer Fahrtenschreiber allein schützt nicht automatisch vor einer Fahrtenbuchauflage. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wird auch bei Fahrzeugen mit elektronischem Fahrtenschreiber individuell geprüft.
Grundsätzliche Bewertung
Der elektronische Fahrtenschreiber dokumentiert zwar Lenk- und Ruhezeiten sowie zurückgelegte Strecken, ersetzt aber nicht die Funktion einer Fahrtenbuchauflage. Wenn Sie ein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber nutzen, müssen Sie dennoch mit einer zusätzlichen Fahrtenbuchauflage rechnen, falls der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann.
Entscheidende Faktoren
Die Behörde prüft bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage Ihr bisheriges Verhalten bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen. Stellen Sie beispielsweise die Daten des elektronischen Fahrtenschreibers bei Verkehrsverstößen nicht zur Verfügung, kann dies sogar als zusätzlicher Grund für eine Fahrtenbuchauflage gewertet werden.
Besonderheiten bei gewerblichen Fahrzeugen
Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ist ein digitaler Fahrtenschreiber gesetzlich vorgeschrieben. Die Daten müssen Sie mindestens alle 28 Tage auslesen und ein Jahr lang speichern. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer möglichen Fahrtenbuchauflage.
Wenn Sie ein Fahrzeug mit elektronischem Fahrtenschreiber betreiben, sollten Sie die Daten sorgfältig dokumentieren und bei Anfragen der Behörden zeitnah zur Verfügung stellen. Eine kooperative Haltung kann dazu beitragen, eine zusätzliche Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.
Welche Kosten können durch eine Fahrtenbuchauflage und ein mögliches Gerichtsverfahren entstehen?
Grundgebühren und Verwaltungskosten
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist mit Verwaltungsgebühren zwischen 21,50 Euro und 200 Euro verbunden. Bereits die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage kann kostenpflichtig sein und wird mit einer Gebühr von etwa 50 Euro belegt.
Kosten bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Fahrtenbuchauflage entstehen weitere Kosten:
- 100 Euro Bußgeld bei Nichtführung oder nicht ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuchs
- 100 Euro Bußgeld wenn das Fahrtenbuch nicht auf Verlangen vorgelegt werden kann
- 50 Euro zusätzliches Bußgeld bei jedem weiteren Verstoß
Gerichtsverfahrenskosten
Wenn Sie gegen die Fahrtenbuchauflage rechtlich vorgehen, fallen folgende Kosten an:
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
- 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 434,20 Euro
- 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 400,80 Euro
- Postentgeltpauschale von 20,00 Euro
- 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Anwaltsgebühren
Streitwertberechnung
Der Streitwert für das Verfahren berechnet sich nach der Dauer der Fahrtenbuchauflage: 400 Euro je Monat der Auflage. Bei einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage beträgt der Streitwert beispielsweise 4.800 Euro.
Bei mehreren Fahrzeugen multipliziert sich der Streitwert entsprechend. Wenn die Fahrtenbuchauflage für fünf Fahrzeuge angeordnet wird, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 24.000 Euro (5 × 4.800 Euro).
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrtenbuchauflage
Eine behördliche Anordnung, die einen Fahrzeughalter verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Fahrten zu führen. Diese Maßnahme wird typischerweise als Sanktion verhängt, wenn Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden können, weil der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitwirkt. Rechtliche Grundlage ist § 31a StVZO. Ein Beispiel wäre die Verpflichtung, für 6 Monate alle Fahrten mit Datum, Uhrzeit, Kilometerständen, Fahrtstrecken und Fahrernamen zu dokumentieren.
Zeugenfragebogen
Ein offizielles Dokument der Behörden zur Ermittlung von Verkehrsverstößen, mit dem Fahrzeughalter zur Auskunft über den Fahrer zum Tatzeitpunkt aufgefordert werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 25a StVG. Der Halter muss innerhalb einer angemessenen Frist wahrheitsgemäß Auskunft geben, wer das Fahrzeug geführt hat. Bei Verweigerung der Mitwirkung drohen weitere Maßnahmen wie eine Fahrtenbuchauflage.
Fahrtenschreiber
Ein technisches Gerät in gewerblich genutzten Fahrzeugen, das automatisch Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten sowie andere Fahrdaten aufzeichnet. Die Pflicht zum Einbau ergibt sich aus der EU-Verordnung 165/2014. Im Unterschied zum manuellen Fahrtenbuch zeichnet der Fahrtenschreiber die Daten automatisch und manipulationssicher auf. Moderne digitale Geräte speichern die Daten elektronisch und ermöglichen eine schnelle Auswertung.
Schutzbehauptung
Eine Aussage, die nur vorgebracht wird, um sich rechtlichen Konsequenzen zu entziehen, ohne dass sie der Wahrheit entspricht. Im Rechtsverkehr wird dieser Begriff verwendet, wenn eine Partei offensichtlich unwahre oder widersprüchliche Angaben macht, um sich zu verteidigen oder Pflichten zu umgehen. Die Bewertung einer Aussage als Schutzbehauptung durch ein Gericht hat meist negative Folgen für die Glaubwürdigkeit der Partei.
Sicherheitsleistung
Ein Geldbetrag, der bei Gericht hinterlegt wird, um die vorläufige Vollstreckung eines Urteils zu verhindern. Geregelt in § 711 ZPO. Die Höhe entspricht üblicherweise dem strittigen Betrag plus einem Aufschlag. Beispiel: Bei Verfahrenskosten von 1.000 Euro kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von etwa 1.100 Euro verhindert werden, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt die Wirkung von Gerichtsbescheiden und deren Rechtskraft. Er besagt, dass ein Gerichtsbescheid, bei dem die Partei auf die rechtliche Erwägung verzichtet, sofort vollstreckbar ist. Im vorliegenden Fall wurde auf den Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 verwiesen, wodurch dessen rechtliche Wirkung und Fristen für die Klägerin relevant sind.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 49a: Dieses Gesetz schreibt die Führung eines Fahrtenbuches vor, um den tatsächlichen Gebrauch eines Fahrzeugs nachzuweisen und Verstöße im Straßenverkehr zu dokumentieren. Die Anordnung eines Fahrtenbuches gegenüber der Klägerin basiert auf dieser gesetzlichen Vorgabe, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6 und Art. 89: Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren rechtmäßige Grundlage. Der Einsatz eines elektronischen Fahrtenschreibers zur Ermittlung des Fahrzeugführers muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen. Im Fall der Klägerin wird argumentiert, dass der bereits vorhandene elektronische Fahrtenschreiber ausreichend sei und somit eine zusätzliche Anordnung eines Fahrtenbuches datenschutzrechtlich bedenklich sein könnte.
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 24: Dieses Gesetz behandelt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren im öffentlichen Verkehr, einschließlich der Anordnung von Fahrtenbüchern. Die Beklagte hat die Ordnungsverfügung gemäß § 24 OWiG erlassen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Klägerin widerspricht dieser Anordnung vor dem Verwaltungsgericht.
- Grundgesetz (GG) Art. 103 Abs. 1: Dieser Artikel garantiert das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren, was bedeutet, dass die Klägerin die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Im vorliegenden Fall argumentiert die Klägerin, dass ihre Einwendungen bezüglich des elektronischen Fahrtenschreibers nicht ausreichend gewürdigt wurden, was eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör darstellen könnte.
Das vorliegende Urteil
VG Gelsenkirchen – Az.: 14 K 3739/22 – Urteil vom 28.05.2024
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