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Fahrtenbuchauflage – Anordnung – Zugang des Anhörungsschreibens

Raser kommt ungeschoren davon, Halter muss büßen: Fahrtenbuch trotz fehlender Anhörung rechtens! Selbst hartnäckiges Schweigen schützt nicht vor der Verantwortung – Halter muss nach Geschwindigkeitsverstoß Fahrtenbuch führen, obwohl er von der Anhörung nichts wusste. Gericht stellt klar: Wer nicht kooperiert, muss mit Konsequenzen rechnen, selbst wenn Behörden patzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt, sodass der erstinstanzliche Bescheid Bestand hat.
  • Es wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften einen relevanten Verstoß darstellt.
  • Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die Behörde alle notwendigen Ermittlungsschritte unternommen hat, um den Fahrzeugführer zu identifizieren.
  • Die Behörde muss in der Lage sein, den Verursacher eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, wenn sie alle zumutbaren Mittel eingesetzt hat.
  • Eine schnelle Benachrichtigung des Fahrzeughalters über den Verstoß ist erforderlich, um eine zuverlässige Aussage über den Fahrer zu ermöglichen.
  • Die Behörde muss nicht endlos Zeit investieren, wenn der Fahrzeughalter sich weigert, an der Aufklärung mitzuarbeiten.
  • Die Aufklärung muss vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgen, um die Ahndung des Verstoßes zu gewährleisten.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf.
  • Die Auflage eines Fahrtenbuchs darf nicht ohne sorgfältige Prüfung verhängt werden.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, was die finanzielle Belastung verstärkt.

Fahrtenbuchauflage: Rechte und Pflichten im Fokus eines aktuellen Falls

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung
Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, selbst wenn der Halter behauptet, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, wenn der Halter die erforderlichen Angaben zum Fahrer verweigert und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben ist.(Symbolfoto: Flux gen.)

Die Fahrtenbuchauflage ist ein wichtiges Instrument, um die Fahrzeugnutzung steuerlich korrekt nachzuweisen. Gemäß der Abgabenordnung sind Steuerpflichtige verpflichtet, ihre Fahrten detailliert zu dokumentieren, wenn ein bestimmter Nutzungsspielraum überschritten wird. Diese Pflicht zur Fahrtenbuchführung dient nicht nur der Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt, sondern auch der Einhaltung der steuerlichen Richtlinien. Bei einer Nichteinhaltung können Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen drohen.

Ein zentraler Aspekt im Zusammenhang mit der Fahrtenbuchauflage ist das Anhörungsschreiben, das dem Betroffenen zugeht, bevor eine verbindliche Anordnung ergeht. Dies gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Sichtweise darzulegen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Die Fristsetzung zur Stellungnahme ist hierbei von großer Bedeutung, da sie die Frist für den Rechtsbehelf definiert. Zudem spielt die Dokumentationspflicht eine entscheidende Rolle, da falsche oder unvollständige Aufzeichnungen als Beweismittel in einem möglichen Bußgeldverfahren herangezogen werden können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall zur Fahrtenbuchauflage vorgestellt und analysiert, um die praxisrelevanten Aspekte und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu beleuchten.

Der Fall vor Gericht


Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung trotz fehlender Anhörung rechtmäßig

Ein Autohalter muss für 12 Monate ein Fahrtenbuch führen, nachdem mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte in einem Beschluss vom 29. Juni 2023 die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, obwohl der Halter behauptet hatte, das Anhörungsschreiben der Behörde nie erhalten zu haben.

Geschwindigkeitsüberschreitung und gescheiterte Fahrerermittlung

Mit dem Fahrzeug des Betroffenen wurde außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h festgestellt. Die Behörde versandte daraufhin ein Anhörungsschreiben an den Halter, dessen Zugang dieser jedoch bestritt. In der Folge konnte der Fahrer nicht ermittelt werden.

Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage erfüllt

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO als erfüllt an. Es handelte sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich, da der Halter erkennbar nicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung bereit war. Er hatte im Bußgeldverfahren lediglich seine eigene Fahrereigenschaft bestritten und später explizit erklärt, keine Angaben zum Fahrzeugführer machen zu wollen.

Fehlende Anhörung steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen

Das Gericht stellte fest, dass eine verspätete oder unterbliebene Anhörung die Fahrtenbuchauflage nicht ausschließt, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Im vorliegenden Fall war erkennbar, dass der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Seine Einlassungen im Bußgeldverfahren ließen darauf schließen, dass er unabhängig vom Zeitpunkt der Anhörung von vornherein nicht zur Mitwirkung bereit gewesen wäre.

Verhältnismäßigkeit der Anordnung

Das Gericht bestätigte auch die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Die Dauer von 12 Monaten wurde als angemessen erachtet, auch wenn es sich um einen Erstverstoß handelte. Die Tatsache, dass das Fahrzeug überwiegend von der Lebenspartnerin des Halters genutzt wurde, stand der Anordnung nicht entgegen. Gerade dieser Umstand sprach dafür, dass der Fahrzeugführer auch bei künftigen Verstößen nicht ohne Weiteres zu ermitteln wäre.

Zeitlicher Abstand zur Tat unerheblich

Der Zeitablauf zwischen dem Verkehrsverstoß und der Auferlegung des Fahrtenbuchs wurde als unerheblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit angesehen. Das Gericht betonte, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht allein durch Zeitablauf oder das Ausbleiben weiterer Verstöße unverhältnismäßig wird. Im konkreten Fall lagen zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens und dem Erlass des Bescheids nur etwa zwei Monate.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage, selbst wenn die Behörde den Halter nicht ordnungsgemäß angehört hat. Entscheidend ist die erkennbare Weigerung des Halters, bei der Fahrerermittlung mitzuwirken. Die Auflage dient als präventive Maßnahme zur Sicherstellung künftiger Fahrerermittlungen und bleibt auch bei überwiegender Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte verhältnismäßig. Dies stärkt die Position der Behörden bei der Durchsetzung von Verkehrsregeln.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Fahrzeughalter, die in einen Geschwindigkeitsverstoß verwickelt sind. Selbst wenn Sie behaupten, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, kann eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate rechtmäßig sein, sofern Sie nicht zur Aufklärung des Vorfalls beitragen. Ihre Mitwirkung bei der Fahrerermittlung ist entscheidend. Verweigern Sie Angaben zum Fahrer, riskieren Sie eine Fahrtenbuchauflage, auch wenn das Fahrzeug hauptsächlich von anderen genutzt wird. Diese Auflage bleibt verhältnismäßig, selbst wenn zwischen Verstoß und Anordnung Zeit vergeht oder keine weiteren Verstöße erfolgen. Es ist daher ratsam, bei Verkehrsverstößen kooperativ mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um mögliche langfristige Konsequenzen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Ob Sie rechtliche Grundlagen, Fristen oder Vorgehensweisen wissen möchten – hier erhalten Sie präzise und verständliche Erklärungen, die Ihnen helfen, die Situation besser zu verstehen und Handlungsmöglichkeiten zu erkennen. Tauchen Sie ein in die Materie und klären Sie Ihre offenen Fragen.

Was ist eine Fahrtenbuchauflage und wann kann sie angeordnet werden?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die einen Fahrzeughalter verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen. Sie basiert auf § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dient dazu, die Identifizierung von Fahrzeugführern bei zukünftigen Verkehrsverstößen zu erleichtern.

Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage

Die Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn:

  1. Ein Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug begangen wurde.
  2. Der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
  3. Die Behörde alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ausgeschöpft hat.

Wenn Sie als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß erhalten, sollten Sie bedenken, dass Ihre Reaktion Auswirkungen haben kann. Verweigern Sie die Aussage oder können Sie den Fahrer nicht benennen, riskieren Sie eine Fahrtenbuchauflage.

Umfang und Dauer der Auflage

Die Fahrtenbuchauflage gilt in der Regel für 6 bis 12 Monate. Sie kann für ein bestimmtes Fahrzeug oder für alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge angeordnet werden. In diesem Zeitraum müssen Sie für jede Fahrt folgende Angaben dokumentieren:

  • Name und Anschrift des Fahrers
  • Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und -ende
  • Fahrtroute und Fahrtzweck
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Führen Sie das angeordnete Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß, droht ein Bußgeld. In schweren Fällen kann sogar die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden.

Rechtliche Aspekte

Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme. Sie dient der Verkehrssicherheit und soll zukünftige Ermittlungen erleichtern. Gegen die Anordnung können Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben, wobei die Erfolgsaussichten im Einzelfall zu prüfen sind.

Beachten Sie: Der Zugang des Anhörungsschreibens ist entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist. Reagieren Sie daher zeitnah, um Ihre Rechte zu wahren.


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Welche Rechte und Pflichten hat ein Fahrzeughalter bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen?

Als Fahrzeughalter haben Sie bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowohl Rechte als auch Pflichten. Ihre zentrale Pflicht besteht darin, bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Dies bedeutet, dass Sie der Behörde Auskunft darüber geben müssen, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes das Fahrzeug geführt hat.

Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters

Wenn Sie als Halter angeschrieben werden, sollten Sie zeitnah und wahrheitsgemäß antworten. Eine Verweigerung der Mitwirkung kann rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Bei dieser müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum detailliert aufzeichnen, wer wann Ihr Fahrzeug genutzt hat.

Recht auf Aussageverweigerung

Trotz der Mitwirkungspflicht haben Sie als Fahrzeughalter auch Rechte. Das wichtigste ist das Recht auf Aussageverweigerung, wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Dieses Recht schützt Sie jedoch nicht vor einer möglichen Fahrtenbuchauflage.

Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung

Wenn Sie nur vage Angaben machen oder die Mitwirkung verweigern, kann dies die Ermittlung des Fahrzeugführers erschweren. In solchen Fällen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig. Diese Auflage zwingt Sie zwar nicht dazu, den Fahrer preiszugeben, verpflichtet Sie aber, zukünftig genaue Aufzeichnungen über die Nutzung Ihres Fahrzeugs zu führen.

Anhörungsrecht

Vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage haben Sie das Recht auf Anhörung. Die Behörde muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich zu dem Verkehrsverstoß zu äußern. Achten Sie darauf, dass Sie das Anhörungsschreiben tatsächlich erhalten haben, da der Zugang dieses Schreibens für das weitere Verfahren wichtig ist.

Wenn Sie mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert werden, haben Sie das Recht, deren Verhältnismäßigkeit anzufechten. Die Dauer und der Umfang der Auflage müssen angemessen sein. Bei einem einmaligen, geringfügigen Verstoß sollte beispielsweise keine langfristige oder umfassende Fahrtenbuchauflage erfolgen.


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Wie lange kann eine Fahrtenbuchauflage dauern und welche Faktoren beeinflussen die Dauer?

Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird individuell festgelegt und kann zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren liegen. In der Regel beträgt die Dauer bei einem erstmaligen Verstoß 6 bis 12 Monate. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann sie auf bis zu 36 Monate ausgedehnt werden.

Einflussfaktoren auf die Dauer

Die Behörde berücksichtigt bei der Festlegung der Dauer mehrere Faktoren:

  • Schwere des Verkehrsverstoßes: Ein qualifizierter Rotlichtverstoß oder eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung führen zu einer längeren Dauer als geringfügige Verstöße.
  • Wiederholungsfälle: Wenn Sie bereits in der Vergangenheit Verkehrsverstöße begangen haben, kann dies die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängern.
  • Mitwirkung bei der Fahrerermittlung: Ihre Kooperationsbereitschaft bei der Aufklärung des Verstoßes kann sich positiv auf die Dauer auswirken. Verweigern Sie hingegen die Mitwirkung, kann dies zu einer längeren Auflage führen.
  • Verkehrssicherheitsrelevanz: Verstöße, die die Verkehrssicherheit besonders gefährden, ziehen in der Regel längere Auflagen nach sich.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Behörde muss bei der Festlegung der Dauer stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Auflage darf nicht länger dauern als zur Erreichung des Zwecks – der Ermittlung von Fahrzeugführern bei künftigen Verstößen – erforderlich ist.

Wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage erhalten, prüfen Sie genau die angegebene Dauer und die Begründung. Falls Sie die Dauer für unverhältnismäßig halten, können Sie Widerspruch einlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Auflage in der Regel mit dem Zugang des Anhörungsschreibens beginnt, nicht erst mit der formellen Anordnung.


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Welche Bedeutung hat der Zugang des Anhörungsschreibens für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage?

Der Zugang des Anhörungsschreibens ist von entscheidender Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage. Wenn Sie als Fahrzeughalter ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie dessen Wichtigkeit nicht unterschätzen.

Rechtliche Grundlage der Anhörung

Die Anhörung des Fahrzeughalters vor Erlass einer Fahrtenbuchauflage ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dazu, Ihnen als Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern und gegebenenfalls den tatsächlichen Fahrer zu benennen.

Bedeutung für die Rechtmäßigkeit

Eine ordnungsgemäße Anhörung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der späteren Fahrtenbuchauflage. Fehlt sie gänzlich oder ist sie mangelhaft, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führen.

Beweislast für den Zugang

Die Behörde trägt die volle Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens. Das bedeutet, wenn Sie als Fahrzeughalter behaupten, kein Schreiben erhalten zu haben, muss die Behörde das Gegenteil beweisen.

Nachweis des Zugangs

Der Nachweis des Zugangs kann für die Behörde schwierig sein, insbesondere wenn das Schreiben per einfacher Post versandt wurde. Ein Anscheinsbeweis, also die Vermutung, dass ein abgesandtes Schreiben auch zugegangen ist, reicht in der Regel nicht aus.

Indizien für den Zugang

Allerdings kann die Behörde den Zugang durch Indizien nachweisen. Dazu gehören:

  • Korrekte Adressierung des Schreibens
  • Dokumentierte Übergabe an die Post
  • Kein Rücklauf des Schreibens
  • Zugang anderer Schreiben an dieselbe Adresse

Konsequenzen bei fehlendem Nachweis

Kann die Behörde den Zugang des Anhörungsschreibens nicht nachweisen, kann dies die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage in Frage stellen. In einem solchen Fall hätten Sie als Betroffener gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Auflage zu wehren.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage erhalten, ohne vorher angehört worden zu sein, sollten Sie dies umgehend gegenüber der Behörde geltend machen. Prüfen Sie sorgfältig Ihre Posteingangsunterlagen und informieren Sie die Behörde über etwaige Zustellprobleme oder Abwesenheiten.

Der Zugang des Anhörungsschreibens ist somit ein kritischer Punkt im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Er sichert Ihre Rechte als Betroffener und ist gleichzeitig eine formale Hürde, die die Behörde zu überwinden hat, um eine rechtmäßige Anordnung zu erlassen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Verfügung?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage stehen Ihnen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung:

Widerspruch

Der Widerspruch ist das erste und wichtigste Rechtsmittel gegen eine Fahrtenbuchauflage. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Behörde einlegen, die die Auflage erlassen hat. Der Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie müssen vorerst kein Fahrtenbuch führen. Die Behörde prüft dann Ihren Fall erneut und erlässt einen Widerspruchsbescheid.

Klage

Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass Sie zunächst verpflichtet sind, ein Fahrtenbuch zu führen.

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Um die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches während des Klageverfahrens auszusetzen, können Sie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage hat.

Begründung der Rechtsmittel

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln sollten Sie stichhaltige Gründe anführen. Mögliche Argumente sind:

  • Die Behörde hat nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft, um den Fahrer zu ermitteln.
  • Der zugrundeliegende Verkehrsverstoß hat kein ausreichendes Gewicht für eine Fahrtenbuchauflage.
  • Die Dauer der Auflage ist unverhältnismäßig lang.
  • Es liegt ein Ermessensfehler der Behörde vor.

Fristen und Kosten

Beachten Sie unbedingt die Fristen für Widerspruch und Klage, da Sie sonst Ihr Recht auf Anfechtung verlieren. Die Kosten für ein Widerspruchsverfahren sind in der Regel gering. Bei einer Klage fallen Gerichtskosten an, deren Höhe vom Streitwert abhängt.

Die Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsmittel hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn Sie nachweisen können, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat oder die Auflage unverhältnismäßig ist, stehen Ihre Chancen gut, die Fahrtenbuchauflage abzuwenden oder zumindest die Dauer zu verkürzen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrtenbuchauflage: Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die den Halter eines Fahrzeugs dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum alle Fahrten mit dem Fahrzeug detailliert zu dokumentieren. Dies umfasst Informationen wie Datum, Uhrzeit, Strecke, Fahrer und Zweck der Fahrt. Die Auflage wird oft verhängt, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann, um künftig die Identifikation des Fahrers zu gewährleisten und die Einhaltung der Verkehrsregeln zu überprüfen.
  • Anhörungsschreiben: Ein Anhörungsschreiben ist eine formale Mitteilung der Behörde an eine betroffene Person, die einen Verstoß begangen haben soll. Es ermöglicht der betroffenen Person, ihre Sichtweise zum Vorfall darzulegen und sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung ist wichtig, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und sie in das Verfahren einzubinden, bevor eine endgültige Entscheidung oder Anordnung getroffen wird.
  • Verkehrsverstoß von einigem Gewicht: Dieser Begriff beschreibt eine schwerwiegendere Verletzung der Verkehrsregeln, die nicht als Bagatelle angesehen wird. Beispiele sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkoholeinfluss oder die Missachtung von Verkehrssignalen. Ein solcher Verstoß kann strengere Sanktionen nach sich ziehen, wie z.B. die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage.
  • Dokumentationspflicht: Die Dokumentationspflicht verpflichtet eine Person, bestimmte Informationen genau und nachvollziehbar schriftlich festzuhalten. Im Kontext der Fahrtenbuchauflage bedeutet dies, dass der Fahrzeughalter alle Fahrten, die mit dem Fahrzeug unternommen werden, lückenlos dokumentieren muss. Die Einhaltung dieser Pflicht ist essentiell, um bei behördlichen Kontrollen oder rechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen zu können.
  • Fristsetzung zur Stellungnahme: Diese Frist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen eine betroffene Person nach Erhalt eines Anhörungsschreibens ihre Stellungnahme abgeben muss. Die Frist ist wichtig, weil sie bestimmt, wie viel Zeit die Person hat, um auf die Vorwürfe zu reagieren und ihre Sichtweise darzulegen. Versäumt die Person diese Frist, kann dies negative Konsequenzen haben, wie die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ohne weitere Rücksprache.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit besagt, dass staatliche Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen müssen. Bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage bedeutet dies, dass die Dauer und Strenge der Auflage angemessen im Verhältnis zum begangenen Verstoß sein müssen. Das Gericht prüft dabei, ob die Maßnahme notwendig und geeignet ist, um den gewünschten Zweck – etwa die künftige Ermittlung des Fahrers – zu erreichen, ohne dabei zu übermäßig harten Konsequenzen für den Betroffenen zu führen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung): Dieser Paragraf regelt die Möglichkeit der Anordnung von Fahrtenbuchauflagen. Die Behörde ist berechtigt, einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuzuerlegen, wenn die Identität des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes nicht festgestellt werden kann. Dies ist erforderlich, um die Abläufe und Fahrten eines Fahrzeugs zu dokumentieren und so den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller nach der verhängten Geschwindigkeitsüberschreitung die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt.
  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung): Dieser Paragraf stellt die Grundlage für die Möglichkeit der Behörde dar, einen Fahrzeughalter zur Zahlung eines Bußgeldes zu verpflichten, wenn die Identität des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes nicht festgestellt werden konnte und eine Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht möglich gewesen ist. Der Antragsteller im vorliegenden Fall bestreitet nicht, dass der Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung) stattgefunden hat. Ihm wird jedoch vorgeworfen, den Fahrer nicht zu nennen, sodass der Bußgeldbescheid direkt an ihn gerichtet ist.
  • § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt die Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte durch höhere Instanzen, in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt. Der Antragsteller argumentiert hauptsächlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln. Das Oberverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Fall die Einwände des Antragstellers, die sich vor allem gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richten, die Anordnung des Fahrtenbuches und damit die Weiterleitung der Bußgeldsanktion an den Fahrzeughalter zu rechtfertigen.
  • § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 31a StVZO, die mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens unterbrochen wird, beträgt drei Monate. Das Oberverwaltungsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Bedeutung der Verjährungsfrist und die Notwendigkeit, rechtzeitig den Täter zu ermitteln, um eine effektive Ahndung des Verkehrsverstoßes zu gewährleisten und verkehrspolizeilichen Maßnahmen einleiten zu können. Die Frist von drei Monaten für die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 31a StVZO, die durch Einleitung des Bußgeldverfahrens unterbrochen wird, bildet somit einen entscheidenden Aspekt in der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts.
  • § 33 Abs. 1 bis 3 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Die §§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG regeln die Unterbrechung der Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Die Behörden sind dazu angehalten, die Ermittlungen so zeitnah wie möglich voranzutreiben, um eine effektive Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung die Bedeutung der Verjährungsfrist und die Notwendigkeit, rechtzeitig den Täter zu ermitteln, um eine effektive Ahndung des Verkehrsverstoßes zu gewährleisten und verkehrspolizeilichen Maßnahmen einleiten zu können. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die Frist durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Das vorliegende Urteil

 

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 40/23 – Beschluss vom 29.06.2023


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