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Fahrtenbuchauflage – Annahme eines Ersatzfahrzeugs

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 6 A 964/19 – Urteil vom 31.03.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. August 2019 – 1 K 2770/17 – abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten.

Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Geschäftswagen der Marke BMW und des Typs 730d, amtliches Kennzeichen …-…, wurde am 21. November 2016 auf der A9 Richtung München, Abschnitt 1060, Kilometer 9,941, bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h der erforderliche Mindestabstand von 69,5 m zum vorausgehenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug lediglich 21 m und damit weniger als 40 % des halben Tachowerts. Das gefertigte Blitzfoto zeigt eine gut erkennbare, männliche Person als Fahrzeugführer.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Klägerin eine Zeugenbefragung einschließlich des Blitzfotos des Fahrzeugführers und forderte diese auf, Angaben zu machen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Am 16. Dezember 2016 schrieb das Bayerische Polizeiverwaltungsamt das Polizeirevier Leipzig-Zentrum mit der Bitte an, den verantwortlichen Fahrzeugführer im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, anzuhören, sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen. Mit am 13. Januar 2017 beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenen Schreiben teilte das Polizeirevier L… hierauf mit, die Firma sei bereits am 30. Dezember 2016 aufgesucht worden, es sei jedoch kein Mitarbeiter angetroffen worden. Bei einem erneuten Besuch am 9. Januar 2017 sei dann ein Mitarbeiter angetroffen worden. Dieser habe jedoch keine Angaben zum Fahrer machen können. Geschäftsführer der Klägerin sei ein gewisser Herr T….. S……. Die Identität des Fahrzeugführers habe auch nicht durch Internetrecherchen geklärt werden können. Die Klägerin habe bereits mehrfach keine Angaben zum betroffenen Kraftfahrer gemacht, weswegen der Erlass einer Fahrtenbuchauflage empfohlen werde.

Unter Hinweis, dass das Bußgeldverfahren gegen einen etwaigen Betroffenen bis spätestens 20. Februar 2017 zu eröffnen sei, wandte sich das Bayrische Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 19. Januar 2017 des Weiteren an das Polizeirevier L…………… Von dort wurde unter dem 20. Februar 2017 mitgeteilt, dass die durchgeführten Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Das Polizeirevier verwies dabei auf einen beigefügten Aktenvermerk vom gleichen Tage. Danach sollen im Zeitraum von 2015 bis 2016 Versuche gegenüber der Klägerin, den Fahrzeugführer nach Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu ermitteln, elfmal fehlgeschlagen sein. Diese Taten seien ebenfalls mit einem auf die Klägerin zugelassenen PKW der Marke BMW, Typ 730d, amtliches Kennzeichen …-… … begangen worden. Jenes Fahrzeug sei durch die Klägerin am 29. November 2016 abgemeldet worden. Das Tatfahrzeug selbst sei jedoch bereits am 18. Juli 2016 auf die Klägerin zugelassen worden. Aufgrund des erneuten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften mit dem Tatfahrzeug, dem neuen BMW der gleichen Serie, sei der Erlass einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen, da wiederum keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht worden seien. Aufgrund eines vorgenommenen Abgleichs mit dem Blitzfoto seien der Geschäftsführer der Klägerin, wie auch sein Stiefsohn als Beifahrer und Fahrer auszuschließen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe angegeben, zum Fahrer keine Angaben machen zu wollen, da dieser als freier Mitarbeiter für die Kundenakquise zuständig und für die Firma existenzsichernd sei. Das Fahrzeug werde zu repräsentativen Zwecken genutzt. Ferner habe der Geschäftsführer angegeben, dass er den freien Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits ohne Erfolg ermahnt habe. Im Aktenvermerk wurde weiter festgehalten, dass auf die Halterfirma neben dem abgebildeten Fahrzeug noch ein Fahrzeug der Marke Hyundai ix20 zugelassen sei.

Infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nach drei Monaten (§ 26 Abs. 3 Halbs. 1 StVG, §§ 31 ff. OWiG) konnte wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit kein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Klägerin mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mit Verfügung vom selben Tag eingestellt worden sei.

Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Tatfahrzeug abgemeldet worden sei, ordnete die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2017 auf Grundlage von § 31a Abs. 1 StVZO gegenüber der Klägerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … (Nr. 1) sowie für ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug (Nr. 2) die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten an, beginnend ab Bestandskraft des Bescheids.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2017 zurück.

Die Klägerin hat am 12. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, das vom Vertriebsmitarbeiter genutzte Tatfahrzeug sei von ihr abgemeldet worden, um zukünftige Verkehrsverstöße mit einem auf sie angemeldeten Fahrzeug auszuschließen. Die organisatorischen Maßnahmen in der Gesellschaft seien insoweit angepasst worden. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … sei das einzige in der Gesellschaft verbliebene und von ihr gehaltene Fahrzeug. Es werde allein vom Geschäftsführer genutzt und nicht von Vertriebsmitarbeitern gefahren. Zukünftig sei daher gewährleistet, dass bei Verkehrsverstößen die Fahrereigenschaft eindeutig geklärt werden könne. Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 30. Mai 2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt: „Ich nutze das einzig in der Gesellschaft verbliebene Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen …-… … alleine.“ Die Erklärung wurde mit einer weiteren Erklärung vom 26. Juli 2018 wie folgt ergänzt: „(…) In Anbetracht der Erfahrungen aus der Vergangenheit als Geschäftsführer werde ich die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges nicht durchführen. Es ist damit ausgeschlossen, dass für die Gesellschaft ein Ersatzfahrzeug zukünftig angemeldet wird. Auch ist in der Zwischenzeit kein Fahrzeug angemeldet worden.“

Am 24. Mai 2019, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens, meldete die Klägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … und der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) T……………., auf das sich der streitgegenständliche Bescheid bezieht, ab und meldete sogleich unter identischen amtlichem Kennzeichen ein Fahrzeug desselben Herstellers ähnlichen Typs (FIN: K…………….) wieder an. Hierauf ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr die Erstreckung ihrer Fahrtenbuchauflage auf letzteres Fahrzeug als Ersatzfahrzeug an. Die hiergegen gerichtete Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Az. 1 K 1315/19 anhängig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin für das Fahrzeug …-… (FIN T…) nach § 31a Abs. 1 StVZO lägen vor. Mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… sei am 21. November 2016 eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Erheblich sei sie, da sie mit einem Bußgeld von 180 € und einem Punkt im Fahrerlaubnisregister bewehrt sei. Dem Erlass der Fahrtenbuchauflage stehe nicht entgegen, dass das Tatfahrzeug bereits vor ihrem Erlass abgemeldet worden sei. Denn das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-…, auf das sich der streitgegenständliche Bescheid beziehe, sei ebenfalls auf die Klägerin angemeldet gewesen und als Ersatzfahrzeug zu betrachten. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nach der Zuwiderhandlung innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht nachgekommen. Der Geschäftsführer der Klägerin, der den Fahrzeugführer nach Einsicht in das Beweisfoto offensichtlich erkannt habe, habe Polizeibeamten den Namen des Fahrzeugführers wider besseres Wissen aus betrieblichen Gründen nicht mitgeteilt. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers rechtfertige nicht die Prognose, dass bei künftigen mit dem Fahrzeug …-… begangenen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften der Fahrzeugführer stets ermittelt werden könne. Die Erklärung, dass das Fahrzeug vom Geschäftsführer allein genutzt werde, sei schon nicht geeignet zu belegen, dass dies auch in Zukunft gelten solle. Auch widerspreche der Umstand, dass auf die Klägerin am 24. Mai 2019, wenn auch unter gleichem Kennzeichen, erneut ein ähnliches Fahrzeug des gleichen Herstellers anstelle des streitbefangenen und abgemeldeten Fahrzeugs auf Antrag der Klägerin zugelassen worden sei, der zuvor abgegebenen Erklärung des Geschäftsführers, es werde kein Ersatzfahrzeug mehr angemeldet werden. Auch sei zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers bei einem auf sie angemeldeten Fahrzeug in der Vergangenheit bereits elfmal gescheitert sei.

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 15. Februar 20121 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Unzutreffend sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass anstelle des Tatfahrzeugs (Marke BMW) ein weiteres Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… (Marke Hyundai) angemeldet worden sei. Das derzeit unter gleichem amtlichen Kennzeichen vom Geschäftsführer genutzte Fahrzeug, das nach Ablauf des Leasingvertrags anstelle des vorher genutzten Hyundai angeschafft worden sei, sei ein Hyundai ähnlichen Typs. Dieses Fahrzeug werde ausschließlich vom Geschäftsführer der Klägerin genutzt, was dieser eidesstattlich versichert habe. Auch habe der Geschäftsführer versichert, künftig kein Ersatzfahrzeug mehr anzumelden. Aufgrund dessen sei nicht zu besorgen, dass Dritte das auf sie angemeldete Fahrzeug nutzen würden und der Fahrzeugführer künftig nicht festgestellt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer, dessen persönliches Erscheinen vom Senat angeordnet worden war, ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt zwei Fahrzeuge auf die Klägerin angemeldet gewesen seien, nämlich das Tatfahrzeug und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… (FIN: T….). In der Firma seien sechs Mitarbeiter beschäftigt. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… werde ausschließlich von ihm selbst und nicht durch andere Mitarbeiter genutzt. Das Tatfahrzeug sei hingegen ausschließlich im Vertrieb genutzt worden. Er habe diesen BMW nur einmal kurz Probe gefahren, als er von der Klägerin neu geleast worden sei. Ansonsten sei er nur von Vertriebsmitarbeitern gefahren worden. Der das Tatfahrzeug steuernde Vertriebsmitarbeiter habe mehrfach gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Er habe ihn hierauf mehrmals angesprochen. Es habe bei ihm jedoch immer an Einsicht gefehlt. Daher habe man den BMW abgemeldet. Zwar werde der BMW weiterhin für den Vertrieb genutzt, sei nun aber auf einen der derzeit drei im Vertrieb tätigen Mitarbeiter angemeldet, die bundesweit unterwegs seien und sich das Fahrzeug teilten. Die den Vertriebsmitarbeitern dadurch entstehenden Unkosten würden seitens der Klägerin bei der Vergütung berücksichtigt. Inzwischen hätten die Vertriebsmitarbeiter zu Vertriebszwecken wohl ein weiteres Fahrzeug geleast. Genaues wisse er nicht. Das sei deren Sache. Das ausschließlich von ihm genutzte Fahrzeug der Marke Hyundai sei für den Vertrieb auch völlig ungeeignet, da das von der Klägerin vertriebene Medizinprodukt wegen seiner Außenmaße nicht in den Hyundai passe. Es passe allerdings exakt auf die Rückbank des BMW. Für den Besuch bei Ärzten bedürfe es eines repräsentativen PKWs, da könne man nicht mit einem Kleinwagen der Marke Hyundai vorfahren.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2019 – 1 K 2770/17 – abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. September 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Diese sei bereits unzulässig, da sich die Berufungsbegründung der Klägerin auf den bloßen Verweis auf das Zulassungsvorbringen sowie auf das erstinstanzliche Vorbringen beschränke. Es fehle an einer hinreichenden Begründung i. S. v. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Fahrtenbuchauflage nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger das Fahrzeug …-… …allein nutze, wie der Geschäftsführer eidesstattlich versichert habe. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers sei auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und diene nicht dem Beweis eines Willens. Sie sei ihrer Natur nach bereits ungeeignet, zukünftige Ereignisse zu beweisen. Einer Aussage, dass künftig etwas eintreten werde oder nicht, komme keinerlei überprüfbare Aussagekraft zu. Die eidesstattliche Versicherung könne allenfalls als Absichtserklärung bewertet werden und sei daher nicht zur Glaubhaftmachung der künftigen Nutzung des streitbefangenen Fahrzeugs geeignet. Im Übrigen stehe der Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG entgegen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO sehe zur Aufklärung bei künftigen Fällen den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vor, weswegen eine Glaubhaftmachung der Fahrzeugführerschaft bei etwaigen künftigen Verkehrsverstößen nicht durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen könne. Auch fehle es den eidesstattlichen Erklärungen des Geschäftsführers zur Beweiskraft im Verwaltungsverfahren auch an dem nach § 27 Abs. 3 und 4 VwVfG erforderlichen Inhalt. Schließlich widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass auf die Klägerin in der Zwischenzeit kein weiteres Fahrzeug angemeldet worden sei und sie auch künftig keine weiteren Fahrzeuge mehr anschaffen werde. Ausweislich ihres Internetauftritts sei die Klägerin seit 2008 im Medizinproduktehandel tätig, führe jedoch auch Schulungen und Präsentationen durch und das von ihr entwickelte Medizinprodukt vor. Ein gewichtiger Teil der Unternehmenstätigkeit finde somit im unmittelbaren Austausch mit dem jeweiligen Kunden, auf Messen und sonstigen Veranstaltungen statt. Dies alles spreche gegen die Annahme, dass der Geschäftsführer das streitbefangene Fahrzeug ausschließlich selbst nutze.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten (eine Heftung) verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nicht nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, weil sie schon nicht dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin, welcher der Zulassungsbeschluss des Senats vom 20. Januar 2021 am 2. Februar 2021 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. März 2021 am selben Tage – und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO – einen Antrag im Berufungsverfahren gestellt und hat ihre Berufung mit diesem Schriftsatz auch hinreichend begründet. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang aufzuheben sei und sie hat ergänzend auf ihr Vorbringen erster Instanz sowie im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen. Damit genügt sie noch dem Begründungserfordernis. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Anders als für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, besteht nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO für die Berufungsbegründung kein Darlegungserfordernis. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts wird nicht vorausgesetzt. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann daher grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 – 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. Januar 2009 – 5 B 44.08 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. März 2021. Sie hat mit ihrer Zulassungsbegründung im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2019 ernstliche Zweifel geltend gemacht, mit denen sie schließlich erfolgreich die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2021 erstritten hat. Aus dieser Begründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Klägerin das erstinstanzliche Urteil weiterhin anfechten will und weshalb sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält.

2. Die Berufung ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Die mit Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. September 2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … angeordnete Fahrtenbuchauflage sowie deren Erstreckung auf Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Dauerverwaltungsakt ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage an der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszurichten (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 – 3 C 13.14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage ist somit § 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl I S. 2015).

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug der Marke BMW und dem amtlichen Kennzeichen …-…… am 21. November 2016 auf der BAB 9 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht begangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter Zuwiderhandlungen eines Verkehrsverstoßes i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur solche von einigem Gewicht (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 -, juris Rn. 9). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Verkehrsverstoß mit einem Punkt im Fahrerlaubnisregister bewertet wird (BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999 – 3 B 94.99 -, juris Rn. 2). Danach war der zu beurteilende Verstoß von einigem Gewicht. Bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h hielt das Tatfahrzeug mit nur 21 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht den erforderlichen Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO von mindestens 40 % des halben Tachowerts ein. Der Verstoß war zum Tatzeitpunkt nach Nr. 12.7 Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der durch Art. 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666, 1674) zuletzt geänderten Fassung i. V. m. Nr. 12.7 Anhang zur Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Tabelle 2) sowie – wegen des festgestellten Abstands von weniger als 40 % des halben Tachowerts – nach Nr. 12.7.2 mit einem Bußgeld von 180 € und zudem nach Nr. 3.2.3 Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der durch Verordnung von 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) zuletzt geänderten Fassung mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister bewehrt.

Das Verwaltungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Tat i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Unmöglichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 -, juris Rn. 7). Dies ist hier unstreitig der Fall. Mehrfache, zeitnah vom Bayrischen Polizeiverwaltungsamt eingeleitete Versuche, den Fahrzeugführer mit Hilfe von Polizeibehörden aus Leipzig zu ermitteln, blieben erfolglos. Aus dem Aktenvermerk des Polizeireviers Leipzig-Südwest vom 20. Februar 2017 geht hervor, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Fahrzeugführer des Tatfahrzeugs anhand des bei der Tat gefertigten Blitzfotos identifizieren konnte. Gleichwohl hat er dessen Identität im Bußgeldverfahren sowohl in der schriftlichen Zeugenbefragung als auch am 20. Februar 2017 gegenüber Polizeibeamten des Polizeireviers Leipzig-Südwest wider besseres Wissen aus „betrieblichen“ und damit aus ungerechtfertigten Gründen verschwiegen. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung aber erkennbar ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, eigene Ermittlungen zu betreiben, die kaum Erfolg haben (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1986 – 7 B 234.85 -, juris Rn. 4). Infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten (§ 26 Abs. 3 Halbs. 1 StVG, §§ 31 ff. OWiG) zum 21. Februar 2017 konnte gegen den Fahrzeugführer des Tatfahrzeugs kein Bußgeldverfahren mehr eingeleitet werden.

Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt, durfte die Beklagte die Fahrtenbuchauflage jedoch nicht hinsichtlich des Fahrzeugs der Marke Hyundai (FIN: T…) mit dem amtlichen Kennzeichen …-… anordnen, nachdem der als Tatfahrzeug genutzte BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …-… .. von der Klägerin zuvor abgemeldet worden war. Nach den vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben stellt sich das streitbefangene Fahrzeug Hyundai nicht als ein Ersatzfahrzeug i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO dar.

Grundsätzlich werden vom Begriff des Ersatzfahrzeugs alle Fahrzeuge erfasst, die in der Art und Weise ihrer typischen Benutzung an die Stelle des Tatfahrzeugs getreten sind. Dabei ist angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschaffung und Verwendung von Fahrzeugen bei der Bestimmung ihrer typischen Benutzung zunächst ein weiter Maßstab anzulegen. Denn nur durch die Einbeziehung aller für eine bestimmte Nutzung vorgehaltenen und seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Ersatzfahrzeuge in die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs kann wirkungsvoll verhindert werden, dass sich der betroffene Halter durch Umgehungsmaßnahmen von dieser ihm lediglich zusätzlich auferlegten Pflicht im Straßenverkehr befreien kann und damit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Falle mehrerer oder wechselnder Fahrzeuge eines Halters leerläuft. Als Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist deshalb nicht nur das anstelle des veräußerten – vor oder während der Fahrtenbuchauflage – neu angeschaffte Fahrzeug zu verstehen. Als Ersatzfahrzeuge kommen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters in Betracht, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und die in der Art und Weise ihrer typischen Benutzung derjenigen des Tatfahrzeugs entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 1989 – 7 B 18.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2017 – 3 A 749/16 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 17. September 2017 – 12 ME 225/07 -, juris Rn. 6; BayVGH. Beschl. v. 27. Januar 2004 – 11 CS 03.2940 -, juris Rn. 6; OVG Berlin, Beschl. v. 13. März 2003 – 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 59).

Dies gilt im Grundsatz auch für Firmenwagen. Daher reicht es für die Annahme eines Ersatzfahrzeugs im Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Halters die Fahrzeuge jederzeit selbst betrieblich nutzen oder anderen zur betrieblichen Nutzung überlassen kann. Nur auf diese Weise kann in wirksamer Weise verhindert werden, dass sich Firma als Adressat der Fahrtenbuchauflage durch Umgehungsmaßnahmen von der ihr zusätzlich auferlegten Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches befreien kann (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2017 a. a. O. Rn. 11).

Anders verhält es sich bei Firmenfahrzeugen, bei denen abhängig von der ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeiter unterschiedliche Nutzungsarten gegeben sind und sich die Fahrzeuge diesen eindeutig und ausschließlich zuordnen lassen (OVG NRW, Urt. v. 30. September 1996 – 25 A 6279/95 -, juris Ls. 1 und Rn. 49 ff.) NdsOVG, Beschl. v. 2. November 2005 a. a. O.). So liegt der Fall hier. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das weitere auf die Firma angemeldete Fahrzeug der Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen …-…. betrieblich schon immer anders genutzt wurde als das Tatfahrzeug der Marke BMW Typ 730d und die zuvor angemeldeten BMWs. Nur die Fahrzeuge der Marke BMW Typ 730d wurden von der Klägerin und werden aktuell von den Vertriebsmitarbeitern wegen ihres repräsentativen Charakters und der Möglichkeit, das von der Klägerin vertriebene medizinische Gerät zu transportieren, zu Vertriebszwecken genutzt. Hingegen kam der vom Geschäftsführer genutzte Hyundai für Vertriebszwecke nie in Betracht, weil das von der Klägerin vertriebene medizinische Gerät in seinen Außenmaßen zu groß ist, als dass es hätte damit transportiert werden können. Zudem ist der Hyundai als Kleinwagen, also nach seiner Fahrzeugklasse, nicht mit dem Tatfahrzeug vergleichbar und eignete sich daher nicht zur Repräsentation gegenüber Ärzten, die vom Fahrzeugführer des Tatfahrzeugs aufgesucht wurden und den derzeitigen Vertriebsmitarbeitern als potentielle Kunden aufgesucht wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ferner angegeben, das Tatfahrzeug nur zu Beginn der Laufzeit des Leasingvertrags einmal kurz Probe gefahren zu haben, bevor er ihn seinem Vertriebsmitarbeiter überließ. Dafür, dass das Tatfahrzeug vom Geschäftsführer ansonsten nicht genutzt wurde, spricht zudem, dass es von der Klägerin ersatzlos abgemeldet wurde, sowie dass die inzwischen drei bei der Klägerin beschäftigten Vertriebsmitarbeiter die zum Vertrieb genutzten Leasingfahrzeuge selbst halten und diese nicht mehr von der Klägerin gehalten werden. Nach alledem kann davon ausgegangen werden, dass das Tatfahrzeug von der Klägerin ausschließlich zu Vertriebszwecken eingesetzt und nicht auch vom Geschäftsführer genutzt wurde, und dass der Geschäftsführer das Fahrzeug der Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen …-… als Dienstwagen allein nutzt.

Ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage hiernach rechtswidrig, gilt dies auch für die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Erstreckung auf Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist – wie beantragt – für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn sie aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit ist nicht nur in schwierigen, umfangreichen Verwaltungsverfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (SächsOVG, Urt. v. 22. Oktober 2020 – 6 A 1223/17 -, juris Rn. 41; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

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