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Fahrtenbuchanordnung – Mitwirkung des Fahrzeughalters – Anhörung als Zeuge

OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 170/18 – Beschluss vom 14.01.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2018 (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte – GA –) zu gewähren. Durch diesen Bescheid wurde ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben, für den auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen D. (oder ein Ersatzfahrzeug) vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 ein Fahrtenbuch zu führen, da die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei, der mit diesem Wagen am 23. Juli 2016 um 12:37 Uhr auf der E. Straße in F. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um (nach Toleranzabzug) 32 km/h überschritten habe. In einem gegen den Antragsteller zuvor geführten Bußgeldverfahren war er trotz zahlreicher Ähnlichkeiten mit dem Messfoto nach Einholung eines anthropologischen Gutachtens (in Beiakte – BA – 2; Ergebnis: Nichtidentität wahrscheinlich) von dem Vorwurf freigesprochen worden, die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. Juli 2016 selbst begangen zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen begründet wie folgt:

(1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege. Dem genüge die schriftliche Begründung auf Seite 4 des angegriffenen Bescheides vom 25. Juli 2018, welche insbesondere darauf abhebe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine zu erhebliche Belastung darstelle und es im Rahmen der Verkehrssicherheit und im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit wichtig sei, einen Fahrzeugführer ermitteln zu können.

(2.) Der Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO sei in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, insbesondere die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Der angegriffene Bescheid begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(a) Die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO liege vor, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit könnten sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. An dessen hinreichender Mitwirkung daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehle es regelmäßig, wenn er auf Anhörungsschreiben nicht reagiere. Der Behörde würden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche grundsätzlich nicht zugemutet. Maßgeblich sei daher hier, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2016 im Bußgeldverfahren angehört worden sei und trotz Aufforderung seinen dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es hätte bei ihm gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Im Übrigen bestehe kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß zur Täterschaft keine Angaben zu machen, aber gleichwohl eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren.

(b) Anders als der Antragsteller geltend mache, folge aus dem zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung einer Fahrtenbuchführung verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung. Zwar sei denkbar, eine solche Anordnung nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen. Da bei der Berechnung dieses Zeitraums diejenigen Zeiten außer Acht blieben, in denen der Fahrzeughalter etwa die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfe und dadurch selbst Anlass zu einer Verzögerung des Erlasses der Fahrtenbuchanordnung biete, sei jedoch maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens abzustellen. Die hier zwischen dem Freispruch des Antragstellers im Bußgeldverfahren (Beschluss vom 23. März 2017; Rechtskraft seit dem 5. April 2017) und dem Erlass des angegriffenen Bescheids vom 25. Juli 2018 verstrichene Zeit von knapp 16 Monaten könne (noch) nicht als derart erheblich angesehen werden, dass sich schon deswegen die ergangene Fahrtenbuchanordnung als unverhältnismäßig darstelle. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das Verwaltungsverfahren zur Anordnung des Fahrtenbuches zögerlich bearbeitet habe. Denn erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 20. Juni 2018 sei ihr die Bußgeldakte zur Prüfung übersandt worden, ob eine Fahrtenbuchführungspflicht auferlegt werden könne.

(c) Die hiesige Dauer dieser Fahrtenbuchführungspflicht, deren Bemessung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich auch nach der Wertung des Gerichts um einen massiven Verkehrsverstoß mit einem ganz erheblichen Risikopotenzial. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 28.5.2015 – BVerwG 3 C 13.14 -, juris) bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts die Anordnung einer Fahrtenbuchführung von einem Jahr für ermessensgerecht erachtet.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. September 2018 hat keinen Erfolg.

Denn die dargelegten Beschwerdegründe, die allein der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, genügen teilweise nicht den Anforderungen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu stellen sind, und vermögen im Übrigen in der Sache nicht zu überzeugen.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10. 2. 2014 – 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer zudem alle diese Begründungen angreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 – 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31, m. w. N.).

1. Mit dem Einwand, auch in formaler Hinsicht hätte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer genaueren Begründung bedurft, da zwischen Freispruch und sofortiger Vollziehung 16 Monate vergangen seien, wendet sich der Antragsteller gegen die unter I. 1. wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz. Seiner Kritik ist jedoch nicht zu folgen. Denn das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt sich grundsätzlich darauf, diejenigen Gründe anzugeben, welche die Behörde positiv bestimmt haben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu bejahen. Nicht geboten ist deshalb eine Auseinandersetzung mit Umständen, welche sie insoweit ohnehin erkennbar für unerheblich gehalten hat. Schon aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im sechsten Absatz und dem ersten Satz des siebenten Absatzes auf der Seite 3 des umstrittenen Bescheides vom 25. Juni 2018 (Bl. 25 GA) ergab sich für den Antragsteller hinreichend, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der verstrichenen Zeit für nicht geeignet hielt, das im Interesse der Verkehrssicherheit bestehende Bedürfnis entfallen zu lassen, ihm zur Gewährleistung der Aufklärung und (auch präventiv wirkenden) Ahndung von mit dem Fahrzeug (D.) begangenen Verkehrsverstößen eine Fahrtenbuchführungspflicht aufzuerlegen. Hatte sie aber das von dem Antragsteller hervorgehobene Zeitmoment bereits an dieser Stelle für unerheblich erachtet, galt Gleiches erkennbar auch für das nachfolgend auf der Seite 4 des Bescheides (Bl. 26 GA) erneut erwähnte und nun zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges herangezogene öffentliche Interesse an der Sicherung einer Ermittlung des jeweiligen Fahrzeugführers. Ohne Bedeutung in der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, ob der insoweit eingenommene Standpunkt der Antragsgegnerin zutreffend war. Denn die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen, die von der Behörde zur Bejahung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung herangezogen werden, zählt nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 54., m. w. N.).

2. Die Beschwerdegründe des Antragstellers, die das materielle Recht betreffen, greifen ebenfalls nicht durch.

a) Der Antragsteller rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als eine nicht hinreichende Mitwirkung an der Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren betrachtet (vgl. oben unter I. 2. a), dass er nach Erhalt des Anhörungsbogens vom 27. Juli 2016 (Bl. 64 f. GA) keine Angaben über den für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. Juli 2016 verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht habe. Das Verwaltungsgericht hätte ihm nicht vorwerfen dürfen, er habe dadurch eine im Bußgeldverfahren bestehende Mitwirkungsverpflichtung nicht erfüllt. Denn er sei in dem Anhörungsbogen vom 27. Juli 2016 für den Fall, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, über das Nichtbestehen einer solchen Mitteilungsverpflichtung wie folgt belehrt worden:

„Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, werden Sie hiermit als … Zeuge angehört. Teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens … die Personalien des Verantwortlichen … mit; hierzu sind sie nicht verpflichtet.“

Diese Beschwerdegründe des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen.

Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs setzt nicht voraus, dass die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einer – aus welchem Grund auch immer – unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren beruht (Nds. OVG, Beschl. v. 13.11.2017 – 12 LA 98/17 – und v. 14.7.2016 – 12 ME 109/16 -). Es kommt vielmehr für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allein darauf an, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand der Verfolgungsbehörde nicht festzustellen war. Ohne Belang ist also insbesondere, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft. Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989 – BVerwG 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, hier zitiert nach juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 – 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119; v. 12.12.2007 – 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356 und v. 1.3.2016 – 12 LA 105/15 -).

Da eine mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht den rechtfertigenden Grund für die Auferlegung einer Fahrtenbuchführungspflicht bildet, können Mitwirkungsmängel für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur eine mittelbare Bedeutung haben. Diese besteht darin, dass dann, wenn eine mangelnde Mitwirkung vorliegt, dies regelmäßig dazu führt, dass der Verfolgungsbehörde weitere eigene Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand abschneidet, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach der Verkehrszuwiderhandlung sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden. Ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreicht, hängt dabei nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt (Nds. OVG, Beschl. v. 13.11.2017 – 12 LA 98/17 – und v. 14.7.2016 – 12 ME 109/16 -) oder ihm dies sogar „vorzuwerfen“ ist. Das kann unter anderem schon daraus gefolgert werden, dass es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters gibt, nach einem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zur Täterschaft (unter Berufung auf ein ihm zustehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht) keine Angaben zu machen, aber gleichwohl eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren. Vielmehr darf auch ein vollständig rechtmäßiges Verhalten des Fahrzeughalters im Bußgeldverfahren in dem diesem Verfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführung – unter rein gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel – als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, welche den Umfang der Ermittlungen reduziert, die von der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren unternommen worden sein müssen, damit im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO davon ausgegangen werden darf, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen.

Allerdings hatte der beschließende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.8.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) angenommen, dass die behördlichen Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers ggf. auch eine zusätzliche Zeugenanhörung des Halters umfassen müssten, um von einer Obliegenheitsverletzung im soeben umrissenen Sinne ausgehen zu können, aber eine solche Zeugenanhörung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, wenn dabei eine Belehrung des oben zitierten Inhalts erfolgt war und der Anhörungsbogen keine weiteren Hinweise für eine etwaige zeugenschaftliche Vernehmung enthielt. Denn diese Belehrung sei falsch, da sie mit dem zu weitgehenden Hinweis verbunden sei, der Fahrzeughalter sei zur Benennung des Verantwortlichen nicht verpflichtet (Nds. OVG, Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12 -, juris, Rn. 10). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Antragsteller aber aus zwei Gründen nicht erfolgreich zu berufen.

Zum einen kann nach dem im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzulegenden Maßstab (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – BVerwG 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4 f.) eine zusätzliche Zeugenanhörung des Halters nur dann geboten sein, wenn die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren bereits zu einem Zeitpunkt Hinweise darauf hatte, dass neben dem Halter für die Täterschaft auch andere Personen in Betracht kamen, zu dem gegenüber solchen anderen Personen die Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) noch nicht eingetreten war. Lässt sich aber nicht bereits anhand des Messfotos, insbesondere unter Berücksichtigung von Alter und Geschlechts des Halters, ausschließen, dass dieser selbst der gesuchte Fahrzeugführer ist, sondern besteht sogar – wie hier – auf den ersten Blick eine ganz erhebliche Ähnlichkeit, liegen derartige Anhaltspunkte grundsätzlich erst dann vor, wenn der Halter selbst seine Täterschaft bestreitet. Das ist hier nicht geschehen, bevor die dreimonatige Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. Juli 2016 gegenüber anderen Personen als dem Antragsteller eingetreten war. Denn dieser hatte sich im Verfahren der Verfolgungsbehörde nicht zur Sache eingelassen und seinen am 6. Oktober 2016 erhobenen Einspruch (Bl. 2 f. der Beiakte – BA – 2) gegen den Bußgeldbescheid vom 23. September 2016 nicht sogleich begründet, sondern erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. – Bußgeldrichter – am 21. Dezember 2016 die Tat bestritten (vgl. Bl. 20 – Rückseite – BA 2). Die durch den Erlass des Bußgeldbescheides gemäß § 26 Abs. 3 StVG bewirkte Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate griff aber ausschließlich dem Antragsteller gegenüber als dem in diesem Bescheid genannten Betroffenen (vgl. Asholt, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVG § 26 Rn. 6, m. w. N.). Allein die nunmehrige unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, der Verfolgungsbehörde sei bekannt gewesen, dass er in G. einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit zahlreichen Arbeitnehmern betreibe, reicht indessen nicht aus, um überzeugend darzulegen, die Verfolgungsbehörde habe es trotz seiner Ähnlichkeit mit dem Messfoto bereits vor der Hauptverhandlung ernstlich in Betracht ziehen müssen, ein Arbeitnehmer dieses Betriebes könnte der gesuchte Fahrzeugführer sein. Vielmehr genügten solche allgemeinen Kenntnisse über die genannte Geschäftstätigkeit des Antragstellers nicht einmal, um das in Rede stehende Fahrzeug als einen sogenannten Firmenwagen zu identifizieren, geschweige denn, um anzunehmen, dass dieses Fahrzeug neben dem Antragsteller diversen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werde.

Zum anderen kann die oben angeführte Rechtsprechung (Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12 -, juris) auf die vorliegende Gestaltung des Anhörungsbogens nicht übertragen werden. Denn die dem Antragsteller auf diesem Anhörungsbogen erteilte Belehrung ist in der hier umstrittenen Passage nicht zu weitgehend und falsch. Sie trifft vielmehr deshalb zu, da ein Fahrzeughalter – unabhängig vom Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts – im Bußgeldverfahren generell keiner Verpflichtung unterliegt, allein auf die Zusendung eines (auch oder allein) für Zeugen bestimmten Anhörungsbogens mit einer Mitteilung des Verantwortlichen an die Verfolgungsbehörde zu reagieren. Die Zusendung eines solchen Anhörungsbogens stellt nämlich keine Vernehmung dar. Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a StPO besteht im Bußgeldverfahren weder eine Verpflichtung von Zeugen, schriftlich zur Sache auszusagen, noch, ohne vorherige ordnungsgemäße Ladung zwecks Einvernahme die Verfolgungsbehörde aufzusuchen oder diese anzurufen, um ihr so mündlich Angaben zur Sache zu machen (vgl. Kölbel, in: MüKOStPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 160 Rn. 27 und § 161a Rn. 3). Dass es – insbesondere bei fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht – nicht generell an einer Zeugnispflicht mangelt, ergab sich aber für den Antragsteller aus dem der oben zitierten Passage nachfolgenden Text der Belehrung in dem Anhörungsbogen vom 27. Juli 2016 (Bl. 65 GA), die sich mit der Möglichkeit einer (richterlichen) Vernehmung befasste. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 – 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).

b) Gegen die oben unter I. 2. b) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung sei zu beachten gewesen, dass der Verkehrsverstoß bei deren Erlass bereits zwei Jahre und zwei Tage zurückgelegen habe sowie nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund 16 Monate zwischen seinem Freispruch und dem Ergehen der Anordnung hätten vergehen müssen. Außerdem sei diese funktionslos geworden.

Auch diese Beschwerdegründe vermögen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Erlass der Anordnung vergangene Zeit lässt bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der Erwägung der Vorinstanz vermissen, bei der Berechnung des Zeitraums, welcher der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zugrunde zu legen sei, müssten diejenigen Zeiten außer Acht bleiben, in denen der Fahrzeughalter die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfe. Die Kritik des Antragstellers, es sei nicht ersichtlich, weshalb 16 Monate zwischen seinem Freispruch im Bußgeldverfahren und der Anordnung der Fahrtenbuchführungspflicht hätten vergehen müssen, geht schon nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Ursache dieser Verzögerung in dem späten Zeitpunkt gesehen hat, zu dem die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 20. Juni 2018 (Bl.132 BA 2) erging. Dieser Zeitpunkt hatte aber seine maßgebliche Ursache ebenfalls im Verhalten des Antragstellers. Denn dieser hatte nach seinem Freispruch nicht nur einen zu hohen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten und Auslagen geltend gemacht (vgl. Bl. 49 f. BA 2) und sodann gegen die gerichtliche Kostenfestsetzung einen unbegründeten Rechtsbehelf ergriffen (vgl. Bl. 98 f. BA 2). Er hatte zudem einen Teil seiner notwendigen Auslagen erst Mitte März 2018 geltend gemacht (Bl. 105 f., 116 f. BA 2). Beides hatte zur Folge, dass die Bußgeldakte nicht umgehend an die Antragsgegnerin abgegeben werden konnte, sondern immer wieder in Kostenstreitigkeiten und -angelegenheiten benötigt wurde, die der Antragsteller selbst verursacht hatte. Weshalb die so entstandene Verzögerung gleichwohl unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu seinen Gunsten wirken sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Fahrtenbuchanordnung im Hinblick darauf funktionslos geworden wäre, dass – wie der Antragsteller behauptet – derzeit keine Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten geführt würden, die von unbekannten Fahrzeugführern mit seinem Kraftfahrzeug (D.) begangen worden seien. Denn die Fahrtenbuchführungspflicht sichert über ihre Dauer die Aufklärbarkeit von potentiellen Zuwiderhandlungen, deren etwaige künftige Begehung sich grundsätzlich nie ausschließen lässt, solange das betroffene Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug weiter gehalten wird. Die Anordnung wird daher während ihrer Laufzeit durch eine aktuell fehlende Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten seitens unbekannter Führer des von ihr betroffenen Fahrzeugs ebenso wenig funktionslos, wie es etwa eine Versicherung bei mangelnden Schadensfällen im Versicherungsjahr ist.

c) Der Antragsteller beanstandet erfolglos die unter I. 2. c) dargestellten Erwägungen der Vorinstanz mit der Begründung, die Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht sei unverhältnismäßig. Er macht geltend, sein von der Anordnung betroffenes Fahrzeug werde täglich im Betrieb genutzt, sodass auch eine kürzere Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht ihren Zweck erreiche. Die von der Vorinstanz angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe ein nur saisonal genutztes Motorrad und damit keinen vergleichbaren Fall.

Mit seinem Hinweis auf die Nutzungshäufigkeit des von der umstrittenen Anordnung betroffenen Fahrzeugs berücksichtigt der Antragsteller indessen nicht, dass die tägliche oder nahezu tägliche Nutzung eines Personenkraftwagens keine ungewöhnliche, sondern eine sehr häufige Fallgestaltung ist, die bei sogenannten Firmenfahrzeugen und den Personenkraftwagen von Pendlern sogar die Regel darstellt. Es stellt deshalb keine Ermessensüberschreitung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) der Antragsgegnerin dar, diese Nutzungshäufigkeit nicht zum Anlass genommen zu haben, die an die Schwere der Zuwiderhandlung anknüpfende Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht gegenüber dem Normalfall zu verkürzen. Inwiefern sich unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung eine strikte Grenze für das Ermessen der Antragsgegnerin ergeben soll, welche es ausschlösse, die Verpflichtung auf den hier gewählten Zeitraum zu erstrecken, legt der Antragsteller schon nicht ausreichend dar. Auch seine Kritik an dem Hinweis der Vorinstanz auf die oben unter I. 2. c) genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Denn der beanstandete Hinweis hat erkennbar („Im Übrigen …“) lediglich einen ergänzenden Charakter und der Antragsteller entkräftet die dem Hinweis vorausgehenden, selbständig tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht, die sich in den übrigen Sätzen des zweiten Absatzes auf der Seite 6 der Abschrift des angefochtenen Beschlusses finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter den Nr. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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