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Fahrtenbuch-Auflage wegen nicht feststellbarem Fahrer: Zulässig bei fehlender Mitwirkung

Ein 86-jähriger Fahrzeughalter blockierte die Fahrerermittlung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst, um eine Strafe für seinen Sohn zu verhindern. Statt den gewünschten Schutz zu erreichen, erhielt der Halter selbst die härtere Fahrtenbuch-Auflage wegen nicht feststellbarem Fahrer.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 25.283 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
  • Datum: 23.04.2025
  • Aktenzeichen: 11 CS 25.283
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrtenbuchauflage, Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Das Problem: Ein Fahrzeughalter wurde geblitzt. Er hatte zunächst angegeben, selbst gefahren zu sein, obwohl das Vergleichsfoto das Gegenteil zeigte. Weil der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die Behörde ein Fahrtenbuch an. Der Halter klagt gegen diese Auflage.
  • Die Rechtsfrage: War die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig, obwohl der Halter behauptet, die Behörde hätte weiterführende Ermittlungen anstellen müssen, zum Beispiel gegen seinen Sohn?
  • Die Antwort: Ja, die Anordnung ist rechtmäßig. Die Behörde hatte ausreichend ermittelt. Der Halter verweigerte die Sachdienliche Mitwirkung und schützte den wahren Fahrer.
  • Die Bedeutung: Fahrzeughalter sind verpflichtet, an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken. Wer den wahren Fahrer bewusst verschweigt, reduziert den Ermittlungsaufwand der Behörden. Dies führt rechtmäßig zu einer Fahrtenbuchauflage, selbst wenn die Verjährung des Verstoßes droht.

Der Fall vor Gericht


Warum landete der Fall überhaupt vor Gericht?

Ein Fahrzeughalter wusste genau, wie Behörden arbeiten können. Als sein Auto in Augsburg geblitzt wurde, fanden die Ermittler schnell seinen Sohn als Fahrer – ein Blick ins Register und der Hinweis auf die gemeinsame Anwaltskanzlei genügten.

—Die Behörde vergleicht die Fotos im Anhörungsbogen, da die Fahrerermittlung unmöglich war und die Fahrtenbuch-Auflage droht.
Verweigerte Mitwirkungspflicht des Halters führte rechtmäßig zur Fahrtenbuchauflage. | Symbolbild: KI

Als dasselbe Auto Monate später bei Ludwigsburg zu schnell war, spielte sich ein anderes Szenario ab. Der 86-jährige Halter gab sich selbst als Fahrer aus, obwohl das Blitzerfoto klar widersprach. Er erwartete dieselbe Ermittlungsroutine wie in Augsburg. Die Behörde spielte nicht mit. Statt den Sohn zu suchen, schickte sie dem Vater eine Fahrtenbuchauflage. Ein ähnliches Problem, zwei Städte, zwei unterschiedliche Ergebnisse. Der Halter klagte gegen die Auflage – und verlor.

Was war die Strategie des Fahrzeughalters – und worin lag der Denkfehler?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war unstrittig: 22 km/h zu viel in einer 30er-Zone. Die Bußgeldbehörde schickte dem Halter einen Anhörungsbogen. Seine Antwort kam prompt: Er sei gefahren. Ein Routineabgleich mit seinem Passfoto im Melderegister pulverisierte diese Behauptung. Das Blitzerfoto zeigte einen Mann mittleren Alters, nicht den Senior. Die Behörde konfrontierte den Halter mit diesem Widerspruch und bat ihn erneut, den wahren Fahrer zu benennen. Der Halter wiederholte seine erste Aussage, um danach zu schweigen.

Hier lag sein strategischer Fehler. Er ging davon aus, die Behörde müsse nun aufwendig ermitteln – so wie es die Kollegen in Augsburg getan hatten. Seine Taktik war eine Mischung aus falscher Spur und passivem Widerstand. Er erfüllte seine Mitwirkungspflicht nur zum Schein. Im Juristendeutsch nennt man das eine Verweigerung der „sachdienlichen Mitwirkung“. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln und stellte das Bußgeldverfahren ein. Sie griff stattdessen zu einem anderen Instrument: der Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Diese Maßnahme zwingt den Halter, für sechs Monate jede einzelne Fahrt mit Datum, Fahrer und Kilometerstand zu protokollieren. Eine lästige Pflicht, die künftige Verstöße leichter aufklärbar machen soll.

Musste die Behörde wie im Augsburger Fall den Sohn ermitteln?

Nein, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das Argument des Halters, die Behörde hätte nur die Daten seiner Kanzlei prüfen müssen, um auf seinen Sohn zu stoßen, zündete nicht. Der entscheidende Punkt war die Ausgangslage. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln. Sie muss nicht routinemäßig den gesamten Familien- und Bekanntenkreis eines Fahrzeughalters durchleuchten.

Die Richter stellten klar: Ermittlungen gegen Dritte – wie den Sohn – erfordern konkrete Anhaltspunkte. Ein pauschaler Verweis auf ein anderes Verfahren in einer anderen Stadt reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Hinweis, der die Ermittler direkt zum Sohn geführt hätte. Der Halter selbst hatte diesen Hinweis aktiv verweigert. Sein Verhalten hatte den Ermittlungsaufwand der Behörde nicht erhöht, sondern verringert. Wer mauert, kann nicht erwarten, dass die Beamten jeden denkbaren, aber unbewiesenen Ermittlungspfad beschreiten.

War der Ermittlungsaufwand der Behörde wirklich ausreichend?

Das Gericht bestätigte die Arbeit der Behörden als vollkommen angemessen. Die Ermittler hatten den Halter angehört, ein Vergleichsfoto besorgt und ihn nach dem offensichtlichen Widerspruch erneut kontaktiert. Sie schickten sogar einen Außendienstmitarbeiter zur Wohnanschrift des Halters. Dieser traf ihn nicht an. Mehr war nicht nötig.

Die Richter bezeichneten den Hausbesuch sogar als eine Maßnahme, die bereits über das zwingend gebotene Maß hinausging. Angesichts der klaren Mitwirkungsverweigerung des Halters wäre es unverhältnismäßig gewesen, noch mehr Zeit und Ressourcen zu investieren. Die Forderung, auch die Kanzleianschrift aufzusuchen, verwarfen die Richter. Warum sollte ein Halter, der zu Hause schweigt, im Büro plötzlich kooperativ sein? Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung war das direkte Resultat des Verhaltens des Halters. Die Fahrtenbuchauflage war die logische und rechtmäßige Konsequenz.

Änderte die drohende Verjährung etwas an der Entscheidung?

Der Halter brachte ein letztes Argument ins Spiel: die Verjährung. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten, wie es § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorschreibt. Die Frist für den unbekannten Fahrer wäre am 21. Januar 2024 abgelaufen. Der Halter meinte, nach diesem Datum sei eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr gerechtfertigt.

Auch dieses Argument durchkreuzte das Gericht. Die Anhörung des Halters im November 2023 hatte die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen. Viel wichtiger war aber der Grundsatz: Ein Halter kann die Aufklärung nicht zuerst selbst blockieren, um sich dann auf die dadurch eintretende Verjährung zugunsten des wahren Täters zu berufen. Das Recht, im Bußgeldverfahren zu schweigen, schützt nicht davor, als Fahrzeughalter seine Pflichten zu erfüllen. Wer die Identität des Fahrers verschleiert, muss die Konsequenzen tragen. Eine dieser Konsequenzen ist die Fahrtenbuchauflage. Der Beschluss des Gerichts war unanfechtbar.

Die Urteilslogik

Das Schweigen und aktive Täuschen des Fahrzeughalters im Bußgeldverfahren rechtfertigt die sofortige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, da er damit die Feststellung des wahren Fahrers bewusst unmöglich macht.

  • Grenzen des Ermittlungsauftrags: Die Behörde muss nur dann gegen Dritte ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen; eine allgemeine Pflicht zur spekulativen Durchleuchtung des gesamten Familien- oder Bekanntenkreises entfällt bei verweigerter sachdienlicher Mitwirkung des Halters.
  • Verweigerung der Mitwirkung: Wer die Identität des tatsächlichen Fahrers aktiv verschleiert oder durch objektiv falsche Angaben blockiert, schafft die notwendige Voraussetzung für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung und muss die resultierende Fahrtenbuchanordnung tragen.
  • Kein Schutz durch Verjährung: Ein Halter kann sich nicht auf die Verjährung der Ordnungswidrigkeit berufen, wenn er die Feststellung des Täters zuvor selbst durch Schweigen oder aktive Fehlangaben vereitelt hat.

Das Recht zu schweigen im Bußgeldverfahren entbindet den Halter niemals von seiner grundlegenden Verantwortung, die Aufklärung künftiger Verkehrsverstöße durch Kooperation zu ermöglichen.


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Experten Kommentar

Einige Fahrzeughalter glauben, sie könnten die Behörden einfach ins Leere laufen lassen und auf mangelnde Ermittlungskapazität hoffen, wenn sie nur lange genug schweigen. Dieses Urteil zieht hier eine klare rote Linie und zeigt, wie wenig Spielraum es für manipulative Taktiken gibt. Wer als Halter falsche Angaben macht und so die Feststellung des tatsächlichen Fahrers aktiv verhindert, kann nicht erwarten, dass die Beamten nun aufwendige Ermittlungen gegen unbenannte Dritte führen. Die Behörde muss nicht ins Blaue hinein den gesamten Familien- und Bekanntenkreis durchleuchten, nur weil der Halter seine Mitwirkungspflicht verweigert. Wer die Fahreridentität verschleiert, bekommt konsequent die lästige Fahrtenbuchauflage auferlegt – das ist die logische Konsequenz für diese Art des Widerstands.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf eine Fahrtenbuchauflage wegen fehlender Fahrerfeststellung angeordnet werden?

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist zulässig, sobald die zuständige Behörde den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermitteln kann. Entscheidend ist dabei, dass diese Unmöglichkeit direkt auf die bewusste oder fahrlässige Verweigerung der sachdienlichen Mitwirkung durch den Fahrzeughalter zurückzuführen ist. Diese Maßnahme kann ergriffen werden, selbst wenn die Ermittlungsbehörde nur minimale Schritte unternommen hat, aber sofort blockiert wurde. Der Halter muss die Konsequenzen tragen, wenn er die Aufklärung selbst verhindert.

Der unmittelbare Anlass für eine Auflage ist immer eine Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der die Identität des tatsächlichen Fahrers unbekannt bleibt. Bevor die Auflage erlassen wird, muss die Behörde angemessene Ermittlungen durchführen. Diese bestehen typischerweise aus der Anhörung des Halters und dem Abgleich des Blitzerfotos mit dem Passbild, das im Melderegister hinterlegt ist. Die Auflage ist die logische Konsequenz, wenn der Halter die Ermittlungen aktiv durch Falschaussagen torpediert oder nach Konfrontation mit Beweisen nur noch passiv schweigt.

Ein Beispiel: Meldet der Halter eine Person als Fahrer, die das Blitzerfoto eindeutig ausschließt, gilt das anschließende Schweigen als bewusste Behinderung. Die Behörde muss keine aufwendigen Ermittlungen „ins Blaue hinein“ starten, wenn der Halter jegliche Kooperation verweigert. Das Gericht sieht die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung in solchen Fällen als das direkte Resultat des Verhaltens des Halters. Die Fahrtenbuchauflage ist die logische und rechtmäßige Konsequenz dieses Verhaltens.

Fordern Sie umgehend Einsicht in das Original-Blitzerfoto und das Vergleichsfoto an, um den Grad der Beweisführung und die Möglichkeit eines Irrtums der Behörde präzise einschätzen zu können.


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Was bedeutet meine „sachdienliche Mitwirkungspflicht“ bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit?

Die sachdienliche Mitwirkungspflicht ist eine Gratwanderung zwischen Ihrem Recht auf Schweigen und der Halterverantwortung. Sie verlangt von Ihnen als Fahrzeughalter, die Ermittlungen nicht bewusst zu blockieren. Wichtig ist, die Behörde in die Lage zu versetzen, den Fahrer mit vertretbarem Aufwand zu identifizieren. Tun Sie dies nicht, droht die Fahrtenbuchauflage.

Die Regel ist: Sie müssen die Aufklärung unterstützen, ohne den tatsächlichen Fahrer direkt nennen zu müssen. Sie können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten müssten. Ihre Pflicht ist jedoch verletzt, wenn Sie die Ermittlungen aktiv erschweren oder verhindern. Geben Sie beispielsweise an, welche Personen das Fahrzeug üblicherweise nutzen, ist dies hilfreich. Falsche Angaben oder aktive Täuschungen hingegen gelten juristisch als Sabotage.

Nehmen wir den Fall des Fahrzeughalters, dessen Strategie im Artikel beschrieben wird: Er behauptete zunächst, selbst gefahren zu sein, obwohl das Blitzerfoto klar widersprach. Nachdem die Behörde diesen Widerspruch widerlegte, schwieg er. Dieses Vorgehen werteten die Gerichte als bewusste Verweigerung der Mitwirkung. Wer zuerst eine Falschaussage trifft und dann aufwendige Ermittlungen erwartet, manifestiert die Blockade der Fahrerfeststellung.

Wenn Sie Ihr Schweigerecht nutzen, müssen Sie dies konsequent und ohne aktive Falschbehauptungen tun, um die sachdienliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen.


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Muss die Behörde meine Familie umfangreich ermitteln, wenn der wahre Fahrer nicht bekannt ist?

Nein, Sie können nicht erwarten, dass die Behörde umfangreiche Ermittlungen im gesamten Familien- oder Bekanntenkreis durchführt. Die Ermittler sind nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ zu suchen, nur weil der wahre Fahrer nicht bekannt ist. Der Maßstab für den notwendigen Ermittlungsaufwand der Polizei ist viel geringer, als Halter oft annehmen. Ein pauschaler Verweis auf aufwendigere Verfahren in anderen Städten ist für Ihren Fall irrelevant.

Ermittlungen gegen Dritte, wie etwa Familienmitglieder, sind nur dann zwingend erforderlich, wenn Sie als Halter konkrete Anhaltspunkte liefern. Wenn Sie jedoch aktiv die Aufklärung verhindern oder falsche Angaben machen, verringert dies die Anforderungen an die Ermittler drastisch. Die Behörde muss keine aufwendigen Routinen oder Registerprüfungen vornehmen, wenn Sie selbst die Identität verschleiern. Sie entlasten die Polizei nicht von der Arbeit, indem Sie aktiv mauern oder widersprüchliche Angaben machen.

Richter haben klargestellt, dass der Aufwand der Behörde nicht unverhältnismäßig sein darf. In einem konkreten Fall sahen die Gerichte bereits einen Hausbesuch des Außendienstes als eine Maßnahme an, die über das zwingend gebotene Maß hinausging. Die Behörde muss folglich nicht routinemäßig den gesamten Familienkreis durchleuchten, wenn keine Kooperationsbereitschaft besteht. Wer die Aufklärung blockiert, kann später nicht verlangen, dass die Beamten jeden denkbaren, aber unbewiesenen Pfad beschreiten.

Möchten Sie die Fahrtenbuchauflage vermeiden, erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflicht sofort, indem Sie spezifische Informationen zur Personenbeschreibung oder Fahrzeugverfügbarkeit bereitstellen.


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Führt die aktive Blockade der Fahrerfeststellung immer zur Fahrtenbuchauflage?

Ja, eine aktive Blockade macht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hochwahrscheinlich. Gerichte sehen diese Maßnahme als logische Konsequenz, wenn der Halter die Feststellung des tatsächlichen Fahrers selbst verschuldet unmöglich macht. Wer nach einer Falschaussage jegliche weitere Kooperation verweigert, liefert der Behörde die juristische Rechtfertigung für die Auflage.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, umfangreiche Ermittlungen ins Blaue hinein zu führen. Sie muss lediglich das „zwingend gebotene Maß“ an Aufwand betreiben. Jede aktive oder passive Verweigerung der sachdienlichen Mitwirkung durch den Halter senkt die Anforderungen an die Ermittler drastisch. Der Halter kann nicht erwarten, dass Beamte endlose Ressourcen investieren, um einen Fahrer zu suchen, dessen Identität er absichtlich verschleiert.

Einmal verhängt, ist die Auflage schwer anfechtbar. Das Gericht betrachtet die Maßnahme als verhältnismäßig, da der Halter durch seine Blockade selbst die Unmöglichkeit der Aufklärung herbeigeführt hat. Richter verwerfen Forderungen nach zusätzlichen Schritten, wie den Besuch am Arbeitsplatz, wenn von vornherein keine Kooperationsbereitschaft zu erwarten war. Das Verwaltungsgericht sah es als unverhältnismäßig an, nachweislich noch mehr Zeit und Ressourcen zu investieren.

Haben Sie bereits aktiv blockiert, prüfen Sie unverzüglich, ob die Behörde formal alle Minimal-Ermittlungsschritte korrekt durchgeführt hat.


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Kann ich die Fahrtenbuchauflage durch die drohende Verjährung des Blitzers verhindern?

Nein, diese Taktik ist nicht erfolgreich. Die drohende Verjährung der eigentlichen Verkehrsordnungswidrigkeit beendet nicht die Möglichkeit, Ihnen eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Gerichte sehen dieses Verhalten als missbräuchlich an, da der Halter die Aufklärung nicht absichtlich blockieren darf, um sich dann auf die daraus folgende Verjährung zu berufen.

Die Verjährungsfrist von drei Monaten schützt den unbekannten Täter lediglich vor dem drohenden Bußgeld. Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO stellt jedoch keine Strafe für die Ordnungswidrigkeit dar, sondern ist eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmaßnahme. Diese Auflage dient dazu, künftige Gesetzesverstöße leichter aufklären zu können. Die Auflage ist gerade dann gerechtfertigt, wenn die Behörde den Fahrer wegen Ihrer mangelnden Mitwirkung nicht ermitteln konnte.

Das aktive Hinauszögern des Verfahrens, in der Hoffnung auf Verjährung, wird von Richtern als klares Indiz für die Verweigerung der sachdienlichen Mitwirkung gewertet. Bereits die Zustellung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung der Ordnungswidrigkeit dem Fahrzeughalter gegenüber. Das Gericht bestätigte, dass Sie als Halter nicht darauf spekulieren dürfen, dass die Zeit ablaufe. Die Verjährung rettet zwar den Täter vor dem Bußgeldbescheid, aber nicht Sie vor der lästigen Fahrtenbuchauflage.

Prüfen Sie mithilfe eines Anwalts sofort, ob die behördlichen Maßnahmen die Verjährungsfrist formal korrekt unterbrochen haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ermittlungsaufwand

Der Ermittlungsaufwand beschreibt, welche zeitlichen und personellen Ressourcen die zuständige Behörde rechtlich einsetzen muss, um den tatsächlichen Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit festzustellen. Das Gesetz verlangt hierbei lediglich das sogenannte zwingend gebotene Maß; die Behörde muss also nur minimale, aber effektive Schritte einleiten, bevor sie eine Blockade des Halters feststellt. Der Zweck dieser Begrenzung ist, die Verwaltung vor unverhältnismäßigen oder ergebnislosen Suchen „ins Blaue hinein“ zu schützen.

Beispiel: Die Richter befanden, dass die Behörde den Ermittlungsaufwand mit dem Vergleich von Passfoto und Blitzerfoto sowie dem Hausbesuch bereits über das zwingend gebotene Maß hinaus erfüllt hatte.

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Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmaßnahme, die den Fahrzeughalter verpflichtet, jede Fahrt des Wagens für mindestens sechs Monate minutiös mit Fahrer, Datum und Kilometerstand zu protokollieren. Juristen ordnen diese lästige Pflicht immer dann an, wenn ein Halter die Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bewusst blockiert hat, um zukünftige Gesetzesverstöße leichter aufklärbar zu machen. Weil die Fahrtenbuchauflage keine Strafe, sondern eine verwaltungsrechtliche Auflage ist, kann sie auch nach Eintritt der Verjährung der ursprünglichen Ordnungswidrigkeit verhängt werden.

Beispiel: Da die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung direkt auf das unkooperative Verhalten des Seniors zurückzuführen war, war die Anordnung der Fahrtenbuchauflage die logische und rechtmäßige Konsequenz.

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Fahrerfeststellung

Die Fahrerfeststellung ist das behördliche Ziel im Bußgeldverfahren, die Identität der Person zweifelsfrei zu ermitteln, welche ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt hat. Ohne die erfolgreiche Feststellung des tatsächlichen Fahrers kann dem Verursacher kein Bußgeldbescheid zugestellt werden, weshalb Behörden hierfür auf die sachdienliche Mitwirkung des Halters angewiesen sind. Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung begründet die Rechtmäßigkeit einer anschließenden Fahrtenbuchauflage.

Beispiel: Die Gerichte sahen die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung als das direkte Resultat der Falschaussage und des anschließenden Schweigens des Fahrzeughalters.

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Sachdienliche Mitwirkung

Juristen nennen das die Pflicht des Fahrzeughalters, die Ermittlungsbehörden so zu unterstützen, dass der wahre Fahrer einer Ordnungswidrigkeit mit einem vertretbaren Ermittlungsaufwand identifiziert werden kann. Diese Mitwirkungspflicht ist eine Gratwanderung, da sie die Aufklärung fördern soll, ohne das Recht des Halters auf Aussageverweigerung (Schweigerecht) zu verletzen. Wer die Ermittlungen jedoch aktiv durch Falschangaben oder Schweigen blockiert, verweigert die sachdienliche Mitwirkung.

Beispiel: Das Gericht wertete die Taktik des Halters, zuerst den Widerspruch zum Blitzerfoto zu provozieren und dann zu schweigen, als bewusste Verweigerung der sachdienlichen Mitwirkung.

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Verjährung

Die Verjährung beschreibt den juristischen Mechanismus, nach dem die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist – typischerweise drei Monate – endgültig unzulässig wird. Der Gesetzgeber will damit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass Bürger über unbestimmte Zeit der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt bleiben. Wichtig ist: Eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit verhindert nicht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, da diese eine präventive Sicherungsmaßnahme ist.

Beispiel: Die Anhörung des Halters im November unterbrach die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber, obwohl die eigentliche Frist für den unbekannten Täter am 21. Januar abgelaufen wäre.

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Das vorliegende Urteil


VGH München – Az.: 11 CS 25.283 – Beschluss vom 23.04.2025


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