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Fahrschulerlaubnis bei fehlender Selbständigkeit: Folgen des Partnervertrags

Ein Fahrlehrer scheiterte mit seinem Antrag auf die Fahrschulerlaubnis bei fehlender Selbständigkeit, da er sämtliche betrieblichen Entscheidungen einer digitalen Plattform überlassen hatte. Er verlor die Kontrolle über seine Einnahmen und die Geschäftsführung, obwohl er offiziell als Schulleiter eingetragen war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: M 16 K 24.1776 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht München
  • Datum: 20.05.2025
  • Aktenzeichen: M 16 K 24.1776
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrlehrerrecht, Gewerberecht

  • Das Problem: Ein Fahrlehrer wollte eine Fahrschulerlaubnis. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil er einen Partnervertrag mit einer Plattformfirma geschlossen hatte. Die Behörde sah seine unternehmerische Selbstständigkeit dadurch nicht mehr gegeben.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Fahrlehrer Anspruch auf die Erlaubnis, wenn er durch einen Partnervertrag wesentliche unternehmerische Entscheidungen abgibt?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Partnervertrag schränkt die unternehmerische Freiheit in wesentlichen Punkten zu stark ein. Der Kläger handelt damit nicht mehr auf eigene Rechnung und Verantwortung, was gesetzlich gefordert ist.
  • Die Bedeutung: Die gesetzliche Anforderung der Selbstständigkeit bei Fahrschulen wird streng ausgelegt. Kooperationsmodelle oder Plattformverträge dürfen die eigene wirtschaftliche und technische Leitung der Fahrschule nicht ersetzen.

Der Fall vor Gericht


Wann ist ein selbständiger Fahrschulgründer nicht mehr selbständig?

Ein Fahrlehrer unterschrieb einen Vertrag, um endlich sein eigener Chef zu sein. Das Dokument, geschlossen mit einer großen Online-Plattform, sollte ihm den Weg in die Selbständigkeit ebnen. Es versprach Kunden, Autos und fertige Unterrichtsräume. Am Ende versperrte ihm genau dieser Vertrag den Weg.

Ein Fahrlehrer prüft seinen Partnervertrag, dessen Regelungen die notwendige Selbständigkeit für die Fahrschulerlaubnis verhindern.
Vertragliche Fesseln negierten die Selbständigkeit des Fahrschulgründers, urteilte das Gericht. | Symbolbild: KI

Das Verwaltungsgericht München musste klären, wann eine Partnerschaft die unternehmerische Freiheit nicht schafft, sondern sie heimlich nimmt. Der Fahrlehrer beantragte eine Fahrschulerlaubnis, die Behörde lehnte ab. Er klagte – und verlor. Der Grund lag in einem einzigen, aber entscheidenden Kriterium: der fehlenden Selbständigkeit, wie sie das Fahrlehrergesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) zwingend vorschreibt.

Welche Vertragsdetails pulverisierten den Traum von der Selbständigkeit?

Das Gericht zerlegte den Partnervertrag zwischen dem Fahrlehrer und der Plattform. Es fand eine ganze Kette von Klauseln, die in ihrer Summe die unternehmerische Freiheit des Gründers aushöhlten. Der Fahrschul-Inhaber in spe war nicht mehr Herr im eigenen Haus. Die Richter stützten sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Ein Selbständiger handelt auf eigene Rechnung und trägt das unternehmerische Risiko selbst. Genau das war hier nicht mehr der Fall.

Die Fesseln waren vielfältig:

  • Standort und Kapazität: Der Vertrag band den Fahrlehrer an einen festen Ort und ein definiertes Gebiet. Er durfte nicht einfach woanders eine Filiale eröffnen. Er musste dem Partner eine Mindestkapazität von 380 Unterrichtseinheiten pro Monat garantieren. Bei Nichterfüllung drohte die Kündigung. Das Gericht sah hier einen tiefen Eingriff in die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitspensum.
  • Kunden und Marke: Der Fahrlehrer war verpflichtet, Fahrschüler ausschließlich über die Plattform des Partners zu gewinnen. Er musste unter der Marke des Partners auftreten. Eine eigene Akquise, ein eigener Marktauftritt – unmöglich.
  • Geld und Finanzen: Die Einnahmen landeten nicht direkt beim Fahrschulinhaber. Alle Zahlungen liefen über einen von der Plattform vorgegebenen Dienstleister. Barzahlungen waren verboten. Der Fahrlehrer erhielt sein Geld über eine „Gutschriftrechnung“ von der Plattform. Damit verlor er die direkte Kontrolle über seine Einnahmen und seine Liquidität.
  • Betriebsmittel und Konzept: Der Vertrag schrieb ihm vor, ausschließlich die Fahrzeuge, Räume und Lehrmaterialien des Partners zu nutzen. Noch schwerer wog eine andere Klausel: Die Plattform konnte ihr Konzept jederzeit einseitig ändern. Der Fahrlehrer war verpflichtet, jede Änderung unverzüglich umzusetzen. Das Gericht wertete dies als ein Faktisches Weisungsrecht – das Gegenteil von unternehmerischer Freiheit.

Die Summe dieser Einzelpunkte ergab für das Gericht ein klares Bild. Der Fahrlehrer agierte nicht mehr auf eigene Verantwortung. Er war in ein enges Korsett gezwängt, das die wesentlichen betrieblichen Entscheidungen vorwegnahm.

Warum zählten die Argumente des Gründers nicht?

Der Fahrlehrer wehrte sich mit nachvollziehbaren Einwänden. Sein Anwalt argumentierte, der Partner sei nur ein moderner Dienstleister und Finanzier, vergleichbar mit einer Bank. Die Kooperation sei Ausdruck unternehmerischer Freiheit und von der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt. Schließlich sei es in der digitalen Wirtschaft üblich, in solchen Systemen zu arbeiten.

Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten. Es zog eine klare Linie.
Der Vergleich mit einer Bank hinkte. Eine Bank gibt einen Kredit, mischt sich aber nicht in das Tagesgeschäft, die Preisgestaltung oder die Kundenakquise ein. Die Plattform tat genau das – sie griff tief in die wirtschaftliche und technische Leitung der Fahrschule ein.

Die Richter bestätigten, dass ein Unternehmer nicht Eigentümer aller Betriebsmittel sein muss. Er kann Dienstleistungen einkaufen. Die vertragliche Bindung hier ging aber weit darüber hinaus. Die ausschließliche Verpflichtung, nur die Mittel und Kanäle des Partners zu nutzen, beseitigte die Entscheidungsfreiheit.

Der Verweis auf Modelle in anderen Bundesländern überzeugte die Kammer ebenfalls nicht. Die Praxis anderer Behörden ist für ein Gericht nicht bindend. Jeder Fall muss auf Basis des Gesetzes geprüft werden.

Auch die Berufung auf die Verfassungsrechte lief ins Leere. Das Gericht erklärte, dass die Anforderung der Selbständigkeit eine gesetzliche und legitime Voraussetzung für das Betreiben einer Fahrschule ist. Sie diene dem Gemeinwohl – insbesondere der Verkehrssicherheit – indem sie sicherstellt, dass der verantwortliche Leiter die volle Kontrolle über seinen Betrieb hat. Die Einschränkungen waren aus Sicht des Gerichts verhältnismäßig und gerechtfertigt. Der Traum von der eigenen Fahrschule war für den Gründer unter diesen vertraglichen Bedingungen geplatzt.

Die Urteilslogik

Vertragliche Partnerschaften, die die unternehmerische Freiheit nicht fördern, sondern wesentliche Kernentscheidungen übernehmen, verhindern die notwendige Anerkennung der Selbständigkeit.

  • Verlust der wirtschaftlichen Leitung: Ein Unternehmer verliert seine Selbständigkeit, sobald er das primäre unternehmerische Risiko abgibt und die Kontrolle über die zentralen Einnahme- und Liquiditätsflüsse an Dritte delegiert.
  • Kumulatives Weisungsrecht: Zahlreiche vertragliche Einzelbindungen, die Standort, Kapazitätsvorgaben und die ausschließliche Nutzung fremder Betriebsmittel vorschreiben, schaffen in ihrer Gesamtheit ein faktisches Weisungsrecht, das die freie wirtschaftliche Gestaltung beseitigt.
  • Kontrolle über das Betriebskonzept: Wer vertraglich verpflichtet ist, einseitig durch den Partner vorgegebene Änderungen am Geschäftsmodell oder der Lehrmethode unverzüglich umzusetzen, gibt die strategische Führung ab und untergräbt damit die Entscheidungsfreiheit.

Die volle unternehmerische Verantwortung bleibt eine unverzichtbare gesetzliche Voraussetzung, um sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die uneingeschränkte Kontrolle über die Durchführung seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit behält.


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Sind Sie von der Ablehnung der Fahrschulerlaubnis wegen mangelnder Selbstständigkeit betroffen? Lassen Sie Ihre vertragliche Situation durch eine unverbindliche Ersteinschätzung prüfen.


Experten Kommentar

Den Traum, als Fahrschulgründer endlich der eigene Chef zu sein, zerlegen die Gerichte konsequent, wenn die Freiheit nur auf dem Papier steht. Dieses Urteil ist eine klare rote Linie für alle Plattformmodelle in reglementierten Berufen: Entscheidend ist nicht, was der Partnervertrag heißt, sondern wer die wirtschaftliche und technische Leitung wirklich innehat. Wer sich bei Standort, Kundenakquise und vor allem der Kontoeinsicht vollständig fesseln lässt, handelt nicht mehr auf eigene Rechnung. Die Behörden schauen genau hin, ob der Antragsteller das unternehmerische Risiko trägt, denn diese Verantwortung lässt sich nicht einfach an einen digitalen Partner outsourcen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt meine Fahrschulgründung rechtlich nicht mehr als selbstständig?

Ihre Gründung gilt nicht mehr als selbstständig, sobald Sie das notwendige unternehmerische Risiko nicht mehr persönlich tragen. Entscheidend ist, ob Sie in der Lage sind, wesentliche betriebliche Entscheidungen frei zu treffen oder ob vertragliche Klauseln dies verhindern. Verpflichten Sie sich, Standort, Kundenakquise und das gesamte Betriebskonzept vollständig an einen Partner abzugeben, verlieren Sie Ihre Selbständigkeit.

Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert, dass ein Selbständiger jederzeit auf eigene Rechnung handelt. Fehlt Ihnen die Kontrolle über die zentralen Geldströme oder sind Sie vor Verlusten vollständig geschützt, gilt das Risiko als delegiert. Selbst versteckte Klauseln können ein faktisches Weisungsrecht schaffen. Hat Ihr Partner das Recht, das Geschäftsmodell einseitig zu ändern und Ihnen die sofortige Umsetzung vorzuschreiben, greift er tief in Ihre unternehmerische Freiheit ein.

Konkret sehen die Behörden fehlende Selbständigkeit bei einer exklusiven Bindung. Dies liegt vor, wenn Sie vertraglich gezwungen sind, ausschließlich die Marke, Betriebsmittel oder Kundenkanäle des Partners zu nutzen. Ebenso kritisch sind vertragliche Mindestkapazitäten oder das Verbot, eigene Filialen zu eröffnen. Solche Verpflichtungen nehmen Ihnen die Freiheit, selbst über Arbeitszeit, Arbeitspensum und Geschäftsfokus zu bestimmen.

Markieren Sie in Ihrem Partnervertrag alle Klauseln, die das Wort ‚ausschließlich‘ oder ‚verpflichtet‘ enthalten, und prüfen Sie diese kritisch unter den Kategorien Standort, Kunden/Marke und Finanzen.


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Welche vertraglichen Bindungen führen zur Ablehnung meiner Fahrschulerlaubnis?

Die Behörden prüfen Partnerverträge extrem streng auf Anzeichen fehlender Selbstständigkeit, da diese eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung darstellt. Kritisch sind vor allem Klauseln, die Ihnen die Kontrolle über Arbeitszeit, Standort und Kundenakquise nehmen. Besonders die Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestkapazität in Verbindung mit einer Kündigungsdrohung gilt als direkter Eingriff in die freie Gestaltung der Fahrschule.

Die behördliche Ablehnung basiert auf konkreten vertraglichen Zwängen, welche die unternehmerische Entscheidungsfreiheit aushöhlen. Nehmen wir an, der Vertrag verlangt eine Mindestkapazität von 380 Unterrichtseinheiten pro Monat und droht bei Nichterfüllung mit Kündigung. Das Gericht wertet eine solche quantitative Vorgabe als faktisches Weisungsrecht, weil Sie nicht mehr frei über Ihr Arbeitspensum entscheiden können. Damit tragen Sie das unternehmerische Risiko nicht selbst, sondern sind einem quasi-angestellten Zwang unterworfen.

Weitere „Killer-Klauseln“ beziehen sich auf eine totale Anbieterbindung und die Kontrolle über den Markt. Wenn der Vertrag Sie zwingt, Fahrschüler ausschließlich über die Partnerplattform zu gewinnen, verhindert das effektiv Ihren eigenen Marktauftritt und die direkte Akquise. Ebenso problematisch ist eine strenge Standortbindung, welche Ihnen verbietet, selbstständig Filialen zu eröffnen oder das Betriebsgebiet zu wechseln. Solche Klauseln signalisieren den Verlust der Hoheit über strategische Entscheidungen.

Prüfen Sie deshalb den Kündigungsabschnitt Ihres Vertrags genau auf jede quantitative Kennzahl, deren Nichterfüllung dem Partner eine Beendigung der Zusammenarbeit erlaubt.


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Wie prüfe ich, ob mein Partnervertrag die Kontrolle über meine Einnahmen nimmt?

Die juristische Trennlinie verläuft dort, wo Sie das Recht am Geld verlieren und nicht mehr selbstständig über Ihre Einnahmen verfügen. Ihre Kontrolle über die Finanzen ist stark beeinträchtigt, wenn alle Zahlungen der Fahrschüler zwingend über einen externen Dienstleister des Partners geleitet werden. Ein entscheidendes Warnsignal liegt vor, wenn Barzahlungen vertraglich untersagt sind und Sie Ihre Vergütung lediglich durch eine sogenannte ‚Gutschriftrechnung‘ vom Partner erhalten. Diese Struktur kann die Selbständigkeit des Fahrschulinhabers aushöhlen.

Diese Methode der zentralen Zahlungsabwicklung entzieht Ihnen die unmittelbare Verfügungsgewalt über die betriebliche Liquidität. Selbstständige Unternehmer müssen auf eigene Rechnung handeln und das volle wirtschaftliche Risiko tragen. Wenn die gesamten Einnahmen der Fahrschule direkt beim Partner landen und erst später ausgezahlt werden, wird die Geschäftsbeziehung faktisch einem Angestelltenverhältnis angenähert. Gerichte werten dies nicht als reinen Verwaltungsservice, sondern als tiefen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.

Die Verbuchung des Geldes als Gutschriftrechnung dient als starkes Indiz gegen Ihre Unabhängigkeit. Sie erhalten hierbei keine direkte Einnahme, sondern eine von der Plattform ausgestellte Vergütung, oftmals bereits um die Partnergebühren reduziert. Das vertragliche Verbot von Barzahlungen oder die zwingende Nutzung eines Dritten für die Abwicklung nimmt Ihnen zusätzlich die Fähigkeit, das tägliche Kassenmanagement und die sofortige Liquidität im eigenen Betrieb zu steuern.

Ermitteln Sie deshalb unbedingt, wer rechtlich der tatsächliche Rechnungsempfänger für die Zahlungen der Fahrschüler ist.


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Was sind die Folgen, wenn die Behörde meine unternehmerische Selbständigkeit anzweifelt?

Die unmittelbare Konsequenz ist die Ablehnung Ihrer Fahrschulerlaubnis. Diese Erlaubnis, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zwingend erforderlich ist, kann nicht erteilt werden, wenn die Behörde die unternehmerische Selbständigkeit nicht anerkennt. Ohne diese behördliche Genehmigung ist Ihr gesamtes Geschäftsmodell juristisch blockiert, auch wenn Sie bereits hohe Investitionen getätigt haben.

Die Ablehnung basiert in der Regel auf dem Schutz des Gemeinwohls. Die gesetzliche Anforderung der Selbständigkeit soll sicherstellen, dass nur der verantwortliche Fahrschulleiter die volle Kontrolle über den Betrieb und damit über die Qualität der Ausbildung besitzt. Die Behörden befürchten, dass ein fremdgesteuerter Betrieb die notwendige Flexibilität und Unabhängigkeit verliert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Deshalb prüfen sie die vertraglichen Bindungen sehr streng.

Selbst der Versuch, die Entscheidung mit Verweis auf Ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit anzufechten, ist in solchen Fällen meist aussichtslos. Gerichte halten diese Einschränkung für verhältnismäßig und gerechtfertigt, da die Sicherung der Selbständigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Stellt ein Gericht fest, dass die vertraglichen Fesseln zu tiefgreifend sind, gilt die gesetzliche Voraussetzung dauerhaft als nicht erfüllt.

Wurde die Erlaubnis abgelehnt, lassen Sie von einem Fachanwalt prüfen, ob eine Änderung des Partnervertrags die Selbständigkeit wieder herstellt, bevor Sie den Klageweg beschreiten.


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Wie muss ich meine Fahrschule führen, um die unternehmerische Weisungsfreiheit zu behalten?

Um Ihre unternehmerische Weisungsfreiheit zu sichern, müssen Sie die Hoheit über alle strategischen und operativen Entscheidungen behalten. Dies betrifft besonders die freie Gestaltung des Betriebskonzepts und die Kundenakquise. Die Behörde prüft, ob Sie wirklich auf eigene Rechnung handeln und das unternehmerische Risiko tragen, wie es das Fahrlehrergesetz vorschreibt. Die unabhängige Wahl von Standort und die Freiheit, das Geschäftsmodell anzupassen, sind hierbei entscheidend.

Vermeiden Sie vertragliche Klauseln, die eine ausschließliche Nutzung der Betriebsmittel des Partners vorschreiben. Sie müssen jederzeit die Freiheit haben, eigene Fahrzeuge, Räume oder Lehrmaterialien auch von Dritten zu beziehen. Ein kritischer Punkt ist das faktische Weisungsrecht des Partners. Dies entsteht, wenn dieser das Recht hat, das Geschäftsmodell jederzeit einseitig zu ändern und Ihnen die sofortige Umsetzung vorzuschreiben. Gerichte werten dies als ein starkes Indiz für fehlende Selbständigkeit.

Gewährleisten Sie, dass Sie stets die direkte Kontrolle über Ihre Einnahmen behalten. Die Verpflichtung, alle Zahlungen nur über die Plattform abzuwickeln, nimmt Ihnen die unmittelbare Liquiditätskontrolle. Sie müssen Fahrschüler selbstständig gewinnen dürfen und Ihr eigenes Betriebskonzept jederzeit anpassen können. Auch das Garantieren von starren Mindestkapazitäten (z.B. 380 Unterrichtseinheiten pro Monat) sollte vermieden werden, da dies als tiefer Eingriff in die freie Gestaltung der Arbeitszeit gilt.

Fügen Sie Ihrem Partnervertrag eine ausdrückliche Unabhängigkeitsklausel hinzu, die Ihre Entscheidungsgewalt über Standort, Personal und Konzept explizit festhält.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Faktisches Weisungsrecht

Faktisches Weisungsrecht liegt vor, wenn ein Vertragspartner zwar formal als selbständig agiert, aber durch eine Kette vertraglicher Zwänge und Vorgaben so tiefgehend in das operative Geschäft eingreift, dass er de facto das Handeln bestimmt. Juristen nutzen diesen Begriff, um festzustellen, wann eine vermeintliche Partnerschaft in Wahrheit ein verkapptes Abhängigkeitsverhältnis darstellt. Es signalisiert den Verlust der unternehmerischen Freiheit, weil die Kontrolle über die zentralen Entscheidungen an Dritte abgegeben wurde.

Beispiel: Das Gericht sah ein faktisches Weisungsrecht darin, dass die Plattform ihr Konzept jederzeit einseitig ändern durfte und der Fahrschulgründer jede Änderung unverzüglich umsetzen musste.

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Gutschriftrechnung

Eine Gutschriftrechnung im Kontext von Dienstleisterverträgen ist ein Abrechnungsmechanismus, bei dem der Partner (Plattform) die direkten Einnahmen vom Endkunden vereinnahmt und dem angeblich Selbstständigen erst danach seine Vergütung auszahlt. Durch dieses Vorgehen verliert der Unternehmer die unmittelbare Hoheit über seinen Geldfluss, da die Kontrolle über die Liquidität und die Abrechnung vollständig beim Vertragspartner liegt. Diese Struktur dient als starkes Indiz gegen das auf eigene Rechnung Handeln, das für die Selbständigkeit zwingend ist.

Beispiel: Da alle Fahrschülerzahlungen über den Dienstleister der Plattform liefen und der Gründer lediglich eine Gutschriftrechnung erhielt, fehlte ihm die direkte Kontrolle über seine Einnahmen und die betriebliche Liquidität.

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Mindestkapazität

Juristisch betrachtet ist die Mindestkapazität eine vertragliche Verpflichtung, innerhalb eines definierten Zeitraums eine bestimmte Mindestmenge an Leistung (z.B. Unterrichtseinheiten) zu erbringen. Solche quantitativen Vorgaben greifen tief in die unternehmerische Freiheit ein, da sie das Arbeitspensum diktieren und die freie Gestaltung der Arbeitszeit und Betriebsführung massiv einschränken. Die Drohung der Kündigung bei Nichterfüllung verstärkt den Zwang und deutet auf eine Weisungsgebundenheit hin.

Beispiel: Die vertraglich geforderte Mindestkapazität von 380 Unterrichtseinheiten pro Monat und die damit verbundene Kündigungsdrohung wurden vom Verwaltungsgericht München als tiefer Eingriff in die freie Gestaltung der Fahrschule gewertet.

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Unternehmerisches Risiko

Das unternehmerische Risiko ist die juristische Anforderung, dass der Selbstständige im Geschäftsverkehr sowohl die Chance auf Gewinn als auch das Risiko auf Verlust durch eigene Entscheidungen trägt. Nur wer das Risiko selbst schultert, handelt auf eigene Rechnung und kann als echter Unternehmer gelten, weshalb das Gesetz dies als zentrales Kriterium zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit fordert. Fehlt diese Risikotragung, gilt die Selbständigkeit als nicht gegeben.

Beispiel: Weil der Fahrlehrer weder das Standortrisiko noch die Kontrolle über die zentralen Geldströme innehatte, sah das Gericht das unternehmerische Risiko als auf die Plattform delegiert an, was die Erteilung der Fahrschulerlaubnis verhinderte.

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Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist ein elementarer Rechtsgrundsatz im deutschen Recht, der verlangt, dass staatliche Eingriffe in Grundrechte (wie die Berufsfreiheit) immer geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Dieser Grundsatz schützt Bürger vor überzogenen oder unnötigen behördlichen Auflagen und gewährleistet, dass der verfolgte Zweck in einem fairen Gleichgewicht zu den verursachten Einschränkungen steht. Nur wenn die Maßnahme das geringstmögliche Übel zur Zielerreichung darstellt, gilt sie als verfassungsgemäß und legitim.

Beispiel: Das Gericht befand, dass die gesetzliche Anforderung der vollen Selbständigkeit für Fahrschulbetreiber verhältnismäßig war, da sie dem übergeordneten Ziel der Verkehrssicherheit und des Gemeinwohls diente.

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Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 16 K 24.1776 – Urteil vom 20.05.2025


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