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Fahrlässiges Handeln durch Führen eines Pkw trotz starker emotionaler Beeinträchtigung

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 559/11 – Beschluss vom 08.09.2011

1. Der Zulassungsantrag wird verworfen (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Fahrlässiges Handeln durch Führen eines Pkw trotz starker emotionaler Beeinträchtigung
Symbolfoto: Von KieferPix/Shutterstock.com

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer – sogar grob – fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22. 10. 2001, Az. 2 Ws (B) 378/01, juris). Der Betroffene strebt ersichtlich eine Überprüfung der Entscheidung im Einzelfall an, die durch das Zulassungsverfahren gerade nicht ermöglicht werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 5).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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