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Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Wann E-Scooter-Fahrern keine Sperre droht

0,82 Promille, starke Schlangenlinien auf dem E-Scooter. Sein Führerschein – den er für das Elektrokleinstfahrzeug gar nicht braucht – stand auf dem Spiel. Doch dann entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg völlig anders als erwartet.
Ein junger Mann fährt nachts in Schlangenlinien mit einem E-Scooter über eine leere, vierspurige Stadtstraße.
Schlangenlinien auf dem E-Scooter können trotz niedriger Promillewerte als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gewertet werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 951 Cs 7/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 951 Cs 7/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, E-Scooter-Nutzer, Strafverteidigung

Das Gericht verurteilte einen E-Scooter-Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit und lehnte eine Fahrerlaubnissperre ab.
  • Zeugin und Blutprobe bewiesen die Fahrt mit 0,82 Promille.
  • Der Angeklagte fuhr Schlangenlinien und verlor sicher die Kontrolle.
  • Die lange Zeit seit der Tat sprach gegen eine Sperre.
  • Für E-Scooter fehlt laut Gericht die Grundlage für § 69 StGB.
  • Er zahlt 30 Tagessätze zu je 60 Euro in Raten.

Trunkenheit: Warum reichen 0,82 Promille auf dem E-Scooter?

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Person infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig ist. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit greift, wenn der Täter bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. In der gerichtlichen Praxis wird eine solche alkoholbedingte Fahrunsicherheit häufig durch konkrete Beweisanzeichen festgestellt, wie etwa das Fahren in starken Schlangenlinien.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat einen 21-jährigen Einzelhandelskaufmann wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt (Az.: 951 Cs 7/25), sah jedoch von einer Sperre für die Fahrerlaubnis ab. Der junge Mann war am 30. Mai 2024 gegen 03:16 Uhr mit einem E-Roller auf dem linken Gehweg des Schiffbeker Wegs unterwegs. Eine spätere Blutprobe um 04:46 Uhr ergab einen Wert von 0,82 Promille. Das Gericht stellte eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit fest, da der Fahrer in starken Schlangenlinien fuhr, auf die Fahrbahn geriet und dort unsicher vier Fahrstreifen überquerte, bevor er auf den Gehweg zurückkehrte. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit erkennen können.

Prüfen Sie bei einem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt genau, wie Ihre Fahrweise im Polizeiprotokoll beschrieben wurde. Nur bei deutlichen Ausfallerscheinungen – das sind konkrete Anzeichen wie Schlangenlinien oder Gleichgewichtsstörungen, die belegen, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher am Verkehr teilnehmen konnte – wie den hier genannten starken Schlangenlinien ist die Annahme einer Fahrunsicherheit unter 1,1 Promille rechtssicher – wehren Sie sich gegen den Vorwurf, wenn lediglich eine unsichere Fahrweise ohne konkrete Gefährdung dokumentiert wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit unterhalb der absoluten Grenze von 1,1 Promille kann auch bei E-Scooter-Fahrern strafbar sein, wenn konkrete Ausfallerscheinungen wie das Fahren in starken Schlangenlinien und das unsichere Überqueren mehrerer Fahrstreifen belegen, dass die Fahrtüchtigkeit alkoholbedingt aufgehoben war.
  2. Die Regelvorschrift des § 69 StGB über die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre ist auf Trunkenheitsfahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen nicht anwendbar, weil für deren Nutzung keine Fahrerlaubnis und damit keine Eignungsprüfung erforderlich ist und aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug kein Rückschluss auf die Eignung zum Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge gezogen werden kann.
  3. Liegt eine Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück und ist die betreffende Person seitdem strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten, ist die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 2 StGB unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als widerlegt anzusehen.
Infografik: Gegenüberstellung der Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt bei E-Scooter und PKW. Während beim PKW ein Fahrerlaubnisentzug nach § 69 StGB droht, ist dieser beim E-Scooter ausgeschlossen, da keine Führerscheinpflicht besteht und kein Rückschluss auf die Fahreignung für PKW möglich ist.
E-Scooter und Alkohol: Kein Führerscheinentzug möglich! Das AG Hamburg-St. Georg stellt klar: § 69 StGB gilt nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Trotzdem droht eine Geldstrafe nach § 316 StGB. Az. 951 Cs 7/25

30 Tagessätze: Wie berechnet sich die E-Scooter-Strafe?

Die Strafzumessung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters die Höhe der einzelnen Tagessätze gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmen. Ein Tagessatz entspricht dabei dem Nettoeinkommen eines einzelnen Tages, wodurch die Geldstrafe an die individuellen finanziellen Möglichkeiten angepasst wird. Um die finanzielle Belastung tragbar zu gestalten, kann das Gericht nach § 42 StGB Zahlungserleichterungen in Form von monatlichen Teilbeträgen gewähren. Zusätzlich fallen dem Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zur Last.

30 Tagessätze bei 1.800 Euro Nettoeinkommen

Bei der Festlegung der Sanktion verhängte der Richter eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes leitete das Gericht aus dem monatlichen Nettoeinkommen des ledigen und kinderlosen Mannes ab, das bei 1.800 Euro lag. Um die Zahlung zu erleichtern, gestattete das Gericht eine Tilgung in monatlichen Raten von 100 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monat. Rechtskraft bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung endgültig ist und nicht mehr durch Rechtsmittel wie eine Berufung angefochten werden kann. Strafmildernd wirkte sich der lange Zeitablauf von beinahe zwei Jahren seit der Tat aus, während eine frühere jugendstrafrechtliche Auffälligkeit zulasten des 21-Jährigen gewertet wurde.

Gleichen Sie die Höhe der festgesetzten Tagessätze sofort mit Ihrem tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommen ab. Sollte das Gericht ein zu hohes Einkommen geschätzt haben, legen Sie Einspruch beschränkt auf die Rechtsfolgen (Tagessatzhöhe) ein, um die Geldstrafe ohne eine belastende Hauptverhandlung zu senken.

Gilt die isolierte Sperre nach § 69 StGB für E-Scooter?

Neben einer Geldstrafe prüfen Gerichte bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre nach § 69 StGB. Eine isolierte Sperre bedeutet konkret: Das Gericht entzieht keine Fahrerlaubnis (etwa weil keine vorhanden ist), untersagt der Behörde aber, für eine bestimmte Zeit eine neue zu erteilen. Dabei greift oft die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Regelvermutung ist eine gesetzliche Annahme, nach der bei bestimmten Taten automatisch von einer Ungeeignetheit zum Autofahren ausgegangen wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Verschiedene Landgerichte, darunter in Potsdam, Leipzig, Chemnitz und Halle, haben jedoch geurteilt, dass diese Vorschrift auf Elektrokleinstfahrzeuge nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber differenziert hier klar zwischen führerscheinpflichtigen Fahrzeugen und E-Scootern, für die nach § 3 eKFV lediglich ein Mindestalter von 14 Jahren vorgeschrieben ist.

Warum E-Scooter nicht mit PKW vergleichbar sind

In der Entscheidung aus Hamburg lehnte das Gericht eine isolierte Sperre für den E-Scooter-Fahrer ausdrücklich ab, da die Vorschrift des § 69 StGB auf E-Roller nicht anwendbar sei. Das Führen eines solchen Rollers sei mit dem Steuern eines PKW nicht vergleichbar. Der Richter betonte, dass es an wissenschaftlich fundiertem Erfahrungswissen fehle, um bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter auf eine generelle charakterliche Ungeeignetheit zu schließen. Da für die Nutzung eines E-Rollers keine Eignungsprüfung erforderlich ist, könne aus einem Fehlverhalten in diesem Bereich kein direkter Rückschluss auf die Eignung für führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge gezogen werden.

Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte. – so das Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Praxis-Hinweis: E-Scooter-Besonderheit

Der entscheidende Hebel für den Erhalt des Führerscheins war hier das Tatmittel. Da für E-Scooter keine Fahrerlaubnisprüfung nötig ist, lässt sich laut Gericht aus einer Trunkenheitsfahrt nicht automatisch auf eine generelle Ungeeignetheit für das Führen von Autos schließen. Wenn Sie also mit einem E-Kleinstfahrzeug (E-Scooter) und nicht mit einem PKW unterwegs waren, ist die Hürde für einen Führerscheinentzug deutlich höher.

Kein Führerscheinentzug: Warum rettete der Zeitfaktor den Fahrer?

Die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit ist nicht absolut und muss unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geprüft werden, insbesondere bei einem großen zeitlichen Abstand zur Tat. Gerichte beziehen dabei die aktuelle Lebensführung und das Ausbleiben neuer Straftaten in ihre Bewertung ein. Diese Praxis orientiert sich unter anderem an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24), die den Zeitfaktor als wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Fahreignung heranzieht.

Zeitlicher Abstand als entscheidender Faktor

Für den Hamburger Einzelhandelskaufmann sah das Gericht die Regelvermutung als widerlegt an, da die Tat zum Zeitpunkt des Urteils bereits knapp zwei Jahre zurücklag. Der junge Mann war seit dem Vorfall strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und wies auch vor der Tat keine einschlägigen Vorbelastungen oder Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht auf. Der Richter wertete das Geschehen als einen knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall eines gerade nicht mehr Heranwachsenden – als Heranwachsender gilt im Strafrecht eine Person zwischen 18 und 21 Jahren, bei der je nach Reifegrad noch das mildere Jugendstrafrecht angewendet werden kann –, aus dem sich keine heute noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten lasse.

Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder ob die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt ist. – so das Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Bedeutung des Hamburger E-Scooter-Urteils für Ihren Führerschein

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg stärkt Ihre Verteidigung, da sie die fehlende Vergleichbarkeit zwischen E-Scootern und Autos hervorhebt. Auch wenn es sich um ein erstinstanzliches Urteil ohne direkte Bindungswirkung für andere Gerichte handelt, dient es als wirkungsvolle Argumentationshilfe, um die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erschüttern.

Betroffene sollten im Verfahren gezielt auf den Zeitfaktor setzen: Je länger das Verfahren dauert, ohne dass Sie erneut auffällig werden, desto eher muss das Gericht von einer isolierten Sperre absehen. Verweisen Sie aktiv auf dieses Urteil, um deutlich zu machen, dass ein Fehlverhalten mit dem E-Scooter keine Rückschlüsse auf Ihre Eignung als Autofahrer zulässt.

Strafbefehl erhalten? So wahren Sie die Einspruchsfrist

Haben Sie einen Strafbefehl – also eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergeht – wegen einer E-Scooter-Fahrt erhalten, der den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis vorsieht, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Sperre rechtskräftig und Sie verlieren Ihren PKW-Führerschein, obwohl die aktuelle Rechtsprechung dies in vielen Fällen als unverhältnismäßig einstuft.

Praxis-Hürde: Der Zeitfaktor

Selbst wenn eine Ungeeignetheit vermutet wird, kann diese durch Zeitablauf entfallen. Im vorliegenden Fall war die Tat fast zwei Jahre her. Wenn zwischen Ihrem Vorfall und dem Urteil eine ungewöhnlich lange Zeit liegt, in der Sie strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sind, kann dies den Ausschlag geben, die Regelvermutung der Ungeeignetheit zu kippen und die Fahrerlaubnis zu behalten.


Führerschein wegen E-Scooter-Fahrt in Gefahr?

Ein Strafbefehl wegen Trunkenheit auf dem E-Scooter führt oft fälschlicherweise zum Entzug der Fahrerlaubnis. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der Vorwürfe und nutzt die aktuelle Rechtsprechung, um Ihren Führerschein zu sichern. Er unterstützt Sie dabei, Einspruchsfristen zu wahren und die Strafe auf ein Minimum zu reduzieren.

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Die eigentliche Gefahr lauert oft gar nicht im Gerichtssaal, sondern bei der Führerscheinstelle. Auch wenn der Strafrichter die Fahrerlaubnis verschont, wandert die Akte nach Abschluss fast immer zur Fahrerlaubnisbehörde. Dort droht dann auf dem Verwaltungsweg plötzlich die Anordnung einer MPU, da bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen schnell Zweifel an der generellen Fahreignung aufkommen.

Wer sich nach einem milden Strafurteil entspannt zurücklehnt, erlebt oft Monate später ein böses Erwachen. Ich empfehle immer, die lange Verfahrensdauer taktisch für sich zu nutzen. Wer freiwillig verkehrspsychologische Beratungen besucht, hat beim unvermeidlichen Schreiben der Behörde direkt die passenden Argumente in der Hand.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Privileg für E-Scooter auch, wenn ich bereits wegen früherer Delikte vorbelastet bin?

ES KOMMT DARAUF AN. Vorbelastungen verhindern das E-Scooter-Privileg nicht automatisch, sofern diese nicht einschlägig sind oder die Taten bereits einen erheblichen Zeitraum zurückliegen. Die individuelle Prüfung der Fahreignung entscheidet darüber, ob die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit trotz der Besonderheiten von Elektrokleinstfahrzeugen bestehen bleibt.

Grundsätzlich gehen Gerichte bei Trunkenheitsfahrten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, was normalerweise den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Bei E-Scootern wird diese Regelvermutung jedoch oft erschüttert, da für deren Nutzung keine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist und somit kein direkter Rückschluss auf das Führen von Personenkraftwagen zulässig erscheint. Frühere Delikte gefährden diesen Vorteil nur dann, wenn es sich um einschlägige Verkehrsverstöße handelt, die einen dauerhaften Mangel an charakterlicher Eignung belegen. Liegen die Vorstrafen hingegen in anderen Rechtsbereichen oder sind sie bereits durch eine lange Phase des Wohlverhaltens entkräftet, bleibt die Chance auf den Erhalt des Führerscheins gewahrt.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Vorbelastungen eine massive Alkoholproblematik oder eine generelle Missachtung von Verkehrsvorschriften offenbaren, da in solchen Fällen die Schutzwirkung des E-Scooter-Privilegs gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktritt.


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Verliere ich meinen Autoführerschein, wenn ich mit weniger als 1,1 Promille E-Scooter fahre?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Entzug der Fahrerlaubnis droht unter 1,1 Promille nur bei konkreten Ausfallerscheinungen, sofern das Gericht eine generelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen annimmt. Die strafrechtliche Verfolgung setzt hierbei zwingend den Nachweis einer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit durch das Vorliegen individueller Fahrfehler oder körperlicher Mängel voraus.

Eine strafbare Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB setzt unterhalb der Grenze von 1,1 Promille voraus, dass zusätzliche Beweisanzeichen wie Schlangenlinien oder Fahrfehler eine alkoholbedingte Unsicherheit belegen. Viele Gerichte lehnen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei E-Scootern ab, da für diese Fahrzeuge keine Prüfung erforderlich ist und somit kein Rückschluss auf die Eignung als Autofahrer zulässig erscheint. Ohne präzise dokumentierte Ausfallerscheinungen im polizeilichen Protokoll fehlt es zudem oft an der notwendigen Grundlage für eine strafrechtliche Sanktion oder den Entzug des Führerscheins. Betroffene sollten daher über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, um die behördliche Beschreibung der Fahrweise im Detail auf ihre rechtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.

Selbst wenn das Strafgericht von einem Entzug der Fahrerlaubnis absieht, kann die Verwaltungsbehörde bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen oder ein separates Bußgeldverfahren einleiten.


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Wie senke ich die Geldstrafe, wenn das Gericht mein monatliches Nettoeinkommen zu hoch geschätzt hat?

Die Geldstrafe lässt sich durch einen beschränkten Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze senken, wenn das Gericht Ihr tatsächliches Nettoeinkommen bei der Schätzung zu hoch angesetzt hat. Dieser förmliche Rechtsbehelf muss zwingend innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Gemäß § 40 Abs. 2 StGB entspricht ein Tagessatz genau einem Dreißigstel Ihres monatlichen Nettoeinkommens, weshalb eine fehlerhafte Schätzung die gesamte Geldstrafe unverhältnismäßig verteuert. Durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen akzeptieren Sie den Tatvorwurf dem Grunde nach und vermeiden so eine aufwendige sowie kostenintensive Hauptverhandlung über die Schuldfrage. Das Gericht kann in diesem Fall oft ohne erneute Verhandlung im Beschlusswege entscheiden, sofern Sie Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse durch aktuelle Lohnabrechnungen oder Steuerbescheide lückenlos nachweisen. Zusätzlich besteht die rechtliche Möglichkeit, nach § 42 StGB Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen zu beantragen, um die finanzielle Belastung besser auf Ihre individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verteilen.

Ein Voll-Einspruch gegen den gesamten Strafbefehl ist hingegen riskant, da das Gericht bei einer neuen Hauptverhandlung nicht an die bisherige Strafe gebunden ist und diese im schlimmsten Fall sogar verschärfen könnte.


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Was kann ich tun, wenn die Polizei mir Schlangenlinien vorwirft, die ich gar nicht gefahren bin?

Gegen falsche Vorwürfe von Schlangenlinien müssen Sie die Beweiskraft des polizeilichen Protokolls durch detaillierte Gegendarstellungen oder Zeugen erschüttern. Bestreiten Sie die polizeiliche Beobachtung unbedingt aktiv, da diese subjektive Wahrnehmung das zentrale Kriterium für eine strafbare Fahrunsicherheit darstellt.

Die rechtliche Bedeutung von Schlangenlinien liegt darin, dass sie bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,09 Promille als Beweis für eine relative Fahrunsicherheit dienen. Während ab 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird, muss die Staatsanwaltschaft bei niedrigeren Werten gemäß § 316 StGB konkrete Fahrfehler für eine Verurteilung nachweisen. Da Polizeibeamte ihre Beobachtungen oft erst im Nachhinein protokollieren, bietet die Verteidigung hier einen wirksamen Hebel für den Beschuldigten. Sie können die Subjektivität der Darstellung durch eigene Beweismittel wie Dashcam-Aufnahmen oder neutrale Zeugen im Ermittlungsverfahren wirksam angreifen.

Eine Anfechtung der Schlangenlinien ist wirkungslos, wenn andere Beweisanzeichen wie ein alkoholbedingter Sturz oder das Überfahren roter Ampeln vorliegen. Hier bleibt die Fahrunsicherheit auch ohne Schlangenlinien begründet, sofern die Ausfallerscheinungen eindeutig auf den vorangegangenen Alkoholkonsum zurückzuführen sind.


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Muss ich zur MPU, obwohl das Gericht mir den Führerschein nach der E-Scooter-Fahrt belassen hat?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann trotz eines positiven Strafurteils von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, da das Verwaltungsverfahren rechtlich unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung agiert. Die Behörde prüft die Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt stets in eigener Zuständigkeit.

Die rechtliche Grundlage für diese potenzielle Doppelbelastung liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Verwaltungsrecht, wobei die Behörde nicht zwingend an die Einschätzung des Strafrichters gebunden ist. Wenn die Polizei eine Trunkenheitsfahrt meldet, muss die Führerscheinstelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung prüfen, ob begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. In vielen Fällen lässt sich die MPU-Anordnung jedoch erfolgreich mit der Argumentation abwenden, dass ein Fehlverhalten auf einem E-Scooter keine Rückschlüsse auf die Nutzung eines führerscheinpflichtigen PKW zulässt. Da für Elektrokleinstfahrzeuge keine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, fehlt es laut aktueller Rechtsprechung oft an der notwendigen Grundlage, um eine generelle Ungeeignetheit für den Straßenverkehr rechtssicher zu begründen.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei extrem hohen Promillewerten ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen, da hier die gesetzlichen Grenzwerte der Fahrerlaubnis-Verordnung eine MPU-Anordnung zwingend vorschreiben. In solchen Konstellationen hat die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, was die Anordnung einer Begutachtung unabhängig vom Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens unumgänglich macht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-St. Georg – Az.: 951 Cs 7/25 – Urteil vom 09.03.2026




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