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Fahrlässige Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 140/19 – 162 Ss 51/19 – Beschluss vom 18.06.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 17. Dezember 2018 gegen den Betroffenen als Fahrzeughalter wegen der fahrlässigen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, obwohl dieses das zulässige Gesamtgewicht um 53,45 Prozent überschritt, unter bußgelderhöhender Berücksichtigung zweier Voreintragungen eine Geldbuße in Höhe von 295 Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Februar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 30. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene fahrlässig die Inbetriebnahme eines überladenen Kraftfahrzeuges angeordnet hat.

a) Soweit der Betroffene meint, das Urteil lasse Feststellungen dazu vermissen, dass die Nutzung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angeordnet worden sei, dringt er hiermit nicht durch. Die Entscheidungsgründe, die als eine Einheit zu betrachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 – 3 Ws (B) 234/18 -, juris), lassen noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Anordnung der Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeuges durch den Betroffenen auf den öffentlichen Straßenverkehr bezog. Das Urteil teilt im Rahmen der Feststellungen mit, dass die Anordnung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges auf dem B-Markt in Berlin erfolgt sei. Aus den wiedergegebenen Angaben des Zeugen K, die das Amtsgericht als glaubhaft eingeschätzt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, geht weiter hervor, dass es sich bei der Ladung um auf dem B-Markt erworbene Ware für das Geschäft des Betroffenen gehandelt habe. Diese sei vom Angestellten des Betroffenen, dem Zeugen X, als Fahrzeugführer transportiert worden. Im weiteren Verlauf habe der Zeuge K das Fahrzeug im Rahmen der von ihm vorgenommenen Überprüfung des gewerblichen Güterverkehrs wegen des Verdachts der Überladung kontrolliert. Aus diesem Zusammenhang ist erkennbar, dass das Fahrzeug vom Zeugen K im öffentlichen Straßenverkehr, nämlich auf dem Weg vom B-Markt zum Geschäft des Betroffenen, festgestellt und kontrolliert worden ist. Ebenso ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Anordnung des Betroffenen gerade auf das Zurücklegen dieser Strecke mit der erworbenen Ware bezog.

b) Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Fahrlässige Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17 –, juris m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dieses hat sich detailliert mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die Überzeugung hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage gebildet. Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Das Amtsgericht stützt die Feststellung, dass der Betroffene die Inbetriebnahme des Fahrzeuges angeordnet hat, auf die Angaben des Zeugen K hinsichtlich der ihm gegenüber am Tattag vom Zeugen X gemachten Mitteilungen. Das Gericht würdigt diese Aussage insbesondere vor dem Hintergrund der in der Hauptverhandlung hiervon abweichenden Angaben des Zeugen X sowie der Einlassung des Betroffenen. Die auf dieser Grundlage vom Amtsgericht gezogenen Schlussfolgerungen begegnen keinen Bedenken.

Das urteilsfremde Vorbringen der Begründungsschrift bleibt – ebenso wie die darauf aufbauende abweichende Beweiswürdigung – im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.

2. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs zeigt keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris m.w.N.).

Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 235 Euro der hier einschlägigen Nr. 199.2.6 des Anhangs (Tabelle 3) zu den laufenden Nrn. 198 und 199 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert und hat diese angesichts der berücksichtigungsfähigen Vorahndungen auf 295 Euro erhöht. Bei Verhängung einer Geldbuße, die über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro liegt, müssen die Urteilsgründe nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 – 3 Ws (B) 381/16 –). Diese sind jedoch dann nicht zwingend erforderlich, wenn sich das Tatgericht bei der Bußgeldbemessung am Regelsatz nach dem BKat orientiert, diesen lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht und – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 a.a.O.).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

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