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Fahrerlaubnisrechtentziehung – Dauerkonsum von Cannabis – 75 ng/ml – 150 ng/ml THC-COOH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2605 – Beschluss vom 24.04.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 11. Dezember 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im April 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ansbach bekannt, dass sich beim Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 3. Februar 2018 drogentypische Auffälligkeiten gezeigt hatten und ein freiwilliger Drogenvortest positiv verlaufen war. Eine um 23:06 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28. März 2018 6,9 ng/ml THC, 8,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Gegenüber dem Arzt gab der Antragsteller an, am 31. Januar 2018 zwei bis drei Joints konsumiert zu haben. Am 11. Mai 2018 wurde gegen ihn mit einem Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit 30. Mai 2018, u.a. ein Monat Fahrverbot verhängt.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 3. August 2018 dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht unmittelbaren Zwang an.

Am 9. August 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Am 13. August 2018 gab er seinen Führerschein ab.

Am 29. August 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, und zur Begründung ausführen, die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten entfalle nicht bei der erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss. Vielmehr hätte dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, seine Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

Das Verwaltungsgericht legte mit Beschluss vom 6. November 2018 den Eilantrag dahin aus, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung beziehe, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben habe, und lehnte jenen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Nehme ein Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig, d. h. (nahezu) täglich Cannabis zu sich, sei er nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Auffassung der Rechtsprechung lasse bei konsumnaher Blutentnahme ein THC-COOH-Wert oberhalb von 100 ng/ml einen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu; ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml sei von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. Diese Erkenntnis beruhe auf toxikologischen Studien. Der beim Antragsteller festgestellte Wert des wirkungsfreien Stoffwechselprodukts THC-COOH übersteige die Konzentration von 150 ng/ml deutlich, sodass von einem regelmäßigen Konsum der Droge Cannabis auszugehen sei. Eine weitere Sachaufklärung durch das Landratsamt sei daher gemäß § 11 Abs. 7 FeV nicht erforderlich gewesen.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Er bestreitet, dass ab einem Wert von 150 ng/ml THC-COOH Rückschlüsse auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum gezogen werden können und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, vorliegende Studien gingen ab einem Wert von 75 ng/ ml THC-COOH nur dann von einem regelmäßigen Cannabiskonsum aus, wenn zwischen der Ankündigung der Blutentnahme und der Entnahme bis zu acht Tage lägen. Die Annahme, es sei jedenfalls ab einem Wert von 150 ng/ml THC-COOH auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, sei spekulativ. Darüber hinaus werde auf den Antragsschriftsatz Bezug genommen. Es seien zunächst weitere Aufklärungsmaßnahmen wie die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten gewesen.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Antragstellers zurück, der am 7. Februar 2019 Klage (AN 10 K 19.00250) zum Verwaltungsgericht Ansbach erhob.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nach Klageerhebung bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 3. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 7. Januar 2019 begehrt, ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist nicht fahrgeeignet, wer regelmäßig Cannabis einnimmt.

Bei der Annahme, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Spekulation, sondern um eine gesicherte, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2003 – 11 CS 03.2433 – Blutalkohol 2004, 561 = juris Rn. 14; B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 13; Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, Blutalkohol 2000, S. 39/43 f.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127 ff., 230 ff. jeweils unter Hinweis auf einzelne Studien; Zwerger, Berührungspunkte von Toxikologie und Rechtsprechung: Blutwerte nach Cannabiskonsum und Fahreignung, XV. Symposium der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, 18. – 21.4.2007, Tagungsband S. 61/65 unter Hinweis auf gutachtliche Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München an das Staatsministerium des Innern vom 23.8.2005 und 25.10.2005; vgl. auch Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192, wonach bereits eine THC-COOH-Konzentration von mehr als 100 ng/ml nicht mehr mit der Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums in Einklang zu bringen ist), der die ständige Rechtsprechung und Fachliteratur gefolgt ist (zuletzt BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 11 CS 16.2403 – juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.8.2018 – OVG 4 S 34.18 – juris Rn. 5 m.w.N.; HessVGH, B.v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 11.2.2015 – 16 B 50/15 – juris Rn. 8; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, Vor §§ 29 ff. Rn. 470; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 3 StVG Rn. 4a; Zwerger, ZfS 2007, 551/552). Konzentrationen von 100 bis 150 ng/ml liegen oberhalb der Werte, die nach Rauchversuchen im Blut bzw. Serumproben festgestellt worden sind (vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/ Maier/Musshoff, a.a.O. S. 43 m.w.N.). Ihre Ursache wird in Kumulationseffekten infolge langer Eliminationshalbwertszeiten gesehen. Eine Anreicherung von THC-COOH im Blut von regelmäßigen Cannabiskonsumenten ist ebenfalls in Studien nachgewiesen worden (vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O. S. 44 m.w.N.). Ausgehend von einer Anfangskonzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml kann bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut wegen dessen Halbwertszeiten auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wenn eine Blutprobe aufgrund einer behördlichen Anordnung erst bis zu acht Tage nach dem letzten Konsum entnommen worden ist, und wiederum umgekehrt kann ausgehend von einem Grenzwert von 75 ng/ml THC-COOH beim Nachweis von 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wenn die Blutprobe zeitnah nach einer Verkehrskontrolle entnommen worden ist (vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O. S. 44 m.w.N.; Daldrup, Cannabiskonsum und Fahreignung – Erfahrungen und Ergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, XV. Symposium der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, 18. – 21.4.2007, Tagungsband S. 74/76 f.; Runderlass Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 – VI B 2-21-03/2.1; Möller, a.a.O., Rn. 233; Haase, ZfSch 2007, 2/6 f.; NdsOVG, B.v. 11.7.2003 – 12 ME 287/03 – DAR 2003, 480 = juris Rn. 4 ff.). Mit der Beschwerde ist nichts vorgetragen worden, was diese in medizinischen Studien und Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Frage stellt.

Im Übrigen sprechen auch die eigene Angabe des Antragstellers, zuletzt am 31. Januar 2018 Cannabis konsumiert zu haben, und der drei Tage später festgestellte THC-Wert von 6,9 ng/ml dafür, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Denn nur bei Dauerkonsumenten kann nach 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Möller, a.a.O. § 3 Rn. 209; Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, 323). Die Grenzwertkommission (a.a.O.) geht bei einer Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus.

Damit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die mangelnde Fahreignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV feststand und ihm deshalb ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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