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Fahrerlaubnisneuerteilung – Verwertung festgesetzter bußgeldrechtlicher Vorahndungen

BayObLG München – Az.: 201 ObOWi 1375/20 – Beschluss v. 16.11.2020

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28.05.2020 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.05.2020 wegen eines am 22.07.2019 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt, welches mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen war. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Nach ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils am 06.07.2020 ist beim Amtsgericht am 06.08.2020 nur ein Teil der über Telefax übersandten Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen, insbesondere fehlte die Unterschrift des Verteidigers. Die vollständige Rechtsbeschwerdebegründung, mit welcher der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und insbesondere vorbringt, dass Vorahndungen des Betroffenen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, ging erst am 07.08.2020 beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.08.2020 dem Betroffenen auf dessen Antrag „Wiedereinsetzung in den Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist“ gewährt Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 08.10.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28.05.2020 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, auch wenn die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt worden ist.

a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) wurde nicht eingehalten. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Verteidiger wirksam am 06.07.2020 zugestellt. Bis einschließlich 06.08.2020 ist jedoch keine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) beim Tatgericht eingegangen.

b) Allerdings hat das Amtsgericht dem Betroffenen auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Das Amtsgericht hat zwar entgegen § 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden, obwohl für diese Entscheidung das Rechtsbeschwerdegericht zuständig war. Bei Gewährung der Wiedereinsetzung bindet jedoch die Entscheidung des unzuständigen Gerichts auch das Rechtsbeschwerdegericht (st. Rspr., vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 63. Aufl. § 46 StPO Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 08.10.2020 Bezug genommen, die noch dahingehend zu ergänzen ist, dass die Rüge der Verletzung formellen Rechts unzulässig ist, da diese nicht gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeführt worden ist. Einer grundsätzlichen Erörterung bedarf im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbotes die Frage, ob und wie sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf die Berücksichtigung von Vorahndungen auswirkt.

a) Das Amtsgericht stellt zu den verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen und zu seiner Fahrerlaubnis Folgendes fest: Der Betroffene war zwischen dem 31.01.2018 und dem 23.03.2018 bereits dreimal wegen eines – auch hier gegenständlichen fahrlässigen Verstoßes – gegen § 4 Abs. 3 StVO in Erscheinung getreten, wobei die Ahndungen jeweils am 17.04.2018, 04.05.2018 und 02.06.2018 in Rechtskraft erwachsen und jeweils die Regelgeldbußen in Höhe von 80 Euro verhängt worden sind. Wegen einer am 18.05.2018 (Rechtskraft der Ahndung: 24.08.2018) als Führer eines Lastkraftwagens begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 16 km/h außerorts und wegen einer am 14.09.2018 (Rechtskraft der Ahndung: 05.02.2019) gleichartigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h wurden Geldbußen von 140 Euro bzw. von 70 Euro verhängt. Mit Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vom 11.10.2018, rechtskräftig seit 22.10.2018, erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2, § 3 oder § 4 Abs. 5 StVG. Die Fahrerlaubnis wurde dem Betroffenen am 23.04.2019 erneut erteilt. Wiederum wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO trat der Betroffene am 08.05.2019 in Erscheinung. Die Rechtskraft der Ahndung (Regelgeldbuße in Höhe von 80 Euro) trat am 29.08.2019 und damit nach Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit ein.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hindert § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG die Verwertung der vor dem 23.04.2019 – dem Datum der Neuerteilung der Fahrerlaubnis – begangenen Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren nicht.

aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Demnach dürfen im Fall der Fahrerlaubniserteilung Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter spricht hierfür auch der mit § 4 StVG verfolgte Zweck der Vorschrift. Nach § 4 Abs. 1 StVG sollen zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden. § 4 Abs. 5 StVG regelt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes stufenweise den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich ermahnt, schriftlich verwarnt oder ihm die Fahrerlaubnis entzieht. Das Fahreignungs-Bewertungssystem stellt keine Sanktion dar, sondern eine wertneutrale Folge, die lediglich die Grundlage für eventuelle spätere verwaltungsrechtliche Maßnahmen bildet. Zweck ist es, ungeeignete Kraftfahrer zu entdecken und ihnen frühzeitig Hilfe zu bieten, aufgetretene Eignungsmängel zu beheben (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Hühnermann 26. Aufl. 2020 StVG § 4 Rn. 6a, 7). Punkte im Fahreignungsregister nehmen nicht an der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot teil (vgl. Krumm NJW 2019, 1730, 1732). Eintragungen im Fahreignungsregister, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG führen können, gehören nicht zu den Sanktionen, die das Gesetz als Folge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorsieht, weshalb insoweit grundsätzlich kein tauglicher Aspekt der Rechtsfolgenbemessung vorliegt. Dem Umstand, dass dem Betroffenen der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde drohen mag, kommt demnach im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist, keinerlei ihn entlastende Bedeutung zu (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2015 – 2 Ss OWi 727/15 = DAR 2015, 656 = VerkMitt 2015, Nr 71 = NStZ 2016, 162 = NZV 2016, 292 = OLGSt StVG § 25 Nr. 61).

bb) Demgegenüber dient das Fahreignungsregister (FAER) nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG (auch) dazu, Verstöße von Personen, die wiederholt straßenverkehrsrechtlich relevante Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, angemessen zu ahnden. Entsprechende Vorahnungen sind damit für die Höhe einer Geldbuße bzw. die Frage einer beharrlichen Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 StVG) von Bedeutung. Wann solche Eintragungen keine Berücksichtigung mehr finden dürfen, ergibt sich aus § 29 StVG, der aber keine an § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG angelehnte Tilgungsvorschrift enthält.

c) Es stellt deshalb auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Tatrichterin die zuletzt genannte, zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftige Vorahnung vom 08.05.2019 berücksichtigt hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen nicht feststeht, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Kenntnis von dieser Ordnungswidrigkeit hatte. Es ist auszuschließen, dass die Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, da auch ohne Berücksichtigung dieser Vorahnung die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt ist.

Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist bei Verkehrsverstößen auszugehen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, sodass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231, 234f; BayObLGSt 2003, 132, 133; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2002 – 3 Ss OWi 1576/12 m.w.N. bei juris; vgl. zuletzt u.a. BayObLG, Beschluss vom 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 = OLGSt StVG § 25 Nr 80; 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172 = OLGSt StVO § 23 Nr 19 und 15.09.2020 – 202 ObOWi 1044/20 bei juris, jeweils m.w.N.).

Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen eines hier allein in Betracht kommenden beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn der neuerliche Verkehrsverstoß zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Zwar kann sich eine frühere Tat bußgelderhöhend auswirken (KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. § 17 Rn. 76 m.w.N.) und im Rahmen der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV indizierte Beharrlichkeit vorliegt, auch dann berücksichtigt werden, wenn dem Betroffenen vor Begehung der weiteren Ordnungswidrigkeit das Unrecht der früheren Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung voll bewusst geworden war (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris; OLG Düsseldorf NZV 1998, 292). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Betroffene von deren Verfolgung durch die polizeiliche Anhaltung unmittelbar nach der Messung, dem nachweislichen Erhalt eines Anhörungsbogens oder die Zustellung eines Bußgeldbescheides bereits Kenntnis erlangt hatte. Die hierzu erforderlichen Feststellungen lässt das amtsgerichtliche Urteil indes vermissen. Allerdings rechtfertigen auch die übrigen Vorahndungen ohne Weiteres die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung. Der Betroffene war allein zwischen dem 31.01.2018 und dem 23.03.2018 dreimal wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO und zwischen dem 18.05.2018 und dem 04.09.2018 zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgefallen. Alle genannten Vorahndungen waren zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit bereits in Rechtskraft erwachsen, zuletzt am 05.02.2019. Die hier zur Aburteilung gelangte Unterschreitung des Mindestabstands nach § 4 Abs. 3 StVO wurde am 20.07.2019 und damit noch nicht einmal ein halbes Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der zuletzt genannten Vorahnung begangen. Angesichts der in rascher zeitlicher Aufeinanderfolge stattgefundenen, einschlägigen und zahlreichen verkehrsrechtlichen Verstöße lässt die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV keinen Rechtsfehler erkennen, auch wenn die Ordnungswidrigkeit wegen des Verstoßes vom 08.05.2019 keine Berücksichtigung findet.

d) Da der Betroffene mittlerweile wieder über eine Fahrerlaubnis verfügt, ist keine Stellungnahme zu der Frage veranlasst, ob ein Fahrverbot auch dann noch den damit verfolgten Erziehungs- und Besinnungszweck erzielen kann, wenn dem Betroffenen (nahezu) zeitgleich die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (vgl. hierzu OLG Zweibrücken BeckRS 2006, 2740 = NJW 2006, 1301). Vielmehr kann ein Fahrverbot auch dann den damit verbundenen Zweck, einen Betroffenen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen, erfüllen, wenn wegen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zeitlich davor liegende Vorahndungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vom Punktestand her nicht mehr berücksichtigt werden dürfen und den Bestand der Fahrerlaubnis deshalb nicht gefährden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

 

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