Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht bestätigt: Fahrerlaubnis nach Alkohol-Exzess bleibt entzogen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Schritte sind erforderlich, um nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen?
- Was ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und wann ist sie notwendig?
- Welche Kosten sind mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt verbunden?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Fahreignung nach einer Alkoholfahrt nachzuweisen?
- Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wird?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug aufgrund Trunkenheit im Verkehr.
- Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
- Der Kläger suchte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die ihm zuletzt am 7. Dezember 2017 erteilt worden war.
- Die Schwierigkeiten lagen im hohen Atemalkohol- und Blutalkoholwert des Klägers.
- Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
- Das Gericht entschied so, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung nicht erfüllt waren.
- Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen.
- Das Urteil hat zur Folge, dass die ursprüngliche Entscheidung bestehen bleibt und der Kläger die Fahrerlaubnis nicht zurückerhält.
- Weitere Voraussetzung für eine Neuerteilung wären medizinisch-psychologische Überprüfungen gewesen.
- Die Versagung zeigt die strengen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Alkoholmissbrauch.
Gericht bestätigt: Fahrerlaubnis nach Alkohol-Exzess bleibt entzogen
Der Verlust der Fahrerlaubnis ist für viele Menschen ein einschneidendes Erlebnis. Neben den unmittelbaren Folgen wie dem Verlust der Mobilität kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auch zu schwerwiegenden beruflichen und privaten Problemen führen. Im Strafverfahren wird die Fahrerlaubnis häufig entzogen, wenn der Betroffene wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, insbesondere bei Alkohol am Steuer. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis nach der Entziehung wieder erlangt werden kann.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Strafverfahren ist ein komplexer Prozess, der verschiedene rechtliche Anforderungen erfüllt werden muss. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Fristen und Formalitäten spielen auch die Gründe für die ursprüngliche Entziehung eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei Alkoholmissbrauch sind weitere medizinische und psychologische Überprüfungen notwendig, um die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zu gewährleisten.
Um diese komplexen rechtlichen und medizinischen Aspekte zu beleuchten, wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall vorstellen, der vor Gericht verhandelt wurde.
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Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisneuerteilung nach Alkoholfahrt verweigert: Bayerischer VGH bestätigt Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt bestätigt. Der Fall dreht sich um einen Autofahrer, dem aufgrund von Alkohol am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der nun vergeblich versuchte, diese wiederzuerlangen.
Schwere Alkoholfahrt führt zu Fahrerlaubnisentzug
Am 27. Juli 2020 wurde der betroffene Autofahrer alkoholisiert am Steuer erwischt. Ein Atemalkoholtest ergab zunächst einen Wert von 0,99 mg/l, ein weiterer Test kurz darauf 0,95 mg/l. Eine Blutprobe, die dem Fahrer um 20:15 Uhr entnommen wurde, wies einen Mittelwert von 1,87 Promille auf. Diese Werte deuten auf einen erheblichen Alkoholkonsum hin, der die Fahrtüchtigkeit massiv beeinträchtigt.
Als Folge dieser Trunkenheitsfahrt verurteilte das Amtsgericht Schweinfurt den Mann am 8. Dezember 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Das Gericht entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte zusätzlich eine Sperrfrist von neun Monaten für die Neuerteilung.
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt
Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Betroffene die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag jedoch ab. Begründet wurde dies vermutlich mit Zweifeln an der Fahreignung des Mannes aufgrund des vorangegangenen schweren Alkoholverstoßes.
Der Autofahrer akzeptierte diese Entscheidung nicht und klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht. Nachdem seine Klage dort keinen Erfolg hatte, beantragte er beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Bayerischer VGH bestätigt Ablehnung der Fahrerlaubnisneuerteilung
Der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat nun mit Beschluss vom 21. Mai 2024 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz und der Behörde, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nicht neu zu erteilen.
Die genauen Gründe für diese Entscheidung werden in dem vorliegenden Beschluss nicht genannt. Es ist aber davon auszugehen, dass der VGH keine Rechtsfehler in der Beurteilung der Vorinstanz erkennen konnte. Vermutlich sah auch das Obergericht aufgrund der Schwere des Alkoholverstoßes weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Mannes als gerechtfertigt an.
Für den Betroffenen bedeutet dies, dass er vorerst weiterhin ohne Fahrerlaubnis bleibt. Um seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, wird er nun voraussichtlich seine Fahreignung nachweisen müssen. Dies könnte beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschehen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des Bayerischen VGH unterstreicht die strenge Handhabung bei der Neuerteilung von Fahrerlaubnissen nach schweren Alkoholverstößen. Selbst nach Ablauf der Sperrfrist reicht die bloße Antragstellung nicht aus; vielmehr muss der Betroffene aktiv seine wiederhergestellte Fahreignung nachweisen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert der Verkehrssicherheit und die anhaltende Skepsis gegenüber Personen, die durch Trunkenheit am Steuer aufgefallen sind.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihnen der Führerschein aufgrund einer Alkoholfahrt entzogen wurde und Sie auf eine Neuerteilung hoffen, zeigt dieses Urteil, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellen, insbesondere bei hohen Promillewerten. Es verdeutlicht, dass selbst nach Ablauf einer Sperrfrist keine Garantie für eine Neuerteilung besteht. Die Behörden und Gerichte prüfen Ihre Fahreignung sehr genau, und Zweifel daran können dazu führen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis verwehrt bleibt.
Dies bedeutet für Sie konkret:
- Strenge Prüfung: Rechnen Sie damit, dass Ihre Fahreignung gründlich überprüft wird, insbesondere wenn Sie mit einem hohen Promillewert am Steuer erwischt wurden.
- Nachweis der Fahreignung: Sie müssen möglicherweise Ihre Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder andere Maßnahmen nachweisen.
- Kein Rechtsanspruch: Auch wenn Sie alle Formalitäten erfüllen, gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
- Langwieriger Prozess: Der Weg zur Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis kann langwierig und kostspielig sein.
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Neuerteilung zu erhöhen. Ein Anwalt kann Sie beraten, Ihre Rechte wahren und Ihnen helfen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Ihre Fahreignung nachzuweisen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wurden wegen Alkohol am Steuer erwischt und haben nun Angst um Ihren Führerschein? Alkoholfahrt führt zu Fahrerlaubnisentzug und die rechtlichen Folgen sind komplex. In unserer umfassenden FAQ-Rubrik erhalten Sie alle wichtigen Informationen – verständlich erklärt und mit konkreten Beispielen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Schritte sind erforderlich, um nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen?
- Was ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und wann ist sie notwendig?
- Welche Kosten sind mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt verbunden?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Fahreignung nach einer Alkoholfahrt nachzuweisen?
- Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wird?
Welche Schritte sind erforderlich, um nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen?
Nach einer Alkoholfahrt und dem damit verbundenen Entzug der Fahrerlaubnis sind mehrere Schritte erforderlich, um diese wiederzuerlangen. Der Prozess beginnt mit dem Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist. Erst danach kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Diese prüft die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Bei Alkoholdelikten ordnet die Behörde in der Regel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an. Die MPU dient der Beurteilung, ob der Betroffene künftig voraussichtlich nicht erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen wird. Zur Vorbereitung auf die MPU empfiehlt sich die Teilnahme an speziellen Beratungen oder Kursen.
Die Führerscheinstelle kann zudem einen Abstinenznachweis fordern. Dieser belegt durch regelmäßige medizinische Untersuchungen über einen längeren Zeitraum, dass kein Alkohol konsumiert wurde. Die Dauer der nachzuweisenden Abstinenz hängt von der Schwere des Alkoholdelikts ab.
In manchen Fällen verlangt die Behörde ein fachärztliches Gutachten, um die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Antragsteller muss alle erforderlichen Unterlagen bei der Führerscheinstelle einreichen. Dazu gehören neben dem Antrag selbst ein aktuelles Passfoto, ein Sehtest und gegebenenfalls ein Erste-Hilfe-Nachweis. Die genauen Anforderungen können je nach Einzelfall variieren.
Die Kosten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis trägt der Antragsteller. Sie setzen sich aus den Verwaltungsgebühren, den Kosten für die MPU und eventuell notwendige weitere Gutachten sowie den Gebühren für die Ausstellung des neuen Führerscheins zusammen.
Nach positiver Beurteilung aller Voraussetzungen erteilt die Führerscheinstelle die neue Fahrerlaubnis. Der Betroffene erhält einen neuen Führerschein und darf wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die individuellen Anforderungen bei der zuständigen Führerscheinstelle zu informieren. Die Behörde kann detaillierte Auskünfte über den konkreten Ablauf und die notwendigen Nachweise im Einzelfall geben.
Was ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und wann ist sie notwendig?
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, ist eine behördlich angeordnete Begutachtung zur Überprüfung der Fahreignung. Sie wird umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bezeichnet, was jedoch eine unangemessene Bezeichnung darstellt. Bei der MPU beurteilen Fachärzte und Verkehrspsychologen, ob eine Person die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt.
Eine MPU wird in verschiedenen Situationen notwendig, insbesondere wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen. Häufige Gründe für die Anordnung einer MPU sind Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr. Beispielsweise muss sich ein Fahrer einer MPU unterziehen, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Steuer erwischt wurde. Auch bei wiederholten Verstößen unter Alkoholeinfluss oder Anzeichen für Alkoholmissbrauch kann eine MPU erforderlich werden.
Neben Alkohol- und Drogendelikten können auch andere schwerwiegende oder wiederholte Verkehrsverstöße zu einer MPU-Anordnung führen. Dazu gehören beispielsweise eine hohe Anzahl von Punkten im Fahreignungsregister oder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Auch bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung, etwa aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials, kann eine MPU angeordnet werden.
Der Ablauf einer MPU gliedert sich in der Regel in drei Teile: Eine medizinische Untersuchung, Leistungstests am Computer und ein psychologisches Gespräch. Die gesamte Untersuchung dauert etwa 3 bis 4 Stunden. Im medizinischen Teil werden unter anderem Blutdruck, Sehvermögen und Reaktionsfähigkeit überprüft. Die Leistungstests am Computer dienen der Beurteilung von Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Belastbarkeit. Im psychologischen Gespräch geht es um die Aufarbeitung der Vorkommnisse, die zur MPU geführt haben, sowie um die Einstellung und Verhaltensänderungen des Betroffenen.
Die Kosten für eine MPU trägt der Betroffene selbst. Sie belaufen sich je nach Anlass und Umfang der Untersuchung auf etwa 350 bis 750 Euro. Zusätzliche Kosten können für vorbereitende Maßnahmen wie Beratungsgespräche oder Schulungen entstehen.
Ein aktuelles Beispiel für die Notwendigkeit einer MPU zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2024 (Az.: 11 ZB 23.2202). In diesem Fall ging es um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Strafverfahren aufgrund von Alkoholmissbrauch. Der Gerichtshof bestätigte die Erforderlichkeit einer MPU zur Überprüfung der Fahreignung in solchen Fällen.
Die MPU stellt für viele Betroffene eine große Herausforderung dar. Eine gründliche Vorbereitung ist daher ratsam. Dazu können Beratungsgespräche bei Verkehrspsychologen, spezielle Vorbereitungskurse oder die Teilnahme an Selbsthilfegruppen gehören. Wichtig ist, dass der Betroffene sich ernsthaft mit den Ursachen seines Fehlverhaltens auseinandersetzt und glaubhaft darlegen kann, wie er künftig ähnliche Vorfälle vermeiden will.
Welche Kosten sind mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt verbunden?
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt ist mit erheblichen Kosten verbunden. Zunächst fallen Gebühren für den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis an, die sich auf etwa 200 bis 300 Euro belaufen können. Ein zentraler Kostenfaktor ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), deren Preis je nach Anbieter und Umfang zwischen 500 und 800 Euro liegt. Hinzu kommen Ausgaben für die MPU-Vorbereitung, die sich auf 300 bis 1500 Euro summieren können.
Für den Nachweis der Alkoholabstinenz werden in der Regel mehrere Laboruntersuchungen gefordert. Diese schlagen mit etwa 50 bis 100 Euro pro Test zu Buche, wobei meist vier bis sechs Tests über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten erforderlich sind. Die Gesamtkosten für Abstinenznachweise können sich somit auf 200 bis 600 Euro belaufen.
Viele Betroffene ziehen zur Unterstützung einen Rechtsanwalt hinzu. Die anwaltlichen Gebühren variieren stark und können zwischen 500 und mehreren tausend Euro betragen, abhängig von Umfang und Komplexität des Falles.
Nicht zu vernachlässigen sind die Kosten für erforderliche Dokumente wie ein aktuelles Passfoto, einen Sehtest und einen Erste-Hilfe-Kurs. Diese Posten summieren sich auf etwa 100 bis 150 Euro.
Bei der Neuausstellung des Führerscheindokuments fallen nochmals Gebühren von circa 40 Euro an. In manchen Fällen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar an, was weitere Kosten von 200 bis 400 Euro verursacht.
Die Gesamtkosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt können sich somit auf 2000 bis 5000 Euro oder mehr belaufen. Der genaue Betrag hängt von individuellen Faktoren wie der Schwere des Vergehens, der Dauer des Führerscheinentzugs und eventuellen zusätzlichen Auflagen ab.
Es ist ratsam, frühzeitig mit dem Prozess der Wiedererlangung zu beginnen und die notwendigen finanziellen Mittel einzuplanen. Eine gute Vorbereitung und die Einhaltung aller Auflagen erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche und zügige Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Fahreignung nach einer Alkoholfahrt nachzuweisen?
Der Nachweis der Fahreignung nach einer Alkoholfahrt erfordert die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich davon überzeugen, dass keine Eignungszweifel mehr bestehen. Eine zentrale Anforderung ist in der Regel der Nachweis einer längeren Alkoholabstinenz. Die genaue Dauer hängt vom Einzelfall ab, beträgt aber häufig mindestens 6 bis 12 Monate. Der Abstinenznachweis erfolgt üblicherweise durch regelmäßige medizinische Untersuchungen wie Blut- oder Urinproben.
Neben der Abstinenz spielt auch die Aufarbeitung des Vorfalls eine wichtige Rolle. Die betroffene Person muss glaubhaft darlegen, dass sie ihr Trinkverhalten dauerhaft geändert hat. Dies kann durch die Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Therapien belegt werden. Auch der Besuch von Verkehrserziehungskursen oder speziellen Schulungen zum Thema Alkohol im Straßenverkehr kann gefordert werden.
In vielen Fällen ordnet die Behörde zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei der MPU wird geprüft, ob eine ausreichende Verhaltensänderung stattgefunden hat und künftig keine Alkoholfahrten mehr zu erwarten sind. Die Gutachter beurteilen dabei die Einstellung zum Alkoholkonsum, das Problembewusstsein und die Fähigkeit zur Verhaltenskontrolle.
Von großer Bedeutung ist die aktive Mitwirkung der betroffenen Person. Sie muss alle geforderten Nachweise fristgerecht vorlegen und bei Untersuchungen kooperativ sein. Verweigert jemand die Mitwirkung oder macht unglaubwürdige Angaben, kann dies zu einer negativen Beurteilung der Fahreignung führen.
Die Anforderungen können je nach Schwere des Vorfalls und persönlichen Umständen variieren. Bei wiederholten Alkoholfahrten oder besonders hohen Promillewerten werden in der Regel strengere Maßstäbe angelegt. In solchen Fällen kann eine längere Abstinenzzeit oder eine intensivere Aufarbeitung gefordert werden.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass alle behördlichen Auflagen erfüllt wurden. Erst wenn die Fahrerlaubnisbehörde zu dem Schluss kommt, dass keine Bedenken mehr gegen die Fahreignung bestehen, kann der Führerschein wieder erteilt werden. Der gesamte Prozess kann sich über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken.
Für die Betroffenen bedeutet dies oft erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen. Die Kosten für medizinische Untersuchungen, Kurse und die MPU müssen in der Regel selbst getragen werden. Umso wichtiger ist es, von Anfang an konsequent an der Wiedererlangung der Fahreignung zu arbeiten und alle Auflagen gewissenhaft zu erfüllen.
Die Rechtsprechung betont, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang vor individuellen Interessen hat. Daher werden an den Nachweis der Fahreignung nach Alkoholdelikten hohe Anforderungen gestellt. Ziel ist es, das Risiko erneuter Alkoholfahrten möglichst gering zu halten und so andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wird?
Bei einer Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Der erste Schritt besteht in der Regel darin, Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Es empfiehlt sich, den Widerspruch ausführlich zu begründen und gegebenenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen.
Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen, kann der Betroffene Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Auch hierfür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss sich gegen die Fahrerlaubnisbehörde richten und das Ziel verfolgen, die Behörde zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten.
Im Klageverfahren prüft das Gericht, ob die Ablehnung der Neuerteilung rechtmäßig war. Dabei spielen insbesondere die Gründe für den ursprünglichen Entzug der Fahrerlaubnis sowie die aktuelle Eignung des Antragstellers eine wichtige Rolle. Bei Alkoholdelikten kommt es beispielsweise darauf an, ob der Betroffene nachweisen kann, dass er sein Trinkverhalten dauerhaft geändert hat und keine Gefahr mehr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Berufung beim zuständigen Oberverwaltungsgericht einzulegen. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat oder das Oberverwaltungsgericht sie auf Antrag zulässt.
In Ausnahmefällen kann auch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen, wenn der Betroffene eine Verletzung seiner Grundrechte geltend macht. Dies wäre etwa denkbar, wenn die Ablehnung der Neuerteilung als unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Berufsfreiheit angesehen wird.
Während des laufenden Rechtsstreits besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Damit kann in dringenden Fällen eine vorläufige Fahrerlaubnis erwirkt werden, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags hängen jedoch stark vom Einzelfall ab und sind bei Alkoholdelikten oft gering.
Es ist ratsam, für das rechtliche Vorgehen gegen die Ablehnung der Neuerteilung einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, die notwendigen Schriftsätze formulieren und den Betroffenen im Gerichtsverfahren vertreten. Zudem kann ein Anwalt dabei helfen, ergänzende Nachweise zur Fahreignung zu erbringen, etwa durch die Organisation einer freiwilligen medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Der Rechtsweg kann sich über mehrere Instanzen erstrecken und einige Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit sollte der Betroffene aktiv an der Verbesserung seiner Fahreignung arbeiten, etwa durch die Teilnahme an Verkehrsschulungen oder Alkoholabstinenzprogrammen. Dies kann die Chancen auf eine spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhöhen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahreignung: Die Fahreignung bezeichnet die körperliche und geistige Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie umfasst die physische Leistungsfähigkeit, psychische Stabilität und die Fähigkeit, Verkehrsregeln zu befolgen. Bei Alkoholdelikten wird die Fahreignung besonders kritisch geprüft. Gerichte und Behörden bewerten dabei nicht nur den konkreten Vorfall, sondern auch das generelle Trinkverhalten und die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Der Nachweis der Fahreignung nach Alkoholdelikten erfordert oft eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
- Sperrfrist: Die Sperrfrist ist ein vom Gericht festgelegter Zeitraum, in dem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und dient dazu, den Betroffenen für eine bestimmte Zeit vom Straßenverkehr fernzuhalten. Die Dauer richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Prognose für künftiges Verhalten. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht kein automatischer Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr muss die Fahreignung neu nachgewiesen werden, was oft eine MPU einschließt.
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Die Neuerteilung bezeichnet den Prozess, durch den eine Person nach Entzug ihrer Fahrerlaubnis diese wiedererlangt. Sie unterscheidet sich von der Ersterteilung dadurch, dass zusätzliche Auflagen erfüllt werden müssen. Der Antrag wird bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt. Diese prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Bei Alkoholdelikten wird oft eine MPU verlangt. Die Neuerteilung ist keine Formalie, sondern eine Ermessensentscheidung der Behörde.
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Die MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt, ist eine umfassende Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung. Sie wird von speziell zugelassenen Begutachtungsstellen durchgeführt und umfasst medizinische Tests, psychologische Gespräche und Leistungstests. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit erneuter Verkehrsverstöße einzuschätzen. Bei Alkoholdelikten wird insbesondere das Trinkverhalten und die Einstellung dazu untersucht. Das Bestehen einer MPU ist oft Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholdelikten.
- Eignungszweifel: Eignungszweifel sind begründete Bedenken an der Fähigkeit einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie können sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, wie Verkehrsverstößen, Straftaten oder gesundheitlichen Problemen. Bei Alkoholdelikten entstehen Eignungszweifel aufgrund der nachgewiesenen mangelnden Trennung von Alkoholkonsum und Fahren. Die Behörde muss diese Zweifel berücksichtigen und kann eine MPU anordnen. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, führt dies zur Verweigerung der Fahrerlaubnis.
- Verwaltungsgerichtshof: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist ein Obergericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Landesebene. Er entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte und in bestimmten Fällen auch erstinstanzlich. In Fahrerlaubnisangelegenheiten ist der VGH oft die letzte Instanz, die über die Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen urteilt. Seine Entscheidungen haben oft richtungsweisenden Charakter für die Verwaltungspraxis. Im vorliegenden Fall bestätigte der Bayerische VGH die Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, was die strenge Linie der Rechtsprechung in solchen Fällen unterstreicht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 11 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung. Im konkreten Fall wurde die Neuerteilung aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung des Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt abgelehnt, was durch § 11 FeV gedeckt ist.
- § 69 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie Trunkenheit im Verkehr. Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB entzogen.
- § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV: Dieser Paragraph setzt voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Im konkreten Fall wurden aufgrund der Trunkenheitsfahrt Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen geäußert, was zur Ablehnung der Neuerteilung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV führte.
- § 20 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph definiert die Voraussetzungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im konkreten Fall wurde die Eignung des Betroffenen aufgrund der Trunkenheitsfahrt angezweifelt, was zur Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führte.
- Art. 11 Abs. 3 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz): Dieser Artikel regelt die Ermessensentscheidung der Behörde bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund der Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen abgelehnt.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 23.2202 – Beschluss vom 21.05.2024
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Neuerteilung der ihm zuletzt am 7. Dezember 2017 durch die Beklagte erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Dezember 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Schweinfurt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von neun Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. Juli 2020 alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Ein Atemalkoholtest um 19:59 Uhr wies einen Wert von 0,99 mg/l auf, ein weiterer Atemalkoholtest um 20:01 Uhr einen Wert von 0,95 mg/l und die dem Kläger um 20:15 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von 1,87 ‰.
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Am 2. Juni 2022 beantragte der Kläger die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis und legte dazu ein von der Beklagten verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten der TÜV Süd Life GmbH Schweinfurt vom 29. August 2022 sowie ein Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co.KG vom 20. Dezember 2022 aufgrund einer Vergleichsuntersuchung vor. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, der Kläger könne das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2023 den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 22. Mai 2023 zurück.
Am 23. Juni 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben, das diese nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 11. Oktober 2023 als unbegründet abwies. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV müssten Bewerber um die Fahrerlaubnis auch im Neuerteilungsverfahren die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nachweisen. Bei Alkoholmissbrauch bestehe die Fahreignung nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel nicht. Solange Eignungszweifel vorlägen, die eine Beibringungsanordnung rechtfertigten, bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Die Beklagte habe zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zugestanden habe. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 8. Dezember 2020 stehe fest, dass der Kläger am 27. Juli 2020 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ geführt habe. Beide Fahreignungsgutachten kämen zu dem Ergebnis, dass bei ihm zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol im Zusammenhang gebracht werden könnten, gleichwohl aber zu erwarten sei, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Diese Gutachten habe die Behörde zur Grundlage ihrer ablehnenden Entscheidungen machen dürfen. Sie entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, seien insbesondere unter Beachtung der Anforderungen aus Anlage 4a zur FeV erstellt worden, legten den korrekten Sachverhalt zugrunde und wendeten die richtigen Maßstäbe an. Ferner seien sie in sich widerspruchsfrei und setzten sich neutral mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Es werde jeweils nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Grundlagen sie beruhten und welche Überlegungen zu den für den Kläger negativen Beurteilungen geführt hätten. Im ersten Gutachten würden die einschlägigen Hypothesen der Beurteilungsrichtlinien benannt und näher ausgeführt, dass der Kläger trotz Nachfragen Alkoholtrinkgewohnheiten geschildert habe, aus denen sich der erforderliche Grad an Alkoholgewöhnung nicht ableiten lasse, sodass wesentliche Ursachen für das Zustandekommen der Trunkenheitsfahrt ungeklärt seien. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass er dem Zustandekommen seines Fehlverhaltens teilweise noch ratlos gegenüberstehe und keine Erklärung dafür habe, warum er am Tattag so viel getrunken habe. Daher könne keine ausreichend abgesicherte prognostische Aussage abgeleitet und auch der Grad der Alkoholgefährdung nicht eindeutig und abschließend bestimmt werden. Im zweiten Gutachten werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die kumulativen Voraussetzungen einer ausreichenden Änderung des Trinkverhaltens, einer stabilen und motivational gefestigten Änderung im Umgang mit Alkohol und des Fehlens auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeutender körperlicher Befunde sowie verkehrsrelevanter Leistungs- und Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs nicht erfüllt seien. Die Motivation des Klägers für einen dauerhaften Alkoholverzicht sei noch nicht ausreichend gefestigt. Er lasse diesbezüglich eine noch leicht ambivalente Haltung erkennen und sei sich seines früheren, deutlich von der Norm abweichenden Alkoholkonsums noch nicht hinreichend bewusst. Zum Teil zeigten sich bei der Schilderung des früheren Trinkverhaltens noch deutliche Bagatellisierungstendenzen. Auch die Darstellung seiner Trinkgewohnheiten wirke beschönigend und teilweise unplausibel. Die Alkoholgewöhnung zur Zeit der Trunkenheitsfahrt könne mit den geschilderten Trinkgewohnheiten nicht vollumfänglich erklärt werden. Die Angabe, nur am Wochenende konsumiert zu haben, wirke unrealistisch. Die genannten Gründe für den Alkoholverzicht, nämlich vor allem die derzeitigen Probleme mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, müssten gutachterlich als nicht tragfähig bewertet werden, da danach regelmäßig ein abnehmender Veränderungsdruck bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die persönlichen Hintergründe seines Alkoholkonsums und vor allem dessen Funktionalität, die über ein reines Genusstrinken hinausgehen müsse, noch nicht in ausreichendem Maße aufgearbeitet und die individuellen Bedingungen für die Entwicklung des überhöhten Alkoholkonsums nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt habe. Folglich könnten die angegebenen Veränderungen gutachterlich nicht dahingehend beurteilt werden, ob sie ursachenbezogen und damit dauerhaft stabil seien. Zudem sei keine angemessene Auseinandersetzung mit Fragen der Rückfallverhinderung erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass der Gutachter nicht hinreichend sicher eine günstige Prognose habe stellen können. Auch im Klageverfahren habe der Kläger die Aussagekraft der beiden Gutachten nicht substantiell erschüttert. Die Klagebegründung sei im Wesentlichen darauf gerichtet, aus seinem Vorbringen bei den Begutachtungen andere Schlüsse zu ziehen und mit den medizinischen Befunden ein ausreichendes Trennungsvermögen zu belegen. Da aber Angaben zum Trinkverhalten fehlten, die den erreichten Promillewert nachvollziehbar erklärten, werde die fehlende Einsicht deutlich. Dies lasse den Schluss auf einen stabilen Einstellungswandel nicht zu. Maßgeblich sei, dass das bei beiden Begutachtungen geschilderte Trinkverhalten nicht die erreichte Blutalkoholkonzentration zu erklären vermöge, sodass schon die Grundlage für eine sichere Prognose fehle. Hierzu sei im Klageverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen worden. Es werde verkannt, dass reine Abstinenzbelege nicht das Erfordernis eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ersetzen könnten, da eine etwaige Abstinenz nichts über deren Stabilität aussage.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und einen Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) geltend. Auch wenn die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV unstreitig vorlägen, stehe damit ein Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinne noch nicht fest. Nach der Systematik der einschlägigen Vorschriften begründe das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bzw. sei ein Indiz hierfür. Diesem Verdacht habe die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen. Stünde mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein Alkoholmissbrauch bereits fest, hätte eine Beibringungsanordnung nach § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben und gäbe es keinen Anwendungsbereich für § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Eine etwaige medizinisch-psychologische Untersuchung habe die Fahrerlaubnisbehörde nicht angeordnet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV unzweifelhaft vorlägen, gehe fehl. Zu Unrecht gehe das Gericht von einem Vorliegen eines etwaigen Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV aus. Hilfsweise sei die Fahreignung nach einem etwaigen Alkoholkonsummissbrauch gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder gegeben, was durch eine psychologische Begutachtung festzustellen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die beiden Gutachten die Kraftfahreignung positiv feststellten und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlägen. Aus den Gutachten gehe gerade nicht hervor, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Ein etwaiger Alkoholmissbrauch sei beendet. Es lägen eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens und ein stabiler, motivational gefestigter Einstellungswandel vor. Das Verwaltungsgericht verkenne die in den Gutachten dargelegten Beweggründe des Klägers und die nach allgemeiner Lebenserfahrung möglichen Gründe für eine Abstinenz. Aus ihnen gehe nicht hervor, dass dem Kläger ein ‚kontrolliertes‘ Trinken nicht möglich sei und ihm deshalb ‚nur‘ die Abstinenz bleibe. Der Kläger habe deren gesundheitliche Vorteile und den Wandel hin zu einer gesünderen und bewussteren Lebensweise geltend gemacht. Mit diesen in der Klagebegründung vorgetragenen Aspekten setze sich das Gericht allenfalls unzureichend auseinander. Zu einem gefestigten Einstellungswandel führe es lediglich aus, die Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol im Zusammenhang gebracht werden könnten, gleichwohl sei aber zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Dies erfordere einen erhöhten Begründungsaufwand, dem die gerichtlichen Ausführungen (Urteil, S. 14) nicht genügten. Ebenso wenig genüge es, zur Begründung eines fehlenden Trennungsvermögens auszuführen, der Kläger habe trotz Nachfragen keine plausiblen Alkoholtrinkgewohnheiten geschildert; aus seinen Erklärungen könnten keine ausreichend abgesicherten prognostischen Aussagen abgeleitet und der Grad der Alkoholgefährdung nicht eindeutig und abschließend bestimmt werden oder er stehe seinem Fehlverhalten teilweise noch ratlos gegenüber und habe keine Erklärung dafür, warum er am Tattag so viel getrunken habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich um eine einmalige Trunkenheitsfahrt gehandelt habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger selbst sein Fehlverhalten nicht vollumfänglich erklären könne. Es würden die in der Klagebegründung ausführlich dargelegten positiven Feststellungen in den Gutachten verkannt, die eine positive Prognose erlaubten. Der Verweis auf eine nicht ausreichende Erklärung für das Erreichen der Blutalkoholkonzentration und die beiden Gutachten genügten nicht dem erforderlichen Begründungsaufwand. Das Gericht setze sich nicht mit den zitierten Auszügen des Zweitgutachtens auseinander. Es werde weder dargelegt, worin die „leicht ambivalente Haltung“ auszumachen sei, noch worauf die „deutlichen Bagatellisierungstendenzen“ zurückzuführen seien. Ebenso verhalte es sich mit dem Hinweis auf die Beschreibung der Trinkgewohnheiten des Klägers. Es werde nicht erklärt, weshalb die Beschreibung der Trinkgewohnheiten beschönigend und teilweise unplausibel sei. Nicht gewürdigt worden sei auch die gutachterliche Einschätzung, ein Alkoholkonsum nur am Wochenende sei unrealistisch. Weiter liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Gericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt habe. Es habe das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich des gefestigten Trinkverhaltens nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger habe, ohne es ‚zu müssen‘, von November 2021 bis zum 13. Juni 2023 durchgehend eine Alkoholabstinenz nachgewiesen. Bereits diese freiwillige – bis heute andauernde – Abstinenz lasse auf einen stabilen, motivational gefestigten Einstellungswandel schließen. Der Kläger habe aus seinem früheren Fehlverhalten gelernt und eine Fehleinschätzung dieses Verhaltens hinreichend geändert. Ein etwaiger Alkoholmissbrauch sei beendet. Mithin sei sein nachgewiesenes Trinkverhalten – die Abstinenz – gefestigt. Diese Erwägungen seien in den Entscheidungsgründen zumindest nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 86 VwGO sei insoweit nicht korrekt Rechnung getragen worden. Ferner gehe aus den Entscheidungsgründen hervor, dass das Gericht das Vorbringen, der Kläger sei auf die Fahrerlaubnis beruflich zwingend angewiesen, nicht (ausreichend) gewürdigt habe. Er sei als Freiberufler für automotive Projekte europaweit tätig und müsse somit mobil sein. Diese Tätigkeit sei für seinen Lebensunterhalt unentbehrlich. Dies habe das Gericht zumindest nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Die Berufung sei auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Bereits die Befassung mit der Frage, ob überhaupt aus rechtlicher Sicht ein Alkoholmissbrauch vorliege, weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies gelte auch für die Beurteilung des Trennungsvermögens. In diesem Zusammenhang gingen auch erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO einher.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
1.1. Aus dem Vortrag, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl I Nr. 109), begründe lediglich einen noch aufzuklärenden Verdacht des Alkoholmissbrauchs (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 CS 23.980 – DAR 2024, 43 Rn. 15) und die Beklagte habe keine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Anders als im Entziehungsverfahren trifft den Kläger im Neu- bzw. Wiedererteilungsverfahren nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis, hier im Strafverfahren, die materielle Beweislast für das Vorhandensein der Fahreignung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl I Nr. 315), muss der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, d.h. er muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV). Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich, dass keine Fahreignung besteht, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Aus der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV folgt, dass (auch) eine (einmalige) Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr durch eine Alkoholproblematik bedingte Eignungszweifel begründet. Dasselbe gilt nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. c FeV, wenn dem Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen war, sei es auch durch ein Strafgericht (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 – 3 B 71.12 – ZfSch 2013, 593 Rn. 6). Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG hat der Bewerber der Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung im Erteilungsverfahren nachzuweisen. Im Neuerteilungsverfahren gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach den vorstehenden Vorschriften besteht keine Eignungsvermutung, auch wenn Bewerber um eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 anders als für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 3 und 4 FeV) ihrem Antrag – ohne entsprechende Verdachtsmomente – nicht von vornherein ein Eignungsgutachten beizufügen haben. Die Nichtfeststellbarkeit der vom Gesetzgeber als positive Erteilungsvoraussetzung geforderten Fahreignung geht zu Lasten des Bewerbers, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 12.2.2024 – 11 ZB 23.742 – juris Rn. 30; Siegmund in juris PK-Straßenverkehrsrecht, Stand 21.3.2024, § 2 StVG Rn. 76; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 41; Rebler, NZV 2021, 184 f.). Solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 11 CE 23.43 – DAR 2023, 523 Rn. 15 m.w.N.; VGH BW, U.v. 7.7.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 = juris Rn. 19).
Der Kläger hat die durch seine Trunkenheitsfahrt vom 27. Juli 2020 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ und die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ausgelösten Eignungszweifel aufgrund eines Alkoholmissbrauchsverdachts bisher nicht ausgeräumt. Vielmehr haben ihm zwei Gutachter im August und Dezember 2022 das hinreichend sichere Trennungsvermögen abgesprochen. Nachdem er diese beiden Gutachten vorgelegt hat, spielt es – wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hat – keine Rolle, ob die Fahrerlaubnisbehörde diese (förmlich und ordnungsgemäß) angeordnet hat. Denn das gutachterliche Ergebnis schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 11 CS 23.1577 – ZfSch 2024, 115 Rn. 17 m.w.N.).
1.2. Ausgehend von den Ergebnissen der beiden Fahreignungsgutachten durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass der Kläger wegen Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht fahrgeeignet ist. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte.
Nachdem beide Gutachter zu der Prognose gelangt sind, er könne das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen, kann von einer positiven Feststellung der Fahreignung keine Rede sein. Ob der Alkoholmissbrauch bereits zu (mess- bzw. feststellbaren) körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen geführt hat, ist – wie der Kläger offenbar meint – nicht entscheidend, sondern nur eines der Kriterien, um die Prognose stellen zu können, dass nicht mehr mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss zu rechnen ist (vgl. Nr. 3.12.1 Buchst. c der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl S. 198], S. 244). Eine ausreichende Änderung des Trinkverhaltens, d.h. das nur noch kontrollierte Trinken oder die Einhaltung von Abstinenz, lässt nicht ohne weiteres schon den Schluss auf eine stabile und motivationale Festigung der vollzogenen Änderung im Umgang mit Alkohol zu. Diese ist nach Auffassung von Verkehrsmedizinern und -psychologen anzunehmen, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und lange genug erprobt worden ist, die hiermit erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt werden kann, und eine ggf. zugrundeliegende Persönlichkeitsproblematik erkannt und entscheidend korrigiert worden ist (Nr. 3.12.1 Buchst. a und b der Begutachtungsleitlinien; vgl. auch Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Abgesehen davon hielt der Zweitgutachter die Behauptung, der Kläger habe seit dem 3. Oktober 2020 durchgehend Abstinenz eingehalten, auch für durch die Haarprobe vom 16. August 2021 widerlegt, deren Untersuchungsergebnis auf einen Konsum im Bereich eines Normaltrinkers hinwies.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beide Gutachten für nachvollziehbar und verwertbar gehalten, weil sie den Vorgaben des Normgebers gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV entsprechen. Sie orientieren sich inhaltlich an den von Fachleuten entwickelten Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl. 2022, S. 103 ff.), aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 15).
Wie das Gericht zutreffend angeführt hat, fehlten den Gutachtern bereits nachvollziehbare Angaben des Klägers zu seinem bisherigen Trinkverhalten, die die aus der gemessenen Blutalkoholkonzentration ableitbare Alkoholtoleranz hätten erklären und den Grad der Alkoholgefährdung bestimmen lassen können. Eine Einordnung des Trinkverhaltens des Klägers unter die Hypothesen A 2 oder A 3 der Beurteilungskriterien war damit nicht sicher möglich, sodass auch die Voraussetzungen für eine positive Prognose nicht sicher bestimmt werden konnten. Vielmehr stand die Verwertbarkeit des Explorationsbefunds in Frage (vgl. Hypothese 0 der Beurteilungskriterien, S. 80). Widersprüche zwischen der durch die Blutalkoholkonzentration und das Verhalten unter Alkoholeinfluss dokumentierten Toleranzbildung und den Angaben zum Trinkverhalten im Vorfeld der Auffälligkeit sind ein Kontraindikator für die Annahme schlüssiger und stimmiger Aussagen des Betroffenen (vgl. Kriterium 0.3 N der Beurteilungskriterien, S. 82). Der Zweitgutachter hat darüber hinaus angenommen, dass dem Kläger eine hinreichende Motivation für die Aufrechterhaltung des Alkoholverzichts fehle und die Gründe hierfür nicht tragfähig seien, was nicht zu beanstanden ist, wenn man seine Aussagen an den Kriterien A 2.4 N, A 2.5 K, A 3.4 K und A 3.5 K misst. Hierzu gehört u.a., dass der Betroffene plausible Schritte unternommen hat, um Rückfallrisiken zu vermeiden, nachvollziehbare Gründe und ein auch zukünftig wirksames Motiv für den Alkoholverzicht nennen und die Anpassungsprozesse nachvollziehbar darstellen kann, dass er eine hinreichend realistische Problemsicht entwickelt und die auslösenden und aufrechterhaltenen Bedingungen des früheren Missbrauchs erkannt hat. Es ist nachvollziehbar, wenn die vom Kläger genannten positiven gesundheitlichen Auswirkungen der abstinenten Lebensweise für den Zweitgutachter vor diesem Hintergrund nicht überzeugend waren. Das sich aus den Beurteilungskriterien ergebende Maß an Einsicht und Selbstreflexion hat nicht das Gericht dem Kläger abverlangt, sondern verlangen ihm die Beurteilungskriterien ab, weil Verkehrsmediziner und -psychologen dies für erforderlich halten, um eine positive Prognose stellen zu können.
Im Übrigen lässt sich der Gegenüberstellung der gutachterlichen Schlussfolgerung und der Angaben des Klägers im Zweitgutachten sowie den Nachfragen des Gutachters klar entnehmen, dass die Bewertung der Beschreibung seiner vormaligen Trinkgewohnheiten als beschönigend und teilweise unplausibel aus dem Widerspruch zwischen den diesbezüglichen wissenschaftlichen Erfahrungen (vgl. dazu Stephan/Brenner-Hartmann in Schuber/Huetten/Reimann/Graw, Komm. zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl. 2018, S. 249 f.) und der festgestellten Blutalkoholkonzentration sowie der daraus ableitbaren Alkoholtoleranz und aus dem Widerspruch zwischen der Trunkenheitsfahrt am Montag, dem 27. Juli 2020, und der Angabe, nur am Wochenende Alkohol zu konsumieren, herrührt, ohne dass es insoweit eine den Widerspruch auflösende Erklärung gegeben hätte. Die diesbezüglichen Angaben hat der Gutachter ganz offensichtlich als unglaubhaft eingestuft, auch wenn er sie nicht ausdrücklich so bezeichnet hat.
Da nicht davon auszugehen war, dass der Kläger wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht hat, war eine positive Prognose wegen unzureichender Mitwirkung nicht möglich. Ungeachtet der ihn treffenden Beweislast ist er als Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, zur Klärung von Eignungszweifeln beizutragen (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2008 – 3 B 99.07 – NJW 2008, 3014 = juris Rn. 5) und darüber hinaus allgemein nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG, an der Aufklärung eines fahreignungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Verweigert er eine geeignete, ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung, die auch erforderlich ist, weil sie Tatsachen aus seinem persönlichen Lebensbereich betrifft, berechtigt dies die Behörde zu einer für ihn nachteiligen Beweiswürdigung (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 44)
Dass die Gutachter vom Kläger die Einhaltung von Abstinenz gefordert haben, trifft nicht zu. Vielmehr hat er selbst dies als sein geändertes Trinkverhalten angegeben und entsprechende Belege dazu beigebracht. Es handelt sich dabei um ein Kriterium für eine angemessene Problembewältigung unter der Hypothese A 2 (vgl. Beurteilungskriterien, S. 103 ff.). Ob in seinem Fall Abstinenz zu fordern ist, würde allerdings zunächst eine sichere Einordnung seines früheren Trinkverhaltens aufgrund wahrheitsgemäßer, nachvollziehbarer Angaben voraussetzen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen der Gutachter zu eigen gemacht hat, indem es sie auszugsweise wiedergegeben hat, und als überzeugend gewürdigt hat. Die Dichte der Urteilsgründe ist insoweit ausreichend. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat das Gericht die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe anzugeben. Die Urteilsgründe sind in möglichst straffer Form abzufassen und sollen sich auf das Wesentliche konzentrieren. Urteile sind keine wissenschaftlichen Abhandlungen (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 117 Rn. 18).
2. Weiter hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weder in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dargelegt.
Die Verfahrensgarantie der Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen, ferner nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2023 – 7 B 13.22 – juris Rn. 26). Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2018 – 1 BvR 682/12 – NVwZ 2018, 1561 Rn. 19). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht kann nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG, a.a.O.).
Anders als der Kläger vorträgt, hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, dass er von November 2021 bis 13. Juni 2023 Alkoholabstinenz nachgewiesen habe, durchaus berücksichtigt, allerdings zur Glaubhaftmachung einer stabilen und motivationalen Festigung der vollzogenen Änderung im Umgang mit Alkohol nicht für ausreichend erachtet (vgl. UA S. 7 f., 17). Auch den Vortrag, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, hat es zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 8), durfte ihn aber mangels Entscheidungserheblichkeit für unbeachtlich halten und musste ihn deshalb nicht ausdrücklich bescheiden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist – jedenfalls zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit – auch in Härtefällen bzw. bei Angewiesenheit des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis und ungeachtet seiner persönlichen Verhältnisse oder individueller Schicksalsschläge verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2024 – 11 ZB 23.742 – juris Rn. 26; B.v. 9.1.2024 – 11 CS 23.2041 – juris Rn. 16; 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 30). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6). Nichts anderes gilt für die Versagung der Fahrerlaubnis.
Inwiefern das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dem Untersuchungsgrundsatz „nicht korrekt Rechnung getragen“ bzw. gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Kläger nicht bereits im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2024 – 10 BN 4.23 – juris Rn. 24; B.v. 15.5.2023 – 4 B 1.23 – juris Rn. 7).
Der Kläger hingegen rügt der Sache nach eine aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und wiederholt seine bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 19 m.w.N.; VGH BW, B.v. 7.2.2024 – 13 S 1495/23 – ZfSch 2024, 232/234). Soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17).
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26).
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).