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Fahrerlaubniserteilung – fehlende Eignung des Bewerbers

Drogenfund in Diskothek wird Mann zum Verhängnis: Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis wegen jahrelangen Drogenkonsums. Trotz Beteuerungen, nie Drogen genommen zu haben, überführten ihn frühere Aussagen und Funde. Nun muss er auf seinen Führerschein verzichten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger wollte eine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten.
  • Er wurde zuvor wegen Drogenbesitzes und Diebstahls verurteilt.
  • Das Gericht forderte ein Gutachten über seine Fahreignung an, das er nicht vorlegte.
  • Die Behörde lehnte den Antrag auf Fahrerlaubnis ab, weil Zweifel an seiner Eignung bestehen.
  • Der Kläger argumentierte, die Verurteilungen seien verjährt und hätten keinen Bezug zur Fahreignung.
  • Das Gericht entschied, dass der Drogenkonsum des Klägers seine Fahreignung ausschließt.
  • Die Anordnung des Gutachtens war gerechtfertigt, da der Kläger wiederholt Drogen konsumierte.
  • Die Verweigerung des Gutachtens bestätigt laut Gericht die Zweifel an seiner Eignung.
  • Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass er inzwischen drogenfrei ist.
  • Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass früherer Drogenkonsum langfristige Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann.

Gerichtsurteil zur Fahreignung: Eignungsprüfung von Führerscheinbewerbern im Fokus

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis ist ein wichtiger Schritt im Leben vieler Menschen. Doch nicht jeder, der einen Führerschein beantragen möchte, ist auch geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Beurteilung der Fahreignung ist ein komplexer Prozess, der verschiedene Faktoren berücksichtigt. Neben der gesundheitlichen Eignung, die durch ärztliche Untersuchungen geprüft wird, spielen auch die psychischen und charakterlichen Eigenschaften des Bewerbers eine wichtige Rolle. So kann beispielsweise eine Alkoholerkrankung, eine psychische Erkrankung oder ein Verhalten, das auf aggressives Fahrverhalten schließen lässt, die Fahrerlaubniserteilung verhindern.

Denn die Sicherheit im Straßenverkehr ist von höchster Priorität. Die Behörden sind daher verpflichtet, die Eignung jedes Bewerbers genau zu prüfen, bevor ein Führerschein erteilt wird. Ein Verfahren, das häufig vor Gericht landet, da es schwierig ist, die Eignung eindeutigen Kriterien zu beurteilen. Die Gerichte müssen dann zum Beispiel prüfen, ob die Behörden die erforderlichen Beweise zur Beurteilung der Fahreignung ausreichend gewürdigt haben.

Im Folgenden soll ein Gerichtsurteil vorgestellt werden, das beispielhaft einen Kontroversen Fall aus der Praxis beleuchtet.

Ihr Führerschein und das Gesetz: Wir helfen Ihnen weiter.

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum oder anderen Bedenken bezüglich Ihrer Fahreignung verweigert oder entzogen? Wir verstehen die Komplexität solcher Situationen und die rechtlichen Hürden, die damit verbunden sind. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht und in der Vertretung von Mandanten in ähnlichen Fällen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation. Wir können Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und die bestmöglichen Schritte für Ihr weiteres Vorgehen zu bestimmen.

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Der Fall vor Gericht


Ablehnung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums bestätigt

Der Antrag eines Mannes auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wurde zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage des Mannes gegen den ablehnenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Nachweis des Drogenkonsums über mehrere Jahre

Bei dem Kläger waren im November 2009 beim Betreten einer Diskothek 1,9 g Amphetamin, 3 Ecstasy-Tabletten und 0,64 g Marihuana sichergestellt worden. Sowohl gegenüber der Polizei als auch vor Gericht gab er an, die Drogen für den Eigenkonsum erworben zu haben. In einem späteren Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls erklärte er zudem, bei Begehung der Taten von Oktober 2011 bis Januar 2012 drogen- und spielsüchtig gewesen zu sein. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im April 2012 wurden erneut Amphetamin und verdächtige Tabletten gefunden.

Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Das Gericht sah es aufgrund dieser Einlassungen und Funde als erwiesen an, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum mehrfach Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin konsumierte. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung führt bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter“ Drogen wie Amphetamin regelmäßig zum Ausschluss der Kraftfahreignung. Die spätere Behauptung des Klägers, seine früheren Angaben seien nur Schutzbehauptungen gewesen, hielt das Gericht für nicht glaubhaft.

Keine Wiedererlangung der Fahreignung nachgewiesen

Auch der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Konsum führte nach Ansicht des Gerichts nicht zur Wiedererlangung der Fahreignung. Bei einem längerfristigen und wiederholten Konsum, wie er hier vorlag, ist dafür der Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz erforderlich. Solche Abstinenznachweise hatte der Kläger nicht vorgelegt. Zudem bestritt er im Verfahren jeglichen früheren Drogenkonsum, was seiner Glaubwürdigkeit weiter schadete.

Keine weitere Begutachtung erforderlich

Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit für eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers. Eine solche sei nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Konsument „harter“ Drogen die Fahreignung inzwischen wiedererlangt haben könnte. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Der bloße Zeitablauf von rund drei Jahren seit dem letzten eingeräumten Konsum reichte dafür angesichts des vorausgegangenen mehrjährigen Konsums nicht aus.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die strikte Haltung der Rechtsprechung gegenüber Drogenkonsumenten im Straßenverkehr. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung, die nur durch konkrete Nachweise einer längerfristigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Ein bloßer Zeitablauf ohne Abstinenznachweise reicht dafür nicht aus, selbst wenn der letzte nachgewiesene Konsum Jahre zurückliegt. Die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spielt dabei eine entscheidende Rolle.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Maßstäbe bei der Beurteilung der Fahreignung nach Drogenkonsum. Wenn Sie in der Vergangenheit harte Drogen wie Amphetamine konsumiert haben, kann dies Ihre Fahreignung langfristig beeinträchtigen – selbst wenn der Konsum Jahre zurückliegt. Um Ihre Fahreignung wiederzuerlangen, müssen Sie aktiv nachweisen, dass Sie seit mindestens einem Jahr drogenfrei leben. Bloße Behauptungen der Abstinenz reichen nicht aus. Wichtig ist auch, dass Sie in behördlichen Verfahren stets die Wahrheit sagen. Widersprüchliche Aussagen oder das Leugnen früheren Konsums können Ihre Glaubwürdigkeit stark beschädigen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erschweren. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Vorgeschichte Ihre Fahreignung beeinträchtigen könnte, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen sich über Fahreignung und Drogenkonsum informieren? Dann sind Sie hier genau richtig! In unseren FAQs finden Sie verständliche Antworten auf wichtige Fragen rund um dieses Thema, die Sie sicher beschäftigen.


Welche Gründe können zur Ablehnung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums führen?

Die Ablehnung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Ein wesentlicher Faktor ist die Art der konsumierten Drogen. Bei sogenannten „harten Drogen“ wie Heroin, Kokain oder Amphetaminen führt bereits der einmalige Konsum in der Regel zur Ablehnung der Fahrerlaubnis. Dies liegt daran, dass diese Substanzen als besonders gefährlich für die Verkehrssicherheit eingestuft werden.

Bei Cannabis ist die Situation differenzierter zu betrachten. Hier spielt die Häufigkeit des Konsums eine entscheidende Rolle. Gelegentlicher Cannabiskonsum führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Fahrerlaubnis, sofern Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Allerdings kann regelmäßiger Cannabiskonsum als Indiz für mangelnde Fahreignung gewertet werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Auswirkung des Drogenkonsums auf die Fahreignung. Hierbei wird geprüft, ob der Konsum zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt, die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit und Urteilsvermögen.

Die Verweigerung von Untersuchungen oder Gutachten kann ebenfalls zur Ablehnung der Fahrerlaubnis führen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung hat und ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnet, kann die Weigerung, dieses beizubringen, als Indiz für fehlende Fahreignung gewertet werden.

Auch der Besitz von Drogen kann Auswirkungen auf die Erteilung der Fahrerlaubnis haben. Selbst wenn kein Konsum nachgewiesen wurde, kann der Besitz als Indiz für einen möglichen Konsum gewertet werden und zu Zweifeln an der Fahreignung führen.

Es ist zu beachten, dass seit April 2024 neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind, die insbesondere den Umgang mit Cannabis betreffen. So wurde ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr eingeführt. Dieser liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Unterhalb dieses Wertes wird in der Regel nicht von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Beurteilung der Fahreignung einen Ermessensspielraum. Sie muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dabei werden auch Faktoren wie die persönliche Entwicklung, die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung berücksichtigt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Ablehnung einer Fahrerlaubnis nicht als Strafe gedacht ist, sondern dem Schutz der Verkehrssicherheit dient. Ziel ist es, potenzielle Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

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Was ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) und wann wird es angeordnet?

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ist eine umfassende Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung einer Person. Es wird von speziell ausgebildeten Ärzten und Psychologen durchgeführt, um festzustellen, ob jemand die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt.

Die Anordnung einer MPU erfolgt in der Regel durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen. Solche Zweifel können sich aus verschiedenen Situationen ergeben. Häufige Anlässe sind:

Alkoholdelikte im Straßenverkehr spielen eine zentrale Rolle. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Steuer erwischt wird, muss sich zwingend einer MPU unterziehen. Auch bei wiederholten Alkoholverstößen im Straßenverkehr, selbst wenn die Promillegrenze niedriger war, kann eine MPU angeordnet werden.

Der Konsum illegaler Drogen führt ebenfalls häufig zur MPU-Anordnung. Dabei reicht oft schon der einmalige Nachweis von Drogen im Straßenverkehr aus. Bei regelmäßigem Drogenkonsum, auch außerhalb des Straßenverkehrs, kann die Behörde eine MPU verlangen.

Auch erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße können eine MPU nach sich ziehen. Dazu gehören beispielsweise extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, aggressives Verhalten im Straßenverkehr oder die Häufung von Verkehrsdelikten.

Bei der Untersuchung selbst werden verschiedene Aspekte beleuchtet. Der medizinische Teil umfasst körperliche Untersuchungen und Labortests, um die gesundheitliche Eignung zu prüfen. Im psychologischen Teil geht es um die Persönlichkeit, das Verhalten und die Einstellung des Betroffenen. Hier werden Gespräche geführt und oft auch Leistungstests durchgeführt.

Ein wichtiger Punkt bei der MPU ist die Aufarbeitung des Anlasses. Die Gutachter wollen sehen, dass der Betroffene sein Fehlverhalten erkannt und aufgearbeitet hat. Es geht darum zu beurteilen, ob eine positive Verhaltensänderung stattgefunden hat und wie hoch das Risiko für erneute Verstöße ist.

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer MPU findet sich im Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Behörde muss dabei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, eine MPU darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Klärung der Zweifel an der Fahreignung wirklich erforderlich ist.

Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass die MPU eine Chance zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis darstellt. Mit guter Vorbereitung und ehrlicher Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten kann die Untersuchung erfolgreich absolviert werden. Das positive Gutachten ist dann der Schlüssel zur Wiedererteilung des Führerscheins.

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Welche Nachweise müssen erbracht werden, um nach Drogenkonsum die Fahreignung wiederzuerlangen?

Nach einem Drogenkonsum müssen in der Regel verschiedene Nachweise erbracht werden, um die Fahreignung wiederzuerlangen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fordert diese Nachweise an, um sicherzustellen, dass von dem Betroffenen keine Gefahr für die Verkehrssicherheit mehr ausgeht.

Ein zentrales Element ist häufig die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese wird angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Bei der MPU wird umfassend geprüft, ob der Betroffene die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt. Dabei spielen nicht nur medizinische Aspekte eine Rolle, sondern auch die psychische Verfassung und die Einstellung zum Drogenkonsum.

Neben der MPU ist in vielen Fällen ein Abstinenznachweis erforderlich. Dieser belegt, dass über einen bestimmten Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert wurden. Die Dauer der nachzuweisenden Abstinenz hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und Menge der konsumierten Drogen sowie der Dauer des Konsums. In der Regel wird eine Abstinenz von mindestens sechs bis zwölf Monaten gefordert.

Der Abstinenznachweis kann durch regelmäßige Urin- oder Blutuntersuchungen erbracht werden. Bei diesen Tests werden Abbauprodukte von Drogen im Körper nachgewiesen. Die Untersuchungen müssen in festgelegten Abständen durchgeführt und von anerkannten Laboren ausgewertet werden. Alternativ oder ergänzend können auch Haaranalysen zum Einsatz kommen. Diese haben den Vorteil, dass sie einen längeren Zeitraum abdecken können.

In einigen Fällen kann die Behörde auch ein fachärztliches Gutachten anfordern. Dieses wird von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellt und beurteilt die gesundheitlichen Auswirkungen des Drogenkonsums sowie die Prognose für die Zukunft.

Zusätzlich zu den medizinischen Nachweisen kann die Teilnahme an einer Drogenberatung oder -therapie gefordert werden. Hier geht es darum, die Ursachen des Drogenkonsums aufzuarbeiten und Strategien für ein drogenfreies Leben zu entwickeln. Die erfolgreiche Teilnahme muss durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die konkreten Anforderungen im Einzelfall variieren können. Die Behörde entscheidet individuell, welche Nachweise erbracht werden müssen. Dabei spielen Faktoren wie die Art der Drogen, die Häufigkeit des Konsums und eventuelle Vorstrafen eine Rolle.

Der gesamte Prozess der Wiedererlangung der Fahreignung kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Es ist ratsam, alle geforderten Nachweise sorgfältig und fristgerecht zu erbringen. Nur so kann der Betroffene zeigen, dass er die notwendige Einsicht gewonnen hat und zukünftig verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Die Kosten für die verschiedenen Untersuchungen und Nachweise können beträchtlich sein. Sie müssen in der Regel vom Betroffenen selbst getragen werden. Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Verfahrens und soll zusätzlich motivieren, in Zukunft auf den Konsum von Drogen zu verzichten.

Letztendlich dienen all diese Maßnahmen dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Sie sollen sicherstellen, dass nur Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen. Gleichzeitig bieten sie dem Betroffenen die Chance, seine Fahreignung wiederzuerlangen und somit einen wichtigen Schritt zur Wiedereingliederung in den normalen Alltag zu machen.

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Bei einer Ablehnung der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, die Eignung eines Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen sorgfältig zu prüfen. Drogenkonsum kann als Indiz für eine fehlende Eignung gewertet werden, da er die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann. Die Behörde muss ihre Entscheidung jedoch auf nachvollziehbare Tatsachen stützen und darf nicht willkürlich handeln.

Der erste Schritt nach Erhalt eines ablehnenden Bescheids ist in der Regel das Einlegen eines Widerspruchs. Die Widerspruchsfrist beträgt üblicherweise einen Monat ab Zustellung des Bescheids. In diesem Widerspruch sollten alle Argumente vorgebracht werden, die gegen die Ablehnung sprechen. Dazu können beispielsweise Nachweise über eine erfolgreiche Drogentherapie, negative Drogentests oder Gutachten über die aktuelle Fahrtauglichkeit gehören.

Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Im Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung gerichtlich überprüft.

Ein wichtiger Aspekt bei der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Ablehnung der Fahrerlaubnis muss in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Drogenkonsum stehen. So kann beispielsweise argumentiert werden, dass bei einmaligem oder länger zurückliegendem Konsum eine weniger einschneidende Maßnahme, wie etwa die Anordnung regelmäßiger Drogentests, ausreichend wäre.

Während des laufenden Verfahrens besteht zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Damit kann erreicht werden, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eine vorläufige Fahrerlaubnis erteilt wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist.

Es ist zu beachten, dass die Beweislast für die Fahreignung beim Bewerber liegt. Das bedeutet, der Antragsteller muss aktiv nachweisen, dass er trotz des festgestellten Drogenkonsums zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage ist. Dies kann durch die Vorlage von medizinischen Gutachten, Abstinenzbelegen oder der erfolgreichen Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen geschehen.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst mit der Fahrerlaubnisbehörde in einen Dialog zu treten und gemeinsam Möglichkeiten zu erörtern, wie die Fahreignung wiederhergestellt werden kann. Dies könnte beispielsweise durch die freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschehen.

Sollte die Ablehnung auf einem positiven Drogentest beruhen, kann auch die Zuverlässigkeit des Testverfahrens in Frage gestellt werden. Hier können Aspekte wie die korrekte Durchführung des Tests, mögliche Kreuzreaktionen mit legalen Substanzen oder die Nachweisbarkeit von Abbauprodukten eine Rolle spielen.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hängen stark von den konkreten Umständen ab, wie der Art und Menge der konsumierten Drogen, der Häufigkeit des Konsums und der zeitlichen Nähe zur Antragstellung auf Erteilung der Fahrerlaubnis.

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Welche Folgen hat ein positives MPU-Gutachten für die Fahrerlaubnis?

Ein positives MPU-Gutachten stellt einen wichtigen Schritt zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar, führt jedoch nicht automatisch zur sofortigen Erteilung des Führerscheins. Die Fahrerlaubnisbehörde muss das Gutachten zunächst prüfen und bewerten.

Bei einem positiven MPU-Ergebnis wird in der Regel die Fahreignung des Betroffenen bestätigt. Dies bedeutet, dass aus Sicht der Gutachter keine Bedenken mehr hinsichtlich der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Behörde folgt in den meisten Fällen dieser Einschätzung.

Trotz eines positiven Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise oder Auflagen fordern, bevor sie die Fahrerlaubnis erteilt. Dies kann beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung über die Alkoholabstinenz oder regelmäßige Drogenscreenings umfassen. In manchen Fällen wird auch eine erneute theoretische oder praktische Fahrprüfung verlangt, insbesondere wenn der Führerscheinentzug längere Zeit zurückliegt.

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht automatisch, sondern erfordert einen formellen Antrag des Betroffenen. Dieser Antrag muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, wobei das positive MPU-Gutachten als wesentlicher Bestandteil beizufügen ist. Die Behörde prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt sind.

Es ist zu beachten, dass zwischen der Erstellung des MPU-Gutachtens und der Antragstellung nicht zu viel Zeit verstreichen sollte. Viele Behörden akzeptieren MPU-Gutachten nur, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Bei längeren Zeiträumen könnte eine erneute Begutachtung erforderlich werden.

In einigen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde trotz eines positiven MPU-Gutachtens die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Dies kann vorkommen, wenn zwischenzeitlich neue Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen, oder wenn die im Gutachten gestellten Prognosen nicht eingehalten wurden.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein. Häufig wird eine Probezeit festgelegt, während der der Betroffene seine Fahreignung unter Beweis stellen muss. Mögliche Auflagen umfassen regelmäßige ärztliche Untersuchungen, Alkohol- oder Drogenscreenings oder die Teilnahme an Nachschulungskursen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein positives MPU-Gutachten zwar eine notwendige, aber nicht immer hinreichende Bedingung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis darstellt. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde, die alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Die Fahreignung beschreibt die Fähigkeit einer Person, sicher ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dabei werden gesundheitliche, psychische und charakterliche Merkmale berücksichtigt. Personen, die z.B. unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen oder psychische Erkrankungen haben, können als ungeeignet eingestuft werden.
  • Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU): Eine MPU wird angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa durch Drogen- oder Alkoholkonsum. In diesem Gutachten wird untersucht, ob die betreffende Person die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Fahrzeugs erfüllt.
  • Betäubungsmittel: Betäubungsmittel sind Stoffe, die das zentrale Nervensystem beeinflussen und abhängig machen können, wie z.B. Amphetamine, Ecstasy und Marihuana. Der Konsum solcher Substanzen kann die Fahreignung beeinträchtigen und führt häufig zur Ablehnung eines Führerscheinantrags.
  • Abstinenznachweis: Um nachzuweisen, dass man über einen längeren Zeitraum keine Drogen konsumiert hat, wird oft ein Abstinenznachweis verlangt. Dies ist besonders wichtig, wenn in der Vergangenheit Drogenkonsum dokumentiert wurde. Ein solcher Nachweis kann durch regelmäßige Drogentests erbracht werden.
  • Glaubwürdigkeit: In Verfahren zur Fahrerlaubnis spielt die Glaubwürdigkeit des Antragstellers eine große Rolle. Widersprüchliche Aussagen oder das Leugnen von nachgewiesenem Drogenkonsum können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und die Chancen auf eine positive Entscheidung vermindern.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die FeV regelt die Erteilung, den Entzug und die Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen in Deutschland. Sie enthält unter anderem Vorschriften zur Fahreignung und zu den Voraussetzungen, unter denen ein MPU angeordnet werden kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Er besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis verweigert, da Zweifel an der Eignung des Klägers bestanden.
  • § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV: Dieser Paragraph ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Gutachten angeordnet, da der Kläger Betäubungsmittel konsumiert hatte.
  • § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV: Dieser Paragraph regelt die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Bewerber Betäubungsmittel konsumiert und deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Gutachten angeordnet, da der Kläger Angaben gemacht hatte, die auf Drogenkonsum hindeuteten.
  • § 2 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph definiert die Fahreignung als die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu gehört auch, dass der Fahrer nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Klägers aufgrund seines Drogenkonsums verneint.
  • Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Anlage enthält die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung von Kraftfahrzeugführern. Unter Punkt 9.2.2 wird der Konsum von Betäubungsmitteln als ein möglicher Grund für die Nichteignung genannt. Im vorliegenden Fall wurde die Eignung des Klägers aufgrund seines Drogenkonsums verneint.

Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 847/15 – Urteil vom 30.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Bei dem Kläger wurden am 7. November 2009 beim Betreten einer Diskothek 1,9 g Amphetamin, 3 Ecstasy-Tabletten und 0,64 g Marihuana sichergestellt. Nach dem polizeilichen Bericht vom 17. November 2009 gab der Kläger an, dass er alle Betäubungsmittel zum Eigenkonsum mitgeführt habe. In dem Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erklärte der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. am 11. Februar 2010 (Az.: … ), dass er die Betäubungsmittel zusammen mit einem Freund erworben habe, um diese selbst zu nehmen.

Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Januar 2013 (Az.: … ) wurde der Kläger wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen sowie Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 9. Januar 2013 gab der Kläger an, dass er bei Begehung der Taten große Geldprobleme gehabt habe und drogen- und spielsüchtig gewesen sei.

Der Kläger beantragte am 8. April 2014 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 1. November 2014 auf. Das Gutachten solle Aufschluss darüber geben, ob zu erwarten sei, dass der Kläger trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde. Außerdem solle durch das Gutachten geklärt werden, ob trotz der aktenkundigen Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze eine hinreichend angepasste, an bestehende Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nahm der Kläger hierzu Stellung und teilte mit, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachvollziehbar sei.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Dieser habe das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der Frist beigebracht. Das Gutachten sei zu Recht auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet worden. Es bestünden Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil der Kläger erhebliche Straftaten begangen und illegale Betäubungsmittel konsumiert habe. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Januar 2013 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Zudem habe der Kläger in der Hauptverhandlung angegeben, zur Tatzeit drogen- und spielsüchtig gewesen zu sein. Bereits am 7. November 2009 seien bei diesem bei einer Personenkontrolle Amphetamin, Ecstasy-Tabletten und Marihuana gefunden worden. Hierzu habe der Kläger angegeben, die Drogen für den Eigenkonsum erworben zu haben.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. Februar 2015 Klage erhoben. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV lägen nicht vor. Die der Verurteilung durch das Amtsgericht M. zugrunde liegenden Taten seien weit vor 2013 begangen worden. Diese könnten schon wegen des Zeitablaufs keine Eignungszweifel mehr begründen. Es handele sich zudem um Vermögensdelikte, die in keinerlei Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder zur Kraftfahreignung stünden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial. Die Taten seien auch nicht unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen worden. Es handele sich zudem um Vergehen und keine Verbrechen. Das verkenne die Beklagte. Die fehlende Eignung könne auch nicht auf einen angeblichen Drogenkonsum gestützt werden. Die Beklagte könne sich dabei nicht darauf berufen, dass er in den Ermittlungs- und Strafverfahren angegeben habe, die bei ihm gefundenen Drogen zum Eigenbedarf besessen zu haben. Hierbei habe es sich um Schutzbehauptungen gehandelt, denen kein Glauben zu schenken sei. Gleiches gelte für die von ihm in der Hauptverhandlung angegebene Spiel- und Drogensucht. Die Beklagte verkenne insgesamt, dass die Umstände und Äußerungen bis ins Jahr 2009 zurückgingen. Selbst wenn bei ihm ein Drogenproblem bestanden haben sollte, könne die Beklagte nach sechs Jahren nicht einfach unterstellen, dass dieses weiter bestehe. Auch seien das zur Tatzeit jugendliche Alter und der damals noch nicht abgeschlossene Reifeprozess zu beachten. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. In den letzten Jahren sei es zu keiner Verurteilung mehr gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er keinerlei Drogen konsumiere und vollständig geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Januar 2015 aufzuheben und dem Kläger die Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Sie trägt ergänzend vor: Der Kläger verkenne, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung geschlossen werden könne, wenn das angeforderte Gutachten nicht beigebracht werde. Das Gutachten sei auch zu Recht angeordnet worden. Bei dem Kläger seien Betäubungsmittel gefunden worden. Der Kläger habe mehrfach erklärt, diese für den Eigenkonsum erworben zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. habe er erklärt, drogen- und spielsüchtig gewesen zu sein. Dass es sich bei den damaligen Einlassungen nur um Schutzbehauptungen gehandelt habe, sei durch nichts belegt.

Durch Beschluss vom 28. September 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Die Beteiligten haben sich zuletzt durch die Schreiben vom 19. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte des strafrechtlichen Verfahrens (Az.: … ).

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG -. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse nur zu erteilen, wenn der Bewerber – neben weiteren Voraussetzungen – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Demgegenüber muss die Erteilung verweigert werden, wenn die Eignung fehlt oder jedenfalls Bedenken gegen die Fahreignung des Bewerbers bestehen und diese nicht zweifelsfrei ausgeräumt sind.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 11 CE 10.174 -, juris.

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht. Der Kläger ist aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV bereits wegen der Verweigerung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 1. August 2014, die die Beklagte einerseits auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV und andererseits auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt hat, rechtmäßig erfolgte. Denn die fehlende Eignung des Klägers steht aufgrund des eingeräumten Konsums von Betäubungsmitteln fest, so dass ein weiteres Gutachten vor der ablehnenden Entscheidung nicht einzuholen war (§ 11 Abs. 7 FeV). Die feststehende fehlende Eignung kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behörde ihre Ablehnungsverfügung allein auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 16 B 660/15 -, juris, m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 – 14 L 2365/14 -, juris.

2. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Gemäß § 2 Abs. 4 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 FeV ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter“ Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde.

St. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 -, juris; Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 -, juris.

Danach ist von der fehlenden Eignung des Klägers auszugehen. Zum einen wurden bei dem Kläger im November 2009 beim Betreten einer Diskothek mehrere Betäubungsmittel, unter anderem 1,9 g Amphetamin, aufgefunden. Der Kläger gab hierzu sowohl bei der anschließenden polizeilichen Befragung wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. am 11. Februar 2010 an, dass er die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben und mit sich geführt habe. Zum anderen hat der Kläger anlässlich des gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 9. Januar 2013 erklärt, dass er bei Begehung der Taten (Oktober 2011 bis Januar 2012) große Geldprobleme gehabt habe und drogen- und spielsüchtig gewesen sei. Damit ist aufgrund der Einlassungen des Klägers und der bei ihm aufgefundenen Drogen davon auszugehen, dass dieser über einen längeren Zeitraum mehrfach Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin konsumierte. Dass es sich bei den Einlassungen in den Strafverfahren, wie der Kläger nunmehr vorträgt, um bloße Schutzbehauptungen gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. seine Spiel- und Drogensucht spontan eingeräumt, ohne dass diese unmittelbarer Gegenstand des Strafverfahrens war. Zudem hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, warum die damaligen Äußerungen unzutreffend gewesen sein sollten. Insbesondere hat dieser nicht nachvollziehbar erläutert, warum er trotz des nachgewiesenen und von diesem nicht bestrittenen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht selbst Konsument von Drogen war. Auch im Hinblick auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist nicht ersichtlich, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen handelte. Vielmehr wurden bei der Durchsuchung der gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Wohnung am 24. April 2012 Amphetamin („Speed“) sowie – im Zimmer des Klägers – eine Tüte mit Tabletten, bei denen es sich vermutlich ebenfalls um Betäubungsmittel handelte, sichergestellt. Darüber hinaus haben sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen konkrete Hinweise darauf ergeben, dass der Kläger den größeren Bekanntenkreis mit Amphetamin in Tabletten- oder Kapselform belieferte (Bl. … , … , … ff. der Strafakte). Der Kläger hatte demnach Zugang zu Amphetamin, was zugleich den eingeräumten Eigenkonsum plausibel erscheinen lässt. Den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger sich häufig in Spielhallen aufhielt und dabei täglich größere Beträge verspielte (Bl. … der Strafakte). Dies bestätigt seine Einlassung im Strafverfahren, dass er nicht nur drogen-, sondern auch spielsüchtig gewesen sei.

3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit Blick auf die seit dem letzten eingeräumten bzw. nachgewiesenen Konsum verstrichene Zeit die fehlende Eignung wiederlangt hat oder aufgrund des Zeitablaufs jedenfalls konkrete Eignungszweifel bestehen, die eine weitere Aufklärung der Beklagten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 2 Abs. 7 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14 FeV) erfordern. Vielmehr durfte die Beklagte die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne die vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ablehnen.

Ist die Fahreignung – wie hier – wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, entfällt nicht allein durch den Zeitablauf und die behauptete Drogenabstinenz die Befugnis der Behörde, die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit zu versagen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist.

St. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 -, juris, m. w. N. (dort zu Entziehung der Fahrerlaubnis); vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 – 3 Bs 19/02 -, juris; teilweise a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 -, juris.

Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn der in der Vergangenheit liegende Konsum nach Art und Ausmaß dergestalt war, dass von einem nicht nur einmaligen, sondern längerfristigem und wiederholtem Konsum ausgegangen muss.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 14 L 2202/14 -, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 – 14 K 5789/13 -, juris.

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zudem regelmäßig nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Konsument sogenannter „harter“ Drogen die fehlende Eignung inzwischen wiederlangt haben könnte, insbesondere weil konkrete Belege für die erforderliche einjährige Abstinenz (Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) vorliegen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 2 Abs. 7 StVG) besteht daher nur, wenn der Bewerber die Möglichkeit der wiederlangten Fahreignung konkret darlegt.

Vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 -, juris.

Nach dieser Maßgabe war eine erneute Begutachtung nicht geboten. Zum einen steht nach den Einlassungen des Klägers fest, dass dieser nicht nur einmalig, sondern wiederholt und über einen erheblichen Zeitraum – jedenfalls von November 2009 bis Anfang 2012 – Betäubungsmittel, u. a. Amphetamin, konsumiert hat. Der Kläger hat zudem erklärt, dass er drogenabhängig gewesen sei. Zum anderen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nunmehr vollständig abstinent ist und seine Fahreignung wieder erlangt hat. Abstinenznachweise hat dieser nicht vorgelegt. Vielmehr bestreitet der Kläger im vorliegenden Verfahren jeglichen Drogenkonsum. Darüber hinaus liegt der letzte eingeräumte Konsum zwar rund drei Jahre zurück (Anfang 2012). Dies allein kann jedoch schon wegen der vorausgegangenen längerfristigen und wiederholten Konsums (jedenfalls seit 2009) keine durchgreifenden Eignungszweifel begründen, zumal noch bei der Wohnungsdurchsuchung im April 2012 Betäubungsmittel sichergestellt wurden.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.


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