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Fahrerlaubnisentziehung wiederholte Trunkenheitsfahrt – Berufliche Notwendigkeit  Fahrerlaubnis

Trotz beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein zog ein Handelsvertreter vor Gericht den Kürzeren: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille blieb der Entzug der Fahrerlaubnis bestehen. Das Gericht stellte klar, dass die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang hat, selbst wenn der Job auf dem Spiel steht. Nun muss der Fahrer nicht nur seine Fahreignung in einer MPU unter Beweis stellen, sondern auch seine Einstellung zum Alkohol grundlegend ändern, um jemals wieder hinterm Steuer sitzen zu dürfen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Fahrerlaubnis wurde aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen.
  • Der Antragsteller hatte zweimal mit erheblicher Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug geführt.
  • Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung.
  • Die berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis reicht nicht aus, um von der Entziehung abzusehen.
  • Die Verkehrssicherheit hat Vorrang vor persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen.
  • Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wurde als Voraussetzung für die Wiedererteilung angeordnet.
  • Die gesetzte zweimonatige Frist zur Beibringung des Gutachtens war angemessen.
  • Ohne fristgerechte Vorlage des Gutachtens darf auf die Nichteignung geschlossen werden.
  • Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind mehrere Schritte erforderlich, darunter eine erfolgreiche MPU.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit: Rechte und Optionen im Fallbeispiel

Werden Sie wegen Trunkenheit am Steuer erwischt, drohen neben einem Bußgeld, Punkte in Flensburg und einem Fahrverbot auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt insbesondere, wenn Sie schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch einen erheblichen Eingriff in das Berufsleben bedeuten, insbesondere wenn Sie die Fahrerlaubnis für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen.

Für viele Menschen ist die Fahrerlaubnis essenziell für ihre berufliche Tätigkeit. In solchen Fällen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Problemen führen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Fahrerlaubnis trotz eines vorherigen Alkoholdelikts wiederzuerlangen, etwa wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht ohne Fahrerlaubnis ausüben können.

Diese Situation wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Wie werden die Interessen des Staates, den Straßenverkehr sicher zu gewährleisten, mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Erwerbsrecht des Betroffenen abgewogen? Wie kann man den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Fahrerlaubnis erbringen? Im Folgenden wollen wir uns mit einem konkreten Fall befassen, der diese Fragen verdeutlicht.

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Wurde Ihnen aufgrund einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl Sie beruflich darauf angewiesen sind? Wir verstehen die rechtlichen und persönlichen Herausforderungen, vor denen Sie stehen. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht und kennt die Erfolgsstrategien in solchen Fällen.

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Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholfahrt: Beruflicher Bedarf kein Hinderungsgrund

Der Fall, der dem Verwaltungsgericht Koblenz vorlag, dreht sich um einen Autofahrer, dem aufgrund einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Betroffene hatte mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen. Nach diesem Vorfall wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, um seine Fahreignung zu überprüfen.

Der Autofahrer legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und argumentierte, dass er die Fahrerlaubnis dringend für seine berufliche Tätigkeit benötige. Er gab an, als Handelsvertreter auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Zudem verwies er auf seine langjährige Fahrerfahrung und betonte, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.

Gerichtliche Entscheidung: Verkehrssicherheit hat Vorrang vor beruflichen Interessen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt und den Eilantrag des Autofahrers abgelehnt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden muss. In solchen Fällen sieht das Gesetz zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das Gericht betonte, dass die berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis kein ausreichender Grund sei, um von dieser Regelung abzuweichen. Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer habe in diesem Fall Vorrang vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grenzwerte für die Fahrerlaubnisentziehung bereits eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und dem Schutz der Allgemeinheit vorgenommen habe.

Medizinisch-psychologische Untersuchung als Voraussetzung für Wiedererteilung

Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als Voraussetzung für eine mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das Gericht sah diese Maßnahme als notwendig und verhältnismäßig an, um die Fahreignung des Betroffenen zuverlässig beurteilen zu können.

Die MPU dient dazu, festzustellen, ob der Autofahrer in der Lage ist, zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Dabei werden nicht nur die körperlichen Voraussetzungen geprüft, sondern auch die psychische Verfassung und das Verständnis für die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr. Das Gericht betonte, dass diese Untersuchung eine wichtige Schutzmaßnahme darstelle, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz verdeutlicht die strengen rechtlichen Konsequenzen bei Alkoholfahrten. Der Betroffene muss nun für mindestens sechs Monate ohne Fahrerlaubnis auskommen. Eine vorzeitige Wiedererteilung ist in der Regel nicht möglich, selbst wenn berufliche Gründe vorliegen.

Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss der Autofahrer mehrere Schritte unternehmen. Zunächst ist die erfolgreiche Absolvierung der MPU erforderlich. Dabei muss er nachweisen, dass er sein Trinkverhalten grundlegend geändert hat und in Zukunft verantwortungsvoll mit Alkohol umgehen wird. Dies kann beispielsweise durch den Besuch von Alkoholberatungsstellen oder die Teilnahme an speziellen Kursen unterstützt werden.

Zusätzlich zur MPU muss der Betroffene erneut eine theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen. Dies dient dazu, seine Fahrkenntnisse und -fähigkeiten nach der Sperrfrist zu überprüfen. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Betracht ziehen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den absoluten Vorrang der Verkehrssicherheit vor individuellen beruflichen Interessen bei Trunkenheitsfahrten. Bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, unabhängig von beruflichen Notwendigkeiten. Die angeordnete MPU dient als notwendige Schutzmaßnahme zur Beurteilung der Fahreignung und unterstreicht die strikte Haltung des Gesetzgebers gegenüber Alkohol am Steuer.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen Trunkenheit am Steuer Ihre Fahrerlaubnis verloren haben, macht dieses Urteil deutlich, dass berufliche Gründe kein Argument für eine schnelle Wiedererteilung sind. Selbst als Handelsvertreter oder in ähnlichen Berufen, die stark vom Autofahren abhängen, müssen Sie mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten rechnen. Danach ist eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht, um Ihre Fahreignung nachzuweisen. Dies erfordert, dass Sie Ihr Trinkverhalten nachweislich ändern und Ihr Verständnis für die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr zeigen. Zusätzlich müssen Sie erneut theoretische und praktische Fahrprüfungen bestehen. Planen Sie diese Zeit also sorgfältig, um berufliche und persönliche Konsequenzen zu bewältigen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor dem Problem eines Fahrerlaubnisentzugs nach einer Alkoholflucht? Zweifel und Fragen überwiegen? Dann sind Sie hier genau richtig! In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Thema.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen?

Nach einer Alkoholfahrt ist die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die der Gesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit festgelegt hat. Die konkreten Anforderungen hängen von der Schwere des Vergehens und der gemessenen Blutalkoholkonzentration ab.

Grundsätzlich muss zunächst die vom Gericht festgelegte Sperrfrist abgelaufen sein. Diese beträgt in der Regel zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zwingend erforderlich. Diese dient dazu, die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Auch bei niedrigeren Alkoholwerten kann eine MPU angeordnet werden, insbesondere wenn es sich um eine wiederholte Alkoholfahrt handelt.

Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis müssen folgende Dokumente bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden:

Ein aktueller Sehtest ist vorzulegen, der die ausreichende Sehfähigkeit des Antragstellers nachweist. Zudem ist ein biometrisches Passfoto erforderlich. Der Personalausweis oder Reisepass muss ebenfalls vorgelegt werden, um die Identität zu bestätigen.

Besonders wichtig ist die Vorlage des Strafbefehls oder Gerichtsurteils mit Rechtskraftvermerk. Dieses Dokument belegt den Ablauf der Sperrfrist und ist Grundlage für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

In vielen Fällen verlangt die Behörde auch ein ärztliches Gutachten, das die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt. Dieses Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.

Wurde eine MPU angeordnet, muss ein positives Gutachten vorgelegt werden. Die Vorbereitung auf die MPU erfordert oft die Teilnahme an speziellen Beratungen oder Kursen, die dabei helfen, das eigene Trinkverhalten zu reflektieren und Strategien zur Vermeidung erneuter Alkoholfahrten zu entwickeln.

Bei einer Sperrfrist von mehr als zwei Jahren müssen in der Regel die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erneut abgelegt werden. Dies soll sicherstellen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs noch vorhanden sind.

Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis können erheblich sein. Sie setzen sich zusammen aus den Gebühren für die Neuerteilung, den Kosten für die MPU (falls erforderlich), eventuellen Kursgebühren und gegebenenfalls den Kosten für die erneute Fahrprüfung.

Der gesamte Prozess kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Es ist ratsam, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu erhöhen.

Die Behörde prüft jeden Fall individuell. Dabei wird besonders darauf geachtet, ob der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er zukünftig in der Lage sein wird, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, ohne dabei sich oder andere zu gefährden.

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Welche Möglichkeiten habe ich, meine berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis nachzuweisen?

Die berufliche Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist eine detaillierte Stellenbeschreibung des Arbeitgebers. Diese sollte konkret darlegen, welche Tätigkeiten die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erfordern. Dabei ist es entscheidend, dass das Führen eines Fahrzeugs als wesentlicher Bestandteil der Arbeitsaufgaben hervorgehoben wird und nicht lediglich eine Nebentätigkeit darstellt.

Ein weiterer bedeutsamer Nachweis kann durch Arbeitsverträge oder Zusatzvereinbarungen erbracht werden, in denen die Fahrerlaubnis als Voraussetzung für die Beschäftigung festgelegt ist. Hierbei ist es wichtig, dass die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis nicht nur pauschal erwähnt, sondern in direkten Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Stelle gebracht wird.

Auch Dienstpläne oder Einsatzprotokolle können als Belege dienen. Diese sollten aufzeigen, dass regelmäßige Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen. Dabei ist es vorteilhaft, wenn die Häufigkeit und der Umfang der Fahrten deutlich werden und diese einen substanziellen Teil der Arbeitszeit ausmachen.

In manchen Fällen kann auch eine eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers hilfreich sein. Darin sollte dieser bestätigen, dass die Fahrerlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar ist und ein Fehlen derselben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde.

Für Selbstständige oder Freiberufler können Auftragsbestätigungen oder Kundenverträge relevant sein, die Mobilitätsanforderungen beinhalten. Hier sollte ersichtlich werden, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ohne Fahrerlaubnis nicht möglich wäre.

Bei Berufen mit gesetzlichen Vorgaben, wie etwa im Personenbeförderungsgewerbe, können Lizenzen oder Genehmigungen als Nachweis dienen. Diese belegen, dass die Fahrerlaubnis eine rechtliche Voraussetzung für die Berufsausübung darstellt.

Es ist ratsam, mehrere dieser Nachweise zu kombinieren, um ein umfassendes Bild der beruflichen Notwendigkeit zu zeichnen. Dabei sollte stets der direkte Zusammenhang zwischen der Fahrerlaubnis und der Kernaufgabe der beruflichen Tätigkeit im Vordergrund stehen.

Bei der Vorlage der Nachweise ist es wichtig, diese chronologisch zu ordnen und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Dies erleichtert es den zuständigen Stellen, die Kontinuität und Konsistenz der beruflichen Notwendigkeit nachzuvollziehen.

Es ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Nachweis je nach Einzelfall variieren können. Die Behörden prüfen in der Regel sehr genau, ob die Fahrerlaubnis tatsächlich für die Ausübung des Berufs unerlässlich ist oder ob alternative Transportmöglichkeiten zumutbar wären.

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Welche Möglichkeiten gibt es, die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis vorzeitig zu verkürzen?

Die Möglichkeiten zur vorzeitigen Verkürzung der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis sind rechtlich klar geregelt, bieten aber unter bestimmten Umständen Spielraum für eine frühere Wiedererteilung. Grundsätzlich kann eine Sperrfristverkürzung frühestens nach Ablauf von drei Monaten beantragt werden. Dies ist in § 69a Absatz 7 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt.

Um eine Verkürzung der Sperrfrist zu erreichen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dies erfordert in der Regel erhebliche Anstrengungen und eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten. Besonders bei Alkohol- oder Drogendelikten im Straßenverkehr wird häufig der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen oder Therapien verlangt.

Eine wichtige Möglichkeit zur Verkürzung der Sperrfrist bietet die Teilnahme an speziellen Kursen zur Verkehrssicherheit. Diese Kurse, wie beispielsweise das Programm „avanti“ des TÜV NORD, vermitteln Strategien zur langfristigen Sicherung der Fahrerlaubnis und können zu einer Verkürzung der Sperrfrist um bis zu drei Monate führen. Die Teilnahme an solchen Kursen signalisiert den Behörden die Bereitschaft zur Verhaltensänderung und kann die Chancen auf eine vorzeitige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erhöhen.

In manchen Fällen kann auch der Nachweis einer beruflichen Notwendigkeit der Fahrerlaubnis bei der Beantragung einer Sperrfristverkürzung hilfreich sein. Allerdings ist zu beachten, dass dies allein in der Regel nicht ausreicht, sondern stets in Verbindung mit anderen positiven Faktoren betrachtet wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Beantragung einer Sperrfristverkürzung ist die Vorbereitung auf eine mögliche Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Auch wenn die MPU oft erst nach Ablauf der Sperrfrist angeordnet wird, kann eine frühzeitige Vorbereitung darauf die Chancen auf eine Verkürzung erhöhen. Dies zeigt den Behörden, dass der Betroffene die Situation ernst nimmt und aktiv an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen arbeitet.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Entscheidung über eine Sperrfristverkürzung im Ermessen des zuständigen Gerichts liegt. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass der Antragsteller keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr darstellt. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Art und Schwere des ursprünglichen Vergehens, das Verhalten des Betroffenen seit dem Vorfall und die getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Fahreignung.

Bei der Beantragung einer Sperrfristverkürzung ist es ratsam, alle relevanten Nachweise und Belege für die unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der Fahreignung vorzulegen. Dazu können Bescheinigungen über absolvierte Kurse, Therapien oder freiwillige Alkohol- und Drogenscreenings gehören. Je umfassender und überzeugender diese Nachweise sind, desto höher sind die Chancen auf eine positive Entscheidung des Gerichts.

Es ist zu beachten, dass bei einer wiederholten Anordnung einer Sperre innerhalb der letzten drei Jahre eine Verkürzung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich ist. Dies unterstreicht die Bedeutung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Straßenverkehr und die Notwendigkeit, aus früheren Fehlern zu lernen.

Die Möglichkeiten zur Verkürzung der Sperrfrist sind also vielfältig, erfordern jedoch ein aktives Engagement des Betroffenen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Ursachen des Fehlverhaltens und die Bereitschaft zur Veränderung sind entscheidende Faktoren für eine erfolgreiche Beantragung der Sperrfristverkürzung.

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Gibt es bestimmte Bedingungen, die für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt erfüllt sein müssen?

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt unterliegt in Deutschland strengen Bedingungen. Der zentrale Aspekt ist dabei die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle. Ab einem Wert von 1,1 Promille wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, erfolgt diese Anordnung bereits bei niedrigeren Werten.

Die MPU, umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bezeichnet, stellt eine wesentliche Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Sie dient der Überprüfung der Fahreignung und soll sicherstellen, dass der Betroffene zukünftig in der Lage ist, Alkoholkonsum und Fahrzeugführung zu trennen. Im Rahmen der MPU werden nicht nur die aktuellen Trinkgewohnheiten, sondern auch die Trinkgeschichte und die Alkoholtoleranz des Betroffenen berücksichtigt.

Neben der MPU spielen auch Tilgungsfristen eine wichtige Rolle. In der Regel beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, in schwerwiegenderen Fällen kann sie sich auf 15 Jahre verlängern. Diese Fristen beginnen mit der Rechtskraft des Urteils oder der behördlichen Entscheidung. Während dieser Zeit muss der Betroffene nachweisen, dass er sein Verhalten grundlegend geändert hat und keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr darstellt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sperrfrist, die vom Gericht festgelegt wird. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist gestellt werden. Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen erforderlich, darunter ein aktueller Sehtest, eine ärztliche Untersuchung, ein biometrisches Passfoto und das Gerichtsurteil.

In manchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde zusätzliche Auflagen erteilen. Dies kann beispielsweise die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder regelmäßige ärztliche Untersuchungen umfassen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das Risiko erneuter Alkoholfahrten zu minimieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kein Automatismus ist. Jeder Fall wird individuell geprüft, wobei das Verhalten des Betroffenen nach der Alkoholfahrt, seine Einsicht in das Fehlverhalten und die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle eine entscheidende Rolle spielen. Die Behörden legen großen Wert darauf, dass der Antragsteller glaubhaft darlegen kann, in Zukunft verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen.

Die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können erheblich sein. Neben den Gebühren für die MPU fallen auch Kosten für ärztliche Untersuchungen, Verwaltungsgebühren und gegebenenfalls für Aufbauseminare an. Diese finanziellen Belastungen sollen auch als abschreckende Maßnahme dienen und die Schwere des Vergehens unterstreichen.

Im Falle einer erneuten Alkoholfahrt nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis drohen noch strengere Konsequenzen. Die Tilgungsfristen verlängern sich, und die Chancen auf eine weitere Wiedererteilung sinken drastisch. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer nachhaltigen Verhaltensänderung und die Bedeutung der Verkehrssicherheit im deutschen Rechtssystem.

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Welche Beweise und Argumente kann ich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorbringen, um die Wiedererlangung meiner Fahrerlaubnis zu erleichtern?

Bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt können verschiedene Beweise und Argumente vorgebracht werden, um die Chancen auf eine positive Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zu erhöhen.

Ein zentrales Element ist der Nachweis einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten. Dies kann durch die Teilnahme an speziellen Nachschulungsmaßnahmen oder Therapien belegt werden. Besonders wirksam sind hierbei verkehrspsychologische Programme, die auf eine nachhaltige Verhaltensänderung abzielen. Die bloße Teilnahme an einem Aufbauseminar für Punktesünder reicht in der Regel nicht aus, da diese nicht die erforderliche psychologische Tiefe aufweisen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Nachweis einer stabilen Alkoholabstinenz. Dies kann durch regelmäßige, unangekündigte Alkoholtests oder die Vorlage von ETG-Urinscreenings erfolgen. Eine nachgewiesene Abstinenz über einen längeren Zeitraum, idealerweise ein Jahr oder länger, wird von den Behörden sehr positiv bewertet.

Besonders überzeugend ist die freiwillige Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor der behördlichen Anordnung. Ein positives MPU-Gutachten, das die Fahreignung bestätigt, kann die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich beeinflussen. Hierbei ist es wichtig, sich gründlich auf die MPU vorzubereiten und alle relevanten Aspekte der persönlichen Entwicklung seit dem Vorfall zu dokumentieren.

Die Darlegung der beruflichen Notwendigkeit der Fahrerlaubnis kann ebenfalls ein gewichtiges Argument sein. Wenn der Führerschein für die Ausübung des Berufs unerlässlich ist, sollte dies detailliert begründet und durch Arbeitgeberbescheinigungen oder ähnliche Dokumente belegt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die berufliche Notwendigkeit allein nicht ausreicht, um Eignungszweifel auszuräumen.

Ein weiterer Aspekt ist der Nachweis eines gefestigten sozialen Umfelds. Hierzu können Stellungnahmen von Familienangehörigen, Freunden oder Arbeitskollegen beitragen, die eine positive Veränderung im Umgang mit Alkohol und eine gesteigerte Verantwortungsbereitschaft bezeugen.

Die Vorlage von Bescheinigungen über die Teilnahme an Verkehrssicherheitstrainings oder ähnlichen Maßnahmen kann ebenfalls hilfreich sein. Diese zeigen, dass der Betroffene aktiv an der Verbesserung seiner Fahrkompetenz und seines Verantwortungsbewusstseins im Straßenverkehr arbeitet.

Es ist wichtig zu betonen, dass all diese Maßnahmen und Nachweise freiwillig und aus eigener Initiative erfolgen sollten. Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Bemühungen und die Einsicht in das Fehlverhalten. Die Fahrerlaubnisbehörde wird besonders positiv bewerten, wenn erkennbar ist, dass der Betroffene nicht nur auf behördliche Anordnungen reagiert, sondern proaktiv an seiner Eignung arbeitet.

Bei der Präsentation dieser Beweise und Argumente gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ist es ratsam, eine strukturierte und chronologische Darstellung zu wählen. Diese sollte den Prozess der Einsicht, der Verhaltensänderung und der persönlichen Entwicklung seit dem Vorfall nachvollziehbar aufzeigen.

Es ist zu beachten, dass die Behörde trotz aller vorgelegten Beweise und Argumente eine individuelle Einzelfallprüfung vornehmen wird. Die Gesamtheit der Umstände, einschließlich eventueller Vorstrafen oder früherer Auffälligkeiten im Straßenverkehr, wird in die Entscheidung einfließen.

Letztendlich zielt die Vorlage dieser Beweise und Argumente darauf ab, der Fahrerlaubnisbehörde ein umfassendes Bild der persönlichen Entwicklung und der getroffenen Maßnahmen zu vermitteln. Dies soll die Behörde davon überzeugen, dass keine Bedenken mehr hinsichtlich der Fahreignung bestehen und eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrerlaubnisbehörde: Die staatliche Stelle, die für die Erteilung, Verlängerung, Entziehung und Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Besitz einer Fahrerlaubnis erfüllt sind und entscheidet über Maßnahmen bei Verstößen.
  • Blutalkoholwert (Promille): Gibt die Menge an Alkohol im Blut an. Ein Wert von 1,6 Promille deutet auf eine starke Alkoholisierung hin und ist im Straßenverkehr strafbar. Bei diesem Wert geht das Gericht von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit aus.
  • Eilantrag: Ein juristisches Mittel, um in dringenden Fällen eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Im vorliegenden Fall stellte der Fahrer einen Eilantrag, um die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig abzuwenden, was jedoch abgelehnt wurde.
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Eine Begutachtung durch Verkehrspsychologen und Ärzte, um die Fahreignung nach Entzug der Fahrerlaubnis festzustellen. Dabei wird geprüft, ob der Betroffene in der Lage ist, zukünftig auf Alkohol am Steuer zu verzichten und verantwortungsvoll mit Alkohol umzugehen.
  • Sperrfrist: Die Zeitspanne, in der die Fahrerlaubnis nach Entziehung nicht wiedererteilt werden kann. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt beträgt die Sperrfrist mindestens sechs Monate, unabhängig von beruflichen Notwendigkeiten.
  • Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist und Erfüllung aller Voraussetzungen, wie z.B. der erfolgreichen Absolvierung der MPU und erneuter Fahrprüfungen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen, da der Fahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.
  • § 11 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung. Diese Vorschrift legt fest, dass die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung wegen Ungeeignetheit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten wiedererteilt werden kann. Zudem ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erforderlich, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall muss der Fahrer die MPU erfolgreich absolvieren, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.
  • § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV: Anordnung einer MPU bei Alkoholmissbrauch. Diese Vorschrift ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber Alkohol missbräuchlich konsumiert. Im vorliegenden Fall wurde die MPU angeordnet, da der Fahrer mit einem hohen Blutalkoholwert am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
  • § 4 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO): Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Alkohol. Diese Vorschrift legt fest, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss verboten ist, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Im vorliegenden Fall hat der Fahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille gegen diese Vorschrift verstoßen und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursacht.
  • § 24a StVG: Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr. Diese Vorschrift stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss unter Strafe. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer nicht nur wegen der Trunkenheitsfahrt mit der Entziehung der Fahrerlaubnis belegt, sondern er könnte auch strafrechtlich belangt werden, da er mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille eine Straftat begangen hat.

Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 1 S 15.3311 – Beschluss vom 05.10.2015


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I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner.

Der 1982 geborene Antragsteller war seit dem Jahr 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 15. April 2015 erhielt das Landratsamt Freising (Landratsamt) Kenntnis davon, dass er wiederholt unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte (am 10.12.2013 mit einer Atemalkoholkonzentration – AAK – von 0,37 mg/l und am 23.10.2014 mit einer AAK von 0,53 mg/l).

Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom …. April 2015 auf, bis zum 21. Juni 2015 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Untersuchung soll die Frage beantworten, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder psychofunktionale oder andere alkoholassoziierte Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen. Der Antragsteller solle mitteilen, bei welcher Stelle die Begutachtung erfolgen soll und ob Einverständnis mit der Übersendung der Verwaltungsvorgänge an diese Stelle besteht. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen würde, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies hätte die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Folge.

Der Antragsteller sandte eine vom Landratsamt formblattmäßig vorbereitete Erklärung ausgefüllt und unterschrieben am 4. Mai 2015 an dieses zurück. Darin hat er als Begutachtungsstelle „… GmbH“ mit Sitz in … ausgewählt.

Nach einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde im Landrats-amt vom 12. Mai 2015 (Bl. 19 d. Behördenakte – BA) fand an diesem Tag zwischen ihr und dem Antragsteller ein Telefonat statt. Darin habe dieser geäußert, laut einer „Frau … (…) solle er vor Oktober keine medizinisch-psychologische Unter-suchung (MPU) machen“. Die Mitarbeiterin im Landratsamt habe ihm daraufhin mitgeteilt, er bekomme ab 21. Juni 2015 eine Anhörung und danach den Entziehungsbescheid; sie habe keinen Spielraum. Er habe das aber nicht verstanden.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte der Antragsteller dem Landratsamt mit, sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, das Landratsamt würde ihm zur Gutachtensbeibringung die Vorlagefrist verlängern, wenn er Abstinenznachweise vorlege. Er arbeite mit der … Verkehrspsychologin Frau … zusammen und habe beim TÜV Süd eine verkehrspsychologische Maßnahme erfolgreich absolviert. Hierzu lege er entsprechende Nachweise vor (vgl. Bl. 26 ff. BA). Er betone, dass er sich nicht weigere, das geforderte Gutachten vorzulegen; die Fahrerlaubnis sei für ihn von beruflicher und existenzieller Bedeutung. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und sorge auch dafür, dass dies zukünftig nicht mehr vorkomme. Er halte sich aber für einen geradezu vorbildlichen Autofahrer, von dem keine Gefährdungen des Straßenverkehrs ausgingen. Er beantrage eine Verlängerung der ihm gesetzten Frist bis zum 30. Oktober 2015.

Später legte der Antragsteller eine Haaranalyse der … GmbH vom 2. Juli 2015 vor, wonach eine Untersuchung einer ihm am 23. Juni 2015 entnommenen Haarprobe belege, dass er in den drei Monaten vor der Entnahme der Probe keine alkoholischen Getränke konsumiert habe.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom …. Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 d. Bescheids), forderte ihn zur Führerscheinabgabe binnen einer Woche ab Bescheidszustellung auf (Nr. 2), andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR fällig werde (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete es den Sofortvollzug zu Nr. 1 an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe das berechtigt geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weshalb auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen werde. Es müsse mit der Gutachtensanforderung nicht gewartet werden, bis der Antragsteller einen halbjährigen Abstinenznachweis erbringen könne, zumal diese Anforderung gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis das mildere Mittel sei. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Der Antragsteller hat am 4. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid erhoben (M 1 K 15.3310). Ebenfalls am 4. August 2015 beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Freising vom …. Juli 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung des Antrags und der Klage lässt er im Wesentlichen vortragen, er sei zur Vorlage des geforderten Gutachtens bis zum 21. Juni 2015 nicht in der Lage gewesen, weil das Landratsamt der von ihm ausgewählten Stelle die Unter-suchungsunterlagen nicht übersandt habe. Eine Mitarbeiterin des Landratsamts habe ihm am 5. Mai 2015 in einem Telefonat in etwa gesagt, da eine zeitnahe Begutachtung offenbar nicht in Frage käme, werde sie seine Unterlagen zunächst nicht an diese Stelle weiterleiten. Dieser Mitarbeiterin habe er in diesem Gespräch die Meinung seiner Verkehrspsychologin mitgeteilt, dass eine Begutachtung erst nach Ablauf eines sechsmonatigen Abstinenzzeitraums sinnvoll sei. Er habe sich aber nie geweigert, sich untersuchen zu lassen und zudem professionelle Hilfe (TÜV Süd, Verkehrspsychologin) in Anspruch genommen sowie Laboruntersuchungen veranlasst (Haaranalyse). Die ihm gesetzte zweimonatige Frist bis 21. Juni 2015 sei zu kurz und deshalb unangemessen. Die Begründung zur Sofortvollzugsanordnung sei formelhaft und völlig allgemein gehalten. Er sei beruflich auf die Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 lässt er ergänzend u.a. vortragen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrete in Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Frage der Angemessenheit der Frist zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens eine sehr restriktive Haltung. Das Landratsamt hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es dieser Haltung folge.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, zwar habe der Antragsteller sich mit seiner Begutachtung grundsätzlich einverstanden erklärt, doch habe er sich der Begutachtung nicht zeitnah stellen, sondern damit bis Oktober 2015 zuwarten wollen, um eine halbjährige Abstinenzphase erreichen zu können. Er sei vom Landratsamt darüber informiert worden, dass seine Unterlagen nicht an die von ihm ausgewählte Stelle versandt würden. Diese Übersendung hätte er jedoch jederzeit veranlassen können.

Am 12. August 2015 hatte der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt abgeliefert.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach Auslegung des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des mit Klage angefochtenen Bescheids verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427 – juris Rn. 12).

2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 12. August 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, mit der Folge, dass diese das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben darf. Dies folgt aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.

3. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

3.1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner setzt sich in seiner Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall und der Gefährdung des Straßenverkehrs bei einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers auseinander. Insbesondere genügt es im Fall einer Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung, dass der Antragsgegner zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass diese nach seiner Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6).

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 14. Juli 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3.3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) grundsätzlich nicht besteht. Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn der Betroffene – wie hier – wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr hierzu ein Ermessen eingeräumt wäre. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.

3.4. Vorliegend ist die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht erfolgt. Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2013 und am 23. Oktober 2014 unter erheblicher Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die vom Antragsgegner gestellte Frage (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) begegnet keinen Bedenken. Er hat gebeten, zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in Frage stellen.

Die Anordnung zur Gutachtensbeibringung enthält im Übrigen auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die dem Antragsteller am 21. April 2015 zur Vorlage des Gutachtens gesetzte zweimonatige Frist bis 21. Juni 2015 ist angemessen. In dieser Zeit kann grundsätzlich eine Begutachtung im erforderlichen Umfang erfolgen. Dass beim Antragsteller diesbezüglich besondere Umstände vorlagen, ist nicht ersichtlich. Auf die zeitnahe Übersendung der Unterlagen an die Untersuchungsstelle hätte er jederzeit hinwirken können. Das Landratsamt als Behörde des Freistaats Bayern war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es der strengen Rechtsauffassung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als oberstem bayerischem Verwaltungsgericht zur Angemessenheit der dem Antragsteller gesetzten zweimonatigen Frist zur Gutachtensvorlage folgt (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20), zumal diese Rechtsauffassung nicht zu beanstanden ist.

Das damit zu Recht angeforderte Gutachten wurde von ihm nicht vorgelegt. Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall, dass ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, ist keine Ermessensentscheidung (BayVGH, B.v. 28.10.2010 – 11 CS 13.1399 – juris Rn. 24; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – Rn. 15). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine Berufstätigkeit müssen von ihm wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden (VGH BW, B.v. 6.8.2015 – 10 S 1176/15 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 27.9.2013 a.a.O. juris Rn. 17).

Der Antragsteller kann nicht einwenden, wegen des Nichtversands seiner Unterlagen an die Begutachtungsstelle nicht in der Lage gewesen zu sein, das Gutachten fristgerecht vorzulegen. Die ihm vom Landratsamt gesandten entsprechenden Aufforderungen waren eindeutig formuliert. Zwar hat der Antragsteller auf dem Formblatt, das er am 4. Mai 2015 an das Landratsamt zurückgesandt hat, angekreuzt, mit der Übersendung der Unterlagen einverstanden zu sein. Durch sein späteres Verhalten hat er aber eindeutig zu erkennen gegeben, diese Übersendung erst ab Oktober 2015 zu wünschen. Aus dem Vermerk der Sachbearbeiterin im Landratsamt über ein Telefonat mit dem Antragsteller vom 12. Mai 2015 und seinem Vortrag zu einem Telefonat vom 5. Mai 2015 und auch aus seinem Schreiben an das Landratsamt vom 16. Juni 2015 (und damit vier Tage vor Ablauf der ihm gesetzten Frist) ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller um ein Hinausschieben des Begutachtungstermins bis Oktober 2015 ging. Im zuletzt genannten Schreiben hat er eine entsprechende Fristverlängerung ausdrücklich beantragt, während er zur Übersendung seiner Unterlagen an die von ihm gewählte Begutachtungsstelle nichts ausgeführt hat.

Der Antragsteller kann die Versäumung der Vorlagefrist nicht mit dem Hinweis auf seine Teilnahme an verkehrspsychologischen Maßnahmen und Beratungen, durch die Belege dieser Teilnahme sowie durch die Vorlage von Abstinenznachweisen rechtfertigen. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (BayVGH, B.v. 16.7.2015 – 11 CS 15.1142 – juris Rn. 12), erfolgt hier also zum 14. Juli 2015. Eine stabile Abstinenz über einen mehr als dreimonatigen Zeitraum war zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller nicht nachgewiesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich, dem Antragsteller eine längere als die gesetzte Beibringungsfrist einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen und zuzuwarten, ob er seine Fahreignung durch eine ausreichend lange Abstinenz wiedererlangt (BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris Rn. 13).

3.5. Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt vorzulegen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der – für sofort vollziehbar erklärten – Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 


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