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Fahrerlaubnisentziehung wegen Verkehrsunfallflucht – Parkplatzunfall

AG Linz, Az.: 3 Cs 2080 Js 75609/15, Beschluss vom 10.01.2017

Der Angeklagte ist des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40.- € verurteilt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB

Gründe

I.

Der 78 Jahre alte Angeklagte wurde in B. geboren und ist in N. wohnhaft. Er ist von Beruf Betriebsschlosser. Er hat bis zum Rentenalter in seinem Beruf gearbeitet. Der verheiratete Angeklagte hat zwei erwachsene Kinder. Der Angeklagte bezieht Rente in Höhe von 1.400,– € netto. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben schuldenfrei, mit Ausnahme der Finanzierung seines Autos.

Verkehrs- und strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.03.2017 und aus dem Fahreignungsregister vom 31.03.2017 enthält keine Eintragungen.

II.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Verkehrsunfallflucht - Parkplatzunfall
Symbolfoto: Kowitboy/Bigstock

In der Hauptverhandlung konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 25.10.2015 gegen 15:55 Uhr führte der Angeklagte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf den Großraumparkplatz bei der Therme in Bad Hönningen und verursachte einen Verkehrsunfall.

Beim Einparken stieß der Angeklagte mit der rechten Seite seines Fahrzeuges gegen die linke Seite des rechts neben der freien Parklücke abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … Er setzte sein Fahrzeug sodann zurück, fuhr erneut in die Parklücke und stieß wieder gegen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zusammenstoß beider Fahrzeuge war sowohl akkustisch als auch optisch wahrnehmbar. Das beschädigte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wackelte erkennbar in Folge des Anstoßes.

Anschließend setzte der Angeklagte erneut zurück und parkte sein Fahrzeug in eine andere Parklücke. Der Angeklagte verließ die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Er stiegt an dem neuen Abstellort seines Fahrzeuges aus, betrachtete sein Fahrzeug auf der vorderen rechten Seite und verließ den Parkplatz sodann in Richtung Therme, jedoch nicht ohne vorher nochmals an dem geschädigten PKW vorbei zu gehen und dort die Beschädigung im Vorbeigehen in Augenschein zu nehmen.

An dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … entstand wirtschaftlicher Totalschaden:

Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer: 2.119,93 € (1.607,80 € netto)

Wiederbeschaffungswert steuerneutral: 1.300,00 €

Restwert des beschädigten PKW (inkl MwSt.): 400,00 €

Dieser Schaden ist zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Angeklagten reguliert worden.

III.

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, sowie auf dem in Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als richtig anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.

Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den unbeeidet gebliebenen Bekundungen der Zeugen … … wie der sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolles eingeführten Beweismittel.

Der Angeklagte ließ sich zuletzt (teil)geständig zur Sache ein. Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er an dem Tattag tatsächlich versucht habe, in die Parklücke neben den beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einzuparken. Dies habe allerdings nicht funktioniert. Er habe dann zurückgesetzt und ein zweites Mal versucht einzuparken Seine Frau habe dann allerdings aussteigen wollen, dafür sei allerdings der Platz zu eng gewesen, sodass er dann den PKW umgeparkt habe. Er sei dann an dem neuen Abstellort mit seiner Frau ausgestiegen, habe die Badesachen aus dem Kofferraum geholt uns geprüft, ob das Auto vollständig verschlossen gewesen sei. Dann sei er mit seiner Frau zum Schwimmen gegangen. Von einem Schaden habe er nichts feststellen können. Nach Vernehmung der Zeugen … … hat der Angeklagte zuletzt über seinen Verteidiger eingeräumt, dass er bei den vergeblichen Einparkversuchen tatsächlich ein Geräusch wahrgenommen habe. Er hat durch seinen Verteidige gebeten, sein Fehlverhalten zu entschuldigen.

Der Angeklagte konnte zudem durch die Angaben der Zeugen … … überführt werden.

Die Zeugin … gab an, sie sei am Tattag mit ihrer Mutter auf dem Flohmarkt in Bad Hönningen gewesen. Man sei gerade im Begriff gewesen zurück zu fahren. Ihre Mutter habe bereits im Auto gesessen, sie selbst habe neben dem Auto gestanden und noch ihre Zigarette zu Ende geraucht. Es sei dann ein Auto schwungvoll um die Kurve gefahren und habe versucht gegenüber von ihr in einer Parklücke einzuparken. Dieses Auto sei dann gegen das dort stehende Auto, einen blauen Kombi gefahren. Der getroffene Kombi habe deutlich gewackelt. Der unfallverursachende silberne PKW sei dann stehen geblieben, habe zurückgesetzt und nochmal versucht einzuparken. Hierbei sei er erneut gegen den blauen Kombi gefahren. Die Kollision der Fahrzeuge habe man deutlich hören („Knall“) als auch sehen können. Der Fahrer habe sodann sein Parkversuch abgebrochen und sei in eine andere Parklücke gefahren. Der Fahrer und die Beifahrerin seien dort dann aus dem Auto ausgestiegen und hätten sich ihr Auto vorne rechts angesehen. Beide hätten sich gebückt und die Stoßstange konkret in Augenschein genommen. Dann seien beide weggegangen, wobei sie noch an dem beschädigen Pkw vorbeigegangen, dorthin gesehen und sodann Richtung Schwimmbad verschwunden wären.

Ihr seien dann vier Personen entgegen gekommen, die aufgeregt miteinander gesprochen haben. Diese habe sie dann angesprochen und gefragt, ob sie auch etwas mitbekommen hatten. Man habe sich dann entschieden die Polizei zu informieren.

Der Zeuge … gab an, dass er an besagtem Tage mit seiner Frau spazieren gewesen wäre. Man habe am Rondell oberhalb des Parkplatz ein befreundetes Ehepaar getroffen und sei ins Gespräch gekommen. Dann habe man plötzlich ein lautes Geräusch aus Richtung des Parkplatzes wahrgenommen und dort seine Aufmerksamkeit hingerichtet. Er habe dann beobachten können, wie ein Auto auf dem Parkplatz zurückgesetzt sei Dieses Auto sei dann wieder nach vorne gefahren und zeitgleich habe man das gleiche Geräusch gehört wie beim ersten Mal. Das Fahrzeug sei dann wieder zurückgesetzt, eine ältere Dame sei ausgestiegen und habe sich angesehen, was passiert sei. Beide seien dann mit dem Pkw weggefahren und hätten diesen etwas entfernt in einer anderen Parklücke abgestellt. Er habe dann beobachten können, wie die beiden Personen aus dem Wagen ausstiegen, ihre Tasche aus dem Kofferraum holten und Richtung Schwimmbad verschwunden seien. Vorher hätten sich beide noch den eigenen Wagen vorne rechts angesehen und sodann an dem beschädigten Auto vorbeigegangen. Er habe das aus einer Entfernung von 30 Metern gut erkennen können, allerdings könne er den Fahrer aufgrund des Zeitablaufs heute nicht mehr identifizieren.

Die Zeugin … gab an. sie habe gemeinsam mit ihrem Mann im Auto auf dem Parkplatz gestanden. Links neben ihrem Fahrzeug habe ein Kombi gestanden. Ihr Mann habe gerade den Motor gestartet, als es einen lauten Knall gegeben habe. Sie habe den Kombi links neben sich schwanken sehen. Ihr Mann habe dann zu ihr gesagt: „Ach du lieber Gott, der ist da rein gefahren“, gesehen habe sie die Kollision nicht. Sie habe nur einen „Bum“ gehört und sodann den Kombi schwanken sehen Sie habe dann beobachten können, wie der Unfallverursacher zurücksetze und nach vorne wegfuhr. Sie habe dann schnell einen Block aus der Tasche gesucht um das Kennzeichen aufzuschreiben. Sie seien dann nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe sich dann ihr Mann bei der Polizei gemeldet und dort mitgeteilt, dass sie als Zeuge zur Verfügung stehen würden.

Die Zeugen … sind glaubwürdig. Sie haben den Sachverhalt ruhig und in sich widerspruchsfrei geschildert. Soweit Erinnerungslücken auftraten, sind diese von den Zeugen bekanntgegeben worden. Es sind keine Gründe erkennbar, warum sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Tatsächlich erklärten alle Zeugen ohne Zögern, dass sie den Angeklagten heute nicht als Fahrer identifizieren könnten. Es habe sich um einen älteren Mann gehandelt. Man habe sich das Kennzeichen des Fahrzeug damals gemerkt und unmittelbar die Polizei gerufen. Die Zeugen haben ihre Wahrnehmung der Ereignisse aus unterschiedlichen Blickwinkeln berichtet, eine Absprache der Zeugen war nicht erkennbar Vielmehr konnten die Zeugen aus ihren jeweiligen Blickwinkeln die Geschehnisse nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern. Sie lassen sich im Ergebnis auch in die vom Angeklagten gemachten Angaben eingliedern. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen keine Zweifel. Zuletzt hat der Angeklagte sich zudem geständig zur Sache eingelassen.

Aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und in Augenschein genommen Lichtbilder hat sich der Fremdschaden am PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … feststellen lassen.

IV.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar ein Geräusch gehört, sich einen möglichen Schaden jedoch nicht angesehen, ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Demzufolge war der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V.

Die Strafe war dem Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher Verkehrs- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. sowie sich zumindest am Ende der Verhandlung teilgeständig eingelassen hat. Im Übrigen liegt die Tatzeit liegt schon einige Zeit zurück.

Das Gericht hält unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte daher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- € für tat- und schuldangemessen und auch ausreichend. Die Höhe des Tagessatzes war nach dem Einkommen des Angeklagten gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 40,00 € festzusetzen.

Gegen den Betroffenen war zudem ein Fahrverbot von 3 Monaten gem. § 44 Abs. 1 StGB zu verhängen. Der Angeklagte hat eine Straftat unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen und wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Da es sich bei der Verfehlung nach Überzeugung des Gerichts um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat und der Angeklagte sich im Übrigen auch nicht als generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt hat, kam ein Fahrerlaubnisentzug gem. § 69 StGB nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 u. 2. StGB liegen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB besteht die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, und der Täter von den Unfallfolgen bei der Tatbegehung wusste oder wissen konnte, d.h. sie vorwerfbar nicht kannte (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 69 Rn. 27). Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich jedenfalls nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 – 3 Rvs 72/10 m.w.N.). Die Grenze, wann von einem erheblichen Sachschaden im vorgenannten Sinne auszugehen ist, ist derzeit bei etwa 1.300,- € anzusetzen (vgl. Fischer. a.a.O, § 69 Rn. 29. m.w.N.).

Schon weil von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen ist, können beider Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Dies folgt aber vor allem auch aus dem durch § 142 StGB geschützten Rechtsgut. Ausschließliche Zielrichtung dieser Vorschrift ist nach der ganz herrschenden Meinung die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen (Fischer, a.a.O., § 142 Rn. 2). Zivilrechtlich gilt das an den Geschädigten gerichtete Gebot zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten. Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einem dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier bei der Prüfung der Frage, ob unfallbedingt ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht allein auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenen Reparaturkosten für das geschädigte Fahrzeug abgestellt werden. Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.119,93 € einschließlich Mehrwertsteuer – bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen – übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach dem Sachverständigengutachten 1.300,- € beträgt, um 130 %, sodass ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug gegeben ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (hier 400,- €) beschränkt (vgl. 3GHZ 162, 170), sodass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden von lediglich 900,- € ergibt. Dies liegt deutlich unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von 1.300,00 €, sodass die Voraussetzungen für eine auf die vorgenannte Vorschrift gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erfüllt sind.

Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten. Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, könnte zwar die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen. Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Im vorliegenden Fall übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert aber um mehr als 130 % Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nicht schon die Tatsache, dass ein beschädigtes Kraftfahrzeug überhaupt repariert wird, zur Folge hat, dass die dadurch verursachten Kosten bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungswert als „erforderlicher“ Betrag im Sinne von § 249 S. 2 BGB anzusehen sind; ein den Wiederbeschaffungswert übersteigender „Integritätszuschlag“ steht dem Geschädigten vielmehr nur dann zu, wenn die von ihm veranlasste Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 – 3 Rvs 72/10).

Auf die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann die Fahrerlaubnisentziehung nicht gestützt werden. Der Angeklagte hat sich auch nicht als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB gezeigt. Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperliche, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Ein Parkunfall – wie ihn der Angeklagte verursacht hat – ist nicht als völlig ungewöhnlich zu werten, mit ihm geht nicht automatisch die Annahme einer Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen einher. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben viele Jahre unfallfrei gefahren. Es handelt sich um eine Ersttat nach vieljähriger unbeanstandeter Fahrpraxis.

Die Verhängung eines Fahrverbotes von 3 Monaten ist jedoch im Hinblick auf den entstandenen Schaden und die Notwendigkeit eines „Denkzettels“ des Fahrverbotes trotz des Zeitablaufs von nunmehr knapp 18 Monaten noch tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

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