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Fahrerlaubnisentziehung wegen Verdacht Alkoholabhängigkeit – Anhaltspunkte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.123 – Beschluss vom 30.03.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt).

Im August 2018 wurde dem Landratsamt Roth aufgrund einer polizeilichen Mitteilung bekannt, dass der Antragsteller am 22. August 2018 wegen einer starken Alkoholisierung mit dem Rettungswagen in die Kreisklinik Roth eingeliefert und dort stationär behandelt wurde. Ein Atemalkoholtest sei aufgrund des Zustands nicht mehr möglich gewesen. Nach polizeilicher Einschätzung handelte es sich um einen Vollrausch. Aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung wurde weiter bekannt, dass Polizeibeamte den Antragsteller am 9. Oktober 2018 zuhause aufsuchten, um ein Kontaktverbot zu verhängen. Sie trafen ihn schwer alkoholisiert (schwankender, unsicherer Gang) an und nahmen ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in Schutzgewahrsam. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,27 mg/l. Nach Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Polizei ist der Antragsteller am 10. Oktober 2018 nach Hause zurückgekehrt, vor dem Wohnanwesen gestürzt und erneut mit einem Rettungswagen in eine Klinik eingeliefert worden. Er sei bereits am 7. Oktober 2018 „sturzbetrunken“ gegen 17:00 Uhr vor der Haustür gelegen, neben ihm sein Geldbeutel und die Schlüssel. Sie habe ihm geöffnet und er sei in sein Bett „gekrabbelt“. Am nächsten Morgen habe sie ihn daran hindern müssen, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. In ihrer Zeugeneinvernahme bezeichnete die Ehefrau den Antragsteller als Quartalstrinker, der sich über mehrere Tage extrem betrinken und dann wieder mehrere Wochen keinen Schluck Alkohol zu sich nehmen würde. Er trinke seit vier Jahren exzessiv Alkohol. Am 8. Oktober 2018 habe sie ihn abends schlafend im Bett vorgefunden. Neben ihm und im Wohnzimmer hätten je eine Flasche Wodka gelegen, die bis auf ein Viertel bzw. etwas mehr als ein Viertel geleert gewesen seien.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 aufgefordert hatte, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, teilte er am 18. Dezember 2018 persönlich mit, dass er am 2. Januar 2019 eine Rehabilitationsmaßnahme von ca. zehn Wochen beginne. Die Behörde wies ihn daraufhin an, dass sie nach Erhalt des Abschlussberichts der Klinik erneut über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden werde. Der Antragsteller legte weiter eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung vom 12. September 2018 vor, wonach keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeit vorlägen.

Fahrerlaubnisentziehung  wegen Verdacht Alkoholabhängigkeit - Anhaltspunkte
(Symbolfoto: Von nikamo/Shutterstock.com)

Nach einem Auszug aus dem Entlassungsbericht einer Rehabilitationsklinik für Abhängigkeitserkrankungen befand sich der Antragsteller dort vom 2. Januar bis 13. März 2019 in stationärer Behandlung und wurde arbeitsfähig entlassen. Er habe seine Situation von Anfang an durchaus realistisch einschätzen können und schon früh Interesse an einer Adaptionsbehandlung im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung geäußert, um sich beruflich und sozial neu orientieren zu können. Er habe sein Wissen über Abhängigkeitserkrankungen aufgefrischt, sei zwar nach wie vor unsicher, ob er tatsächlich abhängig sei oder nur missbräuchlich getrunken habe, habe aber eine eindeutige Abstinenzentscheidung getroffen. Die Beziehung zu einer neuen Partnerin, die er kurz vor der Therapie während seiner Entgiftungsbehandlung kennengelernt habe, habe er offen angesprochen. Er werde in eine Adaptionseinrichtung überwechseln. Langfristig werde eine ambulante Suchtnachsorge und die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe empfohlen.

Mit Schreiben vom 12. April 2019 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Geschehnisse am 22. August und vom 7. bis 9. Oktober 2018, den nur auszugsweise vorgelegten Entlassungsbericht und die Reha-Maßnahme zur Bekämpfung seines Alkoholkonsums gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV auf, bis 12. Juni 2019 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen beizubringen, ob sich der begründete Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD 10 erfüllt seien und, falls Abhängigkeit festgestellt werde, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe. Aus behördlicher Sicht lägen Anhaltspunkte für eine mögliche Alkoholabhängigkeit bzw. einen fahreignungsrelevanten Alkoholmissbrauch vor.

Mit Schreiben vom 25. April 2019 kritisierte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass sich das Landratsamt auf Angaben der die Scheidung anstrebenden Ehefrau des Antragstellers stütze, ohne darüber nachzudenken, ob diese ihn nicht auf billige Art und Weise loswerden bzw. die Scheidung beschleunigen wollen. Der Antragsteller sei die ganze Zeit als Testfahrer tätig gewesen und beispielsweise am 8. Oktober 2018 gefahren. Dies beweise allerdings auch, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sein könne. Es werde darum gebeten darzulegen, wie ein Polizeibeamter die Einschätzung abgeben könne, dass der Antragsteller alkoholkrank sei. Fakt sei, dass er sich freiwillig zur Entgiftung begeben und nunmehr eine Therapie durchlaufen habe. Im Übrigen werde auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung für die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung vom 12. September 2018 verwiesen, wonach der Antragsteller die Kriterien ICD 10 erfülle.

Mit Schreiben vom 29. April 2019 versandte das Landratsamt die Akten an die vom Antragsteller mit Formularschreiben vom 26. April 2019 bezeichnete Begutachtungsstelle. Am 23. Mai 2019 nahm der Antragsteller einen Begutachtungstermin wahr, legte aber kein Gutachten vor.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 begehrte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte er mit, dass dem Gutachter keine Akten vorgelegen hätten und deshalb auch kein Gutachten habe erstellt werden können.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis durch Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte der Antragsteller am 26. Juli 2019 dem Landratsamt telefonisch mit, dass er das Gutachten gerade nachbessern lasse. Das Schreiben der Begutachtungsstelle vom 5. August 2019, mit dem diese eine Änderung des Gutachtens abgelehnt hatte, wurde dem Landratsamt am 27. September 2019 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV, Nr. 8.3 Anlage 4 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt abzugeben. Ferner ordnete es den Sofortvollzug dieser Verfügungen an. Es lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vor, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigten. Der Wegfall der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit setze keinen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Das erstellte Gutachten sei bis heute nicht vorgelegt worden, sodass auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfe.

Am 11. Oktober 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 10 K 19.01982) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und am 14. Oktober 2019 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Nach sachgerechter Auslegung des Antrags begehre der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Die Anordnung des Sofortvollzug sei nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Das Landratsamt Roth sei sachlich und örtlich zuständig gewesen, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet gewesen sei. Die Voraussetzungen der § 46 Abs. 1, 3, § 13 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 6, 8 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV hätten vorgelegen. Die Gutachtensanordnung sei anlassbezogen gewesen. Hierfür reichten konkrete Tatsachen aus, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigten, bei dem Betreffenden könne eine Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Auch wenn die Aussagen der Ehefrau über das Trinkverhalten des Antragstellers außer Betracht blieben, würden immer noch hinreichende neutrale Tatsachen den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründen. Hierzu zählten die Vorfälle vom 9. Oktober und 22. August 2018 jeweils ohne die hierzu getätigten Aussagen der Ehefrau sowie der Klinikaufenthalt des Antragstellers einschließlich der sich aus dem Entlassungsbericht ergebenden Informationen und der Aufenthalt in einer Adaptionseinrichtung. Es gebe keinen Anlass, an den Beobachtungen des am 22. August 2018 eingesetzten Polizeibeamten zu zweifeln. Der Antragsteller sei jedenfalls wegen einer sehr starken Alkoholisierung in die Klinik eingeliefert worden und habe dort medizinisch behandelt werden müssen. Am 9. Oktober 2018 sei aufgrund einer äußerlich sichtbaren erheblichen Alkoholisierung und der gemessenen Atemalkoholkonzentration ein Schutzgewahrsam notwendig gewesen. In dem Entlassungsbericht der Klinik sei von einer Entgiftungsbehandlung die Rede gewesen. Der Vortrag in der Antragsschrift, der Klinikaufenthalt habe der Vorbeugung einer Abhängigkeit gedient, widerspreche den Ausführungen im Schreiben vom 25. März 2019, wonach sich der Antragsteller in die Klinik begeben habe, um seinen Alkoholkonsum zu bekämpfen. Die Ausführungen im Entlassungsbericht schafften jedenfalls weitere Indizien dafür, dass der Antragsteller erkrankt sein könnte, was letztlich durch das Gutachten habe geklärt werden sollen. In ihrer Gesamtschau begründeten die bekannten Tatsachen den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit. Hierzu sei es gerade nicht erforderlich, dass diese sicher feststehe. Dies würde die Anordnung eines Gutachtens ausschließen. Auch die Fragestellung begegne keinen Bedenken. Auf die Gründe, weshalb das Gutachten nicht vorgelegt worden sei, komme es grundsätzlich nicht an. Die vorgetragenen Gründe ließen keine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV zu. Die Frage, ob ein Gutachten verwertbar sei, spiele erst dann eine Rolle, wenn es vorgelegt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Aufhebung des Gerichtsbeschlusses, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine völlige Umkehrung der Bürgerrechte bzw. der Beweislast vor, wenn das Gericht der Auffassung sei, nicht das Landratsamt müsse die Alkoholabhängigkeit beweisen, sondern der Betroffene auf seine eigenen Kosten, dass er nicht abhängig sei. Das Landratsamt lege widerlegbare ICD 10-Kriterien zugrunde, die das Verwaltungsgericht für nicht erheblich halte. Das Gericht lege dann Vorfälle zugrunde, die nicht einmal durch Akteneinsicht nachgeprüft worden seien. Allein aufgrund der Tatsache, dass Polizeibeamte, die nicht einmal einen Alkoholtest durchgeführt hätten, festgestellt haben wollen, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, könne eine Abhängigkeit nicht hergeleitet werden. Aufgrund von zwei Vorfällen sei nicht festzustellen, ob jemand alkoholabhängig sei oder nicht. In einem Rechtsstaat müssten andere Kriterien gelten als nur Vermutungen von Polizeibeamten. Es möge richtig sein, dass der Antragsteller am 22. August 2018 alkoholisiert gewesen sei. Falsch sei jedoch, dass ein Alkoholtest bei ihm nicht möglich gewesen sei. Er habe sich mit den Ärzten unterhalten und sogar mit einem Sanitäter eine Zigarette geraucht. Es sei überhaupt nicht der Versuch gemacht worden, einen Alkoholtest durchzuführen. Es sei nicht bekannt, warum die Polizei den Antragsteller zu einer stationären Behandlung in die Kreisklinik eingeliefert habe. Die Ursache für die Einlieferung sei nicht untersucht worden. Allein die Einlieferung in die Klinik zeige noch nicht auf, dass der Antragsteller alkoholkrank sei. Hinzu komme, dass beim Vorfall vom 9. Oktober 2018 völlig unklar sei, wie die Polizeibeamten dazu gekommen seien, jemanden aus seinem Bett aus dem Schlaf zu reißen, der zwar alkoholisiert, jedoch weder gemeingefährlich noch sonst gefährlich gewesen sei, geschweige denn am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Ingewahrsamnahme sei weder nach dem Polizeiaufgabengesetz noch nach der Strafprozessordnung gerechtfertigt gewesen. Dass hier lediglich die Ehefrau dahinter gesteckt habe, ergebe sich von selbst. Ein im Bett Liegender müsse nicht vor einem Sturz o.ä. geschützt werden. Diese Ausführungen seien völlig unsinnig. Die Polizei habe den Antragsteller offensichtlich nur mitgenommen, weil die Ehefrau dies veranlasst habe. Er sei obdachlos geworden und völlig aus der Bahn geworfen worden. Als Testfahrer seien beim Antragsteller Tests durchgeführt worden, die bestätigten, dass er weder alkoholabhängig noch Alkoholiker gewesen sei noch in alkoholisierter Weise am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er habe im Gegenteil nachgewiesen, dass er in der Lage sei, Fahrzeuge sicher zu führen. Dies werde tunlichst weggelassen. Der Grund, weshalb sich der Antragsteller in die Klinik begeben habe, sei gewesen, dass er faktisch obdachlos geworden sei. Er habe angenommen, dass er diesem äußeren Stress nicht mehr ausgesetzt sei und auch keinen Alkohol mehr trinke, weil sein Problem „Ehe“ dann weit weg sei. Er habe dann auch tatsächlich bis heute keinen Alkohol mehr getrunken. Es sei durchaus richtig, dass er seinen Alkoholkonsum habe bekämpfen wollen. Das gelte jedoch nicht für eine Alkoholabhängigkeit. Natürlich habe er auch seine Stellung zum Alkohol überprüfen wollen, weil ihm das ganze Drumherum zu stressig gewesen sei. Hier würden Dinge durcheinandergebracht, die schlicht und ergreifend nicht richtig seien. Die Psychologin der Begutachtungsstelle habe völlig falsche Tatsachen aufgenommen und unterstellt. Sie habe dem Antragsteller von Anfang an erklärt, dass er gegen das Landratsamt keine Chance habe, und sei der Meinung gewesen, er hätte seinen Führerschein abgeben müssen. Dabei seien Tatsachen verdreht und falsche Tatsachen aufgenommen worden. Das Gutachten entspreche nicht der Wahrheit. Zuletzt sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt den Antragsteller bei Unterstellung einer Abhängigkeit nicht bereits im Jahre 2018 die Fahrerlaubnis entzogen, sondern diese Maßnahme erst eineinhalb Jahre später ergriffen habe. Dies sei völlig unangemessen. Der Antragsteller habe die zwischenzeitlich aufgenommene selbstständige Tätigkeit aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausüben können. Bei der Aussage, dass die Gutachtensanforderung rechtmäßig gewesen sei, handle es sich um eine Überschreitung des Ermessens. Es werde eine Alkoholabhängigkeit unterstellt, die sich so aus dem ganzen Sachverhalt nicht ergebe. Die Begutachtung in Ingolstadt werde einfach übergangen. Deshalb sei die Gutachtensanforderung nicht rechtmäßig gewesen, so dass das Landratsamt nicht auf eine fehlende Fahreignung habe schließen dürfen. Da weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht das Gutachten zu Gesicht bekommen hätten, könnten sie auch nicht zu dem Schluss kommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Begutachtungsstelle dieses nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit überprüft habe. Das Verhalten des Landratsamtes habe dazu geführt, dass der Antragsteller wieder arbeitslos sei und ein Jahr verloren habe, in dem er nachweisbar völlig abstinent gelebt habe. Seine jetzige Lebensgefährtin, die frühere Ehefrau, könne an Eides statt versichern, dass er seit Juli 2019 abstinent lebe.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Mehrere konkrete Vorfälle und Umstände hätten den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und damit Zweifel an der Fahreignung gerechtfertigt. Der Fahrerlaubnisbehörde habe insoweit kein Ermessen zugestanden. Da der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten nicht (fristgerecht) vorgelegt habe, habe sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen dürfen und müssen. Dass das erstellte Gutachten aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Tatsachen und Aussagen enthalte, vermöge hieran nichts zu ändern. Die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung lasse nicht erkennen, ob damit eine Überprüfung der Fahreignung im Sinne der FeV erfolgt sei. Die Bescheinigung könne ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV jedenfalls nicht ersetzen. Die Länge des Verwaltungsverfahrens habe der Antragsteller im Wesentlichen durch seine wiederholten Ersuchen um Fristverlängerung verursacht.

Mit Schreiben vom 25. März 2020 vertiefte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und legte eine forensisch-toxikologisches Begutachtung einer Haarprobe vom 12. Februar 2020 vor, wonach sich keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum während der letzten ca. drei Monate ergeben hätten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), in Kraft getreten zum 18. September 2019, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 11 CS 19.1451 – DAR 2020, 56 = juris Rn. 11 m.w.N.). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 19.7.2019 – 11 ZB 19.977 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 11 CS 18.1708 – juris Rn. 11).

Die Einwände des Antragstellers, das Landratsamt habe unter Verkennung der Beweislast eine Alkoholabhängigkeit unterstellt und die Abhängigkeitsdiagnose dazu nicht berufenen Polizeibeamten überlassen und es seien Vorfälle ohne Akteneinsicht zugrunde gelegt worden, treffen offensichtlich nicht zu. In den Behördenakten befinden sich – wie dem Antragsteller bekannt ist – die polizeiliche Ereignismeldung vom 22. August 2018, Auszüge aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten wegen der Vorfälle in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2018 und der polizeiliche Bericht anlässlich der darauf folgenden Ingewahrsamnahme. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Akten zu diesem Geschehen noch vorhanden sein sollten. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV wegen feststehender Nichteignung entzogen, sondern wegen der Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens und der hieran anknüpfenden gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV oder – mit anderen Worten – wegen nicht ausräumbarer Eignungszweifel. Zu einer Feststellung, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt und ggf. aufgrund welcher Kriterien nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10), ist es wegen unzureichender Mitwirkung des Antragstellers nicht gekommen.

Zu dieser Mitwirkung war der Antragsteller verpflichtet. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (BVerwG, B.v. 11.6.2008 – 3 B 99.07 – NJW 2008, 3014 = juris Rn. 5). Diese vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelte Mitwirkungspflicht ist daraus abgeleitet worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Klärung von Fahreignungszweifeln auf die Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers angewiesen ist und von diesem die Einsicht zu fordern ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Verweigert er die Mitwirkung, verdichtet sich der bisherige Zweifel an seiner Eignung infolge der Uneinsichtigkeit zur Annahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, der nur noch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.1960 – VII C 43.59 – BVerwGE 11, 274/275).

Der Fahrerlaubnisbehörde blieb nichts anderes übrig, als ein ärztliches Gutachten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen, weil ihr zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit die medizinische Fachkunde fehlt und der Antragsteller im Vorfeld, nämlich bei der Prüfung, ob die bekannt gewordenen Sachverhalte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit enthalten, nicht ausreichend mitgewirkt hat. Auch schon vor einer Gutachtensanordnung ist der Betroffene nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG verpflichtet, an der Aufklärung eines fahreignungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben, u.a. auch vorhandene Unterlagen – wie hier den vollständigen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik – vorzulegen (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 44). Verweigert er eine geeignete, ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung, die auch erforderlich ist, weil sie Tatsachen aus seinem persönlichen Lebensbereich betrifft und ggf. die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht voraussetzt, berechtigt dies die Behörde zu einer für ihn nachteiligen Beweiswürdigung (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O. Rn. 44, 52; BayVGH, B.v. 8.11.2019 – 11 CS 19.1565 – juris Rn. 24 m.w.N.), hier u.a. zu der Annahme, dass er einen fahreignungsrelevanten Sachverhalt zu verbergen habe. Hat ein unlauteres Verhalten die Beweisführung der an sich beweispflichtigen Behörde erschwert oder vereitelt, kann sogar eine Umkehr der materiellen Beweislast eintreten, wobei eine Beweisvereitelung voraussetzt, dass geeignete Beweismittel für die Beweisführung vorhanden sind, die Beweisführung mit diesen Beweismitteln verhindert oder erschwert worden ist und hinsichtlich der Beweisvereitelung ein – wenn auch nur fahrlässiges – Verschulden des Beweisführers vorliegt (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O. Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.11.2019 a.a.O.).

Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 20.8.2019, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93/96 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.9.2008 – 11 CS 08.2010 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorfälle vom 22. August und 9. Oktober 2018 auch ohne Berücksichtigung der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, sein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik für Abhängigkeitserkrankungen Anfang 2019, die ärztlichen Aussagen in dem auszugsweise vorgelegten Entlassungsbericht und sein Aufenthalt in einer Adaptionseinrichtung über bloße Mutmaßungen hinausgehen und in ihrer Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte für einen Abhängigkeitsverdacht ergaben.

Schwere Alkoholisierungen deuten auf die Bildung einer Alkoholtoleranz hin, die eines der für eine Alkoholabhängigkeit maßgebenden Kriterien nach ICD 10 F10.2 ist. Ohne Verkehrsteilnahme wird ein Bereich um 2,0 ‰ als Grenzbereich für die Unterstellung einer Toleranz vertreten (vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshof in Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 284; vgl. auch Kriterien Q 2 und Q 3 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 123 f.). Mit seinem Atemalkoholwert von 1,27 mg/l am 9. Oktober 2018 hatte der Antragsteller diesen Wert erheblich überschritten. Soweit er mit seiner Beschwerde vortragen lässt, die Einlieferung in die Kreisklinik am 22. August 2018 sei unberechtigt erfolgt, ist dies weder nachvollziehbar noch glaubhaft dargelegt. Der Polizeibeamte hat den Alkoholisierungsgrad „im Bereich des Vollrauschs“ angesiedelt. Eine schwere Alkoholisierung ist auch für einen Nichtmediziner aufgrund äußerlicher Anzeichen (Verhalten, Körperbeherrschung, Sprache, Geruch etc.) ohne Alkoholtest feststellbar. Ohne substantiierte Gegendarlegung kann auch nicht angenommen werden, dass Rettungssanitäter einen Alkoholisierten ohne Notwendigkeit ambulant behandeln und danach ins Krankenhaus mitnehmen. Da nur der Antragsteller Zugang zu seinen medizinischen Daten aus dem Kreiskrankenhaus hat, hätte es insofern ihm oblegen, anhand entsprechender Unterlagen seine pauschale Behauptung zu belegen, dass er am 22. August 2018 ohne medizinisch ausreichenden Grund ins Krankenhaus eingeliefert worden ist.

Seine Darstellung zum Vorfall vom 9. Oktober 2018 geht erkennbar an der Sache vorbei. Ihm ist aufgrund seiner Akteneinsicht und des gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt, dass die polizeilichen Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung zulasten seiner damaligen Ehefrau und einem Gewaltschutzersuchen standen und der Gewahrsam zu seinem Schutz erfolgte, weil er schwer alkoholisiert und ohne Geld in der Nacht gegenüber der Polizei angegeben hatte, keine anderweitige Unterkunftsmöglichkeit zu haben. Etwaige Motive der Ehefrau für den Gewaltschutzantrag spielen keine Rolle, da für die Anordnung des Fahreignungsgutachtens allein die schwere Alkoholisierung bedeutsam ist.

Ebenso können die Motive dahinstehen, die den Antragsteller neben der Bekämpfung seines Alkoholkonsums bewogen haben, sich Anfang 2019 in eine Rehabilitationsklinik für Abhängigkeitserkrankungen zu begeben. Dasselbe gilt für die Selbsteinschätzung, ob „nur“ ein Alkoholmissbrauch oder eine Abhängigkeit vorliege. Ohne substantiierten Vortrag und medizinische Belege ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zehnwöchige stationäre Behandlung in einer Spezialklinik für Suchterkrankungen, die Vermittlung von Wissen über Abhängigkeitserkrankungen, die ärztliche Empfehlung einer Suchtnachsorge sowie einer Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe und der anschließende Aufenthalt in einer Adaptionseinrichtung jeweils ohne begründeten medizinischen Anlass erfolgt sind.

Der Umstand, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht mit Alkohol aufgefallen ist, entkräftet die auf eine Abhängigkeit hindeutenden Anzeichen im Hinblick auf die geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr und die jederzeitige Gefahr eines Kontrollverlusts bei Abhängigkeitskranken nicht. Ebenso wenig räumt eine aus sich heraus nicht nachvollziehbare Positivbescheinigung über eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung den Verdacht aus. Ein Fahreignungsgutachten muss sich an den Vorgaben messen lassen, die der Verordnungsgeber in Anlage 4a zur FeV für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten aufgestellt hat, darunter auch die Anforderungen an deren Abfassung (Nr. 2 Anlage 4a zur FeV). Ferner gelten spezifische Anforderungen an die personelle Ausstattung der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen, darunter die Ausbildung der Gutachter (vgl. Anlage 14 zur FeV). Diesen Vorgaben genügt die arbeitsmedizinische Bescheinigung offensichtlich nicht.

Richtig hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Gründe für die Nichtbeibringung des Gutachtens, nämlich die Kritik an dessen Inhalt und Ergebnis, die Nichtvorlage nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdevortrag über eine angebliche Voreingenommenheit der begutachtenden Psychologin und die inhaltlichen Mängel des Gutachtens ist derart vage und unsubstantiiert, dass er nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann. Wird eine solche Einlassung nicht näher substantiiert, kann sie nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass die sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebende Rechtsfolge nicht eintritt und die Behörde der Verpflichtung enthoben wird, von der fehlenden Fahreignung des Betroffenen auszugehen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 48).

Der Antragsteller, der nach seinen Angaben seit Juli 2019 abstinent lebt, hatte seine Fahreignung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis am 7. Oktober 2019 auch nicht wiedererlangt. Im Falle einer Alkoholabhängigkeit hätte dies neben dem Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz die Überwindung der Abhängigkeit (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV) bzw. eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und eine stabile, motivational gefestigte Verhaltensänderung (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 279; Kriterium A 1.3 N der Beurteilungskriterien) vorausgesetzt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13), so dass Nachweise für eine nach diesem Zeitpunkt wiedererlangte Fahreignung, wie hier das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Haargutachten, erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 18 m.w.N.). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2018 a.a.O.; B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 18 ff.).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht wegen der Länge des Verwaltungsverfahrens zu beanstanden. Der Antragsgegner weist zu Recht daraufhin, dass der Antragsteller durch sein Verhalten (Klinikaufenthalte, Fristverlängerungs- und Akteneinsichtsgesuche, Änderungsverlangen gegenüber der Begutachtungsstelle) erheblich dazu beigetragen hat, dass eine Entscheidung nicht vorher getroffen worden ist. Doch selbst wenn der Antragsgegner das Verwaltungsverfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hätte, würde das nicht bedeuten, dass er deshalb zum Schutz der Verkehrssicherheit erforderliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen hätte (BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 19). Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 11 ZB 18.2066 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 10.4.2019 – 11 CS 18.2334 – juris Rn. 23). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, da das Landratsamt nie den Eindruck erweckt hat, es werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, wenn die Fahreignung des Antragstellers ungeklärt bleibt.

Da somit gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers gerechtfertigt ist, kann angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen seine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verantwortet werden. Im Hinblick auf den hohen Rang der Rechtsgüter haben das Mobilitätsbedürfnis des Antragstellers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Berufsausübung und seine Lebensführung dahinter zurückzustehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 1, 3 und 4 (alt), von denen für die Streitwertberechnung nur die Klassen A, BE und C1E von Bedeutung sind. Die ihm nach dem 31. März 1980 erteilte Fahrerlaubnisklasse 4, die den aktuellen Klassen AM und L entspricht (Abschnitt A.I. lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zur FeV), fällt nicht mehr streitwerterhöhend ins Gewicht, weil die mit ihnen verbundenen Berechtigungen in den übrigen Fahrerlaubnisklassen enthalten sind (vgl. Abschnitt A.I. lfd. Nr. 3 und Nr. 18 der Anlage 3 zur FeV). Die dem Antragsteller nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilte Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) ist mit dem zweifachen Auffangwert, also mit 10.000,- EUR, anzusetzen (BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – juris Rn. 25), die nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Januar 1989 erteilte Fahrerlaubnisklasse 1 (alt) mit dem Auffangwert von 5.000,- EUR. Der Gesamtstreitwert von 15.000,- EUR ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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