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Fahrerlaubnisentziehung wegen unbewußtem Kokainkonsum

VG Lüneburg, Az.: 1 B 44/18, Beschluss vom 25.10.2018

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Anordnung zur Abgabe seines Führerscheins.

Bei einer Verkehrskontrolle am Montag, den 2. April 2018 gegen 13:55 Uhr wurde der Antragsteller als Fahrzeugführer eines Personenkraftwagens überprüft. Nach dem diesbezüglichen Polizeibericht (Bl. 170 der Verwaltungsvorgänge) habe der Antragsteller wässrige bzw. glasige Augen und sehr kleine Pupillen aufgewiesen, die zudem, auch nachdem die Augen mehrere Sekunden geschlossen worden seien, auf Lichteinfall nicht reagiert hätten. Bei geschlossenen Augen sei auch ein deutliches Lider-Zucken erkennbar gewesen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, einem vor seinem Gesicht geführten Finger zu folgen. Eine Reaktion sei deutlich verspätet oder ruckartig erfolgt. Nach Zielerfassung sei ein deutlicher Nystagmus erkennbar gewesen. Ein Urin-Drogentest, in den der Antragsteller eingewilligt habe, habe positiv auf Kokain reagiert. Der Antragsteller habe einen Kokainkonsum abgestritten und keine weiteren Angaben machen wollen.

Dem Antragsteller wurde dann mit seiner Zustimmung auf der Polizeidienststelle um 15:00 Uhr eine Blutprobe entnommen. Nach dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holsteins in Kiel vom 12. Juni 2018 (Bl. 180 der Verwaltungsvorgänge) habe im Serum des Venenbluts des Antragstellers zwar Kokain nicht nachgewiesen werden können, jedoch ca. 7 ng/ml des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin und eine als Spur bezeichnete (weil nicht numerisch messbare) Menge des weiteren Kokain-Abbauprodukts Methylecgonin.

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zu der beabsichtigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, woraufhin der Antragsteller ihm mitteilte, dass er am Wochenende vor dem 2. April 2018 in C. bei D. mit einer Frau intim verkehrt habe, die zuvor – auch oral – Kokain konsumiert gehabt habe und sich deshalb die festgestellten Abbauprodukte in seinem Blut ohne sein Wissen befunden hätten.

Mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 zugestellten Bescheid vom 9. Juli 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, zog seinen Führerschein ein, forderte ihn zu dessen Abgabe binnen drei Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Kokain-Abbauprodukte sei belegt, dass er Kokain konsumiert habe. Dies schließe gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Gegen die vom Antragsteller behauptete unbewusste Einnahme des Kokains spreche insbesondere, dass er dies nach dem positiven Befund nicht sogleich gegenüber dem Polizeibeamten geäußert habe und keine weiteren Angaben habe machen wollen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene dem Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch eine weitere Teilnahme des Betäubungsmittel konsumierenden Antragstellers am Straßenverkehr.

Fahrerlaubnisentziehung wegen unbewußtem Kokainkonsum
Symbolfoto: wckiw/Bigstock

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13. August 2018, einem Montag, Anfechtungsklage erhoben (Az. 1 A 134/18) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er kein Kokain konsumiert habe und es zu den positiven Befunden in seiner Blutprobe nur deshalb gekommen sei, weil er Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt habe, die zuvor auch oral Kokain konsumiert hätte. Die von dem Polizeibeamten bei der Kontrolle beschriebenen Reaktionen seiner Augen bzw. der Pupillen seien darauf zurückzuführen, dass dieser ihm mit einer Taschenlampe ins Auge geleuchtet habe. Auch sei es sein Recht gewesen, weitere Angaben zu verweigern und sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus, dass der Vortrag des Antragstellers nicht glaubhaft sei. Bereits die orale Aufnahme von Kokain sei sehr untypisch, weil gegenüber der nasalen Aufnahme eine höhere Dosis des teuren Betäubungsmittels benötigt werde. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass auch noch mindestens 15 Stunden nach dem Kontakt mit der Frau Kokain-Abbauprodukte im Blut des Antragstellers festzustellen gewesen seien. Auch wären die in dem Polizeibericht geschilderten Auffälligkeiten durch die vom Antragsteller geschilderte Übertragung nicht zu erklären.

Auf schriftliche Nachfrage des Gerichts hat das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein am 3. September 2018 telefonisch mitgeteilt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei dem Antragsteller festgestellten vergleichsweise niedrigen Werte durch unbewussten Konsum entstanden sind, so etwa durch eine orale Aufnahme von Rückständen an Körperteilen. Eine Übertragung durch Schweiß oder Geschlechtsverkehr dürfte hingegen nicht in Betracht kommen.

II.

Zwar hat der Antragsteller in seiner Klage und seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13. August 2018 den Kreis Ostholstein als Beklagten bzw. Antragsgegner bezeichnet, aus dem den Schriftsätzen beigefügten Bescheid ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich hierbei lediglich um eine Falschbezeichnung handelt und sich sowohl die Klage als auch der Antrag tatsächlich gegen den Antragsgegner richten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 78 Rn. 16).

Der Antrag bleibt allerdings ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2014 – 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.5.2010 – 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 – 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1303; Beschl. v. 18.7.1973, – 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382, 402; Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 757 f. m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet.

Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dem Begründungserfordernis ist nicht erst dann Genüge getan, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich vorliegt; ausreichend ist vielmehr – wie bei der Begründung eines Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG –, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie im konkreten Einzelfall zu der Annahme des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses und damit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Da sich diese Begründung auf das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung zu beziehen hat, ist eine gesonderte Darstellung der diesem Interesse entgegenstehenden Interessen des von der sofortigen Vollziehung nachteilig Betroffenen keine Voraussetzung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Begründung. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.3.2017 – 12 ME 12/17 -, n.v.). Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vorliegend hinreichend mit der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs begründet, weil der Antragsteller nicht mehr die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze. Das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 – 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 – 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil diese Verfügungen offensichtlich rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 -, juris Rn. 20) nicht gegeben. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 -, juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs war hier die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Aufgrund der in seinem Blut-Serum nachgewiesenen Kokain-Abbauprodukte steht fest, dass er vor der Blutabnahme am 2. April 2018 Kokain, ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage III des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), eingenommen hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 11.9.2012 – 16 B 944/12 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 -, juris Rn. 7 jeweils zu Benzoylecgonin; Bay. VGH, Beschl. v. 15.3.2011 – 11 CS 11.15 -, juris Rn. 23, 25). Hieraus folgt gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auf die Häufigkeit des Konsums kommt es dabei in aller Regel nicht an (Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7, sowie Beschl. v. 30.06.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschl. v. 6.3.2018 – 7 B 938/18 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

Der Nichteignung des Antragstellers steht auch sein Vortrag nicht entgegen, dass er das Kokain nicht bewusst eingenommen habe, sondern durch einen Kontakt mit einer anderen Person. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (Bay. VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss jedoch einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 217/08 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat lediglich erklärt, an dem Wochenende vor der Verkehrskontrolle am 2. April 2018 mit einer Frau, die vorher auch oral Kokain konsumiert gehabt habe, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Konkretere Angaben zu dem von ihm behaupteten Geschehen hat er nicht gemacht. Insbesondere hat er nicht ausgeführt, wer die Frau gewesen sei, woher er wisse, dass sie zuvor Kokain konsumiert habe, wann sie Kokain konsumiert habe, wie und weshalb sie das Kokain (auch) oral aufgenommen habe. Auch hat der Antragsteller weder eine schriftliche Stellungnahme der Frau vorgelegt noch sie als Zeugin benannt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19). Der Antragsteller hat noch nicht einmal angegeben, auf welchem Campingplatz er gewesen sei und mit wem er gefeiert habe. Letztlich verbleibt es mit dem vom Antragsteller geschilderten Geschehen bei einer unsubstantiierten Behauptung, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zwar ließe sich die geringe festgestellte Menge der Kokain-Abbauprodukte – nach einer telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein – auch mit einer unbewussten oralen Aufnahme von Kokain erklären. Dies stellt jedoch neben der bewussten Einnahme von (einer geringen Menge) Kokain nur eine weitere Möglichkeit dar. Der Antragsteller hat eine orale Aufnahme von Kokain weder beschrieben noch konkrete Umstände genannt, die auf eine solche schließen ließen. Geschlechtsverkehr allein oder der Kontakt mit Schweiß vermag nach der Auskunft des Rechtsmedizinischen Instituts den Nachweis von Kokain und seinen Abbauprodukten im Blut hingegen nicht zu begründen.

Besondere Umstände, die es – abweichend vom Regelfall der Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV – ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, von einer fortbestehenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 9) hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Da die Grundverfügung der Entziehung der Fahrererlaubnis voraussichtlich rechtmäßig ist, bestehen auch keine Bedenken gegen die verfügte Abgabe des Führerscheins als nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 FeV vorgesehene Folge der Fahrerlaubnisentziehung. Nach § 47 Abs. 1 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung – wie vorliegend – angeordnet hat, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Soweit in dem Bescheid im Zusammenhang mit der Anordnung der Abgabe auch davon die Rede ist, dass der Führerschein des Antragstellers „eingezogen wird“ (vgl. dazu § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), geht die Kammer davon aus, dass damit von dem Antragsgegner keine über die Abgabeverpflichtung hinausgehende Regelung getroffen wird. Gegen eine Maßnahme der Vollstreckung spricht bereits, dass in dem Bescheid des Antragsgegners die Abgabeverpflichtung gerade „zur Vermeidung der Zwangseinziehung“ angeordnet wurde.

Schließlich liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse in der Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs vor. Die von einem – voraussichtlich zu Recht – als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 – 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19). Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den Antragsteller sind dessen Interessen nicht von höherem Gewicht. Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich – wie der Antragsteller – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 – 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Vorschläge unter Nr. 46.1, 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

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