Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 10.2373 – Beschluss vom 24.05.2011
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird – insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2010 – für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.
1. Die Zulassungsbegründung behauptet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass das Erstgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Beibringungsaufforderung für ein den Kläger betreffendes Fahreignungsgutachten rechtmäßig gewesen sei. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids habe die anlassbegründende Tat jedoch bereits annähernd sechs Jahre zurückgelegen. Trotz der 10-jährigen Tilgungsfrist sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zwischenzeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr auch als Kraftfahrer teilgenommen habe. Insgesamt habe die Beibringungsaufforderung deshalb nicht ergehen dürfen.
Wie jedoch das Erstgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Vergehen, das im Verkehrszentralregister einzutragen ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG) für die Frage, ob es einer Beibringungsaufforderung zugrunde gelegt werden kann, ausschließlich darauf an, ob es nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften noch berücksichtigt werden darf. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach – wie hier und auch von der Zulassungsbegründung nicht infrage gestellt – noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Denn durch eine solche “Doppelprüfung“, in deren Rahmen im Anschluss an die Feststellung, dass der anlassgebende Sachverhalt noch verwertbar ist, zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände durchgeführt würde, würde der Grundsatz unterlaufen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden können (BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551 und Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 46 FeV S. 113a).
2. Soweit die Berufungszulassungsbegründung darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet, fehlt es jedenfalls in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an der Formulierung einer rechtlichen oder tatsächlichen Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 RdNr. 10 m.w.N.). Im Übrigen ist die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 9. Dezember 2010 formulierte Frage „Stellt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgrund einer fünf Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um bei Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen zu können, wenn sich dieser in jenem Zeitraum beanstandungsfrei verhalten hat?“ nicht klärungsbedürftig, weil sich bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Senats ergibt, dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesem Rahmen kein Raum mehr ist.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
Mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).